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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 114/87

Versetzung auf einen anderen Dienstposten ; Beurteilung eines Soldaten ; Förderliche Verwendung eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 114/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 17. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst i.G. Ehninger,
Major Lüning als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1937 geborene Antragsteller trat am 1. Oktober 1956 in die Bundeswehr ein. Im Januar 1958 wurde er zum Leutnant ernannt und in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Im September 1966 wurde er zum Hauptmann, im Juli 1971 zum Major und im Oktober 1974 zum Oberstleutnant befördert. Er gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Artillerieeinsatz an.

2

Der Antragsteller wurde von 1966 bis 1973 als Kompanie- und Batteriechef verwendet, zuletzt als Batteriechef der selbständigen Beobachtungsbatterie 12 in Tauberbischofsheim. In einer Stellungnahme zu der planmäßigen Beurteilung zum 1. April 1972 vom 3. März 1972, die mit der Gesamtnote "5 D" abschloß, erklärte der Antragsteller:

"Ich möchte bitten, zum 1.10.72 aus meiner bisherigen Verwendung herausgelöst zu werden, immerhin bin ich seit 6 Jahren in einer Chef-Verwendung. Sollte meine Beurteilung aufrechterhalten bleiben, bitte ich außerdem darum nicht als stv Kdr eingesetzt zu werden. Ich habe bisher alles gegeben, mich für alles eingesetzt, verantwortlich gefühlt und meinen Vorgesetzten loyal gegenübergestanden. Wenn dies in dieser Beurteilung angezweifelt wird, müßte mein künftiger Vorgesetzter befürchten, daß ich als stv Kdr nicht geeignet bin. Ich bitte daher um eine Fachverwendung."

3

Zum 1. April 1973 wurde der Antragsteller als Artilleriestabsoffizier zur Artillerieschule, Spezialstab ATV, nach I... versetzt. Ab 1. Oktober 1982 tat er dort als Inspektionschef in der Lehrgruppe C Dienst, seit 1. April 1986 ist er Inspektionschef der IX. Inspektion. Seit seiner Verwendung an der Artillerieschule ist der Antragsteller 1974 mit "4 C", 1976 und 1978 mit "3 C", 1980 mit "3 B" und seither dreimal mit "2 B" beurteilt worden.

4

Seit der Beurteilung zum 31. März 1978 wird er von den beurteilenden Vorgesetzten auf weitere Sicht als Gruppenleiter aufklärende Artillerie im Spezialstab ATV der Artillerieschule vorgeschlagen.

5

In einem Personalgespräch am 24. September 1980 erklärte der Antragsteller, daß er sich auf seinem Dienstposten an der Artillerieschule wohl fühle. Er möchte auf einen vergleichbaren Dienstposten in das Heeresamt nur dann versetzt werden, wenn eine entsprechende Verwendung für ihn förderlich sei. Sein Ziel sei es, vielleicht dem Gruppenleiter aufklärende Artillerie im Spezialstab ATV einmal nachzufolgen. Dem Antragsteller wurde geantwortet, daß er im Spezialstab ATV verbleiben könne, wenn ein seinem Dienstgrad entsprechender Dienstposten verfügbar sei, seine weitere Verwendung aus derzeitiger Sicht voraussichtlich nicht vor 1984 geplant werden könne und dann auch eine Aussage über seine weitere Förderung gemacht werden könne, wenn er sein gutes Eignungs- und Leistungsbild mindestens halten werde. Der Antragsteller müsse damit rechnen, daß er in seinem speziellen Aufgabenbereich entweder an der Artillerieschule oder im Heeresamt verwendet werde. Für Kommandeurführungsfunktionen komme er nicht in Betracht, weil er nach seiner Batteriechefzeit nicht mehr in entsprechenden Verwendungen eingesetzt gewesen sei.

6

In einem weiteren Personalgespräch am 9. November 1981 wollte der Antragsteller wissen, ob und wie für ihn eine förderliche Verwendung geplant sei. Er sei zuletzt mit "2 B" und davor mit "3 B" und "3 C" beurteilt worden. Er sei zwar weder stellvertretender Kommandeur noch Kommandeur gewesen, werde aber als besonders förderungswürdig beurteilt. Der Leiter ATV habe ihm gesagt, daß er nie auf einem herausgehobenen Dienstposten verwendet werden könne, weil er keine Kommandeurverwendung durchlaufen habe. Er stelle deshalb die Frage, ob es sich lohne, weiterhin mit vollem Einsatz für eine aussichtslose Förderung zu arbeiten. Nach achtjähriger Verwendung im Spezialstab ATV, Gruppe aufklärende Artillerie, strebe er die Nachfolge seines Gruppenleiters an. Er sei zwar ortsungebunden, wolle jedoch nicht so gerne in das Heeresamt nach K... versetzt werden, weil seine Frau nicht nach K... umziehen wolle. Er sei auch bereit, den Verwendungsbereich zu wechseln. Ihm wurde geantwortet, daß er als Spezialist auch ohne Vorverwendung als Kommandeur bei anhaltendem, sehr gutem, besonders förderungswürdigem Beurteilungsbild durchaus noch gegen Ende seiner Dienstzeit für eine spezielle Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten als Gruppenleiter aufklärende Artillerie im Spezialstab ATV oder Dezernatsleiter aufklärende Artillerie im Heeresamt in Betracht gezogen werden könne.

7

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1985 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller zu seiner Verwendungsplanung mit, daß sich aus heutiger Sicht auf lange Zeit kein Verwendungswechsel abzeichne. Ab 1989 sei zu prüfen, ob der Antragsteller in eine Endverwendung zu versetzen sei. In seiner letzten Beurteilung habe der Antragsteller sich eine Verwendung als Leiter des Fachgebiets aufklärende Artillerie beim Spezialstab ATV gewünscht. Hierfür und für eine Verwendung als Dezernatsleiter aufklärende Artillerie im Heerssamt oder als Verteidigungskreiskommandeur sei der Antragsteller auch vorgeschlagen worden. Angesichts der wenigen in den nächsten Jahren freiwerdenden A-15-Dienstposten sei es nicht wahrscheinlich, daß der Antragsteller entsprechend förderlich eingesetzt werden könne. Er müsse vielmehr mit einer Anschluß- und dann möglicherweise auch Endverwendung auf A-14/13-Dienstposten in der AVR Artillerieeinsatz rechnen. Ein Standortwechsel könne leider nicht ausgeschlossen werden.

8

Im Januar 1986 bat der Antragsteller auf dieses Schreiben hin erneut um ein Personalgespräch, das am 7. April 1986 stattfand. Bei diesem Personalgespräch trug der Antragsteller vor, daß er sich im Vergleich zu den Artilleriestabsoffizieren, die Artilleriebataillonskommandeure gewesen seien, bei der Auswahl für eine A-15-Verwendung benachteiligt fühle. Nach seiner Verwendung als Inspektionschef strebe er noch eine andere interessante Verwendung im Bundesgebiet an, nicht jedoch im Raum K.... Dem Antragsteller wurde geantwortet, daß er stets in die Auswahl für einen freiwerdenden A-15-Dienstposten, für den er in der AVR 61 geeignet sei, einbezogen werde. Seine Chance, im Vergleich zu den weiteren, in die Auswahl einzubeziehenden Artilleriestabsoffizieren müßten derzeit als nicht sehr aussichtsreich beurteilt werden. Sein Wunsch nach einer Verwendung bis 1990 auf einem "interessanten" A-14/13-Dienstposten werde in die Verwendungsüberlegungen einbezogen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß über K... hinaus kaum freiwerdende Dienstposten, für die er in Betracht komme, verfügbar sein würden.

9

Mit Schreiben vom 27. August 1986 bewarb sich der Antragsteller um die Verwendung als Fachgebietsleiter 3 im Spezialstab ATV der Artillerieschule. Er wies darauf hin, daß zum 1. Oktober 1987 diese Stelle frei werde. Er betrachte seinen bisherigen Verwendungsaufbau als nahezu deckungsgleich mit den ihm bekannten Qualifikationsmerkmalen für diesen Dienstposten.

10

Der Kommandeur Artillerieschule nahm mit Schreiben vom 2. September 1986 dem BMVg gegenüber zu dieser Bewerbung Stellung und erklärte, daß er den Antragsteller fachlich in besonderem Maße für qualifiziert halte, die angestrebte Aufgabe zu übernehmen. Die im Fachgebiet 3 des Spezialstabs ATV laufenden und bevorstehenden Entwicklungen, Versuche und sonstigen Arbeiten verlangten zwingend eine an fachlichen Maßstäben orientierte Nachbesetzung. Der Antragsteller habe als Chef der IX. Inspektion in den letzten vier Jahren sehr gute Erfolge in der Ausbildung des Führernachwuchses erzielt und sich durch engen Kontakt zum Spezialstab ATV und durch Studium von Fachliteratur über alle Neuerungen und Entwicklungen orientiert. Der Antragsteller sei besonders förderungswürdig, seine Verwendung als Nachfolger auf dem angestrebten Dienstposten würde seinen, des Kommandeurs, Vorstellungen besonders entsprechen.

11

Mit Bescheid vom 14. Mai 1987, dem Antragsteller eröffnet am 22. Mai 1987, teilte der BMVg dem Antragsteller mit, daß er bei den Überlegungen zur Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens neben anderen Offizieren mit zur Auswahl gestanden habe. Leider habe einem anderen Offizier der Vorzug gegeben werden müssen.

12

Mit Schreiben vom 25. Mai 1987 beantragte der Antragsteller erneut ein Personalgespräch, das am 9. Juni 1987 beim BMVg stattfand. In diesem Personalgespräch wollte der Antragsteller erfahren, warum nicht er, sondern ein anderer Offizier auf den von ihm angestrebten Dienstposten zum 1. Oktober 1987 versetzt werde. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, daß einem anderen in der Auswahl stehenden Artilleriestabsoffizier der Vorzug vor ihm habe gegeben werden müssen. Einzelheiten dazu wurden mit Rücksicht auf die Vertraulichkeit der persönlichen Daten anderer Offiziere nicht angegeben. Dem Antragsteller wurde weiter mitgeteilt, daß er weiterhin stets in die Auswahl für einen freiwerdenden A-15-Dienstposten, für den er in der AVR 61 geeignet sei, einbezogen werde. Eine Zusage, daß er vor dem Ruhestand eine A-15-Verwendung erhalten werde, wurde nach dem Inhalt des Vermerks über das Personalgespräch nicht gegeben.

13

Inzwischen hatte der Antragsteller sich mit Schreiben vom 1. Juni 1987 gegen die Entscheidung des BMVg vom 14. Mai 1987 beschwert und ausgeführt, die Beschwerdebegründung werde nachgereicht, sobald das von ihm beantragte Personalgespräch stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 5. Juni 1987, eingegangen bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tag, hat der Antragsteller seine Beschwerde näher begründet.

14

Der BMVg hat die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Oktober 1987 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

15

Der Antragsteller macht geltend, daß er in den letzten Personalgesprächen ausdrücklich darauf verwiesen habe, sein Berufsziel sei nicht A 14. Seine Beurteilungen, Bestpreise und förmlichen Anerkennungen belegten seine Leistungsbereitschaft, Fähigkeiten und Eignung. Er habe sich für jede förderliche Verwendung an jedem Standort offen gezeigt. Dabei habe er sich auch bereit erklärt, erforderlichenfalls noch eine Kommandeurverwendung zu akzeptieren, obgleich er dies im Hinblick auf seine Personalführung seit 1973 nicht mehr für ausschlaggebend habe erachten können. Nunmehr werde ihm mitgeteilt, daß er mit einer Kommandeurverwendung eine A-15-Verwendung bekommen hätte. Dies könne er nicht akzeptieren. Ihm seien Fälle bekannt, in welchen vom BMVg Offiziere vor längerer und jüngerer Zeit auf A-15-Dienstposten gebracht worden seien, welche als Kommandeure vorzeitig hätten abgelöst werden müssen und auch solche, die man wie ihn nicht über eine Kommandeurverwendung geführt habe. Sollte eine interne Weisung bestehen, daß eine Kommandeurverwendung eine besondere Qualifikation bedeute, so beschwere er sich dagegen, weil nicht klar sei, worin die besondere Qualifikation eines abgelösten Kommandeurs bestehe. Solche Weisungen würden dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit zuwiderlaufen. Sich qualifizieren könne nur derjenige, der in die Verwendung gestellt worden sei. Da aber nicht alle geeigneten Offiziere die Chance einer Kommandeurverwendung erhielten, dürfe den übrigen Offizieren bei sonstiger Eignung und Leistung kein Nachteil erwachsen. Der BMVg habe ihm wiederholt mitgeteilt, daß er stets bei der Auswahl für einen freiwerdenden A-15-Dienstposten, für den er in der AVR 61 geeignet sei, berücksichtigt werde. Dies könne sich mit der Aussage in den Personalbestimmungen decken, wonach für Auswahl, Verwendung und Beförderung die Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage seien. Der von ihm angestrebte Dienstposten sei auf seine bisherige Verwendung zu nahezu 100 % zugeschnitten. Hierzu habe der ehemalige Kommandeur der Artillerieschule ausdrücklich festgestellt, daß er ihn, den Antragsteller, fachlich in besonderem Maße für qualifiziert halte, daß er ihn für besonders förderungswürdig halte und daß seine Verwendung auf dem angestrebten Dienstposten seinen, des Kommandeurs, Vorstellungen besonders entsprechen würde. Der nunmehr im Amt befindliche Schulkommandeur habe ihm gegenüber nicht zu erkennen gegeben, daß er anderer Auffassung sei. Er weise darauf hin, daß in den letzten zehn Jahren vier Kommandeure der Artillerieschule den Vorschlägen, ihn als Fachgebietsleiter im Spezialstab ATV 3 zu verwenden, ausdrücklich zugestimmt und seine Eignung und Leistung mit "2 B" bewertet hätten. Er fühle sich durch den BMVg getäuscht. Jahrelang habe man seine Verwendung so gesteuert, daß er begründete Hoffnungen gehabt habe, die angestrebte Verwendung zu erhalten. Dies um so mehr, als ihn der BMVg nach zehnjähriger Verwendung im Spezialstab ATV, dabei langjährig auf einer Stelle als Instandsetzungsstabsoffizier/Artilleriestabsoffizier, vor viereinhalb Jahren in die Verwendung als Inspektionschef IX. Inspektion (aufklärende Artillerie) gebracht habe. Aus dieser Verwendung seien seine letzten drei Vorgänger ausnahmslos in die Anschlußverwendung als Fachgebietsleiter ATV 3 aufgestiegen. Da er auch in der Verwendung als Inspektionschef IX. Inspektion mit "2 B" beurteilt und als Nachfolgeverwendung ATV 3 vorgeschlagen worden sei, habe er Anlaß zur Beschwerde. Die Personalführung sei gehalten gewesen, den Beurteilungen und Verwendungsvorschlägen seiner Vorgesetzten zu folgen. Er habe die für den angestrebten Dienstposten geforderte Qualifikation auf Grund seiner Beurteilungen ständig erbracht.

16

Er empfinde es als eigenartig, daß der von ihm angestrebte Dienstposten, der stets als Eingangs-A-15-Verwendung gehandhabt bzw. bezeichnet worden sei, nunmehr mit einem A-15-Stelleninhaber in dritter Verwendung belegt werde. Dies könne man nur so erklären, daß man diesen Offizier aus familiären Gründen (Haus) nach Idar-Oberstein habe bringen wollen; es erhebe sich allerdings die Frage, warum gerade auf den von ihm angestrebten Dienstposten und nicht auf den Posten des Leiters Schulstab, den man zum gleichen Zeitpunkt mit einem Oberstleutnant, der bisher auf einem A-13/14-Dienstposten eines Inspektionschefs Dienst getan und keine Erfahrung als stellvertretender Regimentskommandeur oder aus einer Heeresamtsverwendung besitze, besetzt habe. Die Besetzung des angestrebten Dienstpostens mit einem Soldaten, für den dies die dritte A-15-Verwendung sei, habe ihm, dem Antragsteller, automatisch die Möglichkeit entzogen, im direkten Leistungs- und Eignungsvergleich mit anderen Bewerbern um diesen A-15-Dienstposten zu konkurrieren. Der von ihm angestrebte Dienstposten sei immer mit einem entsprechend qualifizierten Offizier der aufklärenden Artillerie besetzt worden. Es habe keine dienstliche Notwendigkeit bestanden, ihn zu übergehen. Sein Konkurrent sei durch die Verwendung auf der fraglichen Stelle nicht gefördert worden, während er um die jahrelangen Früchte seiner Arbeit gebracht worden sei.

17

Es sei auch nicht richtig, daß der ihm vorgezogene Bewerber besser qualifiziert sei. Dabei werde der Eindruck erweckt, als ob er, der Antragsteller, als Spezialist für den Bereich der aufklärenden Artillerie, dessen letzte Führungsverantwortung von 1973 datiere, schon aus diesen Gründen weniger geeignet sei. Im Gegensatz zu den Darlegungen des BMVg habe der ihm vorgezogene Offizier keine besonderen Erfahrungen aus Lehrverwendungen. Nach seinem Wissen sei der ausgewählte Offizier nicht aus dem Bereich der aufklärenden Artillerie hervorgegangen und verfüge damit nicht über das Fachwissen eines Spezialisten. Er sei außerdem nie als Inspektionschef und auch nicht als Hörsaalleiter für den Bereich aufklärende Artillerie eingesetzt gewesen. Er zweifle in keiner Weise an den Qualifikationen des betreffenden Offiziers, nur müsse es ihm erlaubt sein, darauf hinzuweisen, daß es schlichtweg unrichtig sei, wenn der BMVg sich auf nicht vorhandene Qualifikationsmerkmale des Konkurrenten berufe. Eine etwas mehr als zweijährige Erfahrung als Dezernatsleiter im Heeresamt mache einen Rohrartilleristen nicht zum Fachmann auf dem Gebiet der aufklärenden Artillerie.

18

Der Antragsteller beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihn auf den Dienstposten des Fachgebietsleiters 3 im Spezialstab ATV der Artillerieschule zu versetzen.

19

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

20

Der BMVg hat Zweifel gegen die Zulässigkeit des Antrags. Der Antragsteller habe zunächst begehrt, ihn auf den angestrebten Dienstposten zu versetzen oder ihn einer vergleichbaren A-15-Verwendung zuzuführen. Sodann habe er die Feststellung begehrt, daß die Nichtversetzung auf den gewünschten Dienstposten rechtswidrig gewesen sei. Dieser Feststellungsantrag sei wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip unzulässig gewesen. Wenn der Antragsteller nunmehr wieder zum Verpflichtungsantrag wechsele, so könne die einmal gegebene Unzulässigkeit des Antrags dadurch nicht wieder ausgeräumt werden.

21

Die dem Antragsteller fehlende Vorverwendung als Kommandeur habe als Auswahlkriterium verwendet werden können. Sie stelle keine sachfremde Erwägung dar, weil nur besonders qualifizierte Offiziere als Bataillonskommandeur, deren Dienstposten nach A 15 dotiert seien, verwendet würden. Die entsprechende Qualifikation besitze der Antragsteller im Gegensatz zu dem ausgewählten Offizier nicht. Die Bevorzugung ehemaliger Kommandeure mit ihrer besonderen Erfahrung bei der Besetzung von A-15-Dienstposten stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da dieser Grundsatz nur besage, daß wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden dürfe. Eine unterschiedliche Behandlung sei aber hier gerechtfertigt, weil der Antragsteller und der ausgewählte Offizier nicht den gleichen Vorlauf aufwiesen. Der dem Antragsteller vorgezogene Offizier sei über zwei Jahre als Dezernatsleiter im Heeresamt - und damit in gehobener Verantwortung - zuständig für die Führungs- und Einsatzgrundsätze der aufklärenden Artillerie, die konzeptionelle Weiterentwicklung der Aufklärungsmittel der Artillerie, die Organisationsgrundlagen usw. eingesetzt gewesen. Darüber hinaus sei er über vier Jahre in der Artillerieschule in Verwendungen als Hörsaalleiter bzw. Inspektionschef eingesetzt gewesen. Damit habe er nicht nur speziell über die aufklärende Artillerie, sondern auch über andere Bereiche der Artillerie unterrichtet. Schließlich sei dieser Offizier, der wie der Antragsteller dem Geburtsjahrgang 1937 angehöre, als Bataillonskommandeur und als stellvertretender Regimentskommandeur verwendet worden, Verwendungen, die der Antragsteller beide nicht durchlaufen habe. Der Offizier sei zuletzt mit "2 B", "1 B", "2 B" beurteilt worden. An seiner besseren Gesamteignung auch für den vom Antragsteller angestrebten Dienstposten bestehe kein Zweifel. Die Verwendung als Bataillonskommandeur als Auswahlkriterium folge aus den Grundsätzen für die Verwendungsplanung in der Teilstreitkraft Heer und sei in der "Personalinformation P III" vom 28. Januar 1985 dargestellt.

22

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat lagen die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 354/87 - und die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, bei der Beratung vor.

23

II

1.

Der Antrag, den BMVg zu verpflichten, den Antragsteller als Fachgebietsleiter 3, Spezialstab ATV der Artillerieschule, zu versetzen, ist zulässig.

24

Der Antragsteller begehrt eine bestimmte militärische Verwendung. Die entsprechende Personalentscheidung hat der BMVg als militärischer Vorgesetzter zu treffen. Damit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwGE 76, 336 f.).

25

Der Antragsteller hat von Anfang an diese Verwendung begehrt; soweit ersichtlich, hat er zu keiner Zeit "nur" noch die Feststellung begehrt, daß er auf den begehrten Dienstposten hätte versetzt werden müssen. Der BMVg hat ein entsprechendes Feststellungsbegehren offenbar dem Schreiben des Antragstellers vom 4. September 1987 entnommen. Eine dahingehende Auslegung des Schreibens ist nicht zwingend. Im übrigen hätte der Antragsteller selbst von einem ausdrücklichen, unter Umständen unzulässigen Feststellungsbegehren wieder zu dem ursprünglichen zulässigen Verpflichtungsbegehren zurückkehren können, ohne daß dem die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens entgegengestanden hätte (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Juli 1980 - 1 WB 19/79).

26

Das Verpflichtungsbegehren kann auch weiterverfolgt werden, obwohl der Dienstposten inzwischen durch einen anderen Offizier besetzt ist (BVerwGE 76, 337). Eine "Konkurrentenklage", die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen bezieht, ist zulässig.

27

2.

Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1987 auch die Verwendung auf einem anderen vergleichbaren mit A 15 bewerteten Dienstposten erbeten hat, verfolgt er dieses Begehren nach dem eindeutigen Inhalt des Schriftsatzes vom 25. November 1987 im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiter.

28

3.

Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den begehrten Dienstposten zu versetzen; dieser ist bei der Besetzung des Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden.

29

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der BMVg bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei hatte der BMVg allerdings zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 337, 340).

30

Die Entscheidung des BMVg ist nicht rechtsfehlerhaft. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu versetzen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausüben könnte (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1987 - 1 WB 34/86). Das ist nicht der Fall. Der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten kann zwar im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt sein, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung eines Soldaten auf einem bestimmten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Ein solcher Fall kann insbesondere dann eintreten, wenn der zuständige Vorgesetzte dem Soldaten in rechtsverbindlicher Weise zugesichert hat, ihn auf einer bestimmten, gegebenenfalls auch höherwertigen Stelle zu verwenden (BVerwG aaO; BVerwGE 53, 23, 26). Eine Zusage ist dem Antragsteller jedoch nicht erteilt worden. Eine Bindung des BMVg ist auch durch andere Umstände nicht eingetreten.

31

Dem Antragsteller ist in den früheren Personalgesprächen zwar mehrfach die Möglichkeit einer A-15-Verwendung, auch auf dem von ihm begehrten Dienstposten, aufgezeigt worden. Niemals ist ihm aber verbindlich erklärt worden, er werde die gewünschte Verwendung auf jeden Fall erhalten. Vielmehr ist ihm bereits im Dezember 1985 mitgeteilt worden, eine entsprechende Verwendung sei wenig wahrscheinlich. Der Umstand, daß der Antragsteller von seinen Vorverwendungen her - wohl unstreitig - für den Dienstposten besonders geeignet ist, kann keinen Anspruch auf die begehrte Verwendung begründen. Ob frühere Dienstposteninhaber denselben Verwendungsvorlauf gehabt haben, ist unerheblich. Hieraus ließe sich kein Anspruch auf Wiederholung herleiten (vgl. BVerwGE 53, 321, 324) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]. Entsprechendes gilt für die Verwendungsvorschläge der Vorgesetzten des Antragstellers. Solche Verwendungsvorschläge sind zwar wichtige Entscheidungshilfen; sie begründen aber keine Bindung der personalführenden Stellen (BVerwGE 53, 23, 28;  53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75].

32

Der BMVg war bei seiner Auswahlentscheidung dem Antragsteller gegenüber auch nicht durch eine in der Form von Verwaltungsvorschriften eingegangene Selbstbindung eingeschränkt. Aus den Richtlinien über das "Auswahlverfahren für die Einweisung von Offizieren in Planstellen der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 3" (VMBl 1984, 167) kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nichts herleiten, weil er - wie er richtig bemerkt - nicht in Konkurrenz zu einem Mitbewerber aus dem Kreis der Oberstleutnante A 14 steht. Der Dienstposten ist mit einem Oberstleutnant besetzt worden, der in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 bereits eingewiesen war. Es kommt demnach im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob neben den in den genannten Richtlinien aufgezeigten Auswahlkriterien bei der Besetzung von A-15-Dienstposten mit nach A 14 besoldeten Oberstleutnanten zusätzlich auch auf eine frühere Tätigkeit als Bataillonskommandeur oder stellvertretender Bataillonskommandeur abgestellt werden darf.

33

Hieraus folgt, daß der BMVg bei seiner Auswahlentscheidung keinerlei vorgegebenen Bindungen unterlag. Daß er sich im vorliegenden Fall konkret für den jetzigen Dienstposteninhaber entschieden hat, erscheint nach dessen vom BMVg dargelegten Vorverwendungen und Beurteilungen, auch wenn man den Einwendungen des Antragstellers in einzelnen Punkten Glauben schenkt, sachgerecht. Die Auswahlentscheidung wäre dem Antragsteller gegenüber nur dann rechtswidrig, wenn er einen Anspruch auf den begehrten Dienstposten zum Stellenwechsel am 1. Oktober 1987 gehabt hätte. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall.

34

Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

35

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalman
Seide
Wehrl
Ehninger
Lüning