Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1988, Az.: BVerwG 7 B 83.88
Landesregierungen; Ermächtigung; Rechtsverordnung; Auskunftspflichten; Innerbetriebliche Angelegenheiten; Taxenunternehmer; Namensnennung; Beschäftigte Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 83.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.02.1986 - AZ: 4 A 299.84
- OVG Berlin - 27.01.1988 - AZ: 1 B 62.86
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
§ 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtigt die Landesregierungen nicht dazu, durch Rechtsverordnung die Pflicht der Taxenunternehmer zur namentlichen Benennung der beschäftigten Fahrer, der Art ihrer Fahrberechtigung sowie der Art und Dauer ihrer Beschäftigung jeweils bei Beschäftigungsantritt und -ende zu regeln.
Redaktioneller Leitsatz
Die Landesregierungen sind durch Abs. 3 Satz 1 nicht ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Auskunftspflichten über innerbetriebliche Angelegenheiten des Taxenunternehmens festlegt (u. a. Namensnennung der beschäftigten Fahrer).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin betreibt in ein Taxenunternehmen. Sie wendet sich gegen die ihr aufgrund der Taxenordnung vom 1. September 1983 (GVBl. Bln. S. 1266, ber. 1287) obliegende Verpflichtung, die von ihr beschäftigten Fahrer der Genehmigungsbehörde zu benennen. § 1 Abs. 4 der Taxenordnung lautet wie folgt:
"Der Unternehmer ist verpflichtet, die von ihm im Fahrdienst beschäftigten Fahrzeugführer der Genehmigungsbehörde namentlich zu benennen. Die Benennung hat durch Formblatt nach Anlage 2 unverzüglich mit Aufnahme des Fahrdienstes zu erfolgen. Beim Ausscheiden des beschäftigten Fahrzeugführers aus dem Fahrdienst ist entsprechend zu verfahren."
Auf dem Formblatt sind der Fahrer mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Listennummer des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung zu melden; ferner sind die Art des Beschäftigungsverhältnisses, in der Unterteilung: fest angestellter Arbeitnehmer, Sozialversicherungspflichtiger Aushilfsfahrer und sozialversicherungsfreier Aushilfsfahrer, sowie Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzugeben.
Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben eine Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe der Meldungen verneint. § 1 Abs. 4 der Taxenordnung sei nicht durch die Ermächtigungsgrundlage in § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG - gedeckt.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des beklagten Landes ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob mit der Verpflichtung des Taxenunternehmers zur namentlichen Benennung der beschäftigten Fahrer bei Beginn und Ende ihrer Beschäftigungszeit und zur Angabe der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG "Einzelheiten des Dienstbetriebs" geregelt würden. Die Frage ist zu verneinen, ohne daß dies der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.
Die namentliche Benennung der beschäftigten Fahrer, der Art ihrer Fahrberechtigung und der Art und der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses betrifft Auskunfts- und Meldepflichten, die dem Taxenunternehmer als Arbeitgeber und Gewerbetreibendem zwecks Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialrechtlicher, möglicherweise auch steuerrechtlicher Vorschriften gegenüber dem beklagten Land aufgegeben sind, möglicherweise auch solcher Vorschriften, die für die Zuverlässigkeit des Pflichtigen als Taxiunternehmer von Bedeutung sein können. Sie betrifft jedoch keine "Einzelheit des Dienstbetriebs" im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG. "Dienstbetrieb" in diesem Sinne ist der Betrieb von Taxen zur Beförderung von Personen und das Bereithalten von Taxen zur Beförderung (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG). "Einzelheiten des Dienstbetriebs", die nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG durch Rechtsverordnung geregelt werden können, betreffen also "das Vorgehen des Unternehmers bzw. Fahrers bei Ausübung des Dienstes" (BayObLG, Beschluß vom 18. Mai 1987 - 3 Od OWi 66/87 -, DÖV 1987, 873), die Art und Weise, wie der Unternehmer die ihm obliegende Aufgabe der individuellen öffentlichen Verkehrsbedienung wahrnimmt. Sie erfassen dagegen nicht Angelegenheiten des "inneren Betriebs" des Taxenunternehmens und Pflichten des Unternehmers als Arbeitgeber, Gewerbetreibender, Steuerzahler usw. gegenüber Beschäftigten und Behörden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG, aus dem systematischen Zusammenhang sowie aus Sinn und Zweck der Ermächtigungsvorschrift. § 47 PBefG definiert in Absatz 1 den Begriff des Verkehrs mit Taxen durch Beschreibung ihrer Aufgabe in der öffentlichen Verkehrsbedienung, in Absatz 2 beschränkt er den Betrieb in Gestalt des Bereithaltens von Taxen grundsätzlich auf die Gemeinde des Betriebssitzes und in Absatz 4 regelt er den Pflichtfahrbereich. Diese Regelungen betreffen ausschließlich den Taxenverkehr in seiner Funktion als Verkehrsträger, als Mittel der "Verkehrsbedienung", sozusagen den "äußeren" Dienstbetrieb. Die Regelungsermächtigung an die Landesregierungen bezieht sich außer auf die "Einzelheiten des Dienstbetriebs" auf den Umfang der Betriebspflicht (vgl. dazu § 21 PBefG) und auf die Ordnung auf Taxenständen, also auch auf Gegenstände, die den Taxenverkehr in seiner Funktion als Verkehrsträger betreffen. Auch die in § 47 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 PBefG beispielhaft aufgeführten Gegenstände möglicher Regelungen in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen betreffen diese "äußere" Seite des Taxenverkehrs. Eine Verordnungsermächtigung muß nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetz bestimmt werden (Art. ,80 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar muß der Zweck nicht ausdrücklich genannt werden, sondern kann sich auch aus dem gesetzlichen Zusammenhang ergeben. Nichts deutet jedoch darauf hin, der Gesetzgeber habe in § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG mit der Ermächtigung zur Regelung von "Einzelheiten des Dienstbetriebs" die Landesregierungen zu Vorschriften über Auskunftspflichten zu inneren Betriebsangelegenheiten ermächtigen wollen, mag die Erfüllung von gesetzlichen Pflichten des "inneren Dienstbetriebs" auch bedeutsam für die Zuverlässigkeit des Taxenunternehmers und den Fortbestand der ihm erteilten Genehmigung (vgl. z.B. § 25 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PBefG) sein. Daß das Personenbeförderungsgesetz (vgl. z.B. §§ 25 Abs. 3, 54, 54 a) und daß auch andere Gesetze dem Taxenunternehmer Nachweis- und Aufkunftspflichten auferlegen und ihn einer behördlichen Aufsicht unterstellen, bedeutet noch nicht, daß der Verordnunggeber beim Erlaß ausführender allgemeiner Regelungen auch hierzu ermächtigt wäre.
Um dies zu klären, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, wenn auch das Kammergericht (vgl. z.B. Beschluß vom 30. April 1985 - 3 Ws <B> 365/84 - Verkehrsrechtliche Sammlung Bd. 69, 1985, 314 <316>) § 1 Abs. 4 der Taxenordnung als durch § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG gedeckt angesehen hat. Das Kammergericht verkennt, daß der Zweck der Ermächtigung in § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG nicht dahin ausgelegt werden kann, die Landesregierung werde ermächtigt, Einzelheiten zu regeln, um der Genehmigungsbehörde Kenntnis von allen für den Betrieb eines Taxenunternehmers sowie für den Fortbestand der Taxengenehmigung bedeutsamen Umstände zu verschaffen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow