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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1988, Az.: BVerwG 4 B 55.88

Naturschutz; Privileg der Landwirtschaft; Landschaftsschutzverordnung; Verbotsfreistellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 55.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 22.11.1985 - AZ: 2 OS A 268/82
OVG Lüneburg - 13.10.1987 - AZ: 3 A 31/86

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1989, 179 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft ( § 1 III BNatSchG; vgl. auch § 8 VII BNatSchG) gebietet nicht, über § 15 II BNatSchG von Verboten einer Landschaftsschutzverordnung auch solche Veränderungen der Landschaft freizustellen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Aufsandung von Grundstücksteilflächen, die sich im Bereich einer ehemaligen, jetzt nicht mehr vorhandenen Flußschleife der Ems befinden. Diese ist ihm, gestützt auf die in § 3 der Verordnung vom 16. April 1981 zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim, Landschaftsschutzgebiet "Emstal" - LSchVO - (Abl. d. Reg.Bez. Weser-Ems 1981, S. 367) enthaltenen Verbote aller Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verweigert worden. Der Kläger hält die geplante Anhebung der Grünlandfläche um ca. 20 cm zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung (Befahren mit modernen Erntemaschinen) für erforderlich und meint, die geplante Maßnahme führe nicht zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Seine Klage blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß das Vorhaben des Klägers unter das Veränderungsverbot des § 3 Abs. 2 e LSchVO falle. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 5 Abs. 2 a LSchVO berufen. Die beabsichtigte Übersandung einer Teilfläche in dem Schutzgebiet sei keine - von der Genehmigungspflicht freigestellte - ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne dieser Vorschrift.

2

II.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO hier vorliegen könnten.

3

1.

Die Rechtssache hat mit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger beruft sich für die Zulässigkeit seines Vorhabens auf das naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg und macht geltend, die Gültigkeit der ihm entgegengehaltenen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung hänge davon ab, daß der Begriff der "ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung" im Einklang mit dem gleichlautenden Begriff in den bundesrahmenrechtlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - ausgelegt werde. Hiernach sei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung - dies gelte auch gegenüber Verboten in einer Landschaftsschutzverordnung - nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen (vgl. auch § 8 Abs. 7 BNatSchG). Auch Maßnahmen, die lediglich eine bestehende Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche erleichtern bzw. eine der täglichen Wirtschaftsweise des Landwirts entsprechende Nutzung erst ermöglichen sollten, fielen unter das Privileg.

4

Die damit bezeichnete Frage, was unter ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bodennutzung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu verstehen sei, rechtfertigt für den hier zu entscheidenden Fall keine Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht mit bindender Wirkung für ein erstrebtes Revisionsverfahren (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Gebietscharakter der vom Kläger derzeit in Ackernutzung bewirtschafteten Fläche in dem fraglichen Bereich durch seine Senkungslage zu einer ehemaligen Emsschleife hin geprägt sei und mit diesem Charakter als vormalige Uferzone eines Altarmes zielgerichtet unter den besonderen Schutz der Landschaftsschutzverordnung gestellt worden sei. Dieser Gebietscharakter werde durch eine auch nur geringfügige Aufsandung, mit der der Kläger eine verbesserte landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche erreichen wolle, deutlich verändert. Die Freistellungsvorschrift des § 5 Abs. 2 a LSchVO hat das Berufungsgericht so ausgelegt, daß ihr, soweit sie die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung von den Beschränkungen aufgrund der Landschaftsschutzverordnung ausnehme, keine ausschließlich ökonomische oder betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundeliege; die Bestimmung rechtfertige nicht, zum Zwecke einer verbesserten landwirtschaftlichen Bodennutzung Feuchtbereiche mit ihrer besonderen Pflanzen- und Tierwelt unter Berufung auf das sogenannte Landwirtschaftsprivileg gänzlich preiszugeben. Die dem zugrundeliegende Auslegung der Landschaftsschutzverordnung betrifft als solche irrevisibles Recht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts stellt sich nicht. § 15 Abs. 2 BNatSchG sieht allerdings für Landschaftsschutzgebiete die "besondere Beachtung" der in § 1 Abs. 3 BNatSchG ausgesprochenen zentralen Bedeutung der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft vor. Es versteht sich aber von selbst und bedarf nicht erst der höchstrichterlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß die beabsichtigte Veränderung eines unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes nicht allein deshalb von den Beschränkungen einer Landschaftsschutzverordnung ausgenommen und von der Behörde zugelassen werden muß, weil die Maßnahme dazu dienen soll, eine landwirtschaftliche Nutzung auf der unter Schutz stehenden Fläche zu erleichtern bzw. ertragreicher zu gestalten. Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grundflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. wirtschaftlich sinnvoll gestalten sollen, werden von der im Bundesnaturschutzgesetz bestimmten Privilegierung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfaßt (vgl. dazu, daß der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung nicht unter den. Begriff der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung fällt, Urteil des Senats vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 76.80 - DVBl. 1983, 897 = NVwZ 1985, 41).

5

2.

Als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht im Ortstermin vom 12. Oktober 1987 andere Flächen, auf denen Übersandungen durchgeführt worden seien, insbesondere die Fläche des Landwirts S., nicht in Augenschein genommen habe. Wäre dies geschehen, so hätte sich herausgestellt, daß die geplanten Übersandungen nicht als Eingriff anzusehen wären, der den naturschutzrechtlichen Zielsetzungen zuwiderlaufe. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat aus dem vom Kläger dargelegten Grund nicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Es hat festgestellt, daß der von der Landschaftsschutzverordnung geschützte besondere Gebietscharakter sich durch die vom Kläger geplante Aufsandung deutlich verändern würde. Dem setzt der Kläger seine hiervon abweichende Würdigung von bereits vorgenommenen Aufsandungen an anderen Stellen entgegen. Daß diese Aufsandungen in jeder Hinsicht mit seinem Vorhaben vergleichbar seien, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. In Wahrheit macht der Kläger keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern greift in einer für die begehrte Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels unerheblichen Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.

6

Im übrigen käme es auf die Frage, ob die Aufsandung auf der Fläche des Landwirts S. sich als naturschutzrechtlich erheblicher Eingriff darstellt, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht an. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich nämlich, daß für diese Aufsandung keine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Welche anderen - vergleichbaren - Übersandungsflächen das Gericht noch hätte besichtigen sollen, legt die Beschwerde auch nicht substantiiert dar.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann