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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 41.87

Vertriebene; Deutsche Volkszugehörigkeit; Frühgeborener; Ethnisch gemischte Ehe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 41.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 09.08.1985 - AZ: 10 K 1915/82
VGH Baden-Württemberg - 26.11.1986 - AZ: 6 S 3033/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 73 - 78
  • DVBl 1988, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 151-154
  • DÖV 1988, 970-972
  • IFLA 1989, 74
  • NJW 1988, 1805 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die deutsche Volkszugehörigkeit eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbers (sog. Frühgeborener) aus ethnisch gemischten Ehen hängt davon ab, ob der dem deutschen Volkstum zugehörige Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage in der Familie prägend war.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 1986 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises.

2

Er wurde als ungarischer Staatsangehöriger 1939 in Budapest geboren. Sein 1897 geborener Vater, ein ungarischer Volkszugehöriger, war bis zu seiner gesundheitlich bedingten vorzeitigen Pensionierung zum 1. Juli 1941 am Statistischen Amt in Budapest als Beamter (Abteilungsleiter) tätig; er verstarb im Jahre 1962. Die 1907 geborene Mutter des Klägers stammt von einem deutschen Vater und einer ungarischen Mutter ab. Der Kläger hat in Budapest ungarische Schulen besucht und wurde 1974 Zahntechnikermeister. Er heiratete 1961 eine Ungarin; die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen, ist geschieden. Der Kläger kam zusammen mit seiner Mutter im Jahre 1980 in die Bundesrepublik. Den von beiden gestellten Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A lehnte das Landratsamt Heidenheim mit Bescheid vom 29. Juli 1981 ab. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, während er auf die Berufung der Mutter des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet hat, der Mutter des Klägers einen Vertriebenenausweis A zu erteilen; insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig.

3

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei der Mutter des Klägers hätten vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Herbst 1944 die Voraussetzungen des § 6 BVFG vorgelegen. Sie habe sich insbesondere zum deutschen Volkstum bekannt, indem sie bei der ungarischen Volkszählung vom Januar 1941 ihre Nationalität und Muttersprache mit deutsch bezeichnet habe. Bedenken hiergegen, die sich möglicherweise aus den trotz sechsjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik schlechten Deutschkenntnissen der Mutter des Klägers ergäben, könnten zurückgestellt werden, weil durch Zeugenaussagen erhärtet sei, daß die Mutter des Klägers bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs recht gut deutsch gesprochen habe. Aus Rücksicht auf ihren Ehemann habe sich die Mutter des Klägers nicht zum Ungarntum bekennen zu brauchen. Zwar würden sich Ehefrauen ungarischer Beamter bei Volkszählungen wohl meist nicht als Deutsche bezeichnet haben. Der Vater des Klägers sei jedoch Anfang 1941 schon schwer krank gewesen, so daß seine Pensionierung abzusehen gewesen sei; erhebliche berufliche Nachteile hätten ihm durch eine deutsche Volkszugehörigkeit seiner Ehefrau daher nicht mehr erwachsen können. Wegen des ausdrücklichen Bekenntnisses der Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum genüge als objektives Bestätigungsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit die Abstammung von nur einem deutschen Elternteil.

4

Dagegen lägen beim Kläger die Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht vor. Da er im Herbst 1944 noch nicht selbst bekenntnisfähig gewesen sei, komme es auf das Bekenntnis seiner Eltern an und, da die Eltern hier verschiedenen Volkstums gewesen seien, darauf, ob der deutsche Elternteil das Volkstum der gesamten Familie geprägt habe. Das sei nur dann der Fall, wenn sich die deutsche Volkszugehörigkeit dieses Elternteils in der Erziehung des Kindes bestimmend ausgewirkt habe. Die Prägung eines Kindes zeige sich insbesondere dadurch daß es selbst die Bestätigungsmerkmale Sprache und Kultur aufweise. Beim Kläger hätten sich die deutschen Volkstumselemente seiner Mutter, insbesondere die deutsche Sprache, nicht durchgesetzt. Das gelte auch dann, wenn man es als glaubhaft ansehe, daß der Kläger bis zum Jahre 1941 von einem deutschen Kindermädchen betreut worden sei; dessen Einfluß auf den Kläger habe sich auf die beiden ersten Lebensjahre beschränkt, in denen einem Kind nur wenig von einem bestimmten Volkstum vermittelt werden könne. Ob in dem Kindergarten, den der Kläger bis zum Herbst 1944 besucht habe, deutsches Volkstum habe vermittelt werden können, sei unklar geblieben. Spätestens nach der Schließung dieses Kindergartens im Herbst 1944, also spätestens seit seinem 6. Lebensjahr, müsse der Kläger jedoch - und zwar auch von seiner Mutter - eindeutig zum ungarischen Volkstum seines Vaters hingeführt worden sein. Wie wenig dem Kläger das deutsche Volkstum vermittelt worden sei, ergebe sich hauptsächlich daraus, daß er ebenso wie seine Mutter das Deutsche auch heute noch schlecht und mit stark ungarischem Akzent spreche. Demnach sei dem Kläger durch die Erziehung seiner Eltern hauptsächlich das ungarische Volkstum vermittelt worden, so daß ihm das deutsche Volkstum seiner Mutter nicht zugerechnet werden könne.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt eine Verletzung des § 6 BVFG und einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

6

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision des Klägers in begründet.

8

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es hinsichtlich der Frage des Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG entscheidend auf Umstände abgestellt hat, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (hier Herbst 1944) aufgetreten waren. Nach § 6 BVFG kommt es jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur darauf an, ob sich der Ausweisbewerber unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das ergibt sich zunächst eindeutig für solche Ausweisbewerber, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Alters selbst in der Lage waren, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen. Bereits in der Entscheidung vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 469.59 - (DÖV 1962, 622) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß § 6 BVFG zwar seinem Wortlaut nach nichts darüber besage, zu welchem Zeitpunkt das Bekenntnis zum deutschen Volkstum jeweils vorgelegen haben müsse. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes liege der maßgebliche Zeitpunkt jedoch grundsätzlich unmittelbar vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 1 Abs. 1 BVFG die von Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen bei ihrer Eingliederung in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik unterstützen wollen. Dabei habe er in Anpassung an den in Art. 116 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden Gedanken als Deutsche nicht nur die deutschen Staatsangehörigen angesehen, sondern auch die deutschen Volkszugehörigen. Zur Abgrenzung des im allgemeinen Sprachgebrauch unscharfen Begriffs der deutschen Volkszugehörigkeit habe es der gesetzlichen Begriffsbestimmung durch § 6 BVFG bedurft. Mit dieser Vorschrift habe lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollen, die von den Vertreibungsmaßnahmen betroffenen Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit begrifflich gegenüber den in gleicher Lage befindlichen Nichtdeutschen abzugrenzen. Eine Bewertung des Verhaltens des Betroffenen in bezug auf seine Treue und Anhänglichkeit zum deutschen Volk lasse sich hierauf nicht stützen.

9

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Grundsatz, daß es für die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG auf das Verhalten in der Zeit nach Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen nicht ankommt, seither in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten. Ferner hat es ausgeführt, daß es mit diesem Grundsatz unvereinbar sei, ein wie immer geartetes Bewahren des deutschen Volkstums über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus zu verlangen (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22; Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298). Bei Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft ist der maßgebliche Zeitpunkt von der Rechtsprechung vorverlegt worden auf die Zeit unmittelbar vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich, da von dieser Bevölkerungsgruppe nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 <352>[BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64] und vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7). In der Entscheidung vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) - wird schließlich dargelegt, daß dieser für das Bekenntnis maßgebende Zeitpunkt nicht nur für die eigentlichen Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG gilt, sondern auch für die Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.

10

Es entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, daß es bei einem Kind, das im demnach maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumbekenntnis ablegen konnte, auf die Volkszugehörigkeit der Eltern ankommt und daß bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen ist, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 BVFG Bekenntniszugehörigkeit sei, daß das Bekenntnis trotz seiner Erklärungsnatur jedoch eine Handlung tatsächlicher Art darstelle, die höchstpersönlich sei; die Frage einer rechtsgeschäftlichen Vertretung stelle sich dabei nicht. Bei Kindern, die selbst kein Bekenntnis ablegen können, sei deshalb auf die Bekenntnislage der Familie abzustellen. Die Volkszugehörigkeit eines Kindes werde durch das Milieu bestimmt, in dem es aufgewachsen sei; dadurch sei es geprägt. Die das Bekenntnis in einer Familie bestimmenden Faktoren in dem dafür rechtlich maßgebenden Zeitpunkt könnten auch von einem Elternteil allein gesetzt werden. Anzuknüpfen sei dabei an den Elternteil, der den Zuschnitt der Familie geprägt habe. Dieser Elternteil habe auch im Hinblick auf das Bekenntnis die Einstellung der Familie bestimmt.

11

Bei zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern (sog. Frühgeborenen) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets darauf abgestellt worden, ob sich die Eltern im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wer die Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat (vgl. etwa Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - a.a.O.; vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - a.a.O. und vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 71.66 - RzW 1972, 158). In der Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 92.70 - (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) wird auch hervorgehoben, daß es bei einem zum maßgeblichen Zeitpunkt Minderjährigen weder eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses noch einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedürfe, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankomme.

12

Der Senat hält an der - auch der zitierten Rechtsprechung zugrundeliegenden - Auffassung fest, daß bei sog. Frühgeborenen mit Eltern verschiedener Volkszugehörigkeit darauf abzustellen ist, ob der dem deutschen Volkstum zugehörige Elternteil kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage in der Familie prägend war.

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Maßgeblich hierfür ist der enge Zusammenhang, der zwischen den Aussiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und den eigentlichen Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG besteht. Auf diesen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch abgestellt zur Begründung dafür, daß es bei den sog. Aussiedlern ebenso wie bei den Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Frage des Volkstumsbekenntnisses auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankommt (vgl. Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - a.a.O.). Dort ist ausgeführt, die deutsche Volkszugehörigkeit müsse bei Aussiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG im gleichen Zeitpunkt wie im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG gegeben sein, weil die Regelung über die Aussiedler die Folgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als Vertreibungsgrund ansehe und damit die Gruppe umreiße, die diesen Vertreibungsmaßnahmen verspätet erlegen sei. Das Bundesvertriebenengesetz orientiere den Status des Vertriebenen an den im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs ergriffenen Vertreibungsmaßnahmen. Ausgangspunkt sei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG geregelte Fall der Vertreibung. Ihm ordne das Gesetz in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BVFG Fälle zu, in denen es zu der Vertreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 deshalb nicht kommen konnte, weil die dort umschriebene Gruppe ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet bereits vorher aufgegeben hatte. In diesen Fällen gehe das Gesetz davon aus, daß diese Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 vertrieben worden wäre, wenn sie im Vertreibungsgebiet geblieben wäre. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG umreiße die Gruppe, die der Vertreibung erst nachträglich zum Opfer gefallen sei. Obwohl selbständige Fälle, verbinde sie der Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG umschriebene Vertreibung. Daraus folge, daß es auch im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit ebenso wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankomme. Ein verspätetes Opfer der Vertreibung könne nur sein, wer auch unmittelbar Opfer der Vertreibung hätte gewesen sein können.

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Diese Ausführungen haben auch Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage. In den Fällen, in denen ein noch nicht bekenntnisfähiges Kind ein Vertreibungsschicksal im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erlitten hat (§ 1 Abs. 1 BVFG), kann es nicht darauf ankommen, ob der Bekenntniszusammenhang durch den Volksdeutschen Elternteil als Ersatz für das eigene Bekenntnis des Kindes bis zu dessen Selbständigkeit vermittelt wurde. Denn ebenso wie das Bekenntnis selbst muß auch das Hineinwachsen in die Bekenntnislage der Familie im Vertreibungsgebiet stattgefunden haben, da § 6 BVFG ein Bekenntnis "in der Heimat" verlangt. Für die Ermittlung des Bekenntniszusammenhangs bei einem nach § 1 Abs. 1 BVFG vertriebenen nicht bekenntnisfähigen Kind kann es deshalb nur auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankommen. War es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Familienprägung deutscher Volkszugehöriger, so verliert es diese Eigenschaft nicht mehr durch nachträglich eingetretene Umstände. Da das Gesetz auch die Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als verspätete Opfer der Vertreibung und deshalb als Vertriebene ansieht, ist es sachgerecht, sie insoweit nicht anders zu behandeln, als die "eigentlichen" Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG (so auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1981, OVGE 36, 47). In beiden Fällen wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet. Diese Zurechnung findet ihren Grund letztlich darin, daß das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, ob in der Zeit nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen das Kind tatsächlich bis hin zu seiner Selbständigkeit durch das zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Familie noch vorherrschende Volkstum geprägt worden ist. Eine solche über den maßgebenden Zeitpunkt hinausreichende Prägung hat zwar regelmäßig Indizwirkung für die Bekenntnislage in der Familie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; sie ist für die Zurechnung des Bekenntnisses an das "frühgeborene" Kind jedoch nicht erforderlich.

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Die vom Bundesverwaltungsgericht für nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Ausweisbewerber (sog. Spätgeborene) entwickelte Auffassung, wonach die Frage der volkstumsmäßigen Prägung der Familie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern "und der Zeit danach bis zur Selbständigkeit" des Spätgeborenen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 und insbesondere BVerwG 8 C 91.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18), kann für die sog. Frühgeborenen nicht herangezogen werden. Die Spätgeborenen fallen dem Wortlaut nach überhaupt nicht unter die Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes und sind erst durch die genannten Entscheidungen im Wege der Analogie in gewissem Umfang in den Regelungsbereich des Gesetzes einbezogen worden. Da die Spätgeborenen zum sonst allgemein maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht geboren waren und vielfach auch die für die Prägung entscheidende Familie noch nicht gegründet war, mußte für die Frage der volkstumsmäßigen Prägung des Spätgeborenen zwangsläufig ein nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegender Zeitpunkt herangezogen werden. Diese durch die analoge Anwendung des BVFG auf Spätgeborene bedingte Konstruktion vermag indes nicht das für die vom Gesetz direkt erfaßten Frühgeborenen gefundene Ergebnis in Frage zu stellen. Soweit in dem Beschluß vom 16. September 1983 - BVerwG 8 B 101.82 - auch für einen 1942 geborenen Kläger hinsichtlich der Familienprägung auf den Zeitpunkt bis zur Selbständigkeit des Kindes abgestellt wurde, hält der nunmehr für dieses Rechtsgebiet zuständige Senat an dieser - in dem zitierten Beschluß nicht näher begründeten - Auffassung nicht fest.

16

Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob im Herbst 1944 die Mutter oder der Vater des Klägers den Zuschnitt und die Bekenntnislage in der Familie geprägt haben, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Eines Eingehens auf die Aufklärungsrüge bedarf es daher nicht (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk
Dawin