Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 4 C 24.85
Abwasserabgabe; Gewässer-Vorbelastung; Vorabzug
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 24.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 03.04.1985 - AZ: III/2-E 6293/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 3 Abs. 1 AbwAG (Fassung 1976)
- § 4 Abs. 1 AbwAG (Fassung 1976)
Fundstellen
- BVerwGE 79, 54 - 61
- DVBl 1988, 840-843 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 157-160
- DöV 1988, 640-642
- KStZ 1988, 138-140
- NVwZ 1988, 1029-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 45 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1981, 151-153
- UPR 1988, 433-436
- ZfW 1988, 409-414
Amtlicher Leitsatz
Entnimmt jemand, der abgabepflichtig ist, Wasser aus einem Gewässer und macht er dessen Vorbelastung geltend, so hat er eine Abgabe für die von ihm selbst verursachte Schädigung des später zurückgeleiteten Abwassers im vollen Umfang zu zahlen, wenn die Vorbelastung den gesetzlich festgelegten Vorabzug übersteigt.
Redaktioneller Leitsatz
Abwasserabgaben-Bestimmung, wenn das Gewässer vorbelastet ist und den Vorabzug im Gesetz übersteigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen der chemischen Industrie, entnimmt für ihr "Nordwerk" in F. vorbelastetes Wasser aus dem M. und leitet dieses mit erhöhter Verschmutzung wieder in den M. zurück. Hierfür setzte der beklagte Regierungspräsident in D. als obere Wasserbehörde für das Veranlagungsjahr 1981 eine Abwasserabgabe von insgesamt 3.195.486,00 DM fest. Bei der Berechnung des maßgebenden chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) wurde eine Vorbelastung des entnommenen Wassers von 5 mg/l abgezogen.
Die Klägerin widersprach der Berechnungsweise. Die tatsächliche Vorbelastung des M. betrage für den chemischen Sauerstoffbedarf 20 mg/l. Diese Vorbelastung sei ihr in vollem Umfange gutzubringen. Die von der Behörde zugrundegelegte Anrechnungslösung sei gesetzwidrig. Die tatsächlich bestehende Vorbelastung und der Vorabzug, der sich aus § 3 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721, ber. S. 3307) mit 15 mg/l ergebe, seien getrennt zu berücksichtigen. Alsdann vermindere sich die Abgabe für 1981 um 721.768,00 DM. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Auffassung vertieft, die Anrechnungslösung widerspreche dem Abwasserabgabengesetz. Sie habe die Vorbelastung vor Einspeisung des entnommenen Wassers in ihr Werknetz mit 20 mg/l ermittelt. Dies müsse ihr ungeschmälert zugute kommen. Das Abwasserabgabengesetz habe mit dem Vorabzug eine allgemeine Verschmutzungsfreigrenze vorgesehen. Die Anrechnungslösung diskriminiere den Abgabenschuldner, der vorbelastetes Wasser entnehme, gegenüber jenem, der nicht vorbelastetes Wasser nutzen könne.
Die Klägerin hat beantragt, den Festsetzungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 2.473.718,00 DM übersteigt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Der Berechnungsmodus ergebe sich auch für die zu berücksichtigende Vorbelastung aus § 3 Abs. 1 AbwAG. In der Festlegung des Maßstabes und der Berechnungsart für die Abgabe habe sich der Gesetzgeber innerhalb der ihm von der Verfassung gesetzten Grenzen gehalten. Er habe sich zulässigerweise für eine generalisierende Lösung entschieden. Ein begründeter Zweifel an deren Sachgerechtigkeit bestehe nicht. Damit entfalle auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Daß bestimmte Ergebnisse wasserwirtschaftlich unerwünschte Tendenzen - etwa einen stärkeren Zugriff auf das Grundwasser - zur Folge hätten, sei hinzunehmen. Derartige Tendenzen könnten als erlaubnispflichtige Tatbestände hinlänglich durch das Wasserrecht verhindert werden.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich für die sog. Anrechnungslösung und damit gegen die von der Klägerin vertretene sog. Additionslösung entschieden und hierzu ausgeführt: Der Klägerin komme nur der Wert zugute, der den Vorabzug übersteige. Die Vorbelastung sei in § 4 Abs. 3 AbwAG geregelt. Diese Vorschrift stelle darauf ab, ob das entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 AbwAG aufweise. Der zur Berücksichtigung der Vorbelastung in § 4 Abs. 3 AbwAG enthaltenen Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 AbwAG könne keine andere Regelungsfunktion entnommen werden, als daß auch die Bemessung der Schädlichkeit entsprechend der Anlage zu § 3 Abs. 1 AbwAG vorzunehmen sei. Aus § 3 Abs. 1 AbwAG lasse sich eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, allen Abwassereinleitern müsse ein "Freibetrag" in Höhe des Vorabzuges zugute kommen, nicht entnehmen.
Die von der Klägerin vertretene Lösung führe zu einer abgabenbelastungsfreien Addition der Gewässerverschmutzung. Mehrere hintereinander liegende Fabriken, die aus dem Fluß mit einer ursprünglichen Qualität der Gewässergüte 2 Wasser entnähmen und wieder einleiteten, könnten das entnommene Wasser jeweils bis zur Grundlast des Vorabzuges verschmutzen. Eine Abwasserabgabe fiele insoweit nicht an. Die Antriebs- und Finanzierungsfunktion des Gesetzes käme nicht zum Tragen, obwohl der Fluß stufenweise in seiner Qualität über die Güteklasse 2 hinaus verschmutzt werde. Demgegenüber solle die Abwasserabgabe das Gewässer neben den wasserrechtlichen Einleitungsbestimmungen schützen. Sie solle den Vorteil ausgleichen, den öffentliche oder private Einleiter ungenügend gereinigter Abwässer gegenüber denjenigen hätten, die bereits derzeit ihre Abwässer ausreichend reinigten. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Hierzu hat das Gericht auf die interventionistische Zielsetzung des Gesetzes, auf Gesichtspunkte der Meßgenauigkeit und solche der Pauschalierung und Verwaltungsökonomie hingewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat hiervon Gebrauch gemacht. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Festsetzungsbescheid des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides insoweit aufzuheben, als er den Betrag von 2.473.718,00 DM übersteigt.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht folgt hinsichtlich der Bemessung der Abwasserabgabe der sog. Anrechnungslösung. Danach ist die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes - AbwAG - vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2721, ber. S. 3307) anzurechnende Vorbelastung um den Vorabzug zu mindern, der sich aus Abschn. A Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu § 3 AbwAG ergibt. Diese Auffassung ist zutreffend. Sie entspricht der Gesetzeslage. Die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das ergeben folgende Erwägungen:
Auf seinen Antrag ist dem Abgabepflichtigen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG die Vorbelastung nicht zuzurechnen, wenn das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit aufweist. Das Gesetz macht damit die Anrechnung der Vorbelastung zunächst von der tatbestandsmäßigen Voraussetzung einer gegebenen Schädlichkeit des entnommenen Wassers abhängig. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Anrechnung einer Vorbelastung in Betracht. Was insoweit als schädlich zu gelten hat, ist ausdrücklich normiert. § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG verweist hierzu auf den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 AbwAG. Die verweisende Bezugnahme ist nicht begrenzt. Sie erfaßt damit auch die Anlage zu § 3 AbwAG und damit die in Abschn. A Abs. 1 Satz 1 der Anlage angeordnete "Bestimmung der Schädlichkeit". Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Anrechnung der Vorbelastung demgemäß erst möglich, wenn die Schädlichkeit des entnommenen Wassers im Sinne des § 3 Abs. 1 AbwAG gegeben ist. Eine Schädlichkeit liegt nach Abschn. A Abs. 1 Satz 1 der Anlage nur vor, wenn die gemessenen Werte den Bereich des Vorabzuges übersteigen. Für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist mithin ein Vorabzug im Sinne der Anlage zu § 3 AbwAG zu berücksichtigen. Nur ein Verschmutzungsgrad oberhalb des Vorabzugswertes soll die Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAGüberhaupt auslösen können. Es ist nicht erkennbar, daß dieser auf die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bezogenen Wortauslegung der Sinn und Zweck der Regelung entgegensteht.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG besagt zwar nicht ausdrücklich, in welcher Weise die Vorbelastung anzurechnen ist. Da das Abwasserabgabengesetz aber nur eine Berechnungsmethode - nämlich die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 AbwAG - kennt, legt bereits dies die Annahme nahe, daß eben diese Methode auch für die Anrechnung der Vorbelastung zu verwenden ist. Ferner liegt es nahe, daß eine Berechnungsweise, welche die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bestimmt, ihre Bedeutung auch für die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge besitzt. Weitere Erwägungen der Gesetzessystematik treten hinzu. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG befreit von einer Abgabepflicht, wenn eingeleitetes Schmutzwasser keine weitere Schädlichkeit "im Sinne dieses Gesetzes" als jene aufweist, die bei der Entnahme bereits vorhanden war. Entnommenes Wasser, dessen Gebrauch schädlichkeitsneutral ist, soll eine Abgabepflicht nicht auslösen. Das heißt umgekehrt nichts anderes, als daß jede weitere Schädlichkeit die Abgabepflicht begründet. Damit wird - wie auch in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG selbst - das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes vorausgesetzt. Dies wird durch eine Reihe von Vorschriften bestätigt, welche denjenigen Abgabepflichtigen begünstigen, der Maßnahmen zur Minderung der Schädlichkeit trifft. Das gilt beispielsweise für § 3 Abs. 3, für § 3 Abs. 5,für § 9 Abs. 6 und für § 10 Abs. 3 AbwAG. Die von der Klägerin vertretene Additionslösung, nach der neben der Anrechnung der gesamten (ungekürzten) Vorbelastung am Ende auch noch der Vorabzug anzurechnen sei, schwächt demgegenüber generell die in diesen Vorschriften enthaltene Anreizfunktion ab und gerät damit offenkundig in einen Wertungswiderspruch zum Verursacherprinzip.
Eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner einzelnen Regelungen verlangt deshalb, daß die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG anzurechnende Vorbelastung um den Vorabzug zu mindern ist, der sich aus Abschn. A Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu § 3 AbwAG ergibt. Dazu zwingt auch die Zielsetzung des Gesetzes. Der Gesetzgeber will eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer und eine gerechtere Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich der durch die Verschmutzung der Gewässer verursachten Schäden erreichen. Dabei beschränkt das Abwasserabgabengesetz die Abgabepflicht auf den Verursacher. Die Abgabe soll ihn als den Einleiter veranlassen, es nach Möglichkeit erst gar nicht zur Abgabepflicht kommen zu lassen. Läßt sich der Umfang der Verursachung feststellen, so kann hieran die Abgabepflicht problemlos anknüpfen.
Der Vorabzug durchbricht allerdings die strikte Durchführung des Verursacherprinzips für den Fall, daß die Vorbelastung den Grenzwert des Vorabzugs nicht übersteigt. Hierfür waren für den Gesetzgeber indes sachgerechte Überlegungen leitend. Der Vorabzugswert entspricht der Güteklasse 2 der Gewässerqualität. Diesen ökologischen Standard erachtete der Gesetzgeber - auch angesichts der Selbstreinigungsfähigkeit der Gewässer - als ausreichend. Ein Unternehmer soll mit dem Mittel einer vermeidbaren Abgabenlast nur angehalten werden, den Standard dieser Güteklasse zu erreichen. Die strikte Handhabung des Verursacherprinzips unterhalb des Vorabzugswertes würde ferner auf gewisse meßtechnische Probleme stoßen. Der Gesetzgeber mußte daher die Frage der erforderlichen Meßgenauigkeit lösen: Dem Einleitungswert konnten sinnvollerweise nur solche Verschmutzungen zugrunde gelegt werden, die überhaupt in den Bereich der mit einfachen Mitteln erzielbaren Meßgenauigkeit fallen. Diese Genauigkeit hat der Gesetzgeber für den Bereich des CSB-Wertes in Höhe des Vorabzugswertes angenommen. Der Vorabzugswert stellt zugleich für ihn den Punkt beginnender Meßgenauigkeit (Nachweisbarkeit) dar. Schließlich beurteilte der Gesetzgeber die Beseitigung einer verbleibenden Restverschmutzung unterhalb des Vorabzugswertes für den Einleiter nicht nur als technisch schwierig, sondern damit auch als zumeist besonders kostspielig. Meßtechnische Ungenauigkeiten sollten daher beim Einleiten des Abwassers durch den Vorabzug zugunsten des Einleiters berücksichtigt werden.
Unterstellt das Gesetz bis zur Grenze des Vorabzugs pauschal eine dem Einleiter nicht anzurechnende Vorbelastung, so wird dieser Grund für den Fall gegenstandslos, daß der Einleiter eine den Vorabzug übersteigende, also höhere Vorbelastung geltend macht. Der Einleiter ist dann nur mit derjenigen Schadstofffracht abgabepflichtig, von der auch meßtechnisch feststeht, daß er sie selbst verursacht hat. Die dem Gesetz zugrundeliegende Anreizfunktion wird nicht gemindert; das Verursacherprinzip kommt voll zur Geltung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Einleiter Abwasser mit einer Schadstofffracht oberhalb des Vorabzugswertes einleitet. Zwar besteht nunmehr die erforderliche Meßgenauigkeit; auch wird die Güteklasse 2 überschritten. Verschmutzungswerte oberhalb des Vorabzugs würden indes Fragen der Abgabengerechtigkeit auslösen. Während ein Einleiter mit einem CSB-Wert von 15 mg/l noch abgabefrei ist, würde ein Einleiter mit einem CSB-Wert oberhalb des Vorabzugswertes für den gesamten Wert abgabepflichtig sein. Das würde einen "Abgabesprung" verursachen, der sich nur rechtfertigen ließe, wenn der festgestellte Verschmutzungswert mit hinreichender Sicherheit ausschließlich vom Einleiter selbst verursacht worden wäre. Hierzu müßte sicher sein, daß das von ihm entnommene Wasser nicht verschmutzt war. Gerade diese Feststellung wäre wiederum mit einfachen Meßmethoden nicht zu treffen. Deshalb hat der Gesetzgeber zugunsten des Einleiters bis zur Höhe des Vorabzugswertes bereits eine tatsächliche Vorbelastung fingiert, was oberhalb dieser Grenze keinen weiteren Vorabzug rechtfertigt.
Demgegenüber widerspricht die von der Klägerin vertretene sog. Additionslösung einer möglichst strikten Durchführung des Verursacherprinzips. Das gilt auch, soweit der Gesetzgeber dieses Prinzip erst ab der Gewässerqualität der Güteklasse 2 wirksam werden lassen will. Die sog. Additionslösung führt nämlich dazu, daß jeder Einleiter unabhängig von dem Grad der Verschmutzung des entnommenen Wassers einen "Freibetrag" in Höhe des Vorabzugswertes erhält. Damit wird der ökonomische Druck gemindert, den Einleiter durch Verringerung der Abgabenhöhe zu eigenen Maßnahmen der Abwasserreinigung und damit zu einem auch volkswirtschaftlich sinnvollen Verhalten zu veranlassen. Die Annahme einer allgemeinen Freigrenze der Verschmutzung für jeden einleitenden Betrieb erscheint vor dem Hintergrund der generellen gesetzgeberischen Zielvorstellung um so fragwürdiger, als es Gewässer, aus denen Wasser für industrielle Zwecke entnommen wird, ohne jede Schmutzfracht kaum noch gibt. Darüber hinaus enthält die sog. Additionslösung die Gefahr der Verkettung der angenommenen "Freigrenze" durch mehrere Einleiter und würde insoweit nochmals die Durchsetzung der ökonomisch und zugleich wasserwirtschaftlich motivierten Regelungsabsicht des Abwasserabgabengesetzes mindern. Da die Schadstofffracht in solchen Fällen gleichwohl steigt, müßte sich letztlich die öffentliche Hand um ihre Entsorgung bemühen, ohne hierfür vom Verursacher einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Daß der Bau und die Unterhaltung von Kläranlagen gegenüber veränderten Produktionsbedingungen aufwendiger sind, zeigt zusätzlich die volkswirtschaftliche Schwäche der Additionslösung (vgl. hierzu Umweltgutachten 1978, BT-Drucks. 8/1939 Tz. 414 ff.).
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe über § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zugleich einen allgemeinen "Freibetrag" in Höhe des Vorabzugswertes einführen wollen. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthielt keinen entsprechenden Hinweis (vgl. BT-Drucks. 7/2272 S. 8). Auch der zeitlich früher eingebrachte Gesetzesentwurf der Bundestagsfraktion der CDU/CSU sah einen derartigen pauschalen Freibetrag nicht vor. Dort war ebenfalls nur der Abgabesatz zeitlich gestaffelt (BT-Drucks. 7/1088 zu § 37 d). Lediglich der Innenausschuß des Bundesrates schlug eine gestaffelte Lösung durch einen zunächst erhöhten Vorabzugswert vor. "Um die notwendigen Entwicklungs- und Anpassungsmaßnahmen im industriellen Bereich zu erleichtern", sollte der Abzug für die Vorbelastung stufenweise erfolgen (vgl. BT-Drucks. 7/2272 S. 51). Hierzu war für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ein Vorabzugswert von zunächst 60 mg/l, später von 15 mg/l vorgesehen. Dieser Vorschlag konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Der dann im Innenausschuß des Bundestages gefundene Kompromiß liegt in der zeitlichen Staffelung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 4 AbwAG und in der Möglichkeit einer Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG. Daß eine allgemeine Entlastung in Höhe des Vorabzugswertes hinzutreten sollte, läßt sich durch die Entstehungsgeschichte nicht belegen. Ob die Gesetzgebung einzelner Bundesländer in Ausführung des Abwasserabgabengesetzes eine andere Berechnung der Vorbelastung vorsieht, mag dahinstehen. Dies kann für die Auslegung des Bundesrechts nicht maßgebend sein.
Die Anrechnung des Vorabzuges auf die Vorbelastung kann freilich zu einer Ungleichbehandlung führen. Darauf weist die Klägerin zutreffend hin. Bei gleichem Grad der eigenen Schädlichkeitsvermehrung des entnommenen Wassers kann sich die Höhe der Abgabe nach dem Grad der tatsächlich gegebenen Vorbelastung unterscheiden. Ist beispielsweise das entnommene Wasser chemisch rein oder liegt seine Belastung innerhalb des Vorabzugswertes, so kommt die jeweils bestehende Differenz zum Vorabzugswert dem Einleiter zugute, ohne daß insoweit eine Abgabepflicht ausgelöst wird. Eine entsprechende Vergünstigung besteht dagegen nicht, wenn das entnommene Wasser den Vorabzugswert erreicht oder übersteigt. Diese tatsächlich mögliche Ungleichbehandlung, die allerdings mit dem Grad der Schädlichkeit des entnommenen Wassers abnimmt, zwingt nicht zu einer verfassungskonformen Reduktion des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG (a.A. Kloepfer UPR 1983, 313 <319>). Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gehalten, sich zur Wahrung der Gleichbehandlung für einen allgemeinen "Freibetrag" in Höhe des Vorabzugswertes zu entscheiden.
Eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht stellt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nur dar, wenn die gewählte Differenzierung nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 26, 1 <8>[BVerfG 13.05.1969 - 1 BvR 25/65]; 37, 38 <49 f. [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72]>; 50, 386 <392>). Zwar gilt es, den Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 21, 12 <26 f.>; 36, 321 <330>[BVerfG 13.02.1974 - 2 BvL 11/73]; 43, 58 <70>[BVerfG 26.10.1976 - 1 BvR 252/73]). Aber bereits Erwägungen der Praktikabilität können regelmäßig einen vernünftigen Grund dafür abgeben, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen hinnehmen darf (vgl. auch BVerfGE 40, 109 <117>[BVerfG 18.06.1975 - 1 BvR 528/72]). Auch in diesem Falle darf die wirtschaftlich ungleiche Wirkung einer Regelung auf den Abgabepflichtigen allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Insbesondere müssen die verwaltungsökonomischen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu der mit jeder Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der abgaberechtlichen Belastung stehen. Wenn ein Abgabepflichtiger wesentlich stärker belastet wird als ein anderer und dadurch in eine deutlich ungünstigere Wettbewerbslage gerät, entsteht durch die ungleichen Folgen der Typisierung ein Mißverhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen; alsdann kann die Typisierung nicht mehr als noch sachgerecht anerkannt werden (vgl. BVerfGE 21, 12 <27 f.>; 31, 119 <130 f. [BVerfG 04.05.1971 - 2 BvL 10/70]>; 43, 58 <72>; 65, 325 <354>).
Die gesetzliche Lösung des Abwasserabgabengesetzes genügt diesen Anforderungen. Die mögliche Ungleichbehandlung ist lediglich eine Folge der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten einer möglichst strikten Beachtung des Verursacherprinzips. Das Gewicht des umweltpolitischen Anliegens des Gesetzgebers rechtfertigt es, den gewerblichen Unternehmen einen allgemeinen Freibetrag in Höhe des Vorabzuges zu versagen, auch wenn dadurch gegenüber einigen Unternehmen ein im wesentlichen nur meßtechnisch begründbarer Abgabevorteil entstehen kann. Das gesetzgeberische Regelwerk zielt insgesamt darauf, in Ergänzung der ordnungsrechtlichen Maßnahmen des Wasserhaushaltsgesetzes denjenigen, der zu einer Schadstoffvermehrung beiträgt, zu einem Verhalten der Vermeidung oder der eigenen Beseitigung mit dem Mittel ökonomischen Drucks zu bewegen.
Aus den bereits zuvor erörterten Gründen ist auch die vom Gesetzgeber für den Vorabzug festgelegte Schwelle der als hinreichend angesehenen Meßgenauigkeit sachgerecht. Außerdem entspricht der Vorabzugswert neben seiner meßtechnischen Begründbarkeit der Güteklasse 2 des Gewässers. Eine nochmalige Berücksichtigung der Meßungenauigkeit bei der Bestimmung der Vorbelastung durfte dem Gesetzgeber zu Recht als entbehrlich erscheinen. Das von ihm gewählte Berechnungsverfahren gewährleistet nämlich, daß das einleitende Unternehmen nur nach Maßgabe der selbst verursachten Schmutzfracht abgabepflichtig werden kann. Dabei ist die Annahme, entstehende Meßungenauigkeiten glichen sich bei der Berechnung der Vorbelastung und des Einleitungswertes im Ergebnis aus, keineswegs willkürlich, sondern genügt gerade den Regeln der Wahrscheinlichkeit.
Die Zielsetzung einer möglichst strikten Verwirklichung des Verursacherprinzips als eines zentralen gesetzgeberischen Anliegens und die Praktikabilität eines ökonomisch sinnvollen Meßverfahrens stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Typisierung ausgelösten Nachteil. Es ist in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob der Gesetzgeber davon auszugehen hatte, daß der Fall eines nicht oder nur sehr geringfügig vorbelasteten Gewässers überhaupt als Regelfall gegeben ist. Nur dann würde sich nämlich die Ungleichbehandlung in Höhe des vollen Vorabzugswertes auswirken können. Das kann indes dahinstehen. Jedenfalls trifft es nicht zu, daß die entstehende Ungleichbehandlung zu einer deutlich ungünstigeren Wettbewerbslage führt und dadurch den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit mißachtet. Bei den betroffenen Unternehmen realisiert sich insoweit lediglich ein Standortnachteil, den auszugleichen der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 721.768,00 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer Prof.
Dr. Dr. Berkemann