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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1988, Az.: BVerwG 4 B 100.88

Richterwechsel; Beweisaufnahme; Ermessenssache; Grundstücksnachbar; Betroffenheit; Materielles Recht; Verfahrensfehler; Rüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 100.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.10.1983 - AZ: M 2120 I 83
VGH Bayern - 02.12.1987 - AZ: 1 B 84 A. 530

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1990, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob das Tatsachengericht nach einem Richterwechsel die Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme für erforderlich hält, entscheidet es nach seinem Ermessen. Zur Verwertung des Ergebnisses einer früheren Beweisaufnahme nach einem Richterwechsel ist die Verlesung der Niederschrift über den Beweistermin nicht zwingend geboten.

  2. 2.

    Die Beurteilung, ob ein Eigentümer durch die einem Grundstücksnachbarn genehmigte Nutzung schwer und unverträglich betroffen wird, hängt auch davon ab, welche Art von Nutzung er selbst zulässigerweise ausübt.

  3. 3.

    Mit der Rüge einer Verletzung der Denkgesetze bei Anwendung des materiellen Rechts wird in aller Regel kein Verfahrensmangel bezeichnet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 1988 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und B. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

2

I.

Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1.

Die Beschwerde rügt, daß der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts gewechselt habe, nachdem Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben worden sei. Der als erkennender Richter beteiligte Vorsitzende habe den Augenschein nicht selbst eingenommen; auch sei die Niederschrift über die Ortsbesichtigung in der späteren mündlichen Verhandlung nicht verlesen worden. Der von der Klägerin mit diesem Vorbringen geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) besteht deswegen jedoch nicht. Das Tatsachengericht kann eine frühere Beweisaufnahme nach seinem Ermessen auch dann verwerten, wenn zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung die Besetzung des erkennenden Gerichts gewechselt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG 6 C 121.65 - Buchholz 310 § 96 Nr. 7). Zulässig ist eine derartige Verwertung eines durch andere als die erkennenden Richter erhohobenen Beweises insbesondere dann, wenn über die Beweisaufnahme eine ordnungsgemäße Niederschrift vorhanden ist (BVerwG, Beschluß vom 12. August 1967 - BVerwG 4 B 252.65 - Buchholz 310 § 96 Nr. 6). Dies ist in bezug auf die Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht am 16. Juli 1985 vorliegend der Fall (vgl. Bl. 44 f. der Akten 1 B 84 A 530 des Berufungsgerichts). In der Beschwerdeschrift wird nicht im einzelnen angegeben, welche in dieser Niederschrift nicht festgehaltenen, entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände durch eine erneute Ortsbesichtigung hätten festgestellt werden müssen. Der Hinweis darauf, daß der neue Vorsitzende des Berufungsgerichts sich von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise eine andere Überzeugung gebildet hätte, reicht zur schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels nicht aus. - Übrigens hat die Augenscheinseinnahme vom 16. Juli 1985 vor dem Senat des Berufungsgerichts in seiner - damaligen - vollen Besetzung stattgefunden, so daß der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des beschließenden Senats vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 41.68 - (BVerwGE 41, 174) schon deshalb fehlgeht.

4

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO bzw. gegen § 108 Abs. 1 oder gegen § 112 VwGO ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch dann nicht, wenn das Protokoll über die Augenscheinseinnahme vom 16. Juli 1985 nach dem Wechsel im Vorsitz des Berufungsgerichts in dessen mündlicher Verhandlung vom 20. Oktober 1987 nicht verlesen worden ist. Bei einem Richterwechsel ist es für die gebotene Unterrichtung der mitwirkenden Richter und die Schaffung einer sicheren Entscheidungsgrundlage vielmehr grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - <Buchholz 310 § 112 Nr. 5>; Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 56 = NJW 1986, 3154>). Ausweislich der über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts am 20. Oktober 1987 gefertigten Niederschrift hat der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Die Beschwerde legt nicht dar, daß trotz dieses Aktenvortrages der nach der Augenscheinseinnahme als erkennender Richter hinzugetretene Vorsitzende nicht über alle entscheidungserheblichen Umstände ausreichend informiert gewesen sein und es ihm deshalb an der für eine ordnungsgemäße Überzeugungsbildung erforderlichen Entscheidungsgrundlage gemangelt haben könnte.

5

2.

Die Klägerin rügt als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht ihre zahlreichen Beweisanträge zu Unrecht durch Beschluß vom 3. November 1987 abgelehnt habe. Auch mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dem Berufungsgericht mußte sich auf der Grundlage seiner für den Umfang der Amtsermittlung maßgeblichen Auffassung zum materiellen Recht die Erhebung der beantragten Beweise nicht aufdrängen.

6

Im einzelnen:

7

a)

Brandgefahr: Zur Frage einer von dem genehmigten Campingplatz infolge eines fehlenden bzw. nicht ausreichenden Brandschutzstreifens ausgehenden erhöhten Waldbrandgefahr war eine Erhebung der beantragten Beweise nicht geboten. Denn hierauf kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht an. Im Berufungsurteil wird nämlich ausgeführt, ein möglicherweise zu geringer Abstand des Campingplatzes zum Waldrand gebe zugunsten der Klägerin nichts her, weil es sich insoweit um keine nachbarschützenden Bestimmungen handele. Im übrigen hatte schon das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 1983 festgestellt, die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen der Campingplatzverordnung sei durch die Auflagen 5 und 6 der Baugenehmigung sichergestellt. Die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat sich das Berufungsgericht durch Verweisung zu eigen gemacht (Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes).

8

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Fragen der Brandgefahr für die Klägerin hat das Berufungsgericht im Beschluß vom 3. November 1987 abgelehnt, weil es diese Fragen aus eigener Sachkunde beurteilen könne. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, damit habe das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt. Das ist nicht der Fall. Schon das Verwaltungsgericht, auf dessen Urteilsgründe das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, hatte ausgeführt, von dem Campingplatzbetrieb werde keine für die Klägerin unzumutbare Brandgefahr ausgehen. Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht die für eine solche Beurteilung erforderliche Sachkunde unmöglich haben konnte (vgl. Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG 4 B 155.69 - DVBl. 1970, 582, 583).

9

Daß die Klägerin ein Sachverständigengutachten beantragt habe, das sich speziell mit den von der Stromleitung auf dem Campingplatz ausgehenden Brandgefahr befassen sollte, wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt. Auch durch die Ablehnung der im Schriftsatz vom 18. November 1985 beantragten Beweiserhebung hat das Berufungsgericht im übrigen keinesfalls die Tatsache einer erhöhten Feuergefahr für das Grundstück der Klägerin als wahr unterstellt. Vielmehr hat es sich auch insoweit durch Bezugnahme die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht. Dieses hatte - gestützt auf die Aussage eines Brandschutzsachverständigen in der mündlichen Verhandlung - dargelegt, von der Stromleitung, die den Campingplatz überspannt, gehe keine besondere Schutzmaßnahmen erfordernde Brandgefahr aus. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern sich dem Berufungsgericht dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage hätte aufdrängen müssen.

10

b)

Abrutschgefahr (Standsicherheit): Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht durch Ortsbesichtigung und Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt, ob die Gefahr bestehe, daß wegen der starken Hanglage und der umfangreichen Erdbewegungen im Zusammenhang mit Terrassierungen und Abgrabungen zur Erweiterung des benachbarten Campingplatzes Teile des Erdreiches auf ihrem Grundstück abrutschen. Hierzu hatte bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ausgeführt, aufgrund der Inaugenscheinnahme der bereits durchgeführten Terrassierungsarbeiten und des an der obersten Terrasse am Grundstück der Klägerin festzustellenden Böschungswinkels bestehe eine solche Hangrutschgefahr nicht. Das Berufungsgericht, das die Örtlichkeiten ebenfalls besichtigt hat, hat sich dieser Würdigung angeschlossen und hierzu auch den Schnittplan im einzelnen ausgewertet. Es hat in den Gründen seiner angegriffenen Entscheidung, die für die Beurteilung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels maßgeblich sind, die von der Klägerin behauptete Abrutschgefahr weder als im Rahmen der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung rechtlich "unbehelflich" behandelt, noch die dem Vortrag der Klägerin zugrunde liegenden Tatsachen als wahr unterstellt. Vielmehr hat es die Angaben der Klägerin, mit denen diese ihre Befürchtungen, das Erdreich ihres Grundstücks könne infolge der zur Erweiterung des Campingplatzes vorgenommenen Arbeiten abrutschen, untermauert hat, als zu unsubstantiiert bezeichnet; aus ihnen ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß und warum gerade im hier in Rede stehenden Bereich eine erhöhte Abrutsch- oder Abbruchgefahr herrschen solle. Mit ihrer Rüge einer Verletzung einer Sachaufklärungspflicht wendet sich die Klägerin demgemäß in Wahrheit gegen diese tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Ein Verfahrensmangel ergibt sich daraus jedoch nicht. Unsubstantiierten Behauptungen braucht das Tatsachengericht nicht nachzugehen. Warum sich dem Berufungsgericht trotz der aufgrund der Ortsbesichtigung und anhand des Schnittplanes zu den vorhandenen Böschungsneigungen getroffenen Feststellungen wegen der allgemeinen Hinweise der Klägerin auf die Hanglage und die geologischen Bodenverhältnisse im Altmühltal eine - weitere - Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten hätte aufdrängen müssen, wird aus dem Beschwerdevorbrigen nicht ersichtlich.

11

Soweit es um die Behauptung der Klägerin geht, durch das Roden und Niederreißen von Hecken und das Anlegen von Steingärten werde die Standsicherheit ihres Hanges gefährdet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Arten von Arbeiten in dem an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Bereich seien nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Auf der Grundlage dieser Beurteilung, von der für die Prüfung, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung beruhen kann, auszugehen ist, bestand für das Berufungsgericht kein Grund, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen.

12

c)

Immissionen: Eine weitere Verletzung der Sachaufklärungspflicht erblickt die Klägerin darin, daß das Berufungsgericht nicht durch Inaugenscheinnahme und Sachverständigengutachten ermittelt habe, ob ihr Grundstück durch die genehmigte Erweiterung des Campingplatzes infolge des Grillens, Unterhaltens von offenen Feuern, Betreibens von Radio- und Fernsehgeräten, Auf- und Abbauarbeiten, Partylärm etc. unerträglichen Lärm-, Geruchs- und Giftgasimmissionen ausgesetzt werde. Das Berufungsgericht hat hierzu in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, nach der erteilten Genehmigung handele es sich um einen typischen Campingplatz ohne eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsträchtigkeit. Es sei nicht zu erwarten, daß von dem Platz unzumutbare Störungen auf das Grundstück der Klägerin ausgingen, zumal der Klägerin (nur) die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses, also ebenfalls für eine Wochenend-, Freizeit- und Feriennutzung erteilt worden sei. Darauf, ob die Klägerin ihr Haus dauernd bewohnen wolle und ob es hierfür geeignet sei, komme es nicht an.

13

Soweit sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift dagegen wendet, daß das Berufungsgericht auf den Inhalt der Baugenehmigung für den Campingplatz und nicht auf die tatsächlich von diesem ausgehenden Belastungen abgestellt hat, richtet sich ihr Angriff in Wahrheit gegen die materielle Rechtsanwendung und nicht gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts. Um einen für die begehrte Zulassung der Revision wegen eines Aufklärungsmangels unerheblichen Angriff auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht handelt es sich aber auch insoweit, als die Klägerin sinngemäß geltend macht, durch die Erhebung der von ihr beantragten Beweise hätte sich ergeben, daß die Baugenehmigung deshalb rechtswidrig sei und sie in ihren geschützten Nachbarrechten verletze, weil sie ohne einschränkende immissionsschutzrechtliche Auflagen erteilt worden sei. Ob ein Nachbar eine Baugenehmigung mit Erfolg angreifen kann, richtet sich danach, ob er durch den Inhalt der Genehmigung, d.h. durch das, was auf dem benachbarten Grundstück durch behördliche Gestattung an Nutzungen zugelassen wird, in seinen Rechten verletzt wird. Inwiefern die in der angefochtenen Genehmigung zugelassene Nutzung des Nachbargrundstücks als Campingplatz entsprechend den Anforderungen der Campingplatzverordnung die Klägerin in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit oder in der Ausübung der ihr genehmigten Wochenendhausnutzung verletzen könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Beweiserhebung zu diesem Punkt mußte sich dem Berufungsgericht deshalb nicht aufdrängen. Etwaige Störungen, die auf eine den Genehmigungsumfang überschreitende Nutzung des Campingplatzes zurückzuführen sind, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

14

d)

Wertminderung: Die Klägerin rügt als Aufklärungsmangel schließlich noch, daß das Berufungsgericht nicht den Umfang der durch die Anlegung des benachbarten Campingplatzes eintretenden Wertminderung ihres Grundstücks mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens ermittelt habe. Werde sie nämlich durch den Campingplatz schwer und unerträglich betroffen, so stelle dies einen enteignenden Eingriff und eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. - Auch auf diese beantragte Beweiserhebung kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - darauf abgestellt, daß der Klägerin für ihr im Außenbereich liegendes Grundstück nur eine Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses erteilt sei. Deshalb komme es auf die von der Klägerin befürchtete Wertminderung nicht an. Diese wäre erst dann relevant, wenn sie sich als Folge einer schweren und unerträglichen Betroffenheit des Eigentums darstellen würde. - Um demgegenüber den behaupteten Mangel der Sachaufklärung schlüssig zu bezeichnen, hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, die von dem Campingplatz ausgehenden Einwirkungen seien so gewichtig, daß ihr auch und gerade die genehmigte Wochenendhausnutzung nicht mehr zumutbar und deshalb diese entwertet worden sei. Dies ist indes nicht geschehen.

15

3.

Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil sei in wesentlichen Teilen seiner Begründung unter Verstoß gegen die Denkgesetze der Logik zustande gekommen. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (vgl. Beschluß vom 15. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 448.0 § 34 Nr. 43). Abgesehen davon kann von einem Verstoß gegen die Denkgesetze nur gesprochen werden, wenn das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlußfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein sollte (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 63.73 - <Buchholz 310 § 137 Nr. 62> und vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - <Buchholz 401.84 Nr. 35>). - Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß das angegriffene Urteil an einem solchen Mangel leiden könnte. Es ist keineswegs denkgesetzlich ausgeschlossen, die Frage, ob jemand in seinem Eigentum schwer und unerträglich betroffen ist, verschieden zu beantworten je nachdem, in welche Art von genehmigter Nutzung des Grundstücks eingegriffen wird, d.h. hier, ob es sich um eine genehmigte Dauerwohnnutzung oder um eine Nutzung für ein Wochenendhaus handelt. Hieraus folgt zugleich, daß das Berufungsgericht nicht aus Gründen der Logik gehindert war, für die Beurteilung einer schweren und unerträglichen Betroffenheit im Eigentum allein auf die genehmigte Nutzung für Zwecke eines Wochenendhauses abzustellen, auch wenn es unterstellt hatte, die Klägerin nutze das - voll eingerichtete - Haus tatsächlich dauernd zum Wohnen. Mit den weiteren Rügen eines Verstoßes gegen die Denkgesetze wendet sich die Beschwerde ebenfalls in Wahrheit allein gegen die Tatsachenwürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht.

16

II.

Die Beschwerde hat mit den in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gründen nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob die Klägerin in ihrem Eigentum schwer und unerträglich betroffen sei, auf die Nutzung des Hauses als Wochenendhaus abgestellt habe. Damit habe es ein nicht dauernd genutzes Eigentum als weniger geschütztes Eigentum zweiter Klasse gewertet. Es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob es für den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG primär auf die Art der Nutzung oder auf die Schwere und Unerträglichkeit des Eingriffs in das Eigentum von außen ankomme. - Diese Fragestellung kann eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Was als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG Schutz genießt, ist nicht - wie die Beschwerde offenbar meint - von Verfassungs wegen für jeden Einzelfall nach einem gleichen, unveränderbaren Maßstab vorgegeben, sondern bestimmt sich auch danach, welche Art von Nutzung der jeweilige Berechtigte zulässigerweise im Rahmen einer behördlichen Genehmigung auf seinem Grundstück ausübt. Hiervon ausgehend ist eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß ein Grundeigentümer je nach diesem von der Rechtsordnung bestimmten und im übrigen situationsbedingten konkreten Inhalt seines geschützten Eigentums ein verschieden hohes Maß an Einwirkungen von einem Nachbargrundstück hinnehmen muß, ehe für ihn die Grenze einer schweren und unerträglichen Betroffenheit überschritten ist. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - auf den beiden benachbarten Grundstücken jeweils Nutzungen gleicher oder doch ähnlicher Art (Wochenendhaus und Campingplatz) aufeinandertreffen.

17

Mit dem weiteren Vorbringen, die Rechtssache habe bezüglich des Drittschutzes von brandschutzrechtlichen Bestimmungen und der Notwendigkeit von nachbarschützenden Auflagen zur Einschränkung der Brandgefahr grundsätzliche Bedeutung, wird eine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht bezeichnet (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

18

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO,[...]. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht]auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer