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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1988, Az.: BVerwG 7 B 73.88

Straßenverkehr; Ausnahmegenehmigung; Apotheke; Fußgängerzone; Kraftfahrzeug; Anlieferung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 73.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 29.07.1987 - AZ: B 1 K 86.00176
VGH Bayern - 02.02.1988 - AZ: 11 B 87.03238

Fundstellen

  • NJW 1988, 2317-2318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 933 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 95 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Einzelfall zur Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 I 1 Nr. 11 StVO zu erteilen ist, um Lieferanten und Kunden die Möglichkeit zu geben, jederzeit in dringenden Fällen eine in einer Fußgängerzone gelegene Apotheke mit einem Kraftfahrzeug erreichen zu können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der eine Apotheke in einer Fußgängerzone der beklagten Stadt betreibt, möchte eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten, die es ermöglicht, daß Lieferanten und Kunden - über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus - in dringenden Fällen jederzeit die Apotheke mit einem Kraftfahrzeug anfahren können; der Lieferverkehr ist generell zugelassen werktags in der Zeit zwischen 17.30 und 10.00 Uhr; dem Kläger ist eine Ausnahmegenehmigung für drei näher bezeichnete eigene Kraftfahrzeuge erteilt worden. Die Verpflichtungsklage war in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben; ihr sind Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.

2

Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Die von der Beschwerde gestellte Frage, ob eine ablehnende Entscheidung nach § 46 StVO in Fällen wie dem vorliegenden gegen das in § 1 Abs. 1 des Apothekengesetzes normierte öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 GG und das Prinzip der "Wettbewerbsneutralität" verstößt, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diese Frage kann nur nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Sachverhaltes beantwortet werden, wie es hier im Berufungsurteil auch geschehen ist. Grundsätzliche, zu verallgemeinerungsfähigen Aussagen führende Erwägungen zu den von der Beschwerde genannten rechtlichen Gesichtspunkten wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Ob die Entscheidung der Beklagten und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig sind oder, wie die Beschwerde annimmt, gegen die im einzelnen angeführten Rechtsvorschriften verstoßen, ist für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erheblich; davon abgesehen vermag der beschließende Senat derartige Rechtsverstöße nicht zu erkennen.

4

Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO mit der Begründung verweigert werden dürfe, in dringenden Fällen könnten Kunden und Lieferanten die Apotheke unter Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 16 OWiG mit dem Kraftfahrzeug anfahren oder ob im Gegenteil die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO gerade dafür herangezogen werden müsse, die Legalität eines solchen Verhaltens auszuweisen, beantwortet sich unmittelbar aus den maßgebenden Rechtsvorschriften und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der hier anzuwendenden Regelung des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen von Verkehrsverboten "in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller" genehmigen. Darin liegt die Ermächtigung zum Erlaß verkehrsregelnder Anordnungen für konkrete Sachverhalte oder bestimmte Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber regelt § 16 OWiG den rechtfertigenden Notstand bei Begehen einer Ordnungswidrigkeit, hat also einen anderen Gegenstand und eine andere Zielsetzung als § 46 StVO. Eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die nichts anderes zum Inhalt hätte als die ohnehin geltende Regelung des §16 OWiG, wäre allenfalls deklaratorischer Natur und könnte von einem Antragsteller im Verfahren nach § 46 StVO nicht beansprucht werden. Ob die Notstandsregelung in Fällen wie dem vorliegenden zusammen mit den anderen von der Beklagten angeführten Umständen ausreicht, um eine beantragte Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerfrei abzulehnen, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles, die sich einer grundsätzlichen Festlegung entzieht.

5

Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht unter dem behaupteten Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht, dem der Verwaltungsgerichtshof auch insoweit uneingeschränkt gefolgt ist, ist unter ausführlicher Würdigung der tatsächlichen Umstände zu der Feststellung gelangt, die Belieferung der Kunden durch den Kläger und die Zulieferung von Medikamenten von auswärts für die Apotheke seien ausreichend sichergestellt, so daß auch in dieser Beziehung dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln Rechnung getragen worden sei. Demgegenüber hat der Kläger nur sehr pauschal die "permanente und akute Notwendigkeit sofortiger und jederzeitiger Belieferung" seiner Großkunden mit lebenswichtigen Präparaten behauptet, ohne während des gesamten Verfahrens auch nur ein einziges Vorkommnis zu benennen, aus dem sich ergeben hätte, daß die vorgetragenen großen Schwierigkeiten einmal eingetreten wären. Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Berufungsgericht die angeregte Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, zumal da der Kläger im schriftlichen Berufungsvortrag - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 5) - nicht auf das in der ersten Instanz gemachte Beweisangebot zurückgekommen ist und in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow