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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1988, Az.: BVerwG 4 B 67.88

Miteigentümer; Grundstück; Teilungsgenehmigung; Klagebefugnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 67.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 06.10.1987 - AZ: 8 A 48/87
OVG Niedersachsen - 05.02.1988 - AZ: 1 A 143/87

Fundstellen

  • DVBl 1988, 855 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1988, 2056 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 824 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Der Miteigentümer eines Grundstücks ist gegen die Teilungsgenehmigung, die einem anderen Miteigentümer erteilt wurde, nicht klagebefugt.

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger und der Beigeladene zu 2) - der Vater des Klägers zu 1) - sind gemeinsam Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Der Beigeladene zu 2) verkaufte als Gartenland genutzte Teilflächen des Grundstücks an drei Nachbarn. Die Kläger versagten ihre Zustimmung zum Kaufvertrag; über die Frage, ob sie zur Zustimmung verpflichtet sind, ist ein Zivilrechtsstreit anhängig. Die Kläger wenden sich gegen die Teilungsgenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen zu 2) auf dessen Antrag hin erteilt hat. Ihre Klage und ihre Berufung blieben erfolglos.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Der Rechtssache kommt aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht von dem in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab.

3

Die Frage, ob sich ein Miteigentümer eines Grundstücks gegen eine rechtswidrige Teilungsgenehmigung für sein Grundstück im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen kann oder ob er darauf beschränkt ist, sich mit den anderen Miteigentümtern privatrechtlich auseinanderzusetzen, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits, daß die Anfechtungsklage des Miteigentümers gegen eine Teilungsgenehmigung ausgeschlossen ist, weil er nicht geltend machen kann, durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar kann sich ein Nachbar unter denselben Voraussetzungen, unter denen er sonst eine Baugenehmigung anfechten kann, auch gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, um zu verhindern, daß die Teilungsgenehmigung mit ihrer Bindungswirkung (§ 21 Abs. 1 BauGB) auch ihm gegenüber bestandskräftig wird (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 46.68 - <NJW 1969, 1786>). Ebenso kann sich der Nachbar gegen eine Teilungsgenehmigung wenden, die dazu führt, daß die vorhandene Erschließung eines bebauten Trennstücks beseitigt wird, und damit zugleich bewirkt, daß der Nachbar ein Notwegerecht auf seinem Grundstück dulden muß (Urteil vom 9. Oktober 1981 - BVerwG 4 C 42.78 - <ZfBR 1982, 42>). In diesen Fällen besteht die für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnende Dreiecksbeziehung. Daran fehlt es jedoch, wenn sich ein Miteigentümer gerade des Grundstücks, für das die Teilungsgenehmigung erteilt worden ist, gegen diese wendet. Die Teilungsgenehmigung allein kann seine Rechte als Miteigentümer nicht verletzen. Sie ist im Hinblick auf alle Miteigentümer ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt; denn sie erschöpft sich darin, die grundbuchmäßige Abschreibung einer Teilfläche des Grundstücks (vgl. § 19 Abs. 2 BauGB) zuzulassen, Negative Folgen - wie etwa die von den Klägern geltend gemachte Überschreitung der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschoßflächenzahl - können erst durch die Abschreibung selbst eintreten. Ob aber die Teilung vollzogen werden kann, richtet sich im Verhältnis der Miteigentümer zueinander allein nach bürgerlichem Recht. Die Baugenehmigungsbehörde ist nicht verpflichtet, die privatrechtliche Berechtigung des Antragstellers zu überprüfen; auch die Teilungsgenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte und läßt diese unberührt. Die Behörde ist zwar berechtigt, die Teilungsgenehmigung zu versagen, wenn dem Antragsteller infolge fehlender und auch nicht erreichbarer privatrechtlicher Berechtigung ein Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse fehlt. Diese verfahrensrechtliche Befugnis hat aber keine drittschützende Wirkung (Urteil vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - <BVerwGE 50, 282, 285>).

4

Daraus folgt zugleich, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vom Urteil des Senats vom 9. Oktober 1981 (a.a.O.) abweicht. Das Urteil betraf einen anders gelagerten Fall. Es klagte ein Nachbar, nämlich der (Mit-) Eigentümer eines an das zu teilende Grundstück angrenzenden Grundstücks gegen die Teilungsgenehmigung. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO war gegeben, weil die Teilung zu einer Verletzung des Eigentumsrechtes an dem Nachbargrundstück führte. Im vorliegenden Fall können jedoch nur Miteigentumsrechte an dem zu teilenden Grundstück berührt werden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Lemmel