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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1988, Az.: BVerwG 5 C 69.84

Abfindungsgestaltung; Bewirtschaftbarkeit der Abfindung; Flurbereinigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 69.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München - 27.04.1984 - AZ: 13 A 82 A. 2493

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1180 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1989, 318

Amtlicher Leitsatz

Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und aus § 44 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß die Flurbereinigung insgesamt nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen ist, nicht aber, daß der einzelne Teilnehmer gehalten ist, seinen Betrieb entsprechend neuzeitlich Anforderungen zu führen und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer wertgleichen Abfindung zu schaffen.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1988
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 27. April 1984 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren G.. Für ihren Einlagebesitz wurden ihr durch den Flurbereinigungsplan der beklagten Teilnehmergemeinschaft zwei kleinere Grundstücke, von denen eines der Einlage entsprach (Flurstück 179), und ein größeres Grundstück (Flurstück 820) zugewiesen. Das Hofgrundstück (Flurstück 48) wurde durch Neuvermarkung um 52 qm vergrößert; von der Südwest-Seite wurde dagegen eine Fläche von 4 qm mit einem darauf befindlichen Brunnen dem Nachbargrundstück des Beigeladenen zugemessen.

2

Mit ihrem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan machte die Klägerin geltend: Das Abfindungsflurstück 820 weise so schwere Böden auf, daß sie diese Fläche mit ihrem 16 PS-Schlepper nicht bearbeiten könne. Wegen der Zumessung der Teilfläche ihres Hofgrundstücks an ihren Nachbarn könne sie nicht mehr ungehindert aus ihrer Scheune herausfahren und dort rangieren.

3

Der Spruchausschuß wies den Widerspruch durch Bescheid vom 21. September 1982 zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage, darauf gerichtet, den Flurbereinigungsplan zugunsten der Klägerin zu ändern, hat das Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 27. April 1984 den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Spruchausschuß im wesentlichen mit folgender Begründung zurückverwiesen: Zwar sei die Klägerin rein rechnerisch mit Land von gleichem Wert abgefunden worden; die Gestaltung der Abfindung verstoße jedoch gegen § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG, weil die Bewirtschaftbarkeit dieser Abfindung nicht der ihrer Einlage entspreche. Die Hängigkeit von acht bis elf Prozent im nördlichen Teil des Flurstücks 820 führe in Verbindung mit dem relativ schweren Boden dazu, daß diese als Ersatz für die Ackereinlagen zugewiesene Fläche im Gegensatz zu den alten Grundstücken von der Klägerin mit deren 16 PS-Schlepper nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet werden könne. Die Auffassung der Beklagten, bei der Gestaltung der Abfindung sei nicht auf den augenblicklichen schwachen Maschinenbesatz der Klägerin abzustellen, sondern die Abfindung könne nur an einem nach dem Stand der Technik neuzeitlichen Maschinenbesatz gemessen werden, sei unzutreffend. Zwar könne bei den Gestaltungserwägungen nach § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers abgestellt werden. Es dürfe aber auch nicht von betrieblichen Verhältnissen ausgegangen werden, wie sie sein sollten oder unter besserer Ausnutzung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein könnten. Es müßten solche Einwirkungen auf den Betrieb ausgeschlossen werden, die zu einer Beeinträchtigung der Produktionskraft führen könnten. Eine solche Einwirkung bringe die Zuweisung des Flurstücks 820 jedoch mit sich.

4

Die Abfindung der Klägerin sei auch im Hinblick auf die Abtrennung der 4 qm großen Teilfläche aus ihrem Hofgrundstück zu beanstanden. Hierbei handele es sich - abgesehen von der Teilfläche, auf der sich der Brunnen befinde - um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, die die Klägerin benötige, um mit ihren landwirtschaftlichen Fahrzeugen aus der Scheune herauszufahren und zu rangieren. Die Abtrennung dieser Teilfläche sei unzulässig, weil der Zweck der Flurbereinigung diese Grundstücksveränderung nicht erfordere; es sei nicht Aufgabe der Beklagten als Flurbereinigungsbehörde, etwaige Nachbarstreitigkeiten zu verhindern oder zu schlichten.

5

Im übrigen sei die Abfindung der Klägerin nicht zu beanstanden.

6

Mit der hiergegen gerichteten, auf Abweisung der Klage zielenden Revision der Beklagten wird darauf abgestellt, daß nach § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Neugestaltung den allgemeinen Anforderungen moderner betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse genügen müsse, um für einen einigermaßen neuzeitlich ausgestatteten und organisierten Betrieb geeignet zu sein. Damit solle gewährleistet werden, daß der Erfolg der Flurbereinigung als eine auf Dauer angelegte Maßnahme nicht an einem auslaufenden Betriebsstandard ausgerichtet werde. Dementsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht zum Zusammenlegungsgrundsatz in § 44 Abs. 3 FlurbG festgestellt, daß die Grundstücke unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich Form und Größe so gestaltet sein müßten, daß nach dem Stand der Technik neuzeitliche Maschinen und Geräte zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt werden könnten und daß zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten eines Betriebes zu berücksichtigen seien.

7

Von der Grundregel in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG könne die Ermessensrichtlinie in § 44 Abs. 4 FlurbG nicht losgelöst betrachtet werden. Diese Grundregel werde in § 44 Abs. 4 FlurbG nicht nur fast wörtlich wiederholt, sondern sogar ausdrücklich als vorrangig eingestuft. Im Rahmen seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht sei jeder Teilnehmer gehalten, zumutbare betriebliche Anpassungen und Umstellungen an die neue Abfindung vorzunehmen. Subjektive betriebliche Verhältnisse hätten außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber liege nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils eine offenbare Unlogik vor, zumindest ein Verstoß gegen die Ermittlungs- und Begründungspflicht, weil die Feststellung, die Klägerin habe mit Flurstück 820 einen relativ schweren Boden erhalten, im Widerspruch zu der dem Flurbereinigungsgericht vorgelegten Gegenüberstellung der Bodenarten nach Flurstücksgruppen stehe. Jedenfalls stehe aufgrund anerkannter Untersuchung fest, daß sich mit einem 16 PS-Schlepper Flächen von der Art, wie sie die Klägerin erhalten habe, bearbeiten ließen.

8

Durch das angegriffene Urteil werde auch § 44 Abs. 2 FlurbG verletzt. Da die Hängigkeit von acht bis elf Prozent als wertmindernder Umstand bereits bei der Wertermittlung mit einem Abschlag von drei Wertzahlen berücksichtigt sei, hätte es Ausführungen dazu bedurft, worin eigentlich noch wertmindernde Umstände zu sehen seien. Die subjektiv bedingte Wirtschaftsweise, ob sie besonders fortschrittlich oder rückständig sei, zähle wie die individuelle Betriebsgestaltung nicht zu den wertbestimmenden Faktoren.

9

Da nach § 37 Abs. 2 FlurbG dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen sei, sei auch das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme von Selbsthilfeeinrichtungen zu berücksichtigen. Das Angebot des Maschinenrings als Form der ländlichen Selbsthilfe diene der Verbesserung der einzelbetrieblichen Verhältnisse. Der Klägerin, die schon bei der Bewirtschaftung ihrer Einlage sich der Hilfe der Nachbarn und anderer Betriebe bedient habe, sei die Inanspruchnahme des Maschinenringes auch zuzumuten.

10

Außerdem sei auch § 57 FlurbG verletzt. Diese Bestimmung lege der Flurbereinigungsbehörde lediglich die Anhörung der Teilnehmer auf, verlange aber nicht eine detaillierte Erhebung über individuelle betriebliche Verhältnisse und die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe.

11

Mit der Berücksichtigung der subjektiv bedingten Bewirtschaftungsverhältnisse der Klägerin werde auch § 146 Nr. 2 FlurbG verletzt. Bei der situationsentsprechend und funktionsgerecht sich darstellenden Abfindung der Klägerin sei dem Flurbereinigungsgericht keine Gestaltungsbefugnis mehr eingeräumt.

12

Durch das angegriffene Urteil werde ferner § 45 Abs. 1 FlurbG verletzt. In der Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, bei einer Fläche von 4 qm noch einen 1,5 qm großen Teil zum Hofraum zu erklären, sogar außerhalb des ausgesprochenen Baubereichs, liege ein Verstoß gegen den Grundgedanken des Vorteilsausgleichs, wonach nur wesentliche Beeinträchtigungen als wertmindernde Faktoren eine Rolle spielen und nach § 44 Abs. 2 2. Halbs. FlurbG Berücksichtigung finden könnten. Bei der Beschreibung der örtlichen Verhältnisse werde von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung ausgegangen, wie sich aus der beigezogenen Karte ergebe. Danach liege nur eine anerkennbare Hoffläche von allenfalls 0,8 qm vor und nicht eine im Umfang von 1,5 qm, wie das Flurbereinigungsgericht angenommen habe. Um in die Scheune hinein- und aus ihr herauszufahren, seien mehrere Möglichkeiten gegeben. In jedem Falle würde eine geringere Rangierfläche ausreichen. Mit der Richtigstellung des Sachverhalts verschiebe sich aber der Ausgangspunkt der Abwägungsrelation, weil in der Rechtsprechung anerkannt sei, daß für die Zurücksetzung des Eigentümerinteresses die Abtrennung einer Fläche von nur geringer Größe eine Rolle spielen könne, was bei den vorliegenden Umständen zum Tragen kommen müsse.

13

Gerügt wird letztlich eine grundsätzliche Verletzung des § 45 Abs. 2 FlurbG. Nach den allgemeinen Planungsgrundsätzen habe auch das Prinzip der Erforderlichkeit seine planungsspezifische Auslegung erfahren. Für den Begriff der Erforderlichkeit in § 45 Abs. 1 FlurbG sei ausreichend, wenn eine Maßnahme vernünftigerweise geboten sei. Eine dahin gehende Auslegung schließe eine sachgerechte Abwicklung nach den Ermessensrichtlinien in §§ 37 und 44 Abs. 2 1. Halbs. FlurbG nicht aus.

14

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

15

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

16

Die sich am Verfahren beteiligende Landesanwaltschaft Bayern schließt sich den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts im wesentlichen an.

17

II.

Die Revision ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist; das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18

1.

Die Verfahrensrüge der Beklagten gegen die vom Flurbereinigungsgericht im angegriffenen Urteil vorgenommene Gestaltungskorrektur hinsichtlich der von der Beklagten vom Hofgrundstück der Klägerin (Flurstück 48) zugunsten des Nachbargrundstücks des Beigeladenen (Flurstück 46) abgetrennten Teilfläche von 4 qm greift nicht durch. Das Flurbereinigungsgericht, dessen Besetzung nach § 139 FlurbG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig eine sachverständige Würdigung der in Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, hat beim durchgeführten Augenschein festgestellt, daß es sich bei der abgetrennten 4 qm großen Teilfläche teilweise um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG handelt, weil diese dazu bestimmt sei, der Betriebsführung des Hofes der Klägerin zu dienen. Es hat im einzelnen auch begründet, wofür die Klägerin die umfänglich abgegrenzte, zwischen der Hauptstraße und der Scheune der Klägerin gelegene Fläche bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen benötigt.

19

Mit dem Vorbringen der Revision, das auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Karte gestützt ist, die sich in der Widerspruchsakte befindet, kann eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der vom Flurbereinigungsgericht bei der Beweiserhebung vorgefundenen, für die Qualifizierung als Hoffläche geeigneten und ausreichenden (Tatbestands-)Merkmale nicht gerügt werden. Soweit mit den angestellten nachträglichen Überlegungen und den auf die unveränderten Kartenabmessungen gestützten Darlegungen anderweitige Fahr- und Rangiermöglichkeiten aufgezeigt werden sollen, reicht dies nicht aus, die in unmittelbarer Beweiserhebung festgestellten örtlichen Verhältnisse in Frage zu stellen und der Beweiswürdigung des Flurbereinigungsgerichts die Beurteilungsgrundlage zu entziehen. Denn das Flurbereinigungsgericht hat die bestehenden Zufahrtsschwierigkeiten der Klägerin an Ort und Stelle überprüft und den hierfür erforderlichen Raumbedarf festgestellt, ohne daß der bei der Augenscheinseinnahme anwesende Vertreter der Beklagten eine weitergehende Beweisaufnahme beantragt oder eine anderweitige Rangierdemonstration gefordert oder angeboten hat. Infolgedessen ist von dem festgestellten Beweisergebnis auszugehen, demzufolge der vom Flurbereinigungsgericht gekennzeichnete Bereich der vom Hofgrundstück der Klägerin abgetrennten Teilfläche als Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurG zu behandeln ist.

20

Von dieser Tatsachenfeststellung ausgehend, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat das Flurbereinigungsgericht zu Recht entschieden, daß die Abtrennung dieses als Hoffläche anzusehenden Teils des Flurstücks 48 der Klägerin unzulässig war. § 45 Abs. 2 FlurbG scheidet als Beurteilungsgrundlage hierfür von vornherein aus, weil die Hoffläche der Klägerin in ihrer Gesamtheit weder verlegt noch einem anderen gegeben worden ist, sondern nur eine Teilfläche von ihr zugunsten des beigeladenen Nachbarn herausgemessen und damit die Hoffläche lediglich verändert worden ist im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG (zur Abgrenzung der Begriffe verändern, verlegen oder einem anderen geben vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG 1 B 151.61 - <RdL 1963, 166 = RzF 45 I S. 11>).

21

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG können Hofflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung die vorgesehene Veränderung erfordert. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn das Flurbereinigungsgericht hat, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, bereits einen flurbereinigungsrechtlichen Zweck für die vorgenommene Änderung der vom Hofgrundstück der Klägerin (Flurstück 48) abgetrennten Teil(hof)fläche verneint. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 47, 133 <136>; 55, 48 <50>) entschieden, daß die von der Beklagten erstrebte Verhinderung oder Schlichtung privatrechtlicher Grenzstreitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn nicht zu dem Aufgabenbereich der Flurbereinigung gehört, und auch sonst keinen flurbereinigungsrechtlichen Zweck festgestellt, der den Eingriff decken könnte. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Abwägung von widerstreitenden Interessen des betroffenen Teilnehmers mit solchen der Flurbereinigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu BVerwGE 55, 48 <50 ff.>; Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 5 CB 62.76 - <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 11> sowie Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 33.781 - <Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 13 = RdL 1982, 17>), wie sie in den Fällen vorzunehmen ist, in denen ein der Aufgabe der Flurbereinigung immanenter Zweck vorliegt und zu prüfen ist, ob dieser Flurbereinigungszweck den Eingriff erfordert. Die vom Flurbereinigungsgericht gleichwohl vorgenommene Interessenabwägung, der vor diesem Hintergrund keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, war ersichtlich auch weniger durch eine unter Verkennung der Tragweite und Bedeutung der anzuwendenden Bestimmung vorgenommene, unzutreffende Rechtsanwendung veranlaßt, sondern von dem Bestreben getragen, die Möglichkeit des Vorliegens eines flurbereinigungsrechtlichen Zweckes auch unter dem Blickwinkel der angestellten Hilfserwägungen zu prüfen.

22

2.

Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung und Beurteilung der die Gleichwertigkeit der Abfindung der Klägerin beeinträchtigenden Faktoren, insbesondere der bei dem Flurstück 820 bestehenden Bewirtschaftungsmängel mit Verfahrensrügen wendet, scheitern diese daran, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügen. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlt es an der Angabe von Tatsachen, die einen dahin gehenden Mangel ergeben könnten, insbesondere an der Bezeichnung von Beweismitteln, deren sich das Flurbereinigungsgericht nicht bedient haben soll, deren Erhebung sich ihm aber hätte aufdrängen müssen (zu den Erfordernissen der Aufklärungsrüge vgl. BVerwGE 31, 212 <217>). Denn als Tatsachen, die das Flurbereinigungsgericht für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der als Acker genutzten Einlage der Klägerin heranzieht, werden angeführt: im Durchschnitt etwas leichtere Böden und geringere Hängigkeiten als bei dem Abfindungsflurstück 820, das relativ schweren Boden aufweist und dessen Hängigkeit im nördlichen Teil acht bis elf Prozent beträgt. Die Richtigkeit dieser vom Flurbereinigungsgericht aufgrund der zweimal durchgeführten Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen wird von der Beklagten sogar selbst unterstellt. Wenn von der Beklagten gegen die Feststellung, daß die Ackereinlagen im Durchschnitt etwas leichtere Böden aufweisen, - trotz Unterstellung der Richtigkeit - vorgetragen wird, daß dies in gänzlich unbelegtem Widerspruch zu der von ihr dem Flurbereinigungsgericht vorgelegten Gegenüberstellung der Bodenarten nach Flurstücksgruppen stehe, so reicht dieses Vorbringen nicht aus, einen Verfahrensmangel darzutun. Die Gegenüberstellung befindet sich in der Widerspruchsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1984 war. Die von der Beklagten aus dieser Gegenüberstellung entnommene Beschaffenheitsdivergenz, wonach die Klägerin "mehr als ein Drittel weniger tonigen Boden erhalten" habe, steht nicht in "gänzlich unbelegtem Widerspruch" zu der vom (sachverständig) besetzten Flurbereinigungsgericht getroffenen Feststellung des Bodengefüges: etwas leichtere Böden bei den Ackereinlagen, relativ schwerer Boden auf dem Abfindungsflurstück 820. Denn das Flurbereinigungsgericht hat bei dem angestellten Beschaffenheitsvergleich auf die Bodensubstanz insgesamt abgestellt, während die Beklagte aus der Gegenüberstellung nur die Differenz in der Tonhaltigkeit der Flurstücksgruppe 60 herausgreift, den Unterschied in den Flurstücksgruppen 50/51 (sandige und lehmige Böden), der sich ebenfalls aus der vorangeführten Gegenüberstellung entnehmen läßt, aber vernachläßigt. Aus dem genannten Vorbringen ergibt sich deshalb kein offensichtlicher Widerspruch zwischen der vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Beschaffenheit und der aus der angeführten Gegenüberstellung hergeleiteten, bei der nicht die Gesamtbeschaffenheit zum Vergleich herangezogen, sondern nur auf einen besonderen Substanzanteil abgehoben wird. Insoweit besteht auch - entgegen dem Vortrag der Beklagten - keine offenbare Unlogik bei der Sachverhaltsfeststellung, zumal es an substantiierten Angaben fehlt, die geeignet wären, die Folgerichtigkeit sachlichen Denkens und Erkennens des Flurbereinigungsgerichts bei der Beweisaufnahme in Frage zu stellen. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang aus dem der angeführten Gegenüberstellung entnommenen Umstand, daß die Klägerin ein Drittel weniger tonigen Boden erhalten habe, folgert, daß sie bei ihrer Einlage (mit mehr tonigen Böden) eigentlich doch weit mehr Erschwernisse bei der Bewirtschaftung mit ihrem Maschinenbesatz gehabt haben müsse, so ergeben sich aus dieser retrospektiven Bewertung der Bewirtschaftbarkeit der Einlage keine Anhaltspunkte, aufgrund deren die vom Flurbereinigungsgericht festgestellte eingeschränkte Bewirtschaftbarkeit der Abfindung in Zweifel gezogen werden könnte, zumal weder die Methode der Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet angesehen noch ansonsten beanstandet wird.

23

Mit diesem Vorbringen kann auch nicht ein Verstoß des Flurbereinigungsgerichts gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerügt werden. Der danach bestehenden Verpflichtung, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, ist das Flurbereinigungsgericht nachgekommen. Es hat in ausreichendem Maße in den Urteilsgründen all die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (zur Verletzung der Begründungspflicht vgl. BVerwGE 61, 365 <368>). Insbesondere hat es die für die Vergleichsbetrachtung der Einlage und Abfindung in der gleichen Nutzungsart bedeutsamen Unterschiede in der Beschaffenheit (Bodengefüge) aufgezeigt und in Verbindung mit der unterschiedlichen Hängigkeit die jeweilige Bewirtschaftbarkeit der Vergleichsflächen festgestellt und - auf dieses Beweisergebnis gestützt - die Gleichwertigkeit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 FlurbG beurteilt. Darüber hinaus bedurfte die Feststellung der Fakten als Erkenntnisquelle und Beurteilungsgrundlage keiner zusätzlichen Begründung.

24

Dem Hinweis der Beklagten, daß die Hängigkeit des Abfindungsflurstücks 820 bereits bei der Wertermittlung durch einen Abschlag von drei Wertzahlen wertmindernd berücksichtigt worden sei und deshalb nach der bei Seehusen-Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Auflage 1985, unter Randnr. 14 bei § 44 angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Abfindung nicht noch einmal in Ansatz gebracht werden dürfe, kann hier keine verfahrensrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Denn die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte, die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei der Bemessung der Landabfindung zugrunde zu legen sind, sind hier nicht in Streit. Da das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat, daß die Gleichwertigkeit der Abfindung rein rechnerisch zwar vorliege, die Gestaltung der Landabfindung aber Mängel hinsichtlich der Bewirtschaftbarkeit aufweise, geht es hier auch materiell-rechtlich nicht um bereits bei der Wertfeststellung berücksichtigte Ertragsminderungen oder erhöhte Bewirtschaftungskosten, sondern um die auf die betrieblichen Verhältnisse bezogene Bewirtschaftbarkeit der Ackerabfindung.

25

Auch die daran anknüpfenden Sachrügen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

26

Eine Verletzung des § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG weist das angefochtene Urteil nicht auf. Wenn in § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG bei der Neueinteilung der Feldmark der zersplitterte oder unwirtschaftlich geformte Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten ist, so ist damit vorprogrammiert, daß die für das Flurbereinigungsgebiet vorgesehene Gestaltungsform auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Abfindung des einzelnen Teilnehmers haben wird. Aus diesem Grunde ist gleichsam korrespondierend in § 44 Abs. 4 FlurbG für die Landabfindung des Teilnehmers vorgesehen, daß sie in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen - entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG - vereinbar ist. Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und dem mit "soweit" eingeleiteten Gestaltungsvorbehalt der zeitlichen und funktionalen Abhängigkeit des Einzelplans von der großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen in § 44 Abs. 4 FlurbG ergibt sich nur, daß die Flurbereinigung insgesamt nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen ist, nicht aber, daß auch der einzelne Teilnehmer gehalten wäre, seinen Betrieb entsprechend neuzeitlichen Anforderungen zu führen und damit die Voraussetzungen für die Annahme einer wertgleichen Abfindung zu schaffen. Denn die in beiden Vorschriften getroffenen Regelungen dienen letztlich dem in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG niedergelegten Ziel, jeden Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge und unter Wahrung der aufgestellten Grundsätze für die Abfindungsgestaltung im übrigen mit Land von gleichem Wert abzufinden. Daß bei der Abfindungsgestaltung nicht auf die Person des Teilnehmers abzustellen ist, damit auch regelmäßig nicht auf die besonderen Verhältnisse und Interessen, die in der Person des Betriebsinhabers liegen, sondern auf den konkreten Betrieb, wobei Betriebsgröße, Betriebsstruktur und Betriebszweck einzubeziehen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das schließt nicht aus, daß die Betriebsausstattung von den persönlichen Verhältnissen mitbestimmt wird bzw. davon abhängig sein kann. Gleichwohl kann die den Betrieb mitprägende Ausstattung nicht vom jeweiligen Betrieb losgelöst, lediglich als Attribut der individuellen Bewirtschaftungsform angesehen und den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers zugeordnet werden. Daraus ergibt sich, daß die Gestaltung der Feldmark nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten den Teilnehmer nicht nötigt, fortan neuzeitliche Bewirtschaftungsmethoden einzuführen und sich aufwendiger technischer Neuerungen zu bedienen. Eine dahin gehende Aussage ist dem von der Beklagten hierzu angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 218.69 - (RdL 1971, 134 = RzF 44 II S. 67.1) nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich gefordert, daß die Abfindungsgrundstücke unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten hinsichtlich Form und Größe so gestaltet werden, daß nach dem Stande der Technik neuzeitliche Maschinen und Geräte zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt werden können. Das besagt aber nicht, daß der Zuteilungsempfänger sich solcher neuzeitlicher Betriebsmittel bedienen müßte, um die Abfindungsflächen überhaupt bewirtschaften zu können. Vielmehr muß die zugewiesene Abfindung eine dahin gehende Bewirtschaftung erlauben, sie darf sie nicht erschweren, ungeachtet der Ausgleichspflichtigkeit nicht vermeidbarer Betriebserschwernisse. Das weiter angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 154.60 - (BBauBl. 1962, 290) stellt darauf ab, daß bei der Gestaltung der Abfindung die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eines Anwesens zu berücksichtigen sind; diese Auffassung, die auch im hierzu angeführten Beschluß vom 15. September 1976 - BVerwG 5 B 56.74 - (RdL 1977, 45) vertreten wird, kann jedoch nicht als Grundlage dafür dienen, bei der Klägerin eine solche technische Betriebsausstattung vorauszusetzen oder gar zu verlangen, die den Bewirtschaftungsanforderungen jeglicher Abfindungsgestaltung genügen würde. Der Zuteilungsempfänger muß sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebensowenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muß die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest in dem bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen. Denn § 44 Abs. 4 FlurbG schützt den Teilnehmer auch vor nachteiligen Einwirkungen auf die Produktionskraft seines Betriebes (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1961 - BVerwG 1 C 231.58 - <RdL 1961, 240 [242]>). Die vorliegende Streitsache ist danach vergleichbar der Fallgestaltung, bei der eine Mehrung der Hanglagen bei der Abfindung nicht nur eine Erhöhung der Bewirtschaftungskosten nach sich zieht, sondern zugleich dazu führt, daß der Teilnehmer andere als die bisher genutzten Maschinen einsetzen muß (BVerwG, Urteil vom 26. März 1962 - BVerwG 1 C 24.61 - <RdL 1962, 217>).

27

Dabei ist unerheblich, welcher Hilfskräfte oder Hilfsmittel sich die Klägerin früher bedient hat und welche Betriebserleichterungen sie in Anspruch nehmen könnte. Ob die Klägerin einen in ihrem Raum tätigen Maschinenring in Anspruch nimmt, muß ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung überlassen bleiben, die auch nicht durch Gestaltungsvorgaben in der Abfindung beeinflußt werden darf. Die der Klägerin angesonnene Inanspruchnahme eines Maschinenrings als Form der ländlichen Selbsthilfe kann jedenfalls nicht als ein Gebot des öffentlichen Interesses angesehen werden, weil dieses in § 37 Abs. 2 FlurbG enthaltene Gebot sich nur an die Flurbereinigungsbehörde, nicht aber an den Teilnehmer richtet. Ebensowenig wie die in dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1977 - BVerwG 5 B 1.76 - (RdL 1978, 124 <125>) erwähnte, für die Zeit nach der Flurbereinigung geplante Änderung der individuellen Bearbeitungs- und Bewirtschaftungsweise eines Teilnehmers als ein für die Abfindungsgestaltung maßgeblicher Gesichtspunkt angesehen werden kann, kann auch die wegen ihrer Betriebsausstattung nicht "neuzeitliche" Bewirtschaftungsweise der Klägerin dafür herangezogen werden, um ihre Abfindung bei Einsatz fortschrittlicher Betriebsmittel als bewirtschaftungsfähig anzusehen und für gleichwertig zu halten. Der in diesem Zusammenhang mit angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1982 - BVerwG 5 B 8.81 - (RdL 1983, 15) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

28

Eine Verletzung des § 57 FlurbG ist nicht ersichtlich. Die Beantwortung der Frage, ob die Pflicht zur Anhörung der Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung auch Erhebungen über individuelle betriebliche Verhältnisse und die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe einschließt, würde - unabhängig vom Ergebnis - keine entscheidungserhebliche Beschwer der Beklagten ergeben, weil es sich hierbei um eine Schutzvorschrift zugunsten der Teilnehmer handelt. Rechtsfolgen, die sich aus nicht rechtzeitigen Angaben des Teilnehmers beim Wunschtermin (z.B. Entwicklungstendenzen des Betriebes, Umwandlungsvorhaben, Aussiedlungsabsichten) ergeben könnten, stehen hier nicht zur Entscheidung an.

29

Inwieweit das Flurbereinigungsgericht bei der Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse der Klägerin in bezug auf die Gleichwertigkeit ihrer Abfindung § 146 Nr. 2 FlurbG verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Das im darauf bezogenen Vorbringen angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 - BverwG 5 C 16.76 - (BVerwGE 57, 192 = RdL 1983, 15 = RzF 146 Nr. 2 S. 13) gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Stellt das Flurbereinigungsgericht beim Abfindungsstreit im Rahmen der ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenz (§ 146 Nr. 2 FlurbG) fest, daß die Abfindung eines Teilnehmers nicht als gleichwertig angesehen werden kann, dann überschreitet es gerade nicht die Grenzen der erweiterten Ermessenskontrolle, wenn es unter Aufzeigung der Gestaltungsmängel die Sache an den Spruchausschuß zurückverweist (§ 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG).

30

Die aus der Zurückweisung der Revision sich ergebende Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Hömig

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner