Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1988, Az.: BVerwG 5 B 69/88
Weitere Ausbildung; Elternunabhängige Ausbildungsförderung; Berufsqualifizierender Abschluß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 69/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 11.06.1986 - AZ: II/2 E 1791/82
- VGH Hessen - 08.03.1988 - AZ: 9 UE 2104/86
- VGH Kassel - 08.03.1988 - AZ: 9 UE 2104/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr 13
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG setzt voraus, daß die zuvor betriebene Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wurde.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt für sein Medizinstudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Seine Verpflichtungsklage hatte im Berufungsrechtszug teilweise Erfolg.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Daß, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil angenommen hat, eine weitere Ausbildung in der Bedeutung des auf dem 6. BAföG Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) beruhenden § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nur gegeben ist, wenn zuvor eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen wurde (ebenso Tz. 11.3.11 Satz 1 in Verbindung mit Tz. 7.2.10 Satz 1 Buchst. a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 1980 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz <GMBl. S. 358> sowie in der Literatur Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 4. Aufl. 1979/1988, § 11 RdNr. 30.3 <Stand Februar 1986>), wird schon durch den Wortlaut der Vorschrift nahegelegt. Zwar hat der beschließende Senat in seinem auch vom Kläger angesprochenen Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11 = FamRZ 1987, 1089<1090>) klargestellt, daß der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG nicht in dem Sinn verstanden werden kann, wie er in § 7 Abs. 2 BAföG verwendet wird. Dies gilt jedoch nur unter dem Blickwinkel, daß der genannte Begriff in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG anders als in § 7 Abs. 2 BAföG auch Ausbildungen umfaßt, denen eine betrieblicher nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderungsfähige Ausbildung vorangegangen ist. Insoweit ist, wie der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung im Hinblick auf den Gesetzeszweck ausgeführt hat, der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG "umfassender zu verstehen". Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Erfordernisses des berufsqualifizierenden Abschlusses der vor Aufnahme der weiteren Ausbildung betriebenen Ausbildung (s. dazu mit Blick auf § 7 Abs. 2 BAföG BVerwGE 54, 191 <192 f.>; 68, 84 <85 ff.>), bewendet es dagegen bei Inhalt und Reichweite des in § 7 Abs. 2 BAföG verwendeten Begriffs, zumal auch in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG für die elternunabhängige Förderung der dort geregelten weiteren Ausbildung daran angeknüpft wird, daß der Auszubildende bereits eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat (s. zu § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der Fassung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 <BGBl. I S. 1649> BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3 = FamRZ 1980, 1167>, und BVerwGE 60, 231 <233>).
Allein dieses Normverständnis entspricht auch den Regelungszielen des Gesetzgebers. Dieser wollte, wie in dem oben angegebenen Urteil vom 12. Juni 1987 und in den dort weiter zitierten Entscheidungen des Senats schon ausgeführt ist, durch § 11 Abs. 3 BAföG Förderungsleistungen ohne die grundsätzlich gebotene Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens (§ 11 Abs. 2 BAföG) typisierend in den Fällen gewähren, in denen die Eltern nach dem zivilen Unterhaltsrecht dem Auszubildenden gegenüber nicht mehr verpflichtet sind, die Kosten der unternommenen Ausbildung zu tragen. Dabei ging es bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG speziell darum, das Bundesausbildungsförderungsrecht auf die Rechtslage abzustimmen, wie sie sich im Lichte der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190) darstellt (vgl. BT-Drucks. 8/2467 S. 12 f. sowie Humborg, a.a.O., § 11 RdNr. 24 <Stand Oktober 1986>). Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr verpflichtet sind, ihrem Kind, das bereits den Abschluß einer Ausbildung erlangt hat, eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren. Angesichts dieses in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gebrachten Zusammenhangs kann nicht angenommen werden, daß sich der Begriff der weiteren Ausbildung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG anders als in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch auf Ausbildungen beziehen soll, denen lediglich eine Ausbildung ohne berufsqualifizierenden Abschluß vorausgegangen ist. Der Auszubildende, der nur über eine solche Ausbildung verfügt und dem seine Eltern weitere Unterhaltszahlungen mit der Begründung verweigern, ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Finanzierung der nicht berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung erfüllt zu haben, ist deshalb, wenn er Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen will, bei anrechnungsfähigem Einkommen und/oder Vermögen seiner Eltern auf den Weg des § 36 BAföG verwiesen; ob die Auffassung seiner Eltern zutrifft, ist gegebenenfalls in dem Unterhaltsrechtsstreit zu klären, der von dem Land als Nachfolger in die unterhaltsrechtliche Position des Auszubildenden (vgl. § 37 BAföG) vor den Zivilgerichten angestrengt werden kann.
Kann die Beschwerde nach allem keinen Erfolg haben, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig