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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1988, Az.: BVerwG 1 B 33.88

Rechtliche Einordnung der Übermittlung von Unterlagen aus einem gegen einen Ausländer geführten Ermittlungsverfahren durch die Polizei an die Ausländerbehörde als eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 33.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.01.1988 - AZ: 5 B 87.03075

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine Rechtsfrage aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, deren revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts dienen kann. Eine solche Rechtsfrage macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob es sich bei der Übermittlung von Unterlagen aus einem gegen einen Ausländer geführten Ermittlungsverfahren durch die Polizei an die Ausländerbehörde um eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO handelt, die nicht gesondert angefochten werden kann", beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Nach § 44 a Satz 1 VwGO, der durch § 97 Nr. 2 VwVfG in die VwGO eingeführt worden ist, können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Durch § 44 a Satz 1 VwGO soll verhindert werden, daß die in Verwaltungsverfahren zu treffenden Sachentscheidungen durch Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert werden (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 2). Die auf Bitte der Ausländerbehörde der Stadt Nürnberg durch das Polizeipräsidium Mittelfranken eingeleiteten Ermittlungen über das Bestehen einer Scheinehe des Klägers, die im vorliegenden Fall ersichtlich nicht nur der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger, sondern auch und vor allem der Vorbereitung der Entscheidung der Ausländerbehörde dienen sollten, und die Übersendung des Ergebnisses dieser Ermittlungen an die Ausländerbehörde stellen behördliche Verfahrenshandlungen dar, die durch den Tatbestand des § 44 a VwGO erfaßt werden. Da mit den dem Kläger zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegen die abschließende Sachentscheidung Mängel in einem vorgeschalteten oder sekundären Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., 1986, § 44 a VwGO RdNr. 13), ist es auch unschädlich, daß die vom Kläger angegriffenen Verfahrenshandlungen von einer anderen Behörde vorgenommen wurden als derjenigen, welche die spätere Sachentscheidung zu erlassen hätte.

4

§ 44 a Satz 2 VwGO sieht ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Zulässigkeit selbständiger Rechtsbehelfe gegen (vorgeschaltete) behördliche Verfahrenshandlungen vor. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Weder handelt es sich bei der Übermittlung von Ermittlungsergebnissen um vollstreckbare behördliche Verfahrenshandlungen noch ist der Kläger, gegen den durch die Ermittlungen der Polizei eine ausländerbehördliche Entscheidung vorbereitet werden soll, ein Nichtbeteiligter im Sinne des Gesetzes.

5

Das weitere Beschwerdevorbringen, es könne dem Kläger der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz nicht durch § 44 a VwGO abgeschnitten werden, wenn es gar nicht zu einer Sachentscheidung der Ausländerbehörde kommt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da eine solche Konstellation durch das Berufungsgericht nicht festgestellt ist. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar, welche Rechtsstellung des Klägers betroffen sein könnte, deren Beeinträchtigung er nicht auch im Rahmen der Anfechtung der abschließenden Sachentscheidung rügen könnte. Es ist also entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, daß die Ausländerbehörde keine Sachentscheidung treffen wird. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Rechtsschutzmöglichkeit dem Kläger in diesem Falle zustehen würde.

6

Übrigens ist eine Verletzung des vom Kläger in Anspruch genommenen materiellen Rechts nicht ersichtlich. Es ist vom Amtshilferecht (Art. 4 ff. BayVwVfG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt, wenn eine zulässig um bestimmte Ermittlungen ersuchte Behörde das rechtmäßig erworbene Ermittlungsergebnis an die ersuchende Behörde übersendet, für deren Entscheidung die Ermittlungen erforderlich sind. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist insoweit durch ein verfassungsmäßiges Gesetz beschränkt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper