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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 9 C 12.88

Sicherheit; Objektiv sicherer Drittstaat; Verfolgung; Asylberechtigung; Flucht ; Fluchtbeendigung; Vermutung; Zeitablauf; Aufenthalt; Asylbewerber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 12.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 18.03.1986 - AZ: A 13 S 7969/85
VGH Baden-Württemberg - 15.10.1987 - AZ: A 13 S 466/86

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 347 - 356
  • DVBl 1988, 1028-1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1136-1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 728-731 (Urteilsbesprechung von Dr. Franz Bethäuser)
  • NVwZ-RR 1989, 51 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Es liegt nur dann Sicherheit in einem Drittstaat vor Verfolgung vor, die die Asylberechtigung ausschließt, wenn der Verfolgte mit der Flucht sein Ziel in einem objektiv sicheren Drittland gefunden hat.

Die Beendigung der Flucht wird widerlegbar vermutet, wenn ein gewisser Zeitablauf bei Aufenthalt stattgefunden hat (Aufenthalt des Asylbewerbers im Drittstaat für mehr als drei Monate).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der nach seinen Angaben im Jahre 1967 in Keren/Äthiopien geborene Kläger, ein äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit, reiste am 28. November 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte anschließend seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dazu hat er im Verlaufe des Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im wesentlichen angegeben:

2

Er sei Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen und habe sich in einer Studentenorganisation, die eine Unterorganision der ELF gewesen sei, betätigt, indem er in seiner Schule Flugblätter verteilt und Plakate geklebt habe. Seine ganze Familie sei für die ELF tätig gewesen, so sein Vater und fünf seiner Brüder als Kämpfer. Das Haus seiner Eltern sei deshalb häufig durchsucht worden. Bei einer solchen Aktion sei einer seiner Brüder von den Soldaten mit dem Beil erschlagen worden. Als eines Tages einer seiner Freunde beim Verteilen von Flugblättern verhaftet worden sei, habe ihm seine Mutter 1.000 Birr und Goldschmuck gegeben und ihm gesagt, er solle dahin gehen, wo Frieden sei. Sie habe ihn zu einem Mann geschickt, der ihn mit Kamelen in den Sudan gebracht und dort an Freunde weitervermittelt habe. Er sei am 4. November 1984 in Kassala im Sudan angekommen und von dort mit dem Traktor nach Khartoum gelangt. Dort habe er sich über Asylmöglichkeiten orientiert. Landsleute hätten ihm jedoch gesagt, daß es im Sudan nicht friedlich zugehe und es unmöglich sei, dort Asyl zu bekommen. Es sei ihm aber über Asylmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland berichtet worden. Für 1.500 Dollar könne man ihm auch einen Paß und ein Flugticket besorgen. Er habe das Geld bezahlt und beides bekommen. Am 21. November 1904 sei er mit der Egypt-Air mit Zwischenlandung in Kairo nach Rom geflogen. Seine in einem Schreiben vom 17. März 1986 enthaltene Berichtigung, er sei von Khartoum zunächst nach Paris geflogen, stimme nicht. Von Rom aus sei er sodann nach Mailand gefahren, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe. Man habe ihn dann an einen Italiener vermittelt, mit dessen Pkw er sodann in die Bundesrepublik gelangt sei.

3

Die Beklagte hat das Asylbegehren des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftrgten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:

4

Es könne einiges dafür sprechen, daß der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Es blieben jedoch Zweifel hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit, weil die Frage der Finanzierung seiner Flucht in die Bundesrepublik ungeklärt und auch nicht plausibel sei, warum der Kläger die Angaben über seine Fluchtroute im Laufe des Verfahrens zweimal korrigiert habe. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht. Denn eine asylrechtliche Anerkennung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in einem anderen Staate vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei und dies nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG seine Anerkennung ausschließe. Da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung getroffen habe, sei die geänderte Vorschrift bei der vorliegenden Verpflichtungsklage anzuwenden. Gegen die Anwendung der neuen Fassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG auf bereits vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Asylverfahren bestünden keine rechtsstaatlichen Bedenken. Die Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylVfG stehe weiterhin auch im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Denn dem Verfolgten sei Verfolgungsschutz gewährleistet, wenn er Verfolgungssicherheit noch nicht gefunden habe. Hierbei sei zu bedenken, daß der politisch Verfolgte sich insofern in einer besonderen Situation befinde, als er des spezifischen Schutzes entbehre, den das Band der Staatsangehörigkeit im Verhältnis zum Heimatstaat sonst zu vermitteln pflege. Die Asylgewährung habe in dieser Hinsicht Ersatzfunktion. Sie solle dem politisch Verfolgten zu einer neuen Bleibe verhelfen. Diesem Erfordernis sei nicht schon dann genüge geschehen, wenn er nicht zu befürchten brauche, abgewiesen oder abgeschoben zu werden. Notwendig sei vielmehr darüber hinaus, daß ihm in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ein Status eingeräumt werde, der jedenfalls den Grundbedürfnissen menschlichen Daseins Rechnung trage. Wie dieses humanitäre Anliegen in der Rechtswirklichkeit umgesetzt werde, bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers und der übrigen staatlichen Organe des jeweiligen Zufluchtslandes vorbehalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Flucht des Verfolgten in dem zuvor aufgesuchten Drittstaat ihren Abschluß gefunden habe oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage hänge in erheblichem Maße von den Vorstellungen des Betroffenen ab, die nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 2 AsylVfG für die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit nicht maßgeblich sein könnten. Bei Berücksichtigung des in diesem Sinne verstandenen Begriffs der Verfolgungssicherheit erfülle der Aufenthalt des Klägers im Sudan die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylVfG. Der Kläger habe sich nach seinen Angaben mehrere Wochen im Sudan aufgehalten. Ihm hätten dort keine Verfolgungsmaßnahmen gedroht, denn äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kämen, hätten dort weder eine Verfolgung durch sudanesische Behörden noch eine Abschiebung nach Äthiopien oder in ein anderes Land, in dem ihnen Verfolgung drohe, zu befürchten. Auch die tatsächlichen Lebensbedingungen im Sudan seien zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers so beschaffen gewesen, daß das für die Verfolgungssicherheit erforderliche Existenzminimum unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sudan gewährleistet gewesen sei. Die äthiopischen Flüchtlinge lebten zwar in der Mehrzahl in äußerst angespannten und bescheidenen Verhältnissen. Die Sicherheit ihrer Versorgung habe jedoch, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könnten, in den Flüchtlingslagern in den letzten Jahren einen Grad erreicht, der ihnen keinen asylrechtlich anzuerkennenden Grund mehr liefere, die dort gefundene Verfolgungssicherheit in einem weiteren Staat zu suchen. Auch die gesundheitliche Versorgung der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan habe sich merklich gebessert.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts: § 2 AsylVfG n.F. sei verfassungswidrig, und zwar schon deshalb, weil Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthalte. Jedenfalls müsse die Vorschrift verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß sie keine Anwendung finde, wenn der politisch Verfolgte in einem Drittstaat lediglich einen Zwischenaufenthalt einlege. Das sei bei dem Aufenthalt des Klägers im Sudan der Fall gewesen. Darüber hinaus sei der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Sudan auch vor politischer Verfolgung nicht sicher gewesen. In dieser Hinsicht habe das Berufungsgericht auch seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es vier vom Kläger angebotene Zeugen nicht vernommen habe.

6

Die Beklagte tritt der Revision mit eingehenden Rechtsausführungen im wesentlichen folgenden Inhalts entgegen: § 2 AsylVfG n.F. sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei befugt, den Inhalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch ohne Gesetzesvorbehalt nachzuzeichnen. Er sei dabei nur an die Verfassung gebunden. Diese Grenze habe der Gesetzgeber mit der in § 2 AsylVfG n.F. getroffenen Regelung eines Ausschlusses des Anerkennungsanspruchs bei objektiv gegebener Sicherheit des politisch Verfolgten in einem Drittstaat eingehalten. Aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ergebe sich nur, daß der grundrechtliche Anspruch auf Asyl nicht vereitelt werden dürfe, soweit die aktuelle Situation politischer Verfolgung bestehe, und der politisch Verfolgte nach Asylgewährung davor bewahrt bleiben müsse, daß die im Herkunftsstaat gegebene potentielle politische Verfolgung in eine aktuelle Verfolgungssituation umschlage. Ein Recht auf freie Wahl des Zufluchtstaates ergebe sich aus dem Grundgesetz nicht. Das Berufungsgericht habe die Anwendung des § 2 AsylVfG n.F. im vorliegenden Fall mit Recht auch nicht deshalb abgelehnt, weil der Sudan nur eine Zwischenstation auf der Flucht des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Die Frage, ob die Flucht im zuvor aufgesuchten Drittstaat beendet gewesen sei oder nicht, hänge - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt habe - in erheblichem Maße von den Vorstellungen des Betroffenen ab, die nach Sinn und Zweck der Neuregelung des § 2 AsylVfG für die Frage der anderweitigen Verfolgungssicherheit gerade nicht maßgebend hätten sein sollen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 (BVerfGE 77, 51, 64) trage nicht die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7) jedem politisch Verfolgten sei uneingeschränkt das Asylrecht garantiert, der als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland komme. In diesem Urteil werde mit der Auffassung, daß nicht schon jede Berührung mit dem Territorium eines objektiv sicheren Staates zur Anwendung des § 2 AsylVfG führe, auf ein äußeres Merkmal abgehoben. Es könne sich nur um einen solchen Kontakt mit dem Drittland handeln, wie er bei jeder Durchreise entstehe. Wer seine Reise in einem sicheren Drittstaat für Tage aus Gründen unterbreche, die nicht mit den Fortbewegungsmitteln zusammenhingen, beende seine Flucht.

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Der Bundesbeauftragte, der sich diesen Ausführungen anschließt, trägt vor: Für die Frage der Fluchtbeendigung sei ein objektiver Maßstab anzulegen. Letztlich sei entscheidend, ob sich die Flucht - unter Beschränkung auf unumgängliche Aufenthalte - als kontinuierlicher Fortbewegungsvorgang darstelle oder ob "stationäre" Elemente einen unangemessenen Zeitraum einnähmen.

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II.

Die Revision ist begründet. Sie beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht das Asylbegehren des Klägers an der Vorschrift des § 2 AsylVfG hat scheitern lassen, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die von ihm behauptete Flucht aus Äthiopien im Sudan bereits ihren Abschluß gefunden hatte. Das führt wegen Verstoßes des angefochtenen Urteils gegen Bundesrecht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Im übrigen läßt die angegriffene Entscheidung allerdings entgegen der Auffassung der Revision hinsichtlich der Anwendung des § 2 AsylVfG keinen Rechtsfehler erkennen.

9

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß trotz der bereits im Jahre 1984 erfolgten Asylantragstellung des Klägers auf dessen Asylbegehren die Vorschrift des § 2 AsylVfG in der Fassung anzuwenden ist, die sie durch das im Laufe des Berufungsverfahrens am 15. Januar 1987 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) erhalten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine unzulässige. Rückwirkung liegt darin nicht (vgl. Urteile vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 - sowie vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). In Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen hat das Berufungsgericht weiterhin ebenfalls zutreffend angenommen, daß die Neufassung des § 2 AsylVfG inhaltlich nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie im Gegensatz zur alten Fassung nicht mehr ein auf Verfolgungsschutz gerichtetes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken zwischen dem politisch Verfolgten und den Behörden des Drittstaats verlangt, sondern statt dessen eine im Drittstaat vorhandene objektive Sicherheit vor politischer Verfolgung genügen läßt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der Revision trifft nicht zu, § 2 AsylVfG n.F. müsse - ungeachtet seines Inhalts - jedenfalls schon aus dem Grunde als verfassungswidrig angesehen werden, weil der Gesetzgeber eine solche Regelung bereits mangels eines Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht habe treffen dürfen. Richtig ist zwar, daß es dem Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht gestattet ist, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er darf jedoch - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen (vgl. Sendler, Gesetzes- und Richtervorbehalt im Asylrecht, in Festschrift für Wolfgang Zeidler, 1987, S. 871 ff.; vgl. auch Randelzhofer in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Rdnr. 89). Das ist durch § 2 AsylVfG n.F. geschehen. Die Vorschrift gibt in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlautbarend das wieder, was sich ohnehin aus dieser Grundrechtsbestimmung ergibt, die eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen will und demzufolge nicht eingreift, wenn diese Situation bereits vor dem Erreichen der Bundesrepublik Deutschland behoben worden ist.

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Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger aufgrund des im vorliegenden Falle ermittelten Sachverhalts im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. vor der von ihm behaupteten politischen Verfolgung durch den äthiopischen Staat im Sudan sicher war. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht unter Heranziehung von Auskünften des Auswärtigen Amts, Stellungnahmen des UNHCR und Amnesty International sowie weiterer Erkenntnisquellen festgestellt: Äthiopische Staatsangehörige, die illegal in den Sudan kommen, werden von den sudanesischen Behörden weder verfolgt noch nach Äthiopien unmittelbar oder mittelbar abgeschoben. Soweit sie als Flüchtlinge erfaßt werden, wird ihnen der weitere Aufenthalt gestattet. Sie erhalten Flüchtlingsausweise und genießen Aufenthaltsrecht. Sie können auch Asyl beantragen, das in der Regel gewährt wird. Diejenigen Flüchtlinge, die sich ohne Rechtsgrundlage im Sudan aufhalten, werden geduldet. Ihr tatsächlicher Status als Flüchtlinge beinhaltet de facto auch eine Aufenthaltserlaubnis. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem. Zusammenhang dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, er habe als Sohn eines bekannten ELF-Kämpfers befürchten müssen, von politischen Feinden unter seinen Landsleuten im Sudan getötet zu werden. Ebensowenig wie die Bundesrepublik Deutschland in der Lage ist, einem Asylberechtigten totalen Schutz vor etwaigen Anschlägen zu gewähren, kann dies auch für Drittstaaten gefordert werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, genügt es in dieser Hinsicht vielmehr, daß die Ordnungskräfte bei drohenden Anschlägen den ihnen möglichen polizeilichen Schutz gewähren, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Sudan anzunehmen ist.

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Ausgehend von ähnlichen rechtlichen Erwägungen wie sie dem Urteil des Senats vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O. S. 15 bzw. 124, 125) zugrunde liegen, hat der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festgestellt: Ein Teil der äthiopischen Flüchtlinge, die sich in großen Städten des Landes wie Khartoum oder Kassala aufhalten, hat Arbeit gefunden oder aber, insbesondere in Kassala, kleine Läden, Handwerksbetriebe oder Transportunternehmen aufgebaut. Die meisten leben jedoch angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von der Unterstützung durch Verwandte. Angesichts der Vielzahl arbeitsloser Flüchtlinge hat die sudanische Regierung schon Ende 1979 damit begonnen, Flüchtlinge aus den städtischen Gebieten in landwirtschaftliche Flüchtlingssiedlungen umzusiedeln. Die hier früher vorhandenen unzulänglichen Bedingungen haben sich unter dem Einsatz umfangreicher Mittel merklich gebessert. Die Lager haben sich in normale Dörfer verwandelt. Die hier lebenden Flüchtlinge können auf dem ihnen zugewiesenen Land Feldfrüchte anbauen und Kleintierhaltung betreiben. Andere finden Beschäftigung in den verschiedenen Lagereinrichtungen oder haben kleine Handwerksgeschäfte eröffnet. Viele Kinder besuchen einheimische Schulen oder werden in den Lagern unterrichtet. Der Aufenthalt der Flüchtlinge ist auch nicht auf den Umkreis der Lager beschränkt. Auch die medizinische Versorgung ist besser geworden. Den Epidemien konnte Einhalt geboten werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat, ergibt sich hieraus, daß äthiopische Flüchtlinge im Sudan zwar in äußerst bescheidenen Verhältnissen leben, jedoch nicht davon gesprochen werden kann, daß sie dort hilflos dem Tod durch Hunger oder Krankheit ausgesetzt sind oder nichts anderes zu erwarten haben als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums.

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Soweit die Revision gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Verfahrensrügen erhebt, greifen diese nicht durch. Der Senat sieht insoweit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 a ZPO von einer Begründung ab, weil die Revision aus einem anderen Grunde erfolgreich ist.

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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der nach alledem hier gegebenen objektiven Sicherheit vor politischer Verfolgung komme es nicht darauf an, ob die behauptete Flucht des Klägers aus Äthiopien im Sudan ihren Abschluß gefunden habe oder nicht; dementsprechend hat es sich mit den vom Kläger vorgetragenen Umständen seines Aufenthalts im Sudan nicht befaßt. Dieser Ansicht, die es für die Anwendbarkeit des § 2 AsylVfG genügen läßt, daß der politisch Verfolgte die Grenze zu einem objektiv sicheren Drittland überschreitet, kann nicht gefolgt werden. § 2 AsylVfG findet vielmehr unter den dort bezeichneten Voraussetzungen nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im objektiv sicheren Drittstaat ihr Ende gefunden hat und damit zwischen der Flucht aus dem Heimatstaat und der Einreise in die Bundesrepublik kein Zusammenhang mehr besteht. Solange dieser gegeben ist, genießt der politisch Verfolgte ungeachtet eines Zwischenaufenthalts in einem anderen, objektiv sicheren Land in der Bundesrepublik Asylrecht. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft im Ergebnis auf eine Unterscheidung zwischen solchen politisch Verfolgten hinaus, für die die Möglichkeit bestand, aus ihrem Heimatstaat auf direktem Wege, also unmittelbar durch Überschreitung der Grenze oder mit Hilfe des Flugzeugs, in die Bundesrepublik zu fliehen, und solchen, die ihre Flucht nur unter Berührung anderer Staaten bewerkstelligen konnten. Sie führt damit letztlich zu einer Differenzierung der politisch Verfolgten nach bestimmten Ländern. Art. 16 Ab. 2 Satz 2 GG enthält jedoch weder eine Unterscheidung der politisch Verfolgten nach Herkunftsländern noch differenziert er nach ihren Fluchtwegen. Vielmehr ist das Asylrecht uneingeschränkt allen politisch Verfolgten garantiert, die als Flüchtlinge, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland kommen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O.). Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die er aus der Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG so, wie diese auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 1986 (BVerfGE 74, 51, 64) gewürdigt worden ist, gewonnen hat. Er teilt nicht die Meinung der Beklagten, dieser Entscheidung sowie den dort ausführlich wiedergegebenen Gesetzesmaterialien lasse sich nur entnehmen, daß zwischen Verfolgung und Flucht ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Vielmehr zeigt die - jedenfalls insoweit eindeutige - Entstehungsgeschichte auch, daß ein politisch Verfolgter, der die Bundesrepublik im Zustand der Flucht erreicht, hier auch Asylrecht erhalten soll (vgl. die in BVerfGE 74, 51, 62 mitgeteilte Äußerung des Abgeordneten Renner: "Wer beansprucht dieses politische Asyl? Der Bürger eines anderen Staates, der nach Deutschland geflüchtet ist", sowie die dort weiterhin zitierten Ausführungen des Abgeordneten Wagner: "Dieser Begriff der Zuflucht heißt doch: Er kommt aus einem anderen Land geflüchtet und sucht bei uns Schutz und Unterkunft. Das ist doch der natürliche Begriff des Asyls und der Zuflucht").

14

Auch der Gesetzgeber ist bei der Konzipierung des § 2 AsylVfG n.F. davon ausgegangen, daß es Zwischenaufenthalte in einem objektiv sicheren Drittstaat gibt, die nicht die Anwendung dieser Bestimmung nach sich ziehen. In der Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 12. November 1986 (BT-Drucks. 10/6416 S. 21) heißt es nämlich im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 2 AsylVfG enthaltenen Vermutung für eine Sicherheit vor politischer Verfolgung, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten dürfe es dem Flüchtling möglich sein, sich zu vergewissern, ob eine Schutzgewährung gegeben sei. Dem liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß nicht schon jeder beliebige Aufenthalt in einem objektiv sicheren Drittstaat ohne Rücksicht auf seine näheren Umstände zur Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylVfG führen soll. Das scheint letztlich auch die Beklagte einräumen zu wollen, wenn sie in der Revisionserwiderung ausführt, der Flüchtlinge könne das Territorium eines objektiv sicheren Drittstaats "berühren"; treffe er anschließend im Zustand der Flucht in der Bundesrepublik ein, sei sein Asylanspruch nicht wegen § 2 AsylVfG erloschen.

15

Unter welchen Voraussetzungen die Flucht des politisch Verfolgten in einem objektiv sicheren anderen Staat als beendet anzusehen ist und damit zwischen der Flucht vor politischer Verfolgung und der Einreise in die Bundesrepublik kein Zusammenhang mehr besteht, richtet sich - wie die Beklagte und der Bundesbeauftragte zutreffend vortragen - allerdings nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Flüchtlings, sondern nach objektiven Maßstäben. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 AsylVfG n.F., der - wie dargelegt, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - nicht mehr auf eine Schutzsuche im Drittstaat und damit nicht auf nach außen hervortretende subjektive Gesichtspunkte, sondern auf die dort objektiv gegebene Verfolgungssicherheit abhebt. Dieses Merkmal würde entgegen dem klaren Gesetzeswillen durch eine rein subjektive Bestimmung des Fluchtendes letztlich bedeutungslos. Der bloße Wille des Flüchtlings, gerade in der Bundesrepublik Schutz zu finden, beläßt ihn somit nicht im Zustand der Flucht. Es kommt vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen werden kann. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Aufenthalt - wie es der Bundesbeauftragte zutreffend ausdrückt - stationären Charakter angenommen hat.

16

Für die Feststellung eines derart stationären Charakters des Aufenthalts eines Flüchtlings in einem Drittstaat kommt der Dauer des Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Aufenthalt im Drittstaat dauert, um so mehr geht das äußere Erscheinungsbild einer Flucht verloren, schwindet der Zusammenhang zwischen dem Verlassen des Heimatstaats und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland dahin. Eine Flucht kann daher allein schon aufgrund bloßen Zeitablaufs in einem objektiv sicheren Drittstaat ihr Ende finden. Welche Zeitspanne in dieser Hinsicht maßgebend ist, läßt sich konkret weder Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG noch sonstigen Grundsätzen von Verfassungsrang entnehmen. Der Gesetzgeber ist daher nicht gehindert, in dieser Hinsicht eine Regelung zu treffen. Sie ist jedenfalls mittelbar auch bereits erfolgt. Wie ausgeführt, ist der Gesetzgeber bei der Festlegung der zur Sicherheitsvermutung führenden dreimonatigen Aufenthaltsdauer in § 2 Abs. 2 AsylVfG davon ausgegangen, daß eine Frist von drei Monaten für eine Orientierung des politisch Verfolgten nach dem Verlassen des Machtbereichs seines Heimatstaats grundsätzlich ausreichend ist. Dem entnimmt der Senat, daß ein längerer als dreimonatiger Aufenthalt in einem Drittstaat nicht nur die Vermutungsbasis für eine erreichte Sicherheit vor der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat darstellt, sondern daß bei einem Aufenthalt des politisch Verfolgten im Drittstaat von mehr als drei Monaten im Wege der Vermutung grundsätzlich auch davon auszugehen ist, daß die Flucht des politisch Verfolgten - allein durch Zeitablauf - ihr Ende gefunden hat.

17

Hieraus ist umgekehrt zwar nicht zu folgern, daß bei Aufenthalten von kürzerer als dreimonatiger Dauer eine Vermutung für das Fehlen einer Fluchtbeendigung spricht, wohl aber zu schließen, daß in diesen Fällen zur Beurteilung der Frage, ob eine Flucht beendet ist, der bloße Zeitablauf für sich allein nicht ausschlaggebend ist, bei Aufenthalten von weniger als drei Monaten vielmehr eine Beendigung der Flucht in gleichem Maße möglich ist wie das Gegenteil. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt in erster Linie auf das objektive äußere Verhalten an, das der politisch Verfolgte während seines Aufenthalts im Drittstaat an den Tag gelegt hat. Der politisch Verfolgte zum Beispiel, der bei den zuständigen Stellen des Drittstaates um Aufnahme bittet oder sich in einem Flüchtlingslager meldet, beendet seine Flucht, und zwar auch dann, wenn er anschließend nur kurze Zeit im Lande bleibt. Weiterhin führen regelmäßig alle Verhaltensweisen zu einer Fluchtbeendigung, die eine Eingliederung in die im Drittstaat bestehenden Verhältnisse zum Gegenstand haben. Der politisch Verfolgte, der beispielsweise eine auf Dauer angelegte Arbeit aufnimmt, einen Laden eröffnet oder eine nach Maßgabe der Verhältnisse im Drittstaat zum dauernden Verbleiben geeignete Wohnung anmietet, hat seine Flucht in aller Regel auch dann beendet, wenn dies alles nach seinen Vorstellungen nur vorläufigen Charakter haben sollte. Weiterhin kann je nach den Umständen des Falles die Annahme einer Fluchtbeendigung dann naheliegen, wenn sich der politisch Verfolgte, dessen Weiterreise sonst nichts entgegensteht, in einem Drittstaat mit gut ausgebautem und funktionsfähigem Verkehrssystem erheblich länger aufhält, als dies unter Berücksichtigung seiner Fremdheit im Lande zur Information über bestehende Verkehrsverbindungen notwendig ist. Das Zeitmoment kann damit auch bei Aufenthalten im Drittstaat von weniger als drei Monaten von Bedeutung sein.

18

Andererseits kann auch bei der anzulegenden objektiven Betrachtungsweise eine Flucht nicht nach den Maßstäben eines normalen Reisenden beurteilt werden (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG 1 C 148.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 7, an dem insoweit festgehalten wird). Es ist deshalb zu eng, wenn die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1907 - BVerwG 9 C 285.86 - (a.a.O.) generell meint, ausschließlich Aufenthalte auf Bahnhof, Flugplatz, Busstation oder Herberge am Straßenrand zur Übernachtung oder zum Warten auf die nächste Fahrgelegenheit könnten als unschädliche Zwischenaufenthalte angesehen werden; alle anderen nicht mit Fortbewegungsmitteln zusammenhängende Aufenthalte schlössen die Anwendung des § 2 AsylVfG dagegen nicht aus. Eine solche Beschränkung ist in der angeführten Entscheidung nicht vorgenommen worden und würde der Asylzusage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch widersprechen. Vielmehr können außer den mit den Verkehrsmitteln zusammenhängenden Fortbewegungshindernissen (z.B. ein Eisenbahnerstreik) auch andere objektive Hindernisse, die einer alsbaldigen Fortsetzung der Flucht entgegenstehen, die Anwendung des § 2 AsylVfG hindern. Der politisch Verfolgte, der einen zwangsläufig entstehenden Aufenthalt im Drittstaat lediglich dazu benutzt, diese Hindernisse zu beseitigen, beendet seine Flucht regelmäßig nicht, sondern setzt sie nach dem Wegfall der Hindernisse fort. Zu diesen Hindernissen gehören vor allem auch das Fehlen der erforderlichen Ausweis- und Reisedokumente und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für eine Weiterreise erforderlichen Geldmittel.

19

Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger nach seiner Behauptung ungefähr drei bis vier Wochen im Sudan aufgehalten. Er hat, nachdem ihm die dortigen Verhältnisse ungünstig dargestellt worden waren, während dieser Zeit nichts unternommen, um im Sudan Fuß zu fassen, sondern auf den - freilich gefälschten - Reisepaß gewartet und ist sodann entweder über Paris (Zwischenaufenthalt von drei Tagen) oder über Italien (Zwischenaufenthalt von fünf Tagen) in die Bundesrepublik gelangt. Dieser Vortrag ist schlüssig. Er schließt, sofern er zutrifft, trotz der im Sudan gegebenen objektiven Sicherheit vor Verfolgung die Anwendung des § 2 AsylVfG aus. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem somit rechtserheblichen Vortrag nicht befaßt. Das führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache, damit der Verwaltungsgerichtshof prüfen kann, ob der Vortrag des Klägers glaubhaft ist. In dieser Hinsicht wird zu berücksichtigen sein, daß der Asylsuchende in gleicher Weise wie hinsichtlich seiner die geltend gemachte politische Verfolgung betreffenden persönlichen Erlebnisse auch in bezug auf die Umstände seines Aufenthalts im Drittstaat gehalten ist, eine in sich stimmige Schilderung zu geben, die frei von Unklarheiten und Ungereimtheiten ist. Ein Vorbringen darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält. Weiterhin kann im Rahmen der Würdigung aller Umstände auch berücksichtigt werden, ob der Asylsuchende Dokumente vernichtet hat, die über die Dauer und den Grund seines Aufenthalts in einem Drittstaat hätten Aufschluß geben können (vgl. Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270). Kann das Tatsachengericht die erforderliche Überzeugungsgewißheit (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180) von der Richtigkeit des Vertrags über den Aufenthalt des Asylsuchenden im Drittstaat nicht erlangen, bleibt dieser also nach Dauer und Charakter ungeklärt, geht dies zu Lasten des Asylsuchenden, weil seine Anerkennung als Asylberechtigter voraussetzt, daß er als Flüchtender, nämlich im Zustand der Flucht, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Dafür trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast ebenso wie für die guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht (vgl. auch insoweit Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180). Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Ergebnis kommen, daß das Asylbegehren des Klägers an der Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht scheitert, wird es der - an sich vorrangigen, von ihm aber bisher offengelassenen - Frage nachzugehen haben, ob der Kläger in Äthiopien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat.

20

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender Hien Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bonk ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Korbmacher
Dawin