Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 9 C 92.87

Asylverfahren; Politische Verfolgung; Ehegatte; Verfolgungsvermutung; Sicheres Drittland; Zwischenaufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 92.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.03.1986 - AZ: A 14 K 7466/85
VGH Mannheim - 05.10.1987 - AZ: A 13 S 465/86

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1031 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 1138 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu den Voraussetzungen der Verfolgungsvermutung von Ehegatten eines politisch Verfolgten (wie BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34 = NVwZ 1986, 487) und zur Anwendung des § 2 AsylVfG n. F. bei Zwischenaufenthalt des Flüchtlings in einem objektiv sicheren Drittland - hier Äthiopier im Sudan (wie BVerwG, NVwZ 1988, 1136).

  2. 2.

    Für die asylrechtliche Wertung als Verfolgung kommt es auf die objektive Schwere der Eingriffshandlung an, nicht dagegen auf die Frage, ob der Betroffene eine Maßnahme als so lästig empfindet, daß er sich ihr durch Aufenthaltswechsel entzieht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Oktober 1987 wird aufgehoben, soweit es den Kläger betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beteiligten trägt die Klägerin zur Hälfte. Hinsichtlich des Klägers bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die miteinander verheirateten Kläger sind äthiopische Staatsangehörige eritreischer Herkunft. Sie gelangten am 23. November 1984 aus dem Sudan kommend zunächst auf dem Luftweg nach Paris und von dort am 25. November 1984 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie begehren mit folgender Begründung ihre Anerkennung als Asylberechtigte:

2

Der Kläger sei mehr als zehn Jahre lang aktiver Kämpfer der Eritrean Liberation Front - ELF - gewesen. Die Klägerin habe für diese Organisation Geld gesammelt und Kurierdienste geleistet. Während ihr Ehemann sich im Kampfgebiet aufgehalten habe, sei sie von äthiopischem Militär drangsaliert und aufgefordert worden, für die Rückkehr des Klägers in den gemeinsamen Heimatort zu sorgen. Als sich im Lauf der Zeit die Aussichtslosigkeit des bewaffneten Kampfes der ELF herausgestellt habe und immer mehr seiner Kampfgenossen festgenommen, gefoltert und exekutiert worden seien, habe der Kläger ein ähnliches Schicksal befürchtet. Zugleich sei seine Einheit zunehmend in Bedrängnis durch die Konkurrenzorganisation Eritrean People's Liberation Front - EPLF - geraten, so daß sie zeitweise gleichzeitig unter deren und dem Feuer der Regierungstruppen gestanden hätten. Daraufhin hätten die Kläger am 20. Oktober 1984 gemeinsam zu Fuß die Grenze zum Sudan überschritten. Durch den Verkauf von Schmuck und sonstiger Habe hätten sie dort einen gefälschten äthiopischen Paß und Flugtickets nach Frankreich erwerben können, mit denen sie am 23. November 1984 nach Paris geflogen seien. Von dort hätten sie mit Hilfe eines Landsmannes, den sie in Paris kennengelernt hätten, am 25. November unbemerkt die deutschfranzösische Grenze überqueren können.

3

Das Anerkennungsbegehren blieb im verwaltungsbehördlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verpflichtet, weil ihnen wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung drohe.

4

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht die Klagen mit folgender Begründung abgewiesen:

5

Die Klägerin sei nicht politisch Verfolgte. Die von ihr geltend gemachten Drangsalierungen durch das äthiopische Militär lägen unterhalb der Schwelle der asylrechtlichen Erheblichkeit, denn die Nachstellungen hätten sich in verbalen Attacken und der Aufforderung erschöpft, ihren Ehemann zu einer Rückkehr in seinen Heimatort zu überreden. Weitergehende Nachteile seien ihr für den Fall der Erfolglosigkeit der ihr angesonnenen Bemühungen nicht angedroht worden. Eritreer hätten auch nicht allein deshalb, weil sie Äthiopien illegal verlassen und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hätten, in ihrem Heimatland mit asylrechtlich relevanten Repressalien zu rechnen. Die Tätigkeiten der Klägerin für die ELF wie das Geldsammeln und die Kurierdienste hätten sie den äthiopischen Sicherheitskräften nicht als Aktivistin auffällig gemacht. Nach ihren eigenen Bekundungen sei sie von den Behörden lediglich wegen des ELF-Engagements ihres Ehemannes in die Nachforschungen der Behörden einbezogen worden. Aber auch als Ehefrau eines politisch Verfolgten streite für sie nicht die Vermutung eigener Verfolgung, weil sie durch den Gang der Ereignisse bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien widerlegt werde. Denn obwohl die äthiopischen Sicherheitskräfte den Kläger ihr gegenüber ausdrücklich der eritreischen Sezessionsbewegung zugerechnet hätten, sei sie nach ihrer eigenen Schilderung von asylrechtlich relevanten Eingriffen verschont geblieben. Es sei nicht ersichtlich, aus weichem Grund man künftig mit ihr anders verfahren würde. Dem gegenüber spreche vieles dafür, daß der Kläger politisch Verfolgter sei. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht, denn eine Asylanerkennung komme jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil er vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, ob seine Flucht im Sudan ihren Abschluß gefunden habe oder nicht. Äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kämen, hätten dort weder eine Verfolgung durch sudanesische Behörden noch eine Abschiebung in ein Verfolgerland zu befürchten. Soweit die Flüchtlinge erfaßt würden, genössen sie Aufenthaltsrecht und erhielten Flüchtlingsausweise. Auf Antrag würde auch Asyl gewährt. Die meisten Flüchtlinge hielten sich jedoch ohne Rechtsgrundlage im Sudan auf. Sie würden geduldet, ihr tatsächlicher Status als Flüchtling beinhalte de facto auch eine Aufenthaltserlaubnis. Auch die tatsächlichen Lebensbedingungen seien zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers so beschaffen gewesen, daß das erforderliche Existenzminimum gewährleistet gewesen sei. In den großen Städten hätte ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge Arbeit gefunden. Die meisten lebten jedoch von der Unterstützung durch Verwandte, weil die Arbeitslosigkeit im Lande sehr hoch sei. Deshalb habe die sudanesische Regierung Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umgesiedelt. Die Lager dort seien in normale Dörfer verwandelt, die organisatorischen Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Hilfsgütern seien überwunden und auch die medizinische Versorgung sei besser geworden. Die Flüchtlinge könnten auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere fänden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder hätten in den Lagern kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Es werde auch versucht, in den nahegelegenen Städten Arbeit zu finden. Der Aufenthalt der Flüchtlinge sei nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt; Besuche von und bei Verwandten in anderen Lagern seien möglich. Die Mehrzahl der äthiopischen Flüchtlinge lebe zwar in äußerst angespannten und bescheidenen Verhältnissen, doch habe die Sicherung ihrer Versorgung, so weit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten, sondern auf fremde Unterstützung angewiesen seien, in den letzten Jahren einen ausreichenden Grad erreicht. Dies stehe der Asylanerkennung des Klägers entgegen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger in den Sudan zurückkehren könne, da er die dort vorhandene Sicherheit vor Verfolgung durch seine Ausreise freiwillig aufgegeben habe.

6

Mit der vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht und sonstigen Bundesrechts. Im einzelnen machen sie geltend:

7

Hinsichtlich der Klägerin habe das Berufungsgericht insoweit eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung vorgenommen, als es deren eigene Mitgliedschaft in der ELF nicht berücksichtigt habe. Auch habe es verkannt, daß für die Klägerin infolge der politischen Verfolgung ihres Ehemannes die Vermutung eigener Verfolgung streite. Ferner verletze die Anwendung des § 2 AsylVfG neuer Fassung auf Asylsuchende, die bereits vor dessen Inkrafttreten in die Bundesrepublik Deutschland gelangt seien, das Rechtsstaatsprinzip in Form des Rückwirkungsverbots. Die Regelung des § 2 Abs. 1 AsylVfG verstoße auch gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, weil sie das Grundrecht auf Asyl einschränke, ohne daß das Grundgesetz einen entsprechenden Gesetzesvorbehalt enthalte. Der Inhalt des Grundrechts dürfe durch den einfachen Gesetzgeber nicht verändert werden. Jedenfalls müsse § 2 Abs. 1 AsylVfG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß der Asylsuchende in der Wahl seines Zufluchtslandes zumindest so lange frei sei, bis die Flucht in einem Drittstaat ihren Abschluß gefunden habe. Dies sei bei den Klägern noch nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus verstoße das Berufungsgericht mit seiner auf zwei Berichte gestützten Annahme, daß im Sudan für Flüchtlinge aus Äthiopien die Möglichkeit bestehe, eine den Mindestanforderungen genügende Lebensgrundlage zu finden, gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und die Denkgesetze. Während die herangezogenen Erkenntnisquellen lediglich von einer Besserung der Verhältnisse im Sudan für die Jahre 1986 und 1987 ausgingen, beziehe das Berufungsgericht die Auskünfte auf die Jahre 1984 und 1985 zurück. Für diesen Zeitraum könne aber von der Gewährleistung des Existenzminimums im Sudan nicht gesprochen werden.

8

Die Beklagte tritt der Revision mit eingehenden Rechtsausführungen im wesentlichen folgenden Inhalts entgegen: § 2 AsylVfG n.F. sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei befugt, den Inhalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch ohne Gesetzesvorbehalt nachzuzeichnen. Er sei dabei nur an die Verfassung gebunden. Diese Grenze habe der Gesetzgeber mit der in § 2 AsylVfG n.F. getroffenen Regelung eines Ausschlusses des Anerkennungsanspruchs bei objektiv gegebener Sicherheit des politisch Verfolgten in einem Drittstaat eingehalten. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebe sich nur, daß der grundrechtliche Anspruch auf Asyl nicht vereitelt werden dürfe, soweit die aktuelle Situation politischer Verfolgung bestehe, und der politisch Verfolgte nach Asylgewährung davor bewahrt bleiben müsse, daß die im Herkunftsstaat gegebene potentielle politische Verfolgung in eine aktuelle Verfolgungssituation umschlage. Ein Recht auf freie Wahl des Zufluchtstaates ergebe sich aus dem Grundgesetz nicht. Das Berufungsgericht habe die Anwendung des § 2 AsylVfG n.F. im vorliegenden Fall mit Recht auch nicht deshalb abgelehnt, weil der Sudan nur eine Zwischenstation auf der Flucht der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Die Frage, ob die Flucht im zuvor aufgesuchten Drittstaat beendet gewesen sei oder nicht, hänge - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt habe - in erheblichem Maße von den Vorstellungen des Betroffenen ab, die nach Sinn und Zweck der Neuregelung des § 2 AsylVfG für die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit gerade nicht maßgebend hätten sein sollen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 <64>) trage nicht die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt), jedem politisch Verfolgten sei uneingeschränkt das Asylrecht garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland komme. In diesem Urteil werde mit der Auffassung, daß nicht schon jede Berührung mit dem Territorium eines objektiv sicheren Staates zur Anwendung des § 2 AsylVfG führe, auf ein äußeres Merkmal abgehoben. Es könne sich nur um einen solchen Kontakt mit dem Drittland handeln, wie er bei jeder Durchreise entstehe. Wer seine Reise in einem sicheren Drittstaat für Tage aus Gründen unterbreche, die nicht mit den Fortbewegungsmitteln zusammenhingen, beende seine Flucht.

9

Der Bundesbeauftragte, der sich diesen Ausführungen anschließt, trägt vor: Für die Frage der Fluchtbeendigung sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Letztlich sei entscheidend, ob sich die Flucht - unter Beschränkung auf unumgängliche Aufenthalte - als kontinuierlicher Fortbewegungsvorgang darstelle oder ob "stationäre" Elemente einen unangemessenen Zeitraum einnähmen.

10

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin nicht politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

11

Zu Unrecht rügt die Revision eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die sie darin erblickt, daß das Berufungsgericht die Mitgliedschaft der Klägerin in der ELF nicht berücksichtigt habe. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin in der Klagebegründung vom 26. November 1985 wie in der Berufungserwiderung vom 13. August 1986 vorgetragen hat, sie sei schließlich zu ihrem Ehemann in das Kampfgebiet geflüchtet und dort "Mitglied" bei der ELF geworden. Auf diesen Umstand kam es aber für das Berufungsgericht deshalb nicht an, weil es die Erkennbarkeit des Engagements der Klägerin für die ELF nach dem gesamten Erscheinungsbild dieser Unterstützungshandlungen verneint hat. Diese Überzeugung hat es daraus gewonnen, daß die Klägerin selbst nicht behaupte, Anhaltspunkte dafür zu haben, wegen der von ihr durchgeführten Geldsammlungen und Kurierdienste für die ELF den äthiopischen Sicherheitskräften bekannt geworden zu sein. Das Berufungsgericht ist also nicht, wie die Revision bemängelt, davon ausgegangen, daß die Klägerin ihr Asylbegehren ausschließlich "auf die Person" ihres Ehemannes stütze. Vielmehr hat die Vorinstanz mit der Annahme, daß das Verhalten der Klägerin insgesamt keinen spektakulären Charakter getragen habe, nicht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, sondern hat im Zuge seiner Beweiswürdigung eine Wertung getroffen, ob das Engagement der Klägerin für die ELF von dem in ihrer Heimat herrschenden Regime als Gefährdung und Bekämpfung zur Kenntnis genommen worden ist oder nicht, und hat diese Frage verneint. Der nicht weiter substantiierten Behauptung einer "Mitgliedschaft" der Klägerin bei der ELF hat die Vorinstanz bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses keine eigenständige oder gar ausschlaggebende Bedeutung gegenüber ihren Hilfsdiensten für diese Organisation beigemessen. Ein - revisionsrechtlich allein relevanter - Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>) ist hierbei nicht erkennbar.

12

Soweit die Revision ferner eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - (BVerwGE 75, 304) zum Asylanspruch von Familienmitgliedern politisch Verfolgter darin sieht, daß der Verwaltungsgerichtshof ohne entsprechenden Vortrag oder Beweisantritt der Beklagten zu der Annahme gelangt sei, die aus der politischen Verfolgung von Eltern oder Ehegatten folgende Regelvermutung eigener Verfolgung sei hier jedenfalls widerlegt, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere in das Verfahren eingeführte Erkenntnisquellen, nach denen minderjährige Kinder aktiver Angehöriger der EPLF der äthiopischen Regierung als Faustpfand dienten. Diesen Hinweisen der Revision sind aber schon die Voraussetzungen nicht zu entnehmen, unter denen die Vermutung eingreift, nämlich die Feststellung von Bezugsfällen, in denen im Verfolgerstaat Ehefrauen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34) von politisch verfolgten Anhängern der ELF - der Kläger gehört nicht der EPLF an - asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterworfen wurden (vgl. BVerwGE 75, 304, 313). Ferner hat das Berufungsgericht, auch wenn es so läge, daß Ehefrauen asylberechtigter äthiopischer Staatsangehöriger mit Verfolgung rechnen müßten, die Gefahr solcher Übergriffe auf die Klägerin deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bei den Befragungen durch die äthiopischen Sicherheitskräfte nach dem Verbleib des Klägers von asylerheblichen Maßnahmen verschont geblieben war, obwohl die Behörden den Kläger ihr gegenüber schon damals ausdrücklich der eritreischen Sezessionsbewegung zugerechnet hatten. Damit steht zudem fest, daß die vermutete Tatsache einer Erstreckung der Verfolgung eines Ehegatten auf den anderen - ihre Voraussetzung in Gestalt bereits vorgekommener Fälle von "Sippenhaft" einmal unterstellt - hier infolge besonderer Umstände nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Revision setzt diese Feststellung keinen Beweisantritt der Beklagten voraus. Aus der Überbürdung der Darlegungs- und Beweislast für die Widerlegung der Regelvermutung auf den Prozeßgegner folgt zwar, daß sie die Folgen der Nichterweislichkeit besonderer, gegen die Vermutung sprechender Umstände trägt, so daß sie im Falle eines non liquet nicht als widerlegt angesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

13

Schließlich liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht der Behelligung der Klägerin durch militärische Stellen von der Intensität her nicht das Gewicht einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beigemessen hat. Daß die Klägerin wegen dieser ständigen Belästigungen und des auf sie ausgeübten Drucks, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes preiszugeben, ihren Heimatort schließlich verlassen hat, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Es kommt nämlich für die asylrechtliche Wertung als Verfolgung auf die objektive Schwere der Eingriffshandlung an, dagegen ist nicht entscheidend, daß der Betroffene - wie die Klägerin - eine objektiv asylunerhebliche Maßnahme als so lästig empfindet, daß er sich ihr durch einen Aufenthaltswechsel entzieht. Gegen die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu, daß Eritreer nicht allein deswegen mit asylerheblichen Repressalien zu rechnen haben, weil sie Äthiopien illegal verlassen und in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt haben, hat die Revision keine Einwände erhoben. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Damit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Asylanerkennung, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob ihrem Anerkennungsbegehren auch § 2 AsylVfG entgegenstünde.

14

Die Revision des Klägers hat dagegen Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht sein Asylbegehren an der Vorschrift des § 2 AsylVfG hat scheitern lassen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob seine Flucht aus Äthiopien im Sudan bereits ihren Abschluß gefunden hatte. Das führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Im übrigen läßt die angegriffene Entscheidung allerdings entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich der Anwendung des § 2 AsylVfG keinen Rechtsfehler erkennen.

15

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß trotz der bereits im Jahre 1984 erfolgten Asylantragstellung des Klägers auf dessen Asylbegehren die Vorschrift des § 2 AsylVfG in der Fassung anzuwenden ist, die sie durch das im Laufe des Berufungsverfahrens am 15. Januar 1987 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erhalten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 - sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). In Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen hat das Berufungsgericht weiterhin ebenfalls zutreffend angenommen, daß die Neufassung des § 2 AsylVfG inhaltlich nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie im Gegensatz zur alten Fassung nicht mehr ein auf Verfolgungsschutz gerichtetes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem politisch Verfolgten und den Behörden des Drittstaats verlangt, sondern statt dessen eine im Drittstaat vorhandene objektive Sicherheit vor politischer Verfolgung genügen läßt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Revision trifft nicht zu, § 2 AsylVfG n.F. müsse - ungeachtet seines Inhalts - jedenfalls schon aus dem Grunde als verfassungswidrig angesehen werden, weil der Gesetzgeber eine solche Regelung bereits mangels eines Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht habe treffen dürfen. Richtig ist zwar, daß es dem Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht gestattet ist, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er darf jedoch - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen (vgl. Sendler, Gesetzes- und Richtervorbehalt im Asylrecht, in Festschrift für Wolfgang Zeidler, 1987, S. 871 ff.; vgl. auch Randelzhofer in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Rdnr. 89). Das ist durch § 2 AsylVfG n.F. geschehen. Die Vorschrift gibt in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlautbarend das wieder, was sich ohnehin aus dieser Grundrechtsbestimmung ergibt, die eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen will und demzufolge nicht eingreift, wenn diese Situation bereits vor dem Erreichen der Bundesrepublik Deutschland behoben worden ist.

16

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger aufgrund des im vorliegenden Falle ermittelten Sachverhalts im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. vor der von ihm behaupteten politischen Verfolgung durch den äthiopischen Staat im Sudan sicher war. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht unter Heranziehung von Auskünften des Auswärtigen Amts, Stellungnahmen des UNHCR und amnesty international sowie weiterer Erkenntnisquellen festgestellt: Äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kommen, werden von den sudanesischen Behörden weder verfolgt noch nach Äthiopien unmittelbar oder mittelbar abgeschoben. Soweit sie als Flüchtlinge erfaßt werden, wird ihnen der weitere Aufenthalt gestattet. Sie erhalten Flüchtlingsausweise und genießen Aufenthaltsrecht. Sie können auch Asyl beantragen, das in der Regel gewährt wird. Diejenigen Flüchtlinge, die sich ohne Rechtsgrundlage im Sudan aufhalten, werden geduldet. Ihr tatsächlicher Status als Flüchtlinge beinhaltet de facto auch eine Aufenthaltserlaubnis.

17

Ausgehend von ähnlichen rechtlichen Erwägungen, wie sie dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. Seite 15 bzw. 124, 125) zugrunde liegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festgestellt: Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut. Die meisten leben jedoch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von der Unterstützung durch Verwandte. Angesichts der Vielzahl arbeitsloser Flüchtlinge hat die sudanische Regierung schon Ende 1979 damit begonnen, Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umzusiedeln. Die hier früher vorhandenen unzulänglichen Bedingungen haben sich unter dem Einsatz umfangreicher Mittel merklich gebessert. Die Lager haben sich in normale Dörfer verwandelt. Die hier lebenden Flüchtlinge können auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere finden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder haben kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Viele Kinder besuchen einheimische Schulen oder werden in den Lagern unterrichtet. Der Aufenthalt der Flüchtlinge ist auch nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt. Auch die medizinische Versorgung ist besser geworden. Den Epidemien konnte Einhalt geboten werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, ergibt sich hieraus, daß äthiopische Flüchtlinge im Sudan zwar in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben, daß jedoch nicht davon gesprochen werden kann, daß sie dort hilflos dem Tod durch Hunger oder Krankheit ausgesetzt sind oder nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums.

18

Soweit die Revision gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Verfahrensrügen erhebt, greifen diese nicht durch. Der Senat sieht insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 a ZPO von einer Begründung ab, weil die Revision aus einem ändern Grunde erfolgreich ist.

19

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der nach alledem hier gegebenen objektiven Sicherheit vor politischer Verfolgung komme es nicht darauf an, ob die behauptete Flucht des Klägers aus Äthiopien im Sudan ihren Abschluß gefunden habe oder nicht; dementsprechend hat es sich mit den vom Kläger vorgetragenen Umständen seines Aufenthalts im Sudan nicht befaßt. Dieser Ansicht, die es für die Anwendbarkeit des § 2 AsylVfG genügen läßt, daß der politisch Verfolgte die Grenze zu einem objektiv sicheren Drittland überschreitet, kann nicht gefolgt werden. § 2 AsylVfG findet vielmehr unter den dort bezeichneten Voraussetzungen nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im objektiv sicheren Drittstaat ihr Ende gefunden hat und damit zwischen der Flucht aus dem Heimatstaat und der Einreise in die Bundesrepublik kein Zusammenhang mehr besteht. Solange dieser gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auf eine Unterscheidung zwischen solchen politisch Verfolgten hinaus, für die die Möglichkeit bestand, aus ihrem Heimatstaat auf direktem Wege, also unmittelbar durch Überschreitung der Grenze oder mit Hilfe des Flugzeugs, in die Bundesrepublik zu fliehen, und solchen, die ihre Flucht nur unter Berührung anderer Staaten bewerkstelligen konnten. Sie führt damit letztlich zu einer Differenzierung der politisch Verfolgten nach bestimmten Ländern. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthält jedoch weder eine Unterscheidung der politisch Verfolgten nach Herkunftsländern noch differenziert er nach ihren Fluchtwegen. Vielmehr ist das Asylrecht uneingeschränkt allen politisch Verfolgten garantiert, die als Flüchtlinge, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die er aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG so, wie diese auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51 <64>) gewürdigt worden ist, gewonnen hat. Er teilt nicht die Meinung der Beklagten, dieser Entscheidung sowie den dort ausführlich wiedergegebenen Gesetzesmaterialien lasse sich nur entnehmen, daß zwischen Verfolgung und Flucht ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Vielmehr zeigt die - jedenfalls insoweit eindeutige - Entstehungsgeschichte auch, daß ein politisch Verfolgter, der die Bundesrepublik im Zustand der Flucht erreicht, hier auch Asylrecht erhalten soll (vgl. die in BVerfGE 74, 51 <62> mitgeteilte Äußerung des Abgeordneten Renner: "Wer beansprucht dieses politische Asyl? Der Bürger eines anderen Staates, der nach Deutschland geflüchtet ist", sowie die dort weiterhin zitierten Ausführungen des Abgeordneten Wagner: "Dieser Begriff der Zuflucht heißt doch: Er kommt aus einem anderen Land geflüchtet und sucht bei uns Schutz und Unterkunft. Das ist doch der natürliche Begriff des Asyls und der Zuflucht").

20

Auch der Gesetzgeber ist bei der Konzipierung des § 2 AsylVfG n.F. davon ausgegangen, daß es Zwischenaufenthalte in einem objektiv sicheren Drittstaat gibt, die nicht die Anwendung dieser Bestimmung nach sich ziehen. In der Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 12. November 1986 (BT-Drucks. 10/6416 S. 21) heißt es nämlich im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 2 AsylVfG enthaltenen Vermutung für eine Sicherheit vor politischer Verfolgung, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dürfte es dem Flüchtling möglich sein, sich zu vergewissern, ob eine Schutzgewährung gegeben sei. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß nicht schon jeder beliebige Aufenthalt in einem objektiv sicheren Drittstaat ohne Rücksicht auf seine näheren Umstände zur Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylVfG führen soll. Das scheint letztlich auch die Beklagte einräumen zu wollen, wenn sie in der Revisionserwiderung ausführt, der Flüchtling könne das Territorium eines objektiv sicheren Drittstaats "berühren"; treffe er anschließend im Zustand der Flucht in der Bundesrepublik ein, sei sein Asylanspruch nicht wegen § 2 AsylVfG erloschen.

21

Unter welchen Voraussetzungen die Flucht des politisch Verfolgten in einem objektiv sicheren anderen Staat als beendet anzusehen ist und damit zwischen der Flucht vor politischer Verfolgung und der Einreise in die Bundesrepublik kein Zusammenhang mehr besteht, richtet sich - wie die Beklagte und der Bundesbeauftragte zutreffend vortragen - allerdings nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings, sondern nach objektiven Maßstäben. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 AsylVfG n.F., der - wie dargelegt, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nicht mehr auf eine Schutzsuche im Drittstaat und damit nicht auf nach außen hervortretende subjektive Gesichtspunkte, sondern auf die dort objektiv gegebene Verfolgungssicherheit abhebt. Dieses Merkmal würde entgegen dem klaren Gesetzeswillen durch eine rein subjektive Bestimmung des Fluchtendes letztlich bedeutungslos. Der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Schutz zu finden, beläßt ihn somit nicht im Zustand der Flucht. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden kann. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt - wie es der Bundesbeauftragte zutreffend ausdrückt - stationären Charakter angenommen hat.

22

Für die Feststellung eines derart stationären Charakters des Aufenthalts eines Flüchtlings in einem Drittstaat kommt der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Aufenthalt im Drittstaat dauert, um so mehr geht das äußere Erscheinungsbild einer Flucht verloren, schwindet der Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Heimatstaats und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dahin. Eine Flucht kann daher allein schon aufgrund bloßen Zeitablaufs in einem objektiv sicheren Drittstaat ihr Ende finden. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, läßt sich konkret weder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG noch sonstigen Grundsätzen von Verfassungsrang entnehmen. Der Gesetzgeber ist daher nicht gehindert, in dieser Hinsicht eine Regelung zu treffen. Sie ist jedenfalls mittelbar auch bereits erfolgt. Wie ausgeführt ist der Gesetzgeber bei der Festlegung der zur Sicherheitsvermutung führenden dreimonatigen Aufenthaltsdauer in § 2 Abs. 2 AsylVfG davon ausgegangen, daß eine Frist von drei Monaten für eine Orientierung des politisch Verfolgten nach dem Verlassen des Machtbereichs seines Heimatstaats grundsätzlich ausreichend ist. Dem entnimmt der Senat, daß ein längerer als dreimonatiger Aufenthalt in einem Drittstaat nicht nur die Vermutungsbasis für eine erreichte Sicherheit vor der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darstellt, sondern daß bei einem Aufenthalt des politisch Verfolgten im Drittstaat von mehr als drei Monaten im Wege der Vermutung grundsätzlich auch davon auszugehen ist, daß die Flucht des politisch Verfolgten - allein durch Zeitablauf - ihr Ende gefunden hat.

23

Hieraus ist umgekehrt zwar nicht zu folgern, daß bei Aufenthalten von kürzerer als dreimonatiger Dauer eine Vermutung für das Fehlen einer Fluchtbeendigung spricht, wohl aber zu schließen, daß in diesen Fällen zur Beurteilung der Frage, ob eine Flucht beendet ist, der bloße Zeitablauf für sich allein nicht ausschlaggebend ist, bei Aufenthalten von weniger als drei Monaten vielmehr eine Beendigung der Flucht in gleichem Maße möglich ist wie das Gegenteil. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt in erster Linie auf das objektive äußere Verhalten an, das der politisch Verfolgte während seines Aufenthalts im Drittstaat an den Tag gelegt hat. Der politisch Verfolgte zum Beispiel, der bei den zuständigen Stellen des Drittstaates um Aufnahme bittet oder sich in einem Flüchtlingslager meldet, beendet seine Flucht, und zwar auch dann, wenn er anschließend nur kurze Zeit im Lande bleibt. Weiterhin führen regelmäßig alle Verhaltensweisen zu einer Fluchtbeendigung, die eine Eingliederung in die im Drittstaat bestehenden Verhältnisse zum Gegenstand haben. Der politisch Verfolgte, der beispielsweise eine auf Dauer angelegte Arbeit aufnimmt, einen Laden eröffnet oder eine nach Maßgabe der Verhältnisse im Drittstaat zum dauernden Verbleiben geeignete Wohnung anmietet, hat seine Flucht in aller Regel auch dann beendet, wenn dies alles nach seinen Vorstellungen nur vorläufigen Charakter haben sollte. Weiterhin kann je nach den Umständen des Falles die Annahme einer Fluchtbeendigung dann naheliegen, wenn sich der politisch Verfolgte, dessen Weiterreise sonst nichts entgegensteht, in einem Drittstaat mit gut ausgebautem und funktionsfähigem Verkehrssystem erheblich länger aufhält, als dies unter Berücksichtigung seiner Fremdheit im Lande zur Information über bestehende Verkehrsverbindungen notwendig ist. Das Zeitmoment kann damit auch bei Aufenthalten im Drittstaat von weniger als drei Monaten von Bedeutung sein.

24

Andererseits kann auch bei der anzulegenden objektiven Betrachtungsweise eine Flucht nicht nach den Maßstäben eines normalen Reisenden beurteilt werden (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7, an dem insoweit festgehalten wird). Es ist deshalb zu eng, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O.) generell meint, ausschließlich Aufenthalte auf Bahnhof, Flugplatz, Busstation oder Herberge am Straßenrand zur Übernachtung oder zum Warten auf die nächste Fahrgelegenheit könnten als unschädliche Zwischenaufenthalte angesehen werden; alle anderen nicht mit Fortbewegungsmitteln zusammenhängenden Aufenthalte schlössen die Anwendung des § 2 AsylVfG dagegen nicht aus. Eine solche Beschränkung ist in der angeführten Entscheidung nicht vorgenommen worden und würde der Asylzusage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch widersprechen. Vielmehr können außer den mit den Verkehrsmitteln zusammenhängenden Fortbewegungshindernissen (z.B. ein Eisenbahnerstreik) auch andere objektive Hindernisse, die einer alsbaldigen Fortsetzung der Flucht entgegenstehen, die Anwendung des § 2 AsylVfG hindern. Der politisch Verfolgte, der einen zwangsläufig entstehenden Aufenthalt im Drittstaat lediglich dazu benutzt, diese Hindernisse zu beseitigen, beendet seine Flucht regelmäßig nicht, sondern setzt sie nach dem Wegfall der Hindernisse fort. Zu diesen Hindernissen gehören vor allem auch das Fehlen der erforderlichen Ausweis- und Reisedokumente und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für eine Weiterreise erforderlichen Geldmittel.

25

Nach diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Aufenthalte des Klägers im Sudan und in Frankreich nach Zweck und Dauer noch als Zwischenstationen eines einheitlichen, noch nicht abgeschlossenen Fluchtvorgangs in dem beschriebenen Sinne anzusehen sind. Die Frage, ob diese Aufenthalte noch zur Vorbereitung der Weiterreise erforderlich waren, kann nicht allein wegen ihrer Dauer verneint werden; das Berufungsgericht wird vielmehr deren nähere Umstände aufklären müssen. In dieser Hinsicht wird zu berücksichtigen sein, daß der Asylsuchende in gleicher Weise wie hinsichtlich seiner die geltend gemachte politische Verfolgung betreffenden persönlichen Erlebnisse auch in bezug auf die Umstände seines Aufenthalts im Drittstaat gehalten ist, eine in sich stimmige Schilderung zu geben, die frei von Unklarheiten und Ungereimtheiten ist. Ein Vorbringen darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält. Weiterhin kann im Rahmen der Würdigung aller Umstände auch berücksichtigt werden, ob der Asylsuchende Dokumente vernichtet hat, die über die Dauer und den Grund seines Aufenthalts in einem Drittstaat hätten Aufschluß geben können (vgl. Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270). Kann das Tatsachengericht die erforderliche Überzeugungsgewißheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) von der Richtigkeit des Vertrags über den Aufenthalt des Asylsuchenden im Drittstaat nicht erlangen, bleibt dieser also nach Dauer und Charakter ungeklärt, geht dies zu Lasten des Asylsuchenden, weil seine Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt, daß er als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Dafür trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast ebenso wie für die guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht (vgl. auch insoweit Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - a.a.O.). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß das Asylbegehren des Klägers an der Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht scheitert, wird das Berufungsgericht der - an sich vorrangigen, von ihm aber bisher offengelassenen - Frage nachzugehen habe, ob der Kläger in Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat.

26

Die Entscheidung über die von der Klägerin zu tragenden Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, § 100 ZPO; die Kostenentscheidung hinsichtlich des Klägers war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher