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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1988, Az.: BVerwG 4 C 20.85

Sondereigentum; Besonderes Verfahrensrecht; Einschränkungen; Inhaltliche Ausgestaltung; Wohnungseigentümer; Durchsetzung; Anfechtungsklage; Baugenehmigung; Eigentümergemeinschaft; Bauliche Maßnahmen; Gemeinschaftseigentum; Angriff der Umsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 20.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 25.07.1984 - AZ: 1 K 275/83
VGH Baden-Württemberg - 20.12.1984 - AZ: 5 S 2249/84

Fundstellen

  • DVBl 1988, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuT 2004, 33-34 (Kurzinformation)
  • NJW 1988, 3279-3280 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 49 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1989, 66 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Das Sondereigentum ist durch besondere verfahrensrechtliche Vorschriften und Einschränkungen des § 43 inhaltlich ausgestaltet, besonders in bezug auf die Rechtsposition des einzelnen Wohnungseigentümers und ihre Durchsetzung;

insofern können einzelne Wohnungseigentümer keine öffentlich-rechtliche Anfechtungsklage gem. § 42 VwGO gegen eine Baugenehmigung geltend machen, die der Eigentümergemeinschaft für bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum erteilt wurde. Sie können aber im Verfahren nach § 43 die Umsetzung der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung gegenüber der Eigentümergemeinschaft angreifen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1988 in Karlsruhe
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer einer Penthouse-Wohnung auf dem Dach einer 110 Eigentumswohnungen umfassenden Wohnanlage. Mit der Klage wendet er sich gegen eine Baugenehmigung, die das beklagte Landratsamt der beigeladenen - durch die Verwaltung vertretenen - Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation von zwei Wärmepumpen erteilt hat. Der Kläger befürchtet, daß von diesen Pumpen ihm nicht zumutbare Lärmbelästigungen ausgehen werden.

2

Die Eigentümerversammlung hatte im Mai 1981 beschlossen, zur Senkung der Heizkosten Wärmepumpen anzuschaffen. Auf Antrag der Verwalterin erteilte das Landratsamt im Oktober 1982 die Baugenehmigung zur Aufstellung von zwei Wärmepumpen auf dem Dach des Hauses und wies gleichzeitig die vom Kläger gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zurück. Mit Bescheid vom 19. Juli 1983 wies das Regierungspräsidium F. auch den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger habe zwar als Sondereigentümer gemäß § 13 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auch gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Rechtsstellung eines Alleineigentümers. Jedoch sei zweifelhaft, ob er nicht auf der Grundlage der zivilrechtlichen Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sei, die Installation der Wärmepumpen hinzunehmen. Jedenfalls aber sei der Widerspruch in der Sache unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides gerichtete Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1984 (NJW 1985, 990 [VGH Baden-Württemberg 20.12.1984 - 5 S 2249/84]) auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Allerdings könne ein Wohnungseigentümer als Inhaber des Sondereigentums sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Abwehransprüche wegen Eigentumsstörungen verfolgen, soweit diese von einem benachbarten Grundstück oder von anderen im Sondereigentum stehenden Teilen desselben Grundstücks ausgingen. Im Verhältnis zu den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteilen sei der Sondereigentümer hingegen nicht Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts. Vielmehr vereinige er in seiner Person die Stellung des (Mit-)Eigentümers der beeinträchtigenden Sache und des Eigentümers der beeinträchtigten Sache. Niemand könne rechtlich zugleich Störer und Gestörter sein. Die Besonderheiten des Wohnungseigentums änderten hieran nichts. Die der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Baugenehmigung sei jedem Wohnungseigentümer zuzurechnen. Ob der Bauantrag vom Verwalter überhaupt gestellt werden durfte, richte sich nach Privatrecht. Hindernissen, die aus dem Rechtsverhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft folgten, müsse die Baubehörde nicht nachgehen. Der Kläger könne seine Rechte nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.

5

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

6

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

8

Beide Vorinstanzen haben die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen. Das beruht im Ergebnis nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Mit der vom Beklagten erteilten Baugenehmigung ist der von der Verwaltung vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft (Beigeladenen) öffentlich-rechtliche gestattet worden, auf dem Dach des Hauses zwei Wärmepumpen zu installieren. Der Kläger will mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren geltend machen, daß er hierdurch in seinem Sondereigentumsrecht verletzt werde (vgl. BVerwGE 22, 129 <132>; 50, 282 <286>). Die hierfür erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) läßt sich aus dem Sondereigentum in der Ausgestaltung, die es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gefunden hat, nicht begründen.

9

Allerdings kann gemäß § 13 Abs. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. Inwieweit aus dieser - mit gewissen Einschränkungen - dem § 903 BGB nachgebildeten Rechtsposition zivilrechtliche, aber auch öffentlich-rechtliche Abwehrrechte aus Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Beeinträchtigungen abzuleiten sind, die von anderen Sondereigentümern derselben Eigentümergemeinschaft oder von Dritten, insbesondere benachbarten Eigentümern, ausgehen, ist aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden (vgl. hierzu OVG Berlin, BauR 1976, 191 <192>; VGH Baden-Württemberg, BRS 30 Nr. 135). Der Kläger geht mit der öffentlich-rechtlichen Klage hier gegen eine Baugenehmigung vor, durch die der Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft als Inhaberin des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 5, §§ 20 ff. WEG) in bezug auf dieses die öffentlich-rechtliche Gestattung zur Vornahme bestimmter genehmigungsbebedürftiger Maßnahmen erteilt hat (vgl. § 59 Abs. 1 und 6 LBO Baden-Württemberg). Eine solche Abwehrbefugnis gegenüber Beeinträchtigungen, die (mittels einer behördlichen Genehmigung) vom gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen, ist nicht Inhalt des Sondereigentums.

10

Das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), ist eine besondere Form des Miteigentums (§ 1008 BGB; vgl. BGHZ 49, 250 <251>). Die Besonderheit besteht im wesentlichen darin, daß - abweichend von §§ 93, 94 BGB - das Miteigentum am Grundstück sich nicht ohne weiteres in vollem Umfang auf die dort befindlichen Gebäude erstreckt, sondern daß durch Vertrag oder Teilung (§ 2, § 3 bzw. § 8 WEG) jedem der Miteigentümer das alleinige ("Sonder-") Eigentum an einer bestimmten Wohnung (oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen) in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (vgl. auch § 5 WEG). Rechtlich bleibt das Sondereigentum aber an das Miteigentum gebunden. Dies zeigt sich zum einen daran, daß es ohne den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden kann, und daß Rechte an dem Miteigentumsanteil sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum erstrecken (§ 6 WEG). Zum anderen kommt die Einbindung des Sondereigentums in die Miteigentümergemeinschaft in § 10 Abs. 1 WEG dadurch zum Ausdruck, daß - vorbehaltlich besonderer Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz oder durch Vereinbarung unter den Eigentümern - für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Anwendung finden.

11

Korrespondierend zu dieser Ausgestaltung des Sondereigentums als einer besonderen Form des Miteigentums enthält das Wohnungseigentumsgesetz spezielle Regelungen sowohl materiell-rechtlicher Art über die Abgrenzung der dem Sondereigentum und der der Eigentümergemeinschaft zugeordneten, aus ihrer jeweiligen Rechtsposition fließenden Befugnisse als auch verfahrensrechtlicher Art darüber, wie diese Befugnisse im Streitfall durchzusetzen sind: Jeder Wohnungseigentümer hat u.a. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, die auf einem zulässigen Gebrauch auch des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Miteigentümer beruhen, zu dulden (§ 14 Nr. 3 WEG). Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu; sie erfolgt in der Regel durch einen Verwalter auf der Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen der Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 1 und 3 WEG). Indessen können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht einzelnen Wohnungseigentümern - über die Duldungspflicht des § 14 WEG hinaus - durch Mehrheitsbeschluß aufgezwungen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Insoweit bedarf es nach näherer Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG vielmehr der Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer. Die Regel des § 10 Abs. 4 WEG, wonach mit Stimmenmehrheit gefaßte Beschlüsse für und gegen alle Wohnungseigentümer wirken, gilt nur für Rechtshandlungen in denjenigen Angelegenheiten, über die nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG beeinträchtigt werden, bedürfen jedenfalls der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, die jeweils von der beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten - etwa auch durch Immissionen - betroffen werden (vgl. BGHZ 73, 196 <201>; BayObLG, NJW 1981, 690; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz <Kommentar, 6. Aufl. 1982>, § 22 Randziffer 3 ff.). - Ist mithin dem Wohnungseigentumsgesetz eine schutzfähige Rechtsposition des einzelnen Wohnungseigentümers auch gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht fremd (vgl. auch § 16 Abs. 3 WEG), so sieht es doch zur Durchführung dieses Schutzes ein besonderes Verfahren vor: Gemäß § 43 WEG entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht in einem besonders ausgestalteten (vgl. § 43 Abs. 2, §§ 44 ff. WEG) Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag des Wohnungseigentümers u.a. über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Hinsichtlich letzterer sieht § 23 Abs. 4 WEG vor, daß sie nur dann ungültig sind, wenn sie aufgrund eines in der Regel binnen eines Monats zu stellenden Antrags vom Amtsgericht für ungültig erklärt worden sind. Dieses besondere Verfahren zur Regelung von Streitigkeiten in Wohnungseigentumsangelegenheiten, die nach Maßgabe des § 46 WEG auch vom Prozeßgericht zu beachten ist, ergänzt die bereits dargelegte Umschreibung des Sondereigentums als einer besonderen Form des Miteigentums. Sie bestimmt ebenfalls den Inhalt der aus dem Sondereigentum im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Eigentum fließenden Befugnisse.

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Aus den genannten Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes in ihrer Gesamtheit folgt, daß der Sondereigentümer als Inhaber eines besonders ausgestalteten Miteigentumsrechts in die Gemeinschaft der Eigentümer eingebunden ist und Konflikte im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft nach besonderen Regeln zu lösen sind. Diese - sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche - Beschränkung wirkt sich - anders als der Kläger meint - auch auf das hier zur Entscheidung stehende öffentlich-rechtliche Verhältnis des Klägers zur beklagten Behörde aus: Erteilt diese - wie hier - auf Antrag der Verwaltung für das gemeinschaftliche Eigentum eine Baugenehmigung, so kann der einzelne Sondereigentümer aufgrund der ihm nach dem Wohnungseigentumsgesetz eingeräumten Rechtsstellung nicht selbst im Verhältnis zur Behörde geltend machen, dadurch werde in sein Sondereigentum eingegriffen. Insoweit fehlt es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (vgl. für Miteigentümer desselben Grundstücks auch Beschluß vom 27. April 1988 - BVerwG 4 B 67.88 -). Vielmehr ist der Sondereigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz darauf verwiesen, in dem dort vorgesehenen Verfahren - ggf. unter Einhaltung der dafür vorgesehenen besonderen Fristen (§ 23 Abs. 4 WEG) - geltend zu machen, die Eigentümergemeinschaft überschreite (mittels der behörlichen Genehmigung) die ihr zustehenden materiellrechtlichen Befugnisse zu Lasten der ihm als Sondereigentümer zustehenden Rechtsposition. Auf der anderen Seite muß er aber eine für das gemeinschaftliche Eigentum erteilte Genehmigung auch nicht gegen sich gelten lassen. Diese ergeht "unbeschadet seiner Rechte" (vgl. § 59 Abs. 3 LBO Baden-Württemberg) und kann ihm gegenüber keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfalten. Der Sondereigentümer wird durch eine für das gemeinschaftliche Eigentum erteilte Baugenehmigung - selbst wenn diese unanfechtbar geworden ist - nicht in seinen Möglichkeiten gehindert, im Verfahren nach § 43 WEG gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen, ihm gegenüber dürfe diese Genehmigung nicht ausgenutzt werden, etwa weil es mangels seiner Zustimmung an einem ihn bindenden Beschluß fehle oder weil der Verwalter mit der Antragstellung bei der Behörde seine Befugnisse überschritten habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem unterliegenden Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Wohnungseigentümergemeinschaft aufzuerlegen, die sich mit einem eigenen erfolgreichen Antrag am Verfahren beteiligt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel