Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 7 C 92.86
Grundschule; Schulbuch; Staatliche Neutralität; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 92.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 29.02.1980 - AZ: 4 K 2467/77
- OVG Münster - 27.09.1985 - AZ: 5 A 923/80
- nachfolgend
- BVerfG - 09.02.1989 - AZ: 1 BvR 1181/88
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1990, 18-21 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, ob das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung durch die Benutzung der Fibel " ... damit ich besser lesen kann" für Schüler der Eingangsklasse einer Grundschule verletzt wird.
- 2.
Zur Frage, ob ein Interesse eines Schulkindes und seiner Eltern an der Feststellung, die Verwendung eines Schulbuches sei rechtswidrig gewesen, auch dann noch besteht, wenn das Kind die Klasse bereits verlassen hat, in der das Buch verwendet wird.
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 2 b), Tochter der Kläger zu 2 a), besuchte im Schuljahr 1976/77 die Eingangsklasse 1 e der beklagten Gemeinschaftsgrundschule. Im Deutschunterricht der Klasse wurde die Fibel "... damit ich besser lesen kann", Pro-Schule-Verlag Düsseldorf, 1974, verwendet; sie war durch den beigeladenen Kultusminister als Lernmittel und durch die Gesamtkonferenz der Beklagten für den Klassenunterricht genehmigt worden. Unter Hinweis darauf, daß die Fibel nicht mit den Erziehungszielen in Landesverfassung und Schulordnungsgesetz in Einklang stehe, wendeten sich die Kläger gegen den Gebrauch der Fibel im Klassenunterricht; über ihren Widerspruch wurde nicht entschieden. Mit ihrer Klage wollen die Kläger festgestellt wissen, daß die Entscheidung der beklagten Schule, die fragliche Fibel im Unterricht der von der Klägerin zu 2 b) besuchten Klasse im Schuljahr 1976/77 zu verwenden, rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig ab. Auch die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberverwaltungsgericht aus:
Ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage statthaft sei, könne ebenso offenbleiben wie die Frage, ob den Klägern ein Feststellungsinteresse zuzubilligen sei. Die Klage sei jedenfalls nicht begründet, weil Einführung und Verwendung der Fibel im Deutschunterricht der Klägerin zu 2 b) nicht rechtswidrig gewesen seien. Die Schulverwaltung müsse die ihr im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht obliegende Auswahl der Schulbücher für den Unterrichtsgebrauch an den in Verfassung und Gesetz genannten Erziehungszielen ausrichten, dabei das Persönlichkeitsrecht der Schüler und die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und den Unterricht für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offenhalten, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulwesen vertrage; sie habe Toleranz zu üben und jede Indoktrinierung zu unterlassen. In Rechnung zu stellen sei, daß dem Lehrer bei der Verwendung von Schulbüchern ein weiter Raum zum eigengestalteten Unterricht verbleibe. Erst eine Zusammenschau von Schulbuch und Lehreraktivität im Unterricht ermöglichten daher ein Urteil, ob durch das Schulbuch die staatlichen Erziehungsziele gefördert und die Grenzen des staatlichen Erziehungsrechts beachtet würden. Das Schulbuch dürfe allerdings nicht so beschaffen sein, daß es den Erziehungszielen, den Persönlichkeitsrechten der Schüler oder den Elternrechten in einer Weise widerspreche, daß verfassungs- und rechtswidrige Wirkungen nur mit Mühe von den Lehrern ausgeglichen werden könnten. Das Schulbuch müsse zwar nicht vollkommen wohl aber im wesentlichen ausgewogen sein. In Wahrnehmung des ihr zustehenden fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums habe die Schulverwaltung die Fibel hiernach im Unterricht verwenden dürfen. Wie die nähere Betrachtung der einzelnen Texte zeige, sei der Vorwurf der Kläger unzutreffend, die Fibel bewirke mit ihren Texten eine Anspruchshaltung der Kinder, fördere kindlichen Ungehorsam und lege es auf eine gleichmacherische Neubestimmung der geschlechtsspezifischen Rollen von Vater und Mutter an. Bei näherer Betrachtung der Textbeispiele und ihres Zusammenhangs erweise sich, daß es sich bei den Einwendungen der Kläger um allgemeine Befürchtungen handele, die aus einem bestimmten Vorverständnis an das Lesebuch herangetragen worden seien, ohne daß es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe.
Die Kläger rügen mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Verletzung von Bundesrecht in der Form des verfassungsrechtlichen Toleranzgebots, des Elternrechts der Kläger zu 2 a) und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2 b). Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß rechtswidrige Wirkungen eines Schulbuchs durch Lehreraktivitäten ausgeglichen werden könnten. Da alles staatliche Handeln an Recht und Gesetz gebunden sei, könne die Verwendung eines rechtswidrigen Schulbuchs jedoch nicht mit dem Hinweis darauf zugelassen werden, daß dies durch die Unterrichtstätigkeit des Lehrers zu kompensieren und eine Rechtsverletzung erst gegeben sei, wenn verfassungs- und rechtswidrige Wirkungen eines Schulbuchs nur mit Mühe von den Lehrern ausgeglichen werden könnten. Lehrer seien schon nach ihrer Ausbildung nicht zu einem solchen Ausgleich in der Lage; sie würden von der Schulverwaltung hierzu auch nicht angewiesen. In seinen Weisungen über die Einführung von Lernmitteln an Schulen gehe der beigeladene Kultusminister selbst nicht von einem solchen Grundsatz aus. Den Anforderungen des Toleranzgebots, das den Staat zur Wahrung weltanschaulicher Neutralität, zur Offenheit für die unterschiedlichen Wertvorstellungen sowie dazu verpflichte, nicht einseitig zu einem bestimmten Sozialverhalten zu indoktrinieren, werde die Fibel nicht gerecht. In den Texten der Fibel werde in Konfliktsituationen Partei für Kinder gegen Erwachsene ergriffen, ältere Menschen würden verächtlich gemacht ("bla, bla, bla sagt die Omama" und "ach wie bin ich froh, alle Omas sind nicht so"). Wie das zur Fibel herausgegebene Lehrerhandbuch erweise, solle die Fibel den Kindern nahelegen, keine Autoritäten anzuerkennen und für Veränderungen einzutreten. Weitere im Lehrerhandbuch nicht herausgestellte Einflüsse der Fibel bestünden darin, daß die Autorität des Vaters angezweifelt, das Recht in Frage gestellt, der Gehorsam diffamiert, die Arbeitswelt abgewertet und Mißtrauen in den Kindern gesät werde. Dies entspreche der emanzipatorischen Pädagogik, die auf eine radikale Veränderung der bestehenden Gesellschaft aus sei. Der beigeladene Kultusminister beantragt, die Revision zurückzuweisen, die er für unbegründet hält.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, die Fibel "... damit ich besser lesen kann", Pro-Schule-Verlag, Düsseldorf, 1974, habe zur Unterrichtung der Klägerin zu 2 b) verwendet werden dürfen, verstößt nicht gegen revisibles Recht.
Die Klage ist zwar zulässig (1.). Den Klägern steht auch bundesrechtlich ein Anspruch gegen die Schulverwaltung darauf zu, daß bei der Zulassung und Verwendung von Lesebüchern in der Schule dem im Grundgesetz verankerten Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz im Schulwesen Rechnung getragen wird (2.). Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Kläger durch den Gebrauch der beanstandeten Fibel nicht rechtswidrig beeinträchtigt worden sind (3.).
1.
Die Bedenken des Oberverwaltungsgerichts, den Klägern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zuzubilligen, der Unterrichtsgebrauch der Lesefibel sei rechtswidrig gewesen, greifen nicht durch. Es ist nicht zu fordern, daß der von der Verwendung eines Schulbuchs betroffene Schüler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nachhaltig durch das Schulbuch beeinflußt oder verunsichert sein müßte. Von dem einer Aufklärung schwerlich zugänglichen Umstand, daß - im Hinblick auf eine größere zeitliche Distanz zur Schulbuchverwendung - "der Erziehungsvorgang noch fortwirkt und die Kinder verunsichert sind", ist ein Feststellungsinteresse nicht abhängig zu machen. Das Gebot effektiven Grundrechtsschutzes fordert zur wirksamen Ausübung des Elternrechts und des Persönlichkeitsrechts des Schülers, daß unabhängig von derartigen nicht nachweisbaren Folgewirkungen das Interesse an der Klärung, ob die Verwendung eines Schulbuchs zulässig war, anzuerkennen ist (BVerwGE 61, 164 <166 f.>).
2.
Das Recht der Schulverwaltung, über die Auswahl und Verwendung von Lesebüchern zu entscheiden, hat - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht - seine bundesrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 1 GG, nach dem das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Zum staatlichen Gestaltungsbereich gehört mithin neben der organisatorischen Gliederung der Schule die inhaltliche Ausgestaltung der Ausbildungsgänge und Ausbildungsziele, die dem Schulunterricht vorzugeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 52, 223 <236>; 53, 185 <196>). Daraus folgt die Befugnis der staatlichen Schulaufsicht, Stoff, Methoden und Mittel des Unterrichts näher zu bestimmen, durch die die angestrebten Unterrichts- und Erziehungsziele verwirklicht werden. Daher ist es auch Sache der Schulverwaltung, nach eigenem didaktisch-pädagogischen Urteil darüber zu befinden, welche Bücher als Schulbücher im Unterricht verwendet werden; der Schulverwaltung wird durch das Grundgesetz zur Beurteilung der didaktischen und pädagogischen Anforderungen ein weiter Spielraum zugebilligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. März 1973 - BVerwG 7 B 107.71 - <Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 GG Nr. 15> und vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.87 - <Buchholz 421 Kultus- und Schulwesen Nr. 80>). Das der Schulverwaltung zustehende didaktisch-pädagogische Ermessen zur Unterrichtsgestaltung ist bundesrechtlich allerdings durch das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz im Unterricht begrenzt. Das Neutralitäts- und Toleranzgebot zielt darauf ab, einerseits den Erziehungsauftrag des Staats aus Art. 7 Abs. 1 GG und andererseits das Recht des Schülers auf freie Entfaltung und Entwicklung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Pflege und Erziehung ihrer schulpflichtigen Kinder nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, nach dem Grundsatz der Herstellung praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 <381>) aufeinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen. Wie der Staat als Heimstatt aller Bürger deren weltanschaulich-religiöse Überzeugungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>), so schuldet der Staat dem Schüler und seinen Eltern Rücksicht darauf, daß sich diese in einem weiten Feld gesellschaftlicher Anschauungen und Wertvorstellungen bewegen, in die sich der Staat nicht ohne rechtlichen Auftrag einzumischen hat. Der Staat muß vielmehr gerade in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (BVerfGE 34, 165 <183>; 59, 360 <380>). Deshalb ist es dem Staat unbeschadet verfassungsrechtlich oder gesetzlich bestimmter Erziehungsziele, die die Schule anzustreben und zu fördern hat, verwehrt, die Erziehungsarbeit der Schule, die tiefgreifenden Einfluß auf die ganze Persönlichkeitsentwicklung des Schülers nimmt, so anzulegen, daß sie in den Dienst bestimmter weltanschaulicher, ideologischer oder politischer Richtungen tritt. Der Unterricht und das ihm dienende Schulbuch haben inhaltlich so weit offen und von politischer, ideologischer oder weltanschaulicher Identifikation wenigstens in dem Maße frei zu sein, daß sie die von den Anschauungen der Eltern geprägte häusliche Erziehung, die auf einem dem staatlichen Erziehungsauftrag gleichrangigen Elternrecht beruht (BVerfGE 41, 29 <44>; 47, 46 <72>; 52, 223 <236>), nicht zunichte machen. Politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtungen darf deshalb weder im Unterricht noch im Schulbuch gezielt parteiisch, gleichsam mit Missionstendenz das Wort geredet werden, in umstrittenen, die Öffentlichkeit berührenden Fragen nicht die eine Seite verteufelt, die andere Seite verherrlicht werden. Das schließt nicht aus, daß auch extreme und von außenseiterischen Minderheiten vertretene Meinungen in einem Schulbuch zu Worte kommen dürfen. Entscheidend ist, daß Unterricht und Schulbuch nicht als Mittel verwendet werden, den Schüler politisch, ideologisch oder weltanschaulich zu indoktrinieren. Das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung läßt Indoktrination unabhängig von ihren Zielen und Zwecken nicht zu. In diesem Sinne ist die Aussage des Bundesverfassungsgerichts zum Sexualkundeunterricht, "die Schule (müsse) den Versuch einer Indoktrinierung der Schüler mit dem Ziel unterlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen" (BVerfGE 47, 46 <77>), dahin zu verallgemeinern, daß das Verbot der Indoktrination als eines Mißbrauchs staatlicher Erziehungsgewalt für alle Bereiche der Schulerziehung gilt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Mai 1984 - BVerwG 7 B 169.80 - <DÖV 1981, 681>).
Weitergehende Folgerungen sind dem Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung nicht zu entnehmen. Insbesondere wird dieser Grundsatz nicht durch Postulate eines "wertfreien" oder "ausgewogenen" Unterrichts ergänzt. "Binnenpluralität" kann weder für den Unterricht im ganzen noch für den Inhalt eines einzelnen Schulbuchs gefordert werden. Erziehung als ein pädagogisches Handeln, das auf Haltung und Charakter, auf Eigenschaften und Einstellungen eines Menschen gerichtet ist (Staatslexikon Recht/Wirtschaft/Gesellschaft, 7. Auflage 1986, 2. Band S. 387), ist ohne die Beurteilung und Kritik gesellschaftlicher Verhältnisse nicht vorstellbar. Die Schule muß ihren Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 47, 46 <72>) durch die Einübung und Bewertung sozialer Verhaltensweisen erfüllen. Erziehung kann daher nicht tendenzfrei sein. So ist es denn auch nicht möglich, den Unterricht etwa im Sinne eines Minimalkonsenses nur auf die ethischen Grundnormen auszurichten, denen sich jedermann verpflichtet fühlen muß, oder ein Bildungsanliegen nur in der Form in den Unterricht einzuführen, daß man sich mit ihm von jedem politischen oder weltanschaulichen Standpunkt aus identifizieren kann. Auch das zur Sicherung der Meinungsfreiheit entwickelte verfassungsrechtliche Postulat inhaltlicher Ausgewogenheit von Rundfunkprogrammen ist nicht oder doch jedenfalls nur in dem engen bereits beschriebenen Sinne auf das "Programm" der Schulerziehung übertragbar, daß die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen im Unterricht nicht mit der Absicht der Indoktrinierung unter Mißbrauch der erzieherischen Einflußmöglichkeiten des Schulunterrichts ausgeblendet werden darf. Denn die staatliche Schulverwaltung kommt in Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags nicht daran vorbei, wertgeprägte, auf die Persönlichkeitsentwicklung des Schülers zielende Konzepte für die Unterrichtsgestaltung zu entwickeln.
Die Unterrichtsgestaltung kann schließlich auch nicht, wie es den Klägern vielleicht vorschweben mag, gegen den Einfluß abgeschottet werden, den die staatliche Bildungspolitik auf den Schulunterricht nimmt. Der Unterricht ist durch Lehrpläne und Curricula zu strukturieren, die aus allgemeineren didaktisch-pädagogischen Leitgedanken heraus entwickelt werden. Didaktischpädagogische Grundkonzeptionen sind jedoch wesensgemäß bildungspolitisch fundiert. Sie stehen folglich in einem politischen Zusammenhang und damit innerhalb des Meinungsstreits gesellschaftlicher Gruppen, in dem das für den Bürger rechtlich verbindliche Urteil in demokratischen Entscheidungsprozessen getroffen wird. Liegt es in der Natur der Sache, daß ein Schulbuch je nach didaktisch-pädagogischer Prägung bestimmten bildungspolitischen Strömungen verpflichtet ist, so kann allein daraus kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung hergeleitet werden. So wenig wie dem Grundgesetz ein Maßstab für die pädagogische Beurteilung von Schulsystemen zu entnehmen ist (BVerfGE 34, 165 <185>; 53, 185 <197>), so wenig lassen sich didaktischpädagogische Prinzipien unmittelbar am Verfassungsrecht messen. Aus den Grundrechtsverbürgungen in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erwächst demgemäß kein Anspruch von Schülern und Eltern gegen die Schulverwaltung darauf, daß die Verwendung von Schulbüchern unterbleibt, die auf kontroversen und von den Betroffenen bekämpften bildungspolitischen Intentionen beruhen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Schulbuch nach Bundesrecht im Unterricht verwendet werden darf, kommt es vielmehr allein darauf an, daß der Inhalt des Schulbuchs keinen Anlaß gibt, den Vorwurf indoktrinativen Mißbrauchs der Erziehung zu erheben. Die Grenzziehung zwischen rechtmäßiger Schulbuchgestaltung, die auch einem bildungspolitisch umstrittenen Konzept verhaftet sein darf, und verfassungswidriger Indoktrination mag dabei im Einzelfall schwierig und zweifelhaft sein. Dies schließt indes, wie auch sonst im Zusammenhang mit der Verwendung generalisierender und kontextabhängiger Rechtsbegriffe, eine rechtsstaatlich verantwortbare Rechtsanwendung nicht aus.
3.
Das Oberverwaltungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung bestätigt, daß die Schüler- und Elternrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Gebrauch der umstrittenen Fibel in der Klasse der Klägerin zu 2 b) nicht verletzt worden seien; die Schulbehörde habe die Fibel in den Unterricht einführen dürfen, ohne daß ihr Indoktrinierung vorzuwerfen sei (a); unter Berücksichtigung der Funktionen eines Schulbuchs, des notwendigen Zusammenwirkens von Schulbuch und Lehreraktivitäten sowie des Beurteilungsspielraums, der den Schulbehörden in der Einschätzung der Unterrichtswirkungen eines Schulbuchs zustehe, sei die Verwendung der Fibel nicht rechtswidrig gewesen (b). Dem ist ein Verstoß gegen Bundesrecht in der Form des Grundsatzes staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung nicht zu entnehmen. Die bundesrechtlich nicht bedenkenfreie Überlegung, die das Oberverwaltungsgericht über den Ausgleich etwaiger rechtswidriger Wirkungen eines Schulbuchs durch den unterrichtenden Lehrer anstellt, erweist sich als nicht entscheidungserheblich.
a)
Das Oberverwaltungsgericht bestimmt die Grenze des Spielraums, den Bundesrecht der Schulbehörde bei der Auswahl und Verwendung von Schulbüchern beläßt, zutreffend dahin, daß ein Schulbuch, das indoktriniert, das Toleranzgebot verletzt. Es geht zwar nicht weiter auf den rechtlichen Gehalt des Begriffs der Indoktrinierung ein; so wie es den von den Klägern beanstandeten Inhalt der Fibel würdigt, erweist sich jedoch, daß ihm ein die Rechte der Kläger verletzendes Fehlverständnis nicht vorzuwerfen ist. Das Oberverwaltungsgericht führt in Auseinandersetzung mit entsprechendem Klägervorbringen insbesondere aus, daß
- - die wiederholte Verwendung des Wortes "will" auf den ersten Seiten der Fibel nicht dahin gedeutet werden könne, es werde eine Anspruchshaltung gefördert,
- - die Fibel (Textstellen: Abschalten des Fernsehers durch den Vater; Übermalen des Schildes "Spielen verboten") nicht darauf hinwirke, Spannungen zwischen Elternhaus und Kind oder den Ungehorsam zu fördern,
- - die Fibel unter dem Gesichtspunkt rollenspezifischer Erziehung keine einseitige Darstellung enthalte (Einkauf und Abwaschen durch den Vater; Einkaufen, Kochen, Kinderbetreuung durch die Mutter),
- - die Arbeitswelt nicht einseitig oder verzerrt vermittelt werde (Kühlschrankfabrik),
- - ein frühzeitiges Hinführen der Kinder zu den Problemen der Umweltverschmutzung nicht zu beanstanden sei,
- - die Darstellung unterschiedlicher Wohnverhältnisse nicht der Erweckung von Neidgefühlen, sondern der wirklichkeitsnahen Schilderung der Umwelt der Kinder diene,
- - Fibeltexte ("Bla, bla, bla sagt die Omama" und "ach wie bin ich froh, alle Omas sind nicht so!"; Aufregung der Tante wegen umgestoßener Tasse usw.) nicht dahin verstanden werden müßten, daß die Empfindungen Andersdenkender verletzt werden sollten,
- - es wegen der unterschiedlichen Erziehungshaltungen der Eltern unvermeidbar sei, daß Kinder in der Schule auch andere Meinungen kennenlernen (Äußerungen eines Kindes zum Spiel mit Soldaten; Sonntagskleidung; umgestoßene Tasse),
- - die Fibel die Kinder nicht zu leichtsinnigem Verhalten verleihte (Kinder mit Roller; vor dem Kindergarten; am Herd),
- - kein Anhalt dafür bestehe, daß Kinder durch Aufforderungen, über eigenes Erleben zu berichten, zur Ausforschung der Privatsphäre angehalten werden sollen.
Diese - revisionsrechtlich nicht zu beanstandende - Würdigung entkräftet den Vorwurf, das Gebot staatlicher Neutralität und Toleranz sei verletzt. Sie läßt es nicht zu, die umstrittene Fibel als Mittel einseitiger ideologischer Beeinflussung zu werten, die etwaige abweichende elterliche Erziehungsintentionen zunichte macht.
Die Kritik, der die Revision die Lesefibel unterzieht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Revision schließt aus Inhalt und Auswahl der Texte, daß die Fibel von den Wertvorstellungen einer der "Kritischen Theorie" verhafteten emanzipatorischen Pädagogik (Pädagogik der "Neuen Linken") getragen sei. Die Fibel sei entsprechend den gesellschaftskritischen Zielen jener Theorie und der von ihr inspirierten Pädagogik darauf angelegt, im Schüler die Bereitschaft zur Überwindung bestehender Herrschaftsverhältnisse zu wecken. Die emanzipatorische Pädagogik ziele auf einen Menschen ab, der mit der Tradition gebrochen habe, der die in seiner Gesellschaft geltenden Wertungen und Normen ablehne und sich jeder Verpflichtung entziehe, die von den herrschenden Autoritätsträgern ausgehe. Ein Hauptmerkmal der emanzipierten Persönlichkeit "sei die Fähigkeit zur Befriedigung ihrer individuellen Bedürfnisse"; dazu gehöre das Werben für einen permissiven Erziehungsstil.
Dieser Angriff der Revision richtet sich substantiell gegen die didaktisch-pädagogische Orientierung der Fibel, die die Kläger ablehnen, weil sie im Dienst politischer Zwecke stehe, die eine radikale Änderung der bestehenden Gesellschaft erstrebten. Der Grundsatz staatlicher Neutralität und Toleranz in der Erziehung ist jedoch - wie unter 2. erörtert - als rechtlicher Maßstab weder dafür bestimmt noch geeignet, darüber zu entscheiden, nach welchen bildungspolitischen Grundsätzen der Schulunterricht didaktisch-pädagogisch auszurichten ist. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Verwendung einer Fibel wie der vorliegenden ist es mithin unerheblich, ob sie einer Erziehungsrichtung zuzuordnen ist, deren Schwerpunkt auf einer "kritisch-emanzipatorischen" Pädagogik liegt, die im Schüler hauptsächlich die Voraussetzung zur "Selbstbestimmung" entwickeln und ihn dazu befähigen will. Gegebenes nicht unkritisch hinzunehmen, oder ob sie etwa eine - ersichtlich von den Klägern favorisierte - Richtung "wertebejahender" Erziehung repräsentiert, die den Schüler durch eine entsprechende Textauswahl und -zusammenstellung zu einer herkömmlichen Vorstellungen entsprechenden Werteordnung hinführen möchte und den Erfolg der Erziehung vor allem daran mißt, daß die Tugenden dieser Ordnung zum Maßstab der Lebensführung werden. Das Grundgesetz gibt keinem dieser Erziehungsprogramme den Vorzug, wie es dem Grundsatz staatlicher Neutralität in der Erziehung entspricht. Der von den Klägern ausführlich dargestellte und gutachtlich vertiefte Einfluß einer "kritisch-emanzipatorischen" Erziehungsprogrammatik auf die in Rede stehende Fibel trägt daher nicht die Folgerung, der Gebrauch des Buchs in der Schule verstoße gegen die Verfassung. Daß das von den Klägern beanstandete Lesebuch aus bildungspolitischen Gründen didaktisch-pädagogisch angreifbar und in der Öffentlichkeit umstritten (gewesen) ist, gibt keinen Grund dafür ab, seine Verwendung in der Schule als rechtlich unzulässige Indoktrinierung zu qualifizieren.
Aus dem gleichen Grunde ist das Verdikt der Verfassungswidrigkeit auch nicht mit der von politischen Einschätzungen getragenen Auffassung zu begründen, das Lesebuch repräsentiere eine auf Gesellschaftsveränderung zielende Ideologie. Derartige subjektive Einschätzungen über die Fernziele und -wirkungen einer Pädagogik werden je nach politischem Standpunkt des Betrachters geteilt oder für unbegründet erachtet, ihre Tendenzen abgelehnt oder gutgeheißen werden. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schulbuch im Unterricht verwendet werden darf, sind sie als Kriterium rechtlich unbrauchbar. Gleiches würde übrigens gelten, wenn Bürger mit anderen politischen Vorstellungen als die Kläger - etwa solchen der sog. "Neuen Linken" - sich gegen die Verwendung von Schulbüchern wenden würden mit dem Vorwurf, diese seien von einer veralteten "konservativen" Pädagogik geprägt, verfolgten "restaurative Tendenzen", gaukelten den Kindern eine "heile Welt" vor und machten sie dadurch lebensuntüchtig. Das Toleranzgebot bedarf nach alledem seinerseits einer gleichsam toleranten Anwendung.
b)
Zu Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß ein Schulbuch, welches nach seinem Inhalt nicht den grundrechtlichen Mindestanforderungen an Neutralität und Toleranz in der schulischen Erziehung entspricht, gleichwohl in der Schule benutzt werden dürfe, wenn es dem mit dem Schulbuch arbeitenden Lehrer keine Mühe bereite, diesen Mangel durch entsprechende Unterrichtsgestaltung zu beheben. Schon die Vorstellung, einem Schulbuch könne sozusagen kompensatorisch durch pädagogisches Entgegenwirken im Unterricht der rechtliche Mangel genommen werden, den ihm ein indoktrinativer Inhalt verleiht, erscheint verfehlt. Selbst wenn ein solcher Ausgleich mit pädagogischen Mitteln an sich zulässig wäre, wäre er doch in der Schulpraxis weder hinreichend gewährleistet - im allgemeinen werden Lehrer Schulbücher auswählen, die ihrer Auffassung nahekommen oder entsprechen - noch dem einzelnen Lehrer zumutbar. Diese Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, daß das Oberverwaltungsgericht von der Auffassung ausgeht, "erst die Zusammenschau von Schulbuch und zu erwartender Lehreraktivität im Unterricht ermöglich(e) ein Urteil darüber, ob ... die Grenzen des staatlichen Erziehungsrechts beachtet werden." Bezöge sich das Urteil über die Rechtmäßigkeit des Schulbuchgebrauchs nicht auf den Inhalt der Fibel, sondern allein auf die Art und Weise, wie sie jeweils im Unterricht Verwendung findet, so wäre jede Schulbuchzulassung mit den nicht hinnehmbaren Unsicherheiten der Prognose belastet, ob der einzelne Lehrer nur mit Mühe oder mühelos die dem Lesebuch anhaftenden Mängel auszugleichen vermag.
Die Revision muß indes auch insoweit erfolglos bleiben, weil das Berufungsurteil nicht auf der Auffassung beruht, die Lesebuchverwendung sei als (noch) rechtmäßig zu qualifizieren, weil ein Lehrer keine Mühe habe, darauf hinzuwirken, daß der Gebrauch der Fibel nicht die Rechte der betroffenen Schüler und Eltern verletze. Das Oberverwaltungsgericht würdigt vielmehr selbst unmittelbar die Texte der Fibel und macht das Ergebnis dieser Würdigung nicht von der Frage abhängig, ob ein Lehrer mit oder ohne Mühe mit ihr rechtmäßig umzugehen vermag.
Entsprechendes gilt für den Beurteilungsspielraum, den das Oberverwaltungsgericht der Schulverwaltung darin zubilligt, "wie sich der Einsatz eines Schulbuchs im Unterricht und in der Hand des Schülers auswirken wird". Ein solcher Beurteilungsspielraum ist nach dem bereits Gesagten rechtlich bedenkenfrei, soweit er die didaktisch-pädagogische Bewertung des Schulbuchs betrifft. Die Frage, ob ein Schulbuch in einer mit den verfassungsrechtlichen Freiheitsrechten der Schüler und Eltern unvereinbaren Weise indoktriniert, wird hingegen nicht innerhalb eines Beurteilungsspielraums der Schulverwaltung entschieden; sie unterliegt umfassender gerichtlicher Überprüfung. Auch in dieser Hinsicht beschränkt sich die Einzelwürdigung der Texte durch das Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht auf eine Überprüfung, die der Schulverwaltung die Letztentscheidung darüber beläßt, ob die Fibel indoktriniert, und die nur die äußersten Grenzen, etwa der Willkür, der Verwaltungsentscheidung kontrolliert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow