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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 9 C 282.86

Volksdeutscher; Vertriebener; Individuelles Vertreibungsgebiet; Bekenntniszeitpunkt; Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 282.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 14.06.1985 - AZ: 10 K 3175/83
VGH Mannheim - 10.09.1986 - AZ: 6 S 1861/85

Fundstellen

  • DVBl 1988, 1031 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1988, 2914-2916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1127 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 52 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vertreibungsgebiet ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Volksdeutsche vertrieben worden ist (individuelles Vertreibungsgebiet).

  2. 2.

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prägung der Bekenntnislage in der Familie bei sogenannten frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kindern (wie Urteil vom 23. 2. 1988, NJW 1988, 1805 L).

  3. 3.

    Die in § 1 I BVFG genannten "unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete" bilden mit den dort ebenfalls angeführten "Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. 12. 1937" kein einheitliches Vertreibungsgebiet.

  4. 4.

    Zur Bestimmung des für die Entstehung des Vertriebenenstatus maßgebenden Vertreibungsgebiets bei einem Volksdeutschen, der 1944 seinen Wohnsitz in Ostgalizien verloren und bis zu seiner 1981 erfolgten Übersiedlung in die Bundesrepublik in den z. Z. unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten (hier: Oberschlesien) gewohnt hat.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 1986 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1985, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. Juli 1983 sowie der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 16. September 1982 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der die Erteilung des Vertriebenenausweises A begehrt, wurde am 24. Januar 1944 in Sambor/Ostgalizien geboren. Sein Großvater, Nikolaus H., sowie seine aus Sambor stammende Großmutter Maria, geborene R., schlossen im Jahre 1902 in Sambor die Ehe. Sie besaßen dort einen Bauernhof. Der Vater des Klägers, Michal E. H., sowie die in Austerlitz geborene Mutter des Klägers, Helene Adolfine, geborene H., waren bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1927 ebenfalls in Sambor ansässig. Danach zogen sie nach Oziaty/Kreis Kobryn, Woiwodschaft Polesien, wo der Vater als Lehrer tätig war. Im Zuge des Polen-Feldzugs wurde Oziaty im September 1939 vorübergehend von deutschen Truppen besetzt. Nach dem er aufgrund des deutsch-sowjetischen Vertrags vom 28. September 1939 der Sowjetunion als Interessensphäre zugeteilt worden war und als die deutschen Truppen abzogen, schlossen sich die Eltern des Klägers diesen an und gelangten im Spätherbst zunächst nach Lodz, sodann nach Ostpreußen in die Nähe von Königsberg und im Frühjahr oder Frühsommer 1941 sodann nach Sanok. Dieser Ort liegt ebenfalls in Galizien nicht weit von Sambor entfernt. Hier befanden sich auch die Großeltern des Klägers, die Sambor 1939 wegen der russischen Besetzung verlassen hatten. Diese wurden dort am 7. September 1940 von der Einwandererzentrale (EWZ) erfaßt und unter Zuteilung einer Umsiedlernummer zur Umsiedlung in das Deutsche Reich zugelassen. In diesem Vorgang ist nachrichtlich und ohne weitere Angaben ein Sohn "Emil" erwähnt. Nach der deutschen Besetzung von Sambor im Sommer 1941 kehrten sowohl die Eltern des Klägers als auch seine Großeltern dorthin zurück und wohnten hier bis 1944. Der Vater des Klägers war in dieser Zeit als Dolmetscher für deutsche Dienststellen tätig. Beim Rückzug der deutschen Behörden im Frühjahr 1944 wurde die Familie von diesen mitgenommen und kam nach verschiedenen Zwischenaufenthalten schließlich Ende 1945 nach Oberschlesien. Nach vorübergehender Verhaftung seines Vaters befand sich der Kläger sodann mit seiner Familie im Jahre 1946 in Jamy, Kreis Olesno. Olesno ist das frühere, zum deutschen Teil von Oberschlesien gehörende Rosenberg. 1950 zog die Familie nach Beuthen um. Hier besuchte der Kläger von 1951 bis 1958 die Hauptschule, sodann von 1959 bis 1962 die Berufsschule, erlernte den Beruf des Monteurs und heiratete im Jahre 1970.

2

Am 21. Oktober 1981 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg, weil der Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers nicht erbracht sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit folgender Begründung zurückgewiesen worden:

4

Der Kläger könne, da er vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähig gewesen sei, deutscher Volkszugehöriger nur sein, wenn seine Eltern stellvertretend für ihn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten und ihm dieses Bekenntnis infolge des Bekenntniszusammenhangs in der Familie auch zugerechnet werden könne. Das sei nicht der Fall. Im Unterschied zum Verwaltungsgericht halte der Senat allerdings die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers für erwiesen, da die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechenden Indizien die dagegen sprechenden Gesichtspunkte so erheblich überwögen, daß zugunsten des Vaters des Klägers die Vermutung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durchgreife. Bei der Mutter lagen zwar bisher weniger Anhaltspunkte für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Das könne jedoch dahingestellt bleiben, weil der Kläger auch dann, wenn die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter zu bejahen sei, kein Vertriebener sein könne. Der Bekenntniszusammenhang werde durch einen Prozeß der Überlieferung von Generation zu Generation hergestellt. Das sei keine Fiktion. Er müsse vielmehr auch bei Kindern aus beiderseits Volksdeutschen Familien wenigstens durch ein Minimum bewußter Weitergabe von deutschen Volkstumselementen im engsten Familienkreis realisiert werden. Daran fehle es beim Kläger, der von seinen Eltern bewußt nicht in der Überlieferung des Deutschtums erzogen worden sei. Vielmehr hätten die Eltern den Überlieferungszusammenhang zum deutschen Volkstum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bewußt verlassen und es auch in den nachfolgenden Jahren und Jahrzehnten bei diesem Zustand trotz Besserung der Gesamtlage belassen. Anhaltspunkte dafür, daß beim Kläger als Kind ein entweder durch Sprache oder durch Brauchtum oder durch andere objektive Volkstumselemente vermitteltes Zugehörigkeitsgefühl zum Deutschtum erzeugt oder aufrechterhalten worden sei, fehlten gänzlich. Unter diesen Verhältnissen von einem Prozeß der Überlieferung von Generation zu Generation zu sprechen, sei eine leere Fiktion.

5

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, meint, daß hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder auf die Verhältnisse kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abgehoben werden müsse, daß jedoch ein Anhaltspunkt vorliege, die Frage des Vertreibungsdrucks zu prüfen, wenn ein solches Kind später bewußt nicht mehr als dem deutschen Volkstum zugehörend aufgezogen worden und aufgewachsen sei.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu, weil er sowohl Vertriebener nach § 1 BVFG als auch Heimatvertriebener nach § 2 BVFG ist.

10

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Vertriebenenstatus deshalb nicht erwerben können, weil er kein deutscher Volkszugehöriger im Sinns: des § 6 BVFG sei, beruht auf einem rechtlich fehlerhaften Ansatz. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der im Januar 1944 geborene Kläger könne nur dann deutscher Volkszugehöriger sein, wenn ihm aufgrund eines Bekenntniszusammenhangs in der Familie bis zu seiner Selbständigkeit deutsches Volkstum nach den im Vertreibungsgebiet bestehenden Möglichkeiten vermittelt worden sei. Es hat damit entscheidend auf nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (hier Frühjahr 1944) liegende Umstände abgehoben und im Ergebnis die besonderen Grundsätze angewandt, die sich nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298) aus der analogen Anwendung der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes auf nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen (sog. Spätgeborene) ergeben. Der Kläger gehört jedoch nicht zu den Spätgeborenen. Er ist am 24. Januar 1944 zur Welt gekommen und war bei den im Frühjahr 1944 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits einige Monate alt. Er gehört damit zur Gruppe der sog. frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kinder. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - im einzelnen dargelegt hat, verbleibt es hinsichtlich dieses Personenkreises bei dem generellen Grundsatz des Vertriebenenrechts, daß die deutsche Volkszugehörigkeit des Ausweisbewerbers allein danach zu beurteilen ist, ob kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnissachverhalt im Sinne des § 6 BVFG vorgelegen hat. Mangels eigener Bekenntnisfähigkeit dieser Kinder bedeutet dies, daß es auf die Bekenntnislage innerhalb der Familie allein zu diesem Zeitpunkt ankommt. Sie war volksdeutsch, wenn beide Elternteile kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil zu diesem Zeitpunkt für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. In diesem Fall ist auch das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind deutscher Volkszugehöriger. Auf seine spätere Entwicklung kommt es nicht an. Es ist deshalb für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers ohne Bedeutung, daß ihn seine Eltern - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nach der Haftentlassung des Vaters im Jahre 1946 auch im engsten Familienkreis bewußt nicht in der Überlieferung zum deutschen Volkstum erzogen und ihm nicht einmal ein Minimum deutscher Volkstumselemente weitervermittelt haben.

11

Nach der demnach maßgebenden Bekenntnislage der Familie des Klägers im Frühjahr 1944 ist der Kläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG. Zwar kann revisionsgerichtlich nicht davon ausgegangen werden, daß beide Elternteile des Klägers zu diesem Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige waren, weil das Berufungsgericht die Volkszugehörigkeit der Mutter nicht abschließend geprüft hat. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vater des Klägers nämlich ohne Rechtsfehler als deutschen Volkszugehörigen angesehen, und aus den in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht weiterhin, daß er im maßgebenden Zeitpunkt für die Familie und deren Bekenntnislage auch prägend war.

12

Das Berufungsgericht hat allerdings ein Bekenntnis des Vaters zum deutschen Volkstum, nämlich den von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volks zu sein und keinen anderem Volke anzugehören, nicht unmittelbar festzustellen vermocht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 62.81 - BVerwGE 66, 168 und vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336) hat es jedoch einen Bekenntnissachverhalt aufgrund der Indizwirkung objektiver Bestätigungsmerkmale sowie aufgrund im Gesamtverhalten des Vaters zutage getretener Anzeichen für gegeben angesehen. Es hat in dieser Hinsicht festgestellt: Die Großeltern des Klägers, zumindest der Großvater, waren ethnisch Deutsche. Sie wurden von der Einwandererzentrale unter Zuteilung einer Umsiedlungsnummer zur Einwanderung und Einbürgerung als Volksdeutsche zugelassen. In den diesbezüglichen Unterlagen ist auch der Vater des Klägers als "Sohn Emil" aufgeführt. Weiterhin wurde sowohl im Elternhaus des Vaters des Klägers als auch in der eigenen Familie des Vaters deutsch gesprochen. Zur Familie des Vaters gehörte weiterhin eine deutsche Kinderfrau. Im September 1939 nach der kurzen Besetzung von Oziaty durch deutsche Truppen wurden die Eltern des Klägers von diesen mitgenommen und praktisch bis nach Ostpreußen geleitet, wo sie bei einer deutschen Familie unterkamen. Seitdem bestanden ständige Kontakte zu deutschen Offizieren, mit deren Hilfe es der Familie gelang, im Jahre 1941 nach Sanok in die Nähe von Sambor zu gelangen. Nach der Rückkehr nach Sambor war der Vater bei deutschen Stellen als Dolmetscher beschäftigt. Er duzte sich mit den Bediensteten der deutschen Besatzungsstellen. Die Familie erhielt die für Deutsche bestimmten Lebensmittelkarten, benutzte die für Deutsche reservierten Zugabteile und besuchte die nur Deutschen vorbehaltenen Restaurants. Der aus diesen Gesamtumständen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schluß des Berufungsgerichts auf ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum läßt sich revisionsgerichtlich auch nicht im Hinblick darauf beanstanden, daß nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts eine Umsiedlung nicht stattgefunden hat und die Eltern des Klägers im Jahre 1946 in Oberschlesien eine Anstellung als Lehrer fanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund der Aussage der Schwester des Klägers und vor dem Hintergrund, daß keineswegs alle Volksdeutschen umgesiedelt worden sind, den Ereignissen nicht entnehmen können, daß die Familie des Klägers bzw. die der Großeltern wieder im Generalgouvernement "angesiedelt" wurden, weil sie möglicherweise im deutschen Reichsgebiet als volkstumsmäßig unerwünscht gegolten hätten. Vielmehr hat es die Vorgänge dahin interpretiert, daß die Familie sowohl der Großeltern als auch die der Eltern des Klägers von einer Teilnahme an einer Umsiedlung absah, nachdem sich eine baldige Rückkehr nach Sambor abzeichnete, die Eltern des Klägers somit nicht aufgrund behördlichen Zwangs ins Generalgouvernement abgeschoben wurden, sondern aus freiem Willen in ihre alte Heimat zurückkehrten. Den Umstand, daß die Eltern des Klägers bereits 1946 eine Anstellung als Lehrer fanden, hat der Verwaltungsgerichtshof dahin erklärt, daß es den Eltern des Klägers gelungen sei, aufgrund von Dokumenten aus der Vorkriegszeit über ihre Tätigkeit als Lehrer in Oziaty ihre deutsche Volkszugehörigkeit zu überspielen. Auch dies läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden.

13

Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich zugleich, daß der demnach Volksdeutsche Vater des Klägers auch für den Zuschnitt der Familie und ihre Bekenntnislage prägend war. Das folgt zunächst daraus, daß bis zum maßgebenden Zeitpunkt in der Familie deutsch und nicht etwa polnisch gesprochen wurde. Die Prägung zeigt sich weiter in der Anwesenheit einer deutschen Kinderfrau in der Familie. Sichtbares Zeichen der Prägung durch den Vater nach außen hin ist außerdem der Umstand, daß nicht nur der Vater, sondern die Familie insgesamt als Volksdeutsche Familie angesehen worden ist, die für Deutsche bestimmte Lebensmittelkarten bekam, die für Deutsche reservierte Bahnabteile benutzte und die nur für Deutsche zugängliche Restaurants besuchte.

14

Neben der demnach im Sinne des § 6 BVFG gegebenen deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers liegen weiterhin auch die sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung des Vertriebenenstatus vor. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob der Kläger als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG angesehen werden kann. Die Aussiedlerfälle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind durch die Spätfolgen der - beendeten - allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gekennzeichnet. Der deutsche Volkszugehörige muß daher das Aussiedlungsgebiet wegen dieser Spätfolgen verlassen haben, also einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsdruck gewichen sein (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - a.a.O.). Davon kann trotz der in dieser Hinsicht bestehenden gesetzlichen Vermutung (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147) jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich ein im maßgebenden Zeitpunkt bekenntnisfähiger Volksdeutscher später unter bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum den neuen Verhältnissen völlig angepaßt hat, weil er in diesem Fall die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr zu verspüren vermag (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152). Wie der Oberbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung zutreffend zu erwägen gegeben hat, liegt es nahe, entsprechendes auch bei einem frühgeborenen bekenntnisunfähigen Kinde anzunehmen, das zwar nach der Bekenntnislage der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutscher Volkszugehöriger ist, jedoch - wie im vorliegenden Fall festgestellt - in der Folgezeit bewußt auch nicht im engsten Familienkreis im Sinne einer Überlieferung deutschen Volkstums erzogen worden ist mit der Folge, daß ihm nicht einmal ein Minimum deutschen Volkstumsbewußtseins übermittelt worden ist. Einer weiteren Vertiefung dieses Gesichtspunkts bedarf es indessen nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Aussiedler hat erwerben können, weil er schon nach § 1 Abs. 1 BVFG Vertriebener ist.

15

Nach dieser Vorschrift entsteht der Vertriebenenstatus durch im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs erfolgte Vertreibung, insbesondere Ausweisung oder Flucht, aus den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 unter Verlust eines dort bestehenden Wohnsitzes. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger hatte vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in Sambor/Ostgalizien und damit - bezogen auf den Gebietsstand von 1937 - in Polen. Diesen Wohnsitz hat er zusammen mit seiner Familie im Frühjahr 1944 durch Flucht verloren, auf der er zusammen mit seinen Angehörigen über verschiedene Zwischenstationen schließlich im Jahre 1946 in den Kreis Olesno (Rosenberg) gelangt ist, der außerhalb Polens in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten liegt. Damit ist der Kläger - ebenso wie sein Vater - im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus Polen vertrieben worden und hat damit den Vertriebenenstatus erworben, der weder einen Aufenthalt des Volksdeutschen im Bundesgebiet zur Vorausetzung hat (Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 -)noch durch nachträgliche Ereignisse wieder verloren geht (Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 1.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 31). Polen - nach dem Gebietsstand von 1937 - ist nämlich bei Anwendung des § 1 Abs. 1 BVFG als das für die Vertriebeneneigenschaft des Klägers maßgebende Vertreibungsgebiet anzusehen, durch dessen Verlassen im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Vertriebenenstatus entsteht. Die in § 1 Abs. 1 BVFG genannten "unter fremder Verwaltung stehenden deutscher. Ostgebiete" bilden mit den "Gebieten außerhalb der Grenzen ces Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937", zu denen Polen gehört, weder insgesamt noch - im Hinblick auf Polen - teilweise ein übergreifendes einheitliches Vertreibungsgebiet, so daß der spätere, über den Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Polen hinausgehende Aufenthalt des Klägers in Jamy und Beuthen ohne Bedeutung ist.

16

Der Senat hat allerdings im Hinblick auf die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen inzwischen erfolgten Veränderungen der Verhältnisse im Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 284.86 - ohne abschließende Beurteilung für Spätaussiedlerfälle erwogen, daß möglicherweise im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die dort bezeichneten Gebiete, darunter Polen und die deutschen Ostgebiete, als Gebietseinheit angesehen werden könnten. Diese Erwägungen können jedoch im Rahmen des § 1 Abs. 1 BVFG nicht Platz greifen. Mit den in dieser Vorschrift genannten Gebieten werden lediglich diejenigen umschrieben, die überhaupt als Vertreibungsgebiet im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs in Betracht kommen können. Sie bezeichnen das sog. allgemeine Vertreibungsgebiet, das allein schon von seiner weltweiten Ausdehnung her nichts für die Frage hergeben kann, ob ein bestimmter Volksdeutscher ein individuelles Vertreibungsschicksal erlitten und damit den Vertriebenenstatus erworben hat. In dieser Hinsicht muß vielmehr auf das Gebiet abgehoben werden, das als "das Vertreibungsgebiet" des jeweiligen Volksdeutschen anzusehen ist, nämlich das Gebiet, in dem das Vertreibungsschicksal des jeweiligen Volksdeutschen seinen Ausgang genommen hat und mit dessen Verlassen es vollendet worden ist (sog. individuelles Vertreibungsgebiet). Dieses Gebiet wird durch den Wohnsitz und weiterhin grundsätzlich durch Staatsgrenzen bestimmt. Es ist das Gebiet desjenigen Staates, aus dem der Volksdeutsche unter Verlust eines dort bestehenden Wohnsitzes vertrieben worden ist (vgl. Ehrenfort, Bundesvertriebenengesetz, § 1 Rdnr. 5; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 11 LAG Anm. 5 a und § 12 LAG Anm. 21 a).

17

Mit dem Verlassen des so bestimmten Gebiets entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 1 BVFG der Vertriebenenstatus. Das ergibt sich zunächst mit hinreichender Deutlichkeit aus der in § 2 Abs. 1 BVFG enthaltenen Regelung, die den Heimatvertriebenen, also den durch langjährigen Wohnsitz in seinem Vertreibungsgebiet qualifizierten Vertriebenen, als Vertriebenen definiert, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher "seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet)". Die im Anschluß hieran zugunsten des Heimatvertriebenen im Wege der Fiktion ("gilt") erfolgte Zusammenfassung bestimmter Gebiete wäre überflüssig, wenn diese nach § 1 Abs. 1 BVFG ohnehin eine Einheit bilden würden. Es handelt sich vielmehr um eine nur den Heimatvertriebenenstatus betreffende Ausnahme. Sie beruht auf der Erwägung, daß zwischen den im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 BVFG erwähnten Gebieten enge kulturelle, wirtschaftliche und historische Verflechtungen bestanden haben, die es rechtfertigen, hinsichtlich des langjährigen Wohnsitzes nicht auf das engere Vertreibungsgebiet abzuheben. Für die Frage des Statuserwerbs als einfacher Vertriebener ist sie ohne Bedeutung. Daß es in dieser Hinsicht auf das Verlassen desjenigen Staats ankommt, aus dem der deutsche Volkszugehörige vertrieben wurde, wird weiterhin durch die Regelung des § 10 BVFG bestätigt, nach der sich der Volksdeutsche, dessen Vertriebenenstatus entstanden ist, innerhalb bestimmter Fristen in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben hat, wenn er Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen will. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG bestimmt diese Frist für den Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG dahin, daß der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt genommen werden muß, in dem er das Gebiet desjenigen Staats, aus dem er vertrieben worden ist, verlassen hat. Dabei werden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach dem Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Gebiete, aus dem er vertrieben worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Gebiete sich aufgehalten hat. Diese Regelung wäre ebenfalls überflüssig, wenn diese Gebiete schon nach § 1 Abs. 1 BVFG als Gebietseinheit angesehen werden müßten.

18

Der demnach als Vertriebener anzusehende Kläger ist weiterhin auch Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG. Zwar erfüllt er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BVFG nicht, weil er als im Jahre 1944 Geborener am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher keinen Wohnsitz in Polen haben konnte. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen des in § 2 Abs. 2 BVFG u.a. für Abkömmlinge vorgesehenen, von einem heimatvertriebenen Elternteil abgeleiteten Heimatvertriebenenstatus, weil sein Vater, der durch seine Vertreibung aus Polen ebenfalls den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 BVFG erworben hat, bereits vor dem 31. Dezember 1937 dort seinen Wohnsitz hatte und damit Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG ist.

19

Mit der demnach auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den Vertriebenenausweis A zu erteilen, ist nicht sogleich darüber entschieden, ob dieser ohne eine die Betreuungsberechtigung des Klägers einschränkende Kennzeichnung auszustellen oder mit einem diesbezüglichen Sperrvermerk nach § 15 Abs. 4 BVFG zu versehen ist. Diese Frage war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist daher offen und muß vom Beklagten anläßlich der Ausweisausstellung geprüft werden. Die Rechtskraft des vorliegenden Urteils steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 4.82 - BVerwGE 70, 159).

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhinhindert. Prof. Dr. Korbmacher
Dawin