Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 27.87
Dienstvergehen eines Lokführers der Deutschen Bundesbahn; Dienstantritt eines Lokführes bei Übermüdung; Dienstantritt eines Lokführes unter Einfluss von Alkohol; Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen als Dienstvergehen; Vorübergehende Herausnahme eines Lokführes aus dem Streckendienst; Angemessenheit einer langfristigen Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Dienstantritt eines Beamten unter Einfluss von Alkohol
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 27.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 18217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.12.1986
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnoberinspektor Gerhard Spanner, Posthauptschaffnerin Christa Roser als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 18. Dezember 1986 aufgehoben.
Das Gehalt des Oberlokomotivführers ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.
Gründe
I.
In dem von Präsidenten der Bundesbahndirektion S... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,
- 1.
am 22. Januar 1985 während seines Bereitschaftdienstes als Lokführer unter Alkoholeinfluß gestanden zu haben,
- 2.
am 23. Januar 1985 der Weisung, den Bahnarzt aufzusuchen, nicht nachgekommen und am 23. und 24. Januar 1985 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein,
- 3.
durch sein Verhalten zu 1. schuldhaft eine länger dauernde Beschränkung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit herbeigeführt zu haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat Anschuldigungsvorwurf Nr. 1 trotz gewissen Verdachts nicht für erwiesen gehalten. Es könne, so hat es gemeint, nicht ausgeschlossen werden, daß die am Morgen genossene Alkoholmenge - der Beamte hatte eingeräumt, zum Frühstück bis gegen 9.00 Uhr Weinschorle getrunken zu haben, hatte im übrigen aber den Genuß von Alkohol vor Beginn oder während des Dienstes bestritten - bei geringer Nahrungsaufnahme und mangelndem Schlaf auch noch nach etwa acht Stunden zu einer Alkoholfahne führte, obwohl der Alkohol bereits abgebaut war, es könne aber auch der von Zahnfäule und Nikotingenuß ausgehende schlechte Mundgerucht fälschlich für eine Alkoholfahne gehalten worden sein. Es hat den Beamten deshalb von dem Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 1 ebenso freigestellt wie von demjenigen zu Anschuldigungspunkt Nr. 3, weil der Beamte mangels Nachweises unzulässigen Alkoholgenusses auch seine Herausnahme aus dem Lokfahrdienst nicht schuldhaft veranlaßt habe.
Lediglich zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 hat es den Beamten für überführt angesehen, gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§§ 55 Satz 2, 73 BBG), wegen des Nichterscheinens beim Bahnarzt auch gegen die Pflicht zum Befolgen dienstlicher Weisungen (§ 55 Satz 2 BBG) verstoßen und damit insgesamt ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen zu haben, zu dessen disziplinarer Ahndung allerdings eine Geldbuße ausreiche. Eine früher verhängte Disziplinarmaßnahme sei nicht einschlägig und läge bereits längere Zeit zurück, der Beamte sei überdies durch mehr als einjährige Herausnahme aus dem Lokomotivführerdienst bereits an die Einhaltung seiner Pflichten gemahnt worden. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb durch Urteil vom 18. Dezember 1986 auf eine Geldbuße in Höhe von 500 DM erkannt und die Kosten des Verfahrens wie die notwendigen Auslagen des Beamten je zur Hälfte diesem und dem Bund auferlegt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, mit der er eine angemessene Gehaltskürzung beantragt und zu deren Rechtfertigung er geltend macht:
In der Annahme, dem Beamten sei Alkoholbeeinflussung am 22. Januar 1985 nicht nachzuweisen, er müsse daher von den Anschuldigungspunkten Nr. 1 und 3 freigestellt werden, könne dem Bundesdisziplinargericht nicht gefolgt werden. Aufgrund der Beobachtungen der Zeugen W..., S... und Sch... stehe die Alkoholisierung des Beamten vielmehr unter Ausschluß vernünftiger Zweifel fest. Die Bekundungen der Zeugen S... und Sch... seien deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese Zeugen täglich Umgang mit alkoholisierten Mitbürgern und sie hier kraft des ihnen erteilten Auftrags besonders Obacht gegegen hätten. Im Gegensatz zu diesen beiden und dem Zeugen W... hätten andere Zeugen, die nichts Auffälliges an dem Beamten haben wahrnehmen können, weder Erfahrung noch Anlaß gehabt, auf alkoholischen Einfluß des Beamten zu achten.
Stünde im Gegensatz zur Auffassung des Bundesdisziplinargerichts aber fest, daß der Beamte während seines Bereitschaftsdienstes zumindest leicht alkoholisiert war. so sei auch der Vorwurf zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 berechtigt; dem Beamten sei nach eigenen Angaben durchaus bewußt gewesen, daß eine Alkoholverfehlung die Beschränkung seiner Einsatzfähigkeit als Lokomotivführer zur Folge haben würde. Er habe daher bei Anschuldigungsvorwurf Nr. 3 zumindest fahrlässig gehandelt.
II.
Die Berufung ist begründet und führt zu einer Gehaltskürzung.
Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen hat. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel hält er folgenden Sachverhalt für erwiesen:
1.
Am 22. Januar 1985 hatte der Beamte, der auch schon in der Nacht zuvor Dienst geleistet hatte, ab 17.00 Uhr Dienst in der Zugleitungs-Reserve. Er meldete sich pünktlich zum Dienstantritt bei der Lokleitung und wurde, da die Notwendigkeit seines Einsatzes zum Fahrdienst momentan nicht bestand, angewiesen, sich im Aufenthaltsraum zur Verfügung zu halten. Als er gegen 17.25 Uhr benötigt wurde, wurde er über die Lautsprecheranlage zur Lokleitung gebeten. Er erschien dort aber nicht, obwohl die Lautsprecherdurchsage etwa zehnmal eindringlich wiederholt wurde. Da ein ortsfremder Triebwagenführer mitgeteilt hatte, daß sich im Aufenthaltsraum eine schlafende Person befinde, wurde der zu jener Zeit in der Lokleitung eingesetzte Oberlokführer Sc...dorthin entsandt. Sc... fand den Beamten fest schlafend vor. Vor einem Tisch sitzend hatte er sich nach vorn gebeugt und seinen Kopf auf die auf der Tischplatte verschränkten Arme gelegt. Trotz kräftigen Rütteins gelang es Sc... nicht, den Beamten wachzubekommen, so daß er gegen 17.45 Uhr den Hauptlokführer B... zur Unterstützung herbeirief. Auch gemeinsam konnten sie den Beamten aber nicht wecken, so daß sich der gegen 18.00 Uhr herbeigeholte Technische Bundesbahnoberinspektor W... veranlaßt sah, nach einem Krankenwagen zu rufen. Erst die mit dem Krankenwagen gekommenen Sanitäter konnten den Schlaf des Beamten beenden. Da dieser erklärte, nur müde gewesen, gesundheitlich aber nicht beeinträchtigt zu sein, Puls- und Blutdruckuntersuchungen wie weitere Proben zudem einwandfreie Werte ergeben hatten, wurde er nicht zu ärztlicher oder klinischer Behandlung mitgenommen.
Da dem TBOI W... unsicherer Gang des Beamten und Äußerungen aufgefallen waren, die auf fehlende zeitliche Orientierung hindeuteten, er außerdem Alkoholgeruch festgestellt hatte, forderte er den Beamten auf, sich einem Alkoholtest oder einer Blutprobe zu unterziehen. Während der Beamte den Test mit der Begründung ablehnte, daß 0,0 0/00 wegen des Genusses von Schorle am Morgen ohnedies nicht zu erwarten sei, erklärte er sich mit der Blutprobe einverstanden. Beamte der Bahnpolizeiwache S... wurden herbeigerufen und sollten ihn mit zum Krankenhaus L... nehmen, wo die Blutentnahme stattfinden sollte. Als die Bahnpolizeibeamten S... und Sch... erschienen, lehnte der Beamte jedoch auch die Blutprobe ab. Ihm wurde daraufhin - es war inzwischen 19.45 Uhr geworden - von dem TBOI W... die Dienstausübung an diesem Tag untersagt. Er wurde mit der Maßgabe nach Hause entlassen, sich am nächsten Morgen um 7.10 Uhr beim B 2 der Dienststelle zu melden.
Zur vollen Überzeugung des Senats ist damit erwiesen, daß der Beamte am 22. Januar 1985 ab 17.00 Uhr infolge alkoholischer Beeinflussung dienstunfähig war.
Zwar stellt der Beamte in Abrede, am 22. Januar 1985 im Dienst oder angemessene Zeit vor dessen Beginn Alkohol zu sich genommen zu haben; er habe lediglich, so läßt er sich ein, nach seiner vom 21. Januar, 19.28 Uhr, bis 22. Januar 1985, 6.36 Uhr, dauernden Nachtschicht zum Frühstück zwei oder drei Glas Weinschorle getrunken, sich ansonsten jedoch des Genusses von Alkohol strikt enthalten. Der Senat glaubt dem Beamten diese Einlassung nicht. Denn läßt sich auch nicht mehr klären, wann, wie und wo der Beamte die für seinen Zustand am Abend des 22. Januar 1985 verantwortlichen Alkoholmengen im einzelnen zu sich genommen hat: Daß es wesentlich mehr als die von ihm eingeräumten zwei oder drei Glas Schorle gewesen sein müssen oder daß er diese wesentlich später und damit erst relativ kurz vor Dienstbeginn getrunken hat. steht außer Frage. Weinschorle in der vom Beamten angegebenen Menge wäre ungeeignet, ihn noch gut acht Stunden nach dem Genuß in ohnmachtartigen Tiefschlaf verfallen zu lassen; sie hätte nach so langer Zeit auch keine Ausfallerscheinungen oder alkoholtypische Anzeichen zur Folge, wie sie inbesondere von den Bahnpolizeibeamten S... und Sch... beobachtet worden sind. Beide haben als Zeugen bekundet, daß der Beamte gerötete Bindehäute der Augen gehabt hat, daß sein Denkablauf spürbar gehemmt war und er auffällig langsam gesprochen hat, offenbar um Artikulierungsschwierigkeiten zu verbergen. Da es sich bei beiden Zeugen um Beamte handelt, die im Rahmen ihres alltäglichen Dienstes mit alkoholbeeinflußten Personen umzugehen haben, jedenfalls der Zeuge S... auch dem Alter nach über eine lange Lebenserfahrung verfügt, können die Bekundungen dieser Zeugen nicht unter Hinweis darauf abgetan werden, daß für gerötete Augen und sonst erwähnten Beobachtungen auch andere Ursachen als Alkohol denkbar sind, zumal wenn einem Denk- und Sprechweise der beobachteten Person sonst unbekannt sind, der Beobachtete auch erst aus tiefem Schlaf geweckt werden mußte.
Als entscheidend dafür, daß der Beamte am Abend des 22. Januar 1985 unter spürbarem Alkoholeinfluß gestanden hat, sieht der Senat aber den Umstand an, daß sowohl die Zeugen S... und Sch... als auch der Zeuge W... eine sogenannte Alkoholfahne bei ihm festgestellt haben. Denn hieraus ergibt sich zwingend, daß der Beamte unter dem Einfluß von Alkohol gestanden hat.
Zwar läßt sich aus der Tatsache einer Alkoholfahne allein und der Intensität der Geruchswahrnehmung nicht auf Art und Menge genossenen Alkohols und daher auch nicht auf den Grad alkoholischer Beeinflussung schließen (Schwerd in "Kurzgefaßtes Lehrbuch der Rechtsmedizin für Mediziner und Juristen", Deutscher Ärzteverlag, 3. Aufl. 1979, S. 130). Darauf kommt es hier aber auch nicht an; von Bedeutung ist vielmehr nur, ob der Beamte überhaupt Alkohol in wahrnehmbarem Umfang zu sich genommen und unter dessen Einfluß gestanden hat. Das aber ist der Fall. Denn die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte könne nach Alkohol gerochen haben, obwohl sein Blut bereits frei von alkoholischer Konzentration, er selbst also bereits frei von jeder alkoholischen Beeinflussung gewesen sei, ist nicht richtig. Die Alkoholkonzentration in der Atemluft ist der Blutalkoholkonzentration proportional (vgl. Schwerd a.a.O.). Die von den drei Zeugen bestätigte Alkoholfahne des Beamten ist daher zugleich der Beweis dafür, daß er keineswegs frei von alkoholischer Beeinflussung, der Alkohol also nicht bereits abgebaut war. Denn die Befürchtung des Bundsdisziplinargerichts, die Bahnpolizisten hätten nur deshalb, weil sie wußten, einem Alkoholbeeinflußten gegenübergestellt zu werden, einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen sein können und hätten Gerüche anderer Art für eine Alkoholfahne gehalten, teilt der Senat nicht. Er hält es vielmehr für ausgeschlossen, daß eine alkoholtypische Fahne mit Ausdünstungen verwechselt worden sein könnte, die ihre Ursache im Nikotingenuß oder einem von Fäulnis befallenen Zahn gehabt hat.
Dieser Beweiswürdigung steht nicht entgegen, daß andere Zeugen - wie etwa die Zeugen Sch..., K... und P... - keine alkoholspezifischen Wahrnehmungen gemacht haben. Das könnte an fehlender Wahrnehmungsfähigkeit oder einschlägiger Erfahrung der Zeugen, ebenso aber auch daran gelegen haben, daß der Beamte nur bei intensiver und zweckgerichteter Zuwendung die Möglichkeit geboten hat, Wahrnehmungen zu machen, die seinen alkoholischen Einfluß belegen. Letzteres erscheint umso wahrscheinlicher, als der Beamte bei einem einschlägigen Vorfall am 17. Februar 1981, als er eine später erwiesene Blutalkoholkonzentration von 2.18 0/00 hatte, niemanden als alkoholbeeinflußt aufgefallen war; auch aus unmittelbarer Nähe hat damals keiner seiner Kollegen und Mitarbeiter an ihm Besonderheiten bemerkt; niemand hat damals zu erkennen vermocht, daß der Beamte unter - und wie sich später herausstellte, sogar bemerkenswert hohem - Alkoholeinfluß stand.
Der Vorgang aus dem Jahr 1981 macht darüber hinaus deutlich, daß die Einlassung des Beamten über seinen Alkoholkonsum nicht verläßlich ist. Auch damals hatte er zu seinem Alkoholgenuß Angaben gemacht, die mit der später festgestellten Blutalkoholkonzentration schlechterdings nicht zu vereinbaren waren.
Stellt man schließlich in Rechnung, daß die zur Hilfe herbeigerufenen Sanitäter nicht unverrichteter Dinge wieder davongefahren wären, wenn sich nur der geringste Verdacht eines medizinischer Behandlung zugänglichen und bedürftigen Zustands als Ursache des ohnmachtartigen Tiefschlafs ergeben hätte, so kann kein vernünftiger Zweifel mehr daran sein, daß die Dienstunfähigkeit des Beamten am Abend des 22. Januar 1985 wenigstens mit auf den Einfluß von Alkohol zurückzuführen ist, und zwar dies nicht nur in unerheblichem und daher zu vernachlässigendem Umfang.
2.
Nachdem der Zeuge W... dem Beamten aufgrund des Sachverhalts zu 1 die weitere Dienstausübung untersagt hatte, erteilte er ihm die Weisung, sich am folgenden Tag, dem 23. Januar 1985, zum regulären Dienstantritt um 7.10 Uhr beim Personaleinsatzleiter B 2 seiner Dienststelle zu melden. Der Beamte erschien aber hierzu nicht und teilte auch keinen Grund für sein Fernbleiben mit. Daraufhin wurde im Auftrag des Personalbeamten, des Zeugen M..., der Beamte durch den Hausmeister des Wohnheims in K... aufgefordert, sich unverzüglich beim Bahnarzt vorzustellen, was er auch zusagte. Als der Beamte auch dieser Weisung entgegen seiner Zusage nicht nachkam, begab sich der Zeuge M... selbst gegen 11.00 Uhr in das Wohnheim und wiederholte die Weisung an den Beamten, zum Bahnarzt zu gehen. Durch die geschlossene Tür bestätigte der Beamte, daß er die Weisung verstanden habe, öffnete die Tür aber nicht, ließ den Zeugen M... nicht ein und suchte auch in der Folgezeit den Bahnarzt nicht auf. Er ging bis einschließlich 24. Januar 1985 weder zu seiner Dienststelle noch stellte er sich dem Bahnarzt vor.
3.
Wegen des Vorfalls am Abend des 22. Januar 1985 hielt es das Bahnbetriebswerk K... die Beschäftigungsdienststelle des Beamten, im Interesse der Betriebssicherheit nicht für vertretbar, den Beamten weiter als Lokomotivführer Dienst leisten zu lassen, zumal er nach einer Trunkenheitsverfehlung im Februar 1981 schon einmal ein Jahr lang laufbahnfremd verwendet worden war. Es beschäftigte den Beamten daher von sofort an unterwertig im "WArb-Dienst der GWA" und beantragte bei der Bundesbahndirektion S..., vor eventueller Wiederbeschäftigung als Triebfahrzeugführer eine psychologische Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. Die Bundesbahndirektion bestätigte mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung die getroffene Anordnung und teilte dem Bahnbetriebswerk mit, daß der Beamte mindestens zwölf Monate lang artfremd und unterwertig zu beschäftigen und daß zum 1. Januar 1986 über seine Bewährung im Handwerkerdienst zu berichten sei. Der Bahnarzt Dr. B... hatte bei einer eingehenden Untersuchung des Beamten am 25. Januar 1985 allerdings nichts festgestellt, was auf chronischen Alkoholismus hindeuten könnte; er hatte trotz dieses Untersuchungsbefunds und normaler Laborwerte allerdings auch nicht mit Sicherheit ausschließen können, daß der Beamte doch alkoholkrank und sogenannter Epsylon-Trinker sei.
Nachdem sich der Beamte ein Jahr lang als "WArb" bewährt hatte und auch bahnärztliche Untersuchungen keinerlei Anhalt für vermehrten Alkoholkonsum ergeben hatten, ordnete die Bundesbahndirektion S... mit Verfügung vom 1. April 1986 an, daß er wieder als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden könne, sein Einsatz jedoch in den ersten sechs Monaten auf den Rangierdienst zu beschränken sei; bis zum 31. Mai 1987 müsse er jedoch in seiner Dienstausübung als Triebfahrzeugführer besonders überwacht und zunächst in sechs Monaten wieder dem Bahnarzt vorgestellt werden.
Seit Oktober 1986 ist der Beamte wieder planmäßig im Dienst als Lokomotivführer eingesetzt und hat im Streckendienst Güterund Personenzüge zu fahren.
4.
Mit dem unter Nr. 1 festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen seine Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 in der Verbindung mit § 27 ADAB) verstoßen, wonach die Dienstleistung unter Einfluß von Alkohol ebenso wie der Genuß geistiger Getränke, der sich bis in die Dienstzeit hinein auswirken kann, strikt untersagt sind. Dabei muß dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, weil er den Einfluß des genossenen Alkohols auf seinen um 17.00 Uhr beginnenden Dienst entweder überhaupt nicht bedacht oder aber falsch eingeschätzt hat, obwohl ihm das eine wie das andere bei genügender Sorgfalt ohne weiteres zumutbar gewesen wäre.
Der zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 festgestellte Sachverhalt stellt sich als vorsätzlicher Verstoß des Beamten gegen das Gebot, dienstliche Anordnungen auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG), dar, und zwar sowohl was die Anordnung des TBOI W..., sich am nächsten Tag um 7.10 Uhr beim Personaleinsatzbeamten B 2 zu melden, als auch die Aufforderung des BAm M..., sich dem Bahnarzt ohne Verzug vorzustellen, anbetrifft. In beiden Fällen liegt dem Beamten Vorsatz zur Last, weil er die Anordnungen jeweils gehört und verstanden, dann aber bewußt nicht ausgeführt hat, obwohl er sie hätte befolgen können.
Schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst des Beamten am 23. und 24. Januar 1985 hat der Senat hingegen nicht festzustellen vermocht, wobei offenbleiben kann, ob der Beamte an den beiden genannten Tagen - was die Anschuldigungsschrift nicht für eindeutig nachweisbar hält - dienstfähig oder aber infolge eines grippalen Infekts oder anderer Beschwerden krankheitsbedingt dienstunfähig war. Denn der Beamte hat selbst ausgeführt und von seinen Verteidigern vortragen lassen, daß er nach der am 22. Januar 1985 um 17.00 Uhr beginnenden Dienstschicht erst am 25. Januar 1985 planmäßig wieder Dienst zu leisten gehabt hätte. Diese Einlassung ist unwiderlegt; sie wird durch das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen vom 18. April 1985 bestätigt. Dann aber kann dem Beamten der Vorwurf, dem Dienst am 23./24. Januar 1985 schuldhaft unerlaubt ferngbelieben zu sein, nicht gemacht werden, da der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG die Pflicht zu konkreter Dienstleistung voraussetzt (Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 1 D 57.83 -).
Der zu Anschuldigungspunkt Nr. 3 festgestellte Sachverhalt ist die Folge des Anschuldigungsvorwurfs Nr. 1, die sich der Beamte freilich als schuldhaft verursacht vorhalten lassen muß, denn er konnte mit dieser Folge rechnen und mußte dies auch. Daß ein Lokführer gerade in bezug auf Alkoholgenuß und -einfluß besondere Voraussetzungen erfüllen muß, war dem Beamten bekannt.
Er wußte auch, daß er bei Zweifeln an der alkoholischen Zuverlässigkeit unterwertig beschäftigt werden würde. Insgesamt hat der Beamte danach ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, wobei er teils vorsätzlich, teils fahrlässig gehandelt hat.
Dieses Dienstvergehen wiegt recht schwer. Vom disziplinaren Gewicht her im Vordergrund steht Anschuldigungspunkt Nr. 1, der hier zudem die als Anschuldigungspunkt Nr. 3 gesondert zum Vorwurf gemachte Folge gehabt hat. Den Vorwürfen kommt sehr erhebliche disziplinare Bedeutung zu.
Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von großer Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer eingesetzter Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs. Von seiner uneingesschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals sowie die Unversehrtheit des Beförderungsgutes ab. Das ist ohne Schwierigkeit einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich; darüber hinaus wird hierauf in dienstlichen Belehrungen auch immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokomotivführerdienst zeigen daher hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Band zwischen dem einzelnen Beamten und dem Dienstherrn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die betriebs- und dienstrechtliche Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist - so hat der Senat beispielsweise in seinem Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - ausgeführt - bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn, insbesondere von Lokomotivführern, in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon bei einem ersten Verstoß dieser Art verwirkt.
Geht man von der im genannten Urteil wiedergegebenen Rechtsprechungsübersicht aus, so ließe sich vorliegend sogar an die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 10 BDO, nämlich an die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, denken, da der Beamte nicht zum ersten Mal in dieser Weise versagt hat. sondern bereits einmal einschlägig hat diszipliniert werden müssen: Durch Disziplinargerichtsbescheid des Vorsitzenden der Kammer III - ... - des Bundesdisziplinargerichts vom 27. Oktober 1981 wurde gegen ihn eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten verhängt, weil er seinen zunächst infolge Verschlafens verspätet angetretenen Dienst als Lokomotivführer verrichtet hatte, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,18 0/00 nicht dienstfähig war. Ihm war daraufhin für acht Monate der Dienst als Triebwagenführer untersagt, während dieser Zeit war er unterwertig im Arbeiterdienst beschäftigt worden.
Andererseits muß berücksichtigt werden, daß am 22. Januar 1985 auch andere Ursachen als Alkohol zur Dienstunfähigkeit des Beamten beigetragen haben, für die er nicht verantwortlich gemacht werden kann, daß seine alkoholische Beeinflussung an diesem Tage womöglich sogar nicht besonders erheblich gewesen ist. Es kommt hinzu, daß der Beamte, von der einschlägigen Verfehlung abgesehen, bisher disziplinarrechtlich nicht belastet ist und daß seine einschlägige Verfehlung bereits fast vier Jahre zurücklag. Da er sich - wie seine uneingeschränkte Wiederverwendung im Lokomotivführerdienst seit Oktober 1986 zeigt - auch in der Folgezeit wieder dienstlich bewährt hat. meint der Senat, auch diesmal noch mit einer Gehaltskürzung auskommen zu können, zumal die 1981 verhängte mit einer Laufzeit von sechs Monaten ganz im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens angesiedelt war, sie ihren erzieherischen Zweck dennoch keineswegs völlig verfehlt hat. Mit der jetzt auf zwei Jahre bemessenen Gehaltskürzung trägt der Senat auch der seit dem Dienstvergehen vergangenen Zeit und der Dauer des Disziplinarverfahrens Rechnung, dessen Ausgang in erster Instanz nicht dem Beamten zum Vorwurf zu machen ist und bei dem die Ungewißheit des Ausgangs eine psychische Belastung bedeutet, von der bereits ebenfalls eine erzieherische Auswirkung auf den Beamten erwartet werden darf. Der Beamte muß sich allerdings gesagt sein lassen, daß er seine Stellung als Beamter gefährden, zumindest aber sein seit jetzt mehr als zehn Jahren ausgeübtes Beförderungsamt aufs Spiel setzen würde, wenn er sich auch jetzt nicht auf Dauer an seine Pflichten erinnern ließe und erneut einschlägig oder in sonst schwerwiegender Weise versagen sollte.
Den Bruchteil der Gehaltskürzung setzt der Senat seiner ständigen Rechtsprechung gemäß auf ein Zwanzigstel fest, da er die finanziellen Verhältnisse des Beamten zwar für geordnet, aber nicht für überdurchschnittlich günstig hält.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Beamten ergibt sich für das Berufungsverfahren aus dem Umstand, daß der in der Berufungsschrift gestellte Antrag des Bundesdisziplinaranwalts in vollem Umfang Erfolg gehabt hat. Für die erste Instanz kann es nicht bei der vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Kostenentscheidung verbleiben, weil das Verfahren in allen Anschuldigungspunkten zur Verurteilung des Beamten geführt hat (vgl. § 113 Abs. 1 BDO).
Pellnitz
Sträter