Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1988, Az.: BVerwG 2 C 77.86

Beamtenversorgung; Dienstunfall; Wesentliche Ursache; Anlagebedingtes Leiden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 77.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 15.05.1985 - AZ: III/1 E 308/80
VGH Hessen - 24.09.1986 - AZ: 1 UE 2209/85

Fundstellen

  • VBlBW 1989, 52
  • ZBR 1989, 57

Amtlicher Leitsatz

Zur "wesentlichen" Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten bei anlagebedingten Leiden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger nahm am 7. Dezember 1976 als Polizeibeamter in Ausübung des Dienstes einen Verkehrsunfall auf. Als er einen Pkw auf sich zuschleudern sah, sprang er zur Seite, um nicht von dem Pkw erfaßt zu werden, und brachte sich in Sicherheit. Der schleudernde Pkw prallte gegen drei Fahrzeuge und beschädigte diese erheblich. Der Kläger empfand nach seinen Angaben bei dem Sprung einen plötzlichen Schmerz in der Nackengegend. Etwa 20 Minuten später wurde er bewußtlos. In einem Krankenhaus wurde er wegen Unfallschocks ambulant behandelt.

2

Der Polizeipräsident stellte aufgrund der Unfallanzeige durch Bescheid vom 26. April 1978 fest, daß der Kläger am 7. Dezember 1976 einen Dienstunfall erlitten habe, der einen psychischen Schock zur Folge gehabt habe. Weitere aus dem Dienstunfallgeschehen herrührende Unfallfolgen seien nicht festzustellen. Die als Folge des Unfalls beklagten Schmerzen in beiden Armen, vorwiegend im Bereich des linken Unterarms und der linken Hand mit Bewegungseinschränkung dieser Organe, könnten nicht als Unfallfolgen anerkannt werden. Der Hessische Minister des Innern wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 10. Dezember 1979 zurück: Alle Fachärzte seien in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, daß ein psychosomatisches Syndrom, eine neurotische Reaktion bzw. eine neurotische Fehlhaltung vorliege. Die Ursachen hierfür seien in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers selbst begründet. Auch das bei ihm festgestellte Sanduhrneurinom stehe mit dem Unfall in keinem Zusammenhang.

3

In dem Zivilrechtsstreit des beklagten Landes gegen den Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherung obsiegte dieses teilweise, und zwar hinsichtlich der für ein Jahr an den Kläger gezahlten Dienstbezüge nebst Zinsen. In diesem Rechtsstreit hatte der medizinische Sachverständige, Prof. Dr. med. L., ein neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten erstattet. Er hatte u.a. festgestellt, daß der Kläger bereits im Unfallzeitpunkt ein Sanduhrneurinom (Nervenfasergeschwulst) gehabt habe, das zu einer erheblichen Verlagerung und Kompression des Rückenmarks im Bereich des HWK 1/2 rechts geführt habe. Der plötzliche Sprung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei im Sinne der Auslösung einer ohnehin schicksalhaft auftretenden Symptomentwicklung durch einen raumfordernden Prozeß im Spinalkanal wirksam geworden. Diesem Ereignis sei dabei die Rolle einer einmaligen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung zuzusprechen. Die Vorwegnahme der Symptomatik schätze er auf mindestens ein Jahr ein.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main vom 26. April 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministers des Innern vom 10. Dezember 1979 das beklagte Land zu verpflichten, Dienstunfallfürsorge wegen der durch den Dienstunfall vom 7. Dezember 1976 ausgelösten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Oberkörper und in beiden Armen, insbesondere beim linken Unterarm und bei der linken Hand, zu gewähren,

5

abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die ablehnenden Bescheide des beklagten Landes aufgehoben. Es hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Dienstunfallfürsorge wegen der durch den Dienstunfall vom 7. Dezember 1976 ausgelösten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Oberkörper und in beiden Armen, insbesondere am linken Unterarm und an der linken Hand, zu gewähren. Im wesentlichen hat es ausgeführt:

6

Der Kläger habe einen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge nach § 30 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -, weil er durch einen Dienstunfall verletzt worden sei. Im Dienstunfallrecht sei der Kausalitätsbegriff der wesentlich mitwirkenden (Teil-)Ursache maßgebend, wobei im Falle eines anlagebedingten Leidens als wesentliche Ursache ein "Verschlimmerungsteil" in Betracht zu ziehen sei, wenn die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe, wesentlich früher - im allgemeinen etwa um ein Jahr früher - ausgebrochen sei. Das sei hier der Fall. Nach den eindeutigen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. L. sei dem Rettungssprung des Klägers am 7. Dezember 1976 eine "wesentlich" verschlimmernde Bedeutung zuzumessen, weil dieser das Auftreten von Beschwerden bei Bewegungen des Oberkörpers und der Arme zeitlich vorverlagert habe.

7

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 1986 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1985 zurückzuweisen.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

12

II.

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

13

Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens, mit dem der Kläger die Anerkennung der durch den Unfall am 7. Dezember 1976 ausgelösten körperlichen Beschwerden als Dienstunfallfolgen erstrebt, ist § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), der mit dem im Unfallzeitpunkt noch geltenden § 149 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes (§ 109 BeamtVG) übereinstimmt. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Beklagte geht selbst davon aus, daß der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat, der seiner Meinung nach allerdings nur einen psychischen Schock zur Folge hatte. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß auch die vom Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Körperschäden durch den Dienstunfall verursacht worden sind.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die derjenigen der Sozialgerichte zum Begriff der wesentlichen Ursache in der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge entspricht, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 <334 ff.>; Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 35>; BVerwGE 35, 133 <135>; Urteile vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - <Buchholz 232 § 141 a Nr. 4> und vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3 = NJW 1982, 1893>). Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war" (Urteil vom 18. Januar 1967 - BVerwG 6 C 96.65 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 31>; BVerwGE 26, 332 <339 f.>).

15

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen ist das Ereignis am 7. Dezember 1976 neben der - bisher ruhenden - Krankheitsanlage als eine annähernd gleichwertige Mitbedingung für die eingetretenen weiteren Schädigungsfolgen anzusehen.

16

Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat zwar das Sanduhrneurinom des Klägers im Bereich des HWK 1/2 rechts bereits im Unfallzeitpunkt vorgelegen und zu einer erheblichen Verlagerung und Kompression des Rückenmarks geführt. Es ist aber erst durch das Unfallereignis am 7. Dezember 1976 erkennbar geworden, nämlich durch den plötzlichen Sprung des Klägers, den der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Sachverständigen als ein "aus den alltäglichen Bewegungsabläufen herausragendes" Ereignis und damit als eine das übliche Maß angesichts einer unvorhersehbaren Verletzungs- bzw. Lebensgefahr weit überschreitende dienstliche Belastung gewertet hat. Ohne diese dienstlich bedingte außergewöhnliche Belastung wären die körperlichen Beschwerden noch nicht ausgelöst worden, insbesondere nicht durch eine jederzeit im Alltagsleben vorkommende Mehrbelastung, sondern erst wesentlich später. Der Sachverständige, dessen Feststellungen sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat ausgeführt, daß sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für den Individualfall ermessen lasse, inwieweit das Ereignis vom 7. Dezember 1976 die Symtomatik vorweggenommen habe; es habe jedenfalls des Ereignisses vom 7. Dezember 1976 bedurft, um sie schon zu jenem Zeitpunkt auszulösen. Er hat die Vorwegnahme der Symptomatik auf mindestens ein Jahr eingeschätzt. Der Sprung des Klägers zur Abwendung einer Verletzungs- bzw. Lebensgefahr, der aufgrund der bereits bestehenden Krankheitsanlage die Beschwerden ausgelöst hat, ist hiernach bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise des Einzelfalles keine "Gelegenheitsursache" im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Er ist nicht als der "letzte Tropfen" anzusehen, der das Maß zum überlaufen brachte. Der Umstand, daß die Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter naturgemäß mit größeren Gefahren und Risiken verbunden ist als die anderer Beamter, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, sondern bestätigt nur die Richtigkeit des Ergebnisses.

17

Bei dieser an die Beurteilung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles anknüpfenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - generell stets dann eine wesentliche (Teil-)Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts vorliegt, wenn ein Dienstunfall den Ausbruch eines anlagebedingten Leidens um mindestens ein Jahr beschleunigt hat. Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 12, 247 <252 f.>) bezieht sich im übrigen nur auf die Frage der wesentlichen Mitverursachung des Todes eines Versicherten im Bereich der Hinterbliebenenversorgung (BSGE 22, 200 <203 f.>; vgl. auch BSGE 40, 273), nicht aber auf die Beschädigtenversorgung (vgl. hierzu BSGE 60, 215 <216 f.>).

18

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Denn der Kläger begehrt, wie sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat klargestellt hat, dem Grunde nach die Anerkennung der Körperschäden als Dienstunfallfolgen. Für eine Berücksichtigung eines etwaigen Unfallausgleichs und eines Unfallruhegehalts, über deren Gewährung der Beklagte auch noch nicht entschieden hat, ist bei der Streitwertfestsetzung kein Raum. Da das Berufungsgericht noch keinen Wert des Streitgegenstandes festgesetzt hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht vor.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Maiwald