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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1988, Az.: BVerwG 2 WD 68/87

Dienstvergehen eines Soldaten durch Führen eines nichtversicherten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr; Unterschlagung von Kameradengeldern und deren Verwendung für eigene Zwecke; Begriff des "dienstlich anvertrauten Geldes"; Vorliegen einer Versuchungssituation in einer finanziellen Notlage als Milderungsgrund; Beförderungsverbot als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 68/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 17588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 16.07.1987 - AZ: M 4 VL 14/86

Prozessführer

Oberfeldwebel ...

In dem Disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Major Behr, Oberfeldwebel Dieckow als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 16. Juli 1987 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von dreieinhalb Jahren verhängt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1

I

Der jetzt 35 Jahre alte Soldat beendete am 15. März 1967 die Volksschule und trat dann als Postjungbote in den Dienst der Deutschen Bundespost. Am 1. Oktober 1969 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postschaffner zur Anstellung ernannt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1970 beantragte er seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis, nachdem Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren und er seines Dienstes vorläufig enthoben worden war, weil er als Briefträger eine Zahlungsanweisung unterschlagen hatte. Seinem Antrag wurde stattgegeben, er schied mit Ablauf des 25. Juni 1970 aus dem Dienstverhältnis aus. Danach war er als Arbeiter bei der Firma B. in G. beschäftigt.

2

Zum 4. Januar 1972 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr, Teilstreitkraft Heer, einberufen, wurde der Soldat auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung als freiwillig längerdienender Soldat, der seine Eltern zustimmten, mit Urkunde vom 17. März 1972 am 21. März 1972 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Nach einer sechsmonatigen Probezeit wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt, danach mehrfach verlängert und betrug schließlich 15 Jahre. Mit Urkunde vom 1. Oktober 1984 wurde ihm als Oberfeldwebel am 18. Oktober 1984 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

3

Nach der Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. April 1972 als Funker zur .../Panzeraufklärungsbataillon ... in H. versetzt und am 1. Juli 1972 zum Gefreiten ernannt. Er bestand einen Unteroffizierlehrgang Truppe mit der Abschlußnote "ausreichend" und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1973 zum Unteroffizier, mit Wirkung vom 1. Januar 1974 zum Stabsunteroffizier befördert. In einem Unteroffizieraufbaulehrgang bestand er die Feldwebelprüfung mit "ausreichend" und wurde am 6. Januar 1976 zum Feldwebel sowie am 28. August 1979 zum Oberfeldwebel befördert. Zum 1. Oktober 1984 wurde er als Panzerfeldwebel zur Kampftruppenschule ... in M. versetzt, kam zum 1. April 1985 als Panzeraufklärungsfeldwebel Leopard wieder zur .../Panzeraufklärungsbataillon ... in H. und wurde nach vorangehender Kommandierung zum 1. März 1986 zur Panzeraufklärungsausbildungskompanie ... am selben Dienstort versetzt; dort wird er als Kompanietruppführer verwendet.

4

Der Soldat, der das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst und die Schützenschnur, beides in Gold, das vergoldete Bronzekreuz am Bande des Königlichen Niederländischen Bundes für Leibesübungen 1974 und das US-Certificate "Sharp Shooter" besitzt, erhielt nach zunächst schlechteren Beurteilungen in der Beurteilung vom 4. Februar 1981 die Bewertung "gut" (3 C) und in der Beurteilung vom 3. September 1982 dieselbe Qualifikation. Am 5. August 1985 erreichte er nur noch die Beurteilung "voll befriedigend" (5 E), in der Beurteilung vom 9. November 1987 die Durchschnittsnote "4" und den Ausprägungsgrad "O".

5

Außer in den sachgleichen Strafverfahren wurde dem Soldaten durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 23. August 1985 - 661 Js 17445/85 -, der seit dem 5. September 1985 rechtskräftig ist, wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Pkw ohne Haftpflichtversicherung in der Zeit vom 14. Mai bis 8. Juni 1985 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM auferlegt. Ferner wurde ihm das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr für die Dauer von zwei Monaten verboten.

6

Disziplinar wurde der Soldat bisher zweimal gemaßregelt:

  1. 1.

    am 10. Februar 1983 vom Kompaniechef mit einem strengen Verweis, weil er am 28. Januar 1983 seinen befohlenen Ausbildungsdienst nicht um 7.15 Uhr angetreten hatte, sondern wegen übermäßigen Alkoholgenusses am Vorabend erst gegen 13.00 Uhr in der Lage war, Dienst zu leisten;

  2. 2.

    am 13. Dezember 1984 vom Inspektionschef wiederum mit einem strengen Verweis, weil er sich am 14. Oktober 1984 als Ausbilder von drei Lehrgangsteilnehmern Geld geborgt hatte.

7

Der Soldat erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, die in der 8. Dienstaltersstufe monatlich 2.779,27 DM brutto, 2.460,26 DM netto betragen. Davon sind 1.030,26 DM für Unterhalt gepfändet und 480 DM abgetreten. Nach den Angaben des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung hat er von einem Anschaffungsdarlehen in ursprünglicher Höhe von 30.000 DM noch 8.000 DM in monatlichen Raten von 480 DM und Unterhaltsrückstände in Höhe von ca. 5.000 DM zu tilgen.

8

Die ... 1978 geschlossene Ehe des Soldaten, aus der eine Tochter im Alter von jetzt acht Jahren hervorgegangen ist, ist seit Mai 1987 rechtskräftig geschieden. Der Soldat hat für seine Ehefrau und für das Kind, das bei der Mutter lebt, einen monatlichen Unterhalt von 1.070,80 DM zu zahlen. Er hat sich inzwischen wieder verlobt.

9

II

Im März 1985 kam es durch eine Verkehrsstrafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin wurde ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 29. April 1985 - 661 Js 7953/85 - 4 Cs -, der seit dem 14. Mai 1985 rechtskräftig ist, wegen Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in der Zeit vom 5. bis 16. Januar 1985 eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 40 DM auferlegt. Dieser Sachverhalt ist sachgleich mit des Anschuldigungspunktes 1.

10

Im Dezember 1985 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten mit der Anklage einer Untreue (§ 266 StGB). Dieses Verfahren wurde in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts W. vom 25. März 1987 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Dieser Sachverhalt ist sachgleich mit dem des Anschuldigungspunktes 2.

11

In dem mit Verfügung des Kommandeurs der 2. Panzergrenadierdivision vom 10. Oktober 1985 durch Obergabe an den Soldaten am 14. Oktober 1985 rechtswirksam eingeleiteten und später durch Verfügung desselben Kommandeurs vom 3. Januar 1986 erweiterten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 11. Juli 1986 zur Last gelegt, in der Zeit vom 5. bis 16. Januar 1985 im öffentlichen Verkehr ein nichtversichertes Kraftfahrzeug geführt, ferner Kameradengelder in Höhe von 1.250 DM veruntreut zu haben.

12

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 16. Juli 1987 wegen eines Dienstvergehens zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels.

13

Sie traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat hat das ihm unter lfd. Nr. 1 zur Last gelegte Verhalten nicht in Abrede gestellt und eingeräumt, daß er sich des Fehlens eines Haftpflichtversicherungsvertrages bewußt gewesen sei.

Zu dem Anschuldigungspunkt 2. hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Einheit des Soldaten, PzAufklAusbKp ... führte am Donnerstag, dem 07. November 1985, im Soldatenheim des Standorts einen Kompanieabend durch. Weil der Rechnungsführer der Einheit sich zu der Zeit in Urlaub befand, erteilte der Kompaniechef, Hptm. K., dem Soldaten, der die Funktion eines Kompanietruppführers innehatte, den Befehl, an die Teilnehmer die Bezugsmarken für die verteilten Essensportionen und für das Bier auszugeben, das Geld dafür in Empfang zu nehmen und es nach Ende der Veranstaltung mit dem Hirt des Soldatenheims, Herrn R., abzurechnen. Aus dem Biermarkenverkauf hatte der Soldat bis zum Verkaufsschluß 1.250,- DM eingenommen.

Das Geld für die ausgegebenen Essenportionen händigte der Soldat unmittelbar nach Veranstaltungsende dem Wirt aus. Die Abrechnung des aus dem Biermarkenverkauf eingenommenen Geldes sollte nach Absprache mit dem Wirt tags darauf, am Freitag, spätestens am Montag der folgenden Woche, erfolgen, um am Freitagmittag den Teilnehmern des Kompanieabends noch eine Rückgabe von nicht in Anspruch genommenen Biermarken gegen Geldrückerstattung zu ermöglichen. Zum Wochenende nahm der Soldat das eingenommene Geld aus dem Biermarkenverkauf mit in seine Privatwohnung.

Nachdem der Wirt des Soldatenheims das ausstehende Geld aus dem Biermarkenverkauf am Dienstag, dem 12. November 1985, noch immer nicht erhalten hatte, rief er den Soldaten mehrfach in der Einheit an. Auf Drängen des Wirtes, nun endlich das Geld abzuliefern, fand der Soldat indes stets neue Ausreden, die das Verzögern der Abrechnung erklären sollten. Am Wochenende, Freitag dem 15. November 1985, wandte sich der Wirt schließlich telefonisch an den Kompaniechef, um durch dessen Eingreifen die sofortige Überbringung des Geldes zu erreichen. Dieser rief seinerseits nunmehr den Soldaten, der Urlaub hatte, noch am selben Tag in seiner Wohnung an und gab ihm den Befehl, spätestens im Laufe des nächsten Tages das eingenommene Geld dem Wirt des Soldatenheims auszuhändigen.

Der Soldat war zu dieser Zeit schon nicht mehr im Besitz des Geldes. Er hatte an dem dem Kompanieabend folgenden Wochenanfang eine Mahnung zur Begleichung einer Heizkostenrechnung und eine Mahnung zur Begleichung einer Autoreparaturrechnung erhalten, deren Gesamthöhe 1.200,- DM ausmachte. Beide Rechnungen hatte er daraufhin mit dem Geld aus dem Biermarkenverkauf bezahlt.

Durch den Anruf des Kompaniechefs unter Druck gesetzt, besorgte sich der Soldat noch am Freitag, dem 15. November 1985, bei den Eltern seiner Freundin Geld in Höhe des verausgabten Betrages. Am Montag, dem 18. November 1985, übergab er dem Wirt die aus dem Erlös der Biermarken geschuldete Summe von 1.250,- DM."

14

Die Kammer würdigte das Fehlverhalten des Soldaten im Anschuldigungspunkt 1 als einen vorsätzlichen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, die Veruntreuung der Kameradengelder als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SG) und gegen die dienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG, begangen unter der verschärften Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).

15

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus, das Dienstvergehen wiege schwer. Das Führen eines nichtversicherten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zeige ein Verhalten, das geeignet sei, Zweifel an der charakterlichen Zuverlässigkeit und moralischen Integrität des Soldaten zu begründen. Ein besonderes Gewicht erhalte das Dienstvergehen aber durch die Unterschlagung der Gelder aus dem Biermarkenverkauf und dessen Verwendung für eigene private Zwecke. Ein Portepee-Unteroffizier, der sich an ihm dienstlich anvertrauten Geldern vergreife, stelle regelmäßig die für die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses unerläßliche Vertrauensgrundlage in Frage. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen habe daher die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis sein müssen. Von dieser disziplinaren Höchstmaßnahme habe die Kammer aber wegen der vorhandenen Milderungsgründe abgesehen. Der Soldat habe sich zur Zeit des Dienstvergehens schon seit Jahren in außerordentlich desolaten finanziellen Verhältnissen befunden, die auch seinem Kompaniechef bekannt gewesen seien. Der Soldat sei deshalb sogar am 1. Oktober 1984 zur Kampftruppenschule nach M., aber wegen seines ähnlichen Verhaltens dort am 1. April 1985 in seine alte Einheit zurückversetzt worden. Er habe dann die Funktion des Kompanietruppführers übertragen bekommen, weil ihm auf diesem Dienstposten nur wenige Soldaten unmittelbar unterstellt gewesen seien. Bei dieser Sachlage wäre es nach Ansicht der Kammer nicht nur ratsam, sondern aus Fürsorgegründen auch geboten gewesen, den Soldaten von einem dienstlichen Umgang mit Geldern im Rahmen des Möglichen fernzuhalten und ihn nicht einer erheblichen Versuchung auszusetzen. Die Kammer habe dem Soldaten auch zugute gehalten, daß er sich im Zeitpunkt der Tat auf Grund der bei ihm eingegangenen Mahnungen in einer Notlage befunden habe. Er zeige im übrigen sonst ein günstiges Persönlichkeitsbild, sei dienstlich engagiert und habe entsprechende Auszeichnungen erhalten. Diese Milderungsgründe hätten zwar erlaubt, den Soldaten im Dienstverhältnis zu belassen, eine Herabsetzung um einen Dienstgrad sei aber unausweichlich gewesen.

16

Gegen dieses ihm am 25. August 1987 übergebene Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22. September 1987, der am 23. September 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und hat beantragt, das angefochtene Urteil zu einer Gehaltskürzung zu mildern. Zur Begründung haben die Verteidiger ausgeführt:

17

In dem angefochtenen Urteil komme leider nicht zum Ausdruck, daß der Soldat, bedingt durch seine ehelichen Zerwürfnisse vom Spätherbst 1984 an, in eine schwere persönliche Krise geraten sei, mit gleichzeitigen finanziellen Sorgen. Das habe in der Folge zu dem strengen Verweis und zwei zivilrechtlichen Verurteilungen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne bestehenden Haftpflichtversicherungsschutz geführt. Der Soldat habe seinerzeit einfach das Geld nicht gehabt, die Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Auch die vorliegende Tat zum Nachteil des Gastwirtes des Soldatenheimes sei noch vor diesem Hintergrund zu sehen. Er habe seinerzeit allerdings nur vorgehabt, dieses Geld vorübergehend "zu benützen" und sich von Angehörigen Geld zu leihen, wie es dann auch geschehen sei, um es zurückzuerstatten. Inzwischen hätten sich sowohl die persönlichen als auch die finanziellen Verhältnisse des Soldaten konsolidiert. Er habe eine Lebensgefährtin gefunden, die er auch heiraten werde und die eine Berufstätigkeit ausübe, so daß beide über Einkommen verfügten.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgebenden Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hatte daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie seiner rechtlichen Würdigung auszugehen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch darüber zu befinden, ob es bei der verhängten Maßnahme der Degradierung zu verbleiben hatte oder ob diese gemildert werden konnte.

20

Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme hatte es der Senat hinzunehmen, daß das Truppendienstgericht das Fehlverhalten des Soldaten im Anschuldigungspunkt 2 auch als einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gewürdigt hat, obwohl eine solche Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist, weil der Soldat nicht Gelder des Dienstherrn, sondern von Kameraden veruntreut hat. Die Kammer hat es hingegen unterlassen, den darin liegenden Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) festzustellen.

21

3.

Die Berufung erwies sich als begründet.

22

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt hier - wie die Kammer nicht verkannt hat - in der Veruntreuung der von dem Soldaten abzuführenden Kameradengelder. Das Erstgericht hat dabei als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die disziplinare Höchstmaßnahme gewählt, weil es davon ausging, die von dem Soldaten veruntreuten Gelder seien ihm dienstlich anvertraut gewesen und er habe mit ihrer Veruntreuung im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt. Dies ist jedoch nicht richtig. "Dienstlich anvertraute Gelder" sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets Gelder des Dienstherrn, die einem Soldaten zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut sind. Hier handelte es sich, wie erwähnt, um Gelder von Kameraden, und der Befehl an den Soldaten, diese Gelder an den Kantinenwirt abzuführen, betraf daher nur eine dienstliche "Nebentätigkeit", nicht aber seinen eigentlichen Aufgabenbereich. Ebenso hielt der Senat für unzutreffend, daß der Soldat durch die Veruntreuung der Gelder das Vermögen des Dienstherrn gefährdet haben soll. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Soldaten hätte sich der Kantinenwirt nur an die eigentlichen Schuldner, nämlich die einzelnen Soldaten, die von ihm Bier bezogen hatten, nicht aber an die Kompanie halten können. Es ist auszuschließen, daß die Kompanie insoweit eine Garantenstellung übernehmen und im Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung für diese haften wollte. Es war daher verfehlt, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die hier angemessene Regelmaßnahme anzunehmen. Dennoch wiegt das Fehlverhalten des Soldaten nicht leicht. Jede Schädigung oder Gefährdung des Vermögens von Kameraden ist generell eine schwerwiegende Verfehlung. Sie beeinträchtigt die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters, stellt in den Augen von Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität in Frage und ist geeignet, ihn insgesamt in seinem Ansehen herabzuwürdigen. Insbesondere ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhafter Pflichterfüllung gehalten ist, gibt dadurch ein außerordentlich schlechtes Beispiel. Hinzu kommt, daß der Soldat auch im Anschuldigungspunkt 1 durch das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz einen nicht leichtzunehmenden Pflichtenverstoß begangen hat. Zwar handelt es sich dabei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten, das aber nicht ohne Rückwirkungen auf das dienstliche Ansehen des Soldaten bleiben kann. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der ohne Versicherungsschutz sein Kraftfahrzeug führt, nimmt das Risiko auf sich, daß im Falle eines von ihm verschuldeten Unfalls die Geschädigten ohne entsprechende Entschädigung bleiben. Dies zeigt eine Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit, die ungünstige Rückschlüsse auf den Charakter des Soldaten und somit auch auf seine dienstliche Eignung und Verwendbarkeit erlauben. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO) haben daher ein solches Gewicht, daß die von der Truppendienstkammer verhängte Herabsetzung des Dienstgrades des Soldaten in den eines Feldwebels durchaus als angemessene Ahndung angesehen werden konnte.

23

In der Tat liegen aber Milderungsgründe, die es erlaubten, dem Soldaten eine Dienstgradherabsetzung zu ersparen. Er befand sich zur Zeit der Veruntreuung in einer finanziell äußerst angespannten Lage. Er war zwar bereits durch sein leichtfertiges Schuldenmachen zu Beginn seiner Ehe in finanzielle Schwierigkeiten geraten, zu dem finanziell desolaten Zustand haben aber in erster Linie die Trennung und spätere Scheidung von seiner Ehefrau und die Pflicht zur Zahlung eines hohen Unterhalts geführt. Schon dieser Umstand mindert das Gewicht der Tat des Soldaten.

24

Es ist auch nicht zu verkennen, daß der Soldat, als er die Mahnbescheide wegen der Heizkosten und der Kraftfahrzeugreparaturrechnung erhielt, einer Versuchung erlegen ist und auf die Gelder der Kameraden, die er noch in Besitz hatte, zurückgegriffen hat. Dabei war er sich von Anfang an darüber im klaren, daß er die Gelder würde erstatten müssen; denn es war allgemein und auch dem Kantinenwirt bekannt, daß der Soldat die Gelder aus dem Biermarkenverkauf an die übrigen Soldaten eingesammelt und an den Kantinenwirt abzuführen hatte. Der Soldat hat sich nach der Privatverwendung dieser Gelder auch sofort bemüht, zunächst bei seinen Eltern, danach bei seinen künftigen Schwiegereltern, das Geld zu leihen, was ihm dann mit einigen Tagen Verzögerung auch gelang, worauf er es unverzüglich an den Kantinenwirt zahlte. Eine Veruntreuung dieser Art wiegt naturgemäß nicht so schwer, wie der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn oder von Kameraden mit dem Willen, sie sich endgültig einzuverleiben und womöglich durch Vertuschungs- und Fälschungshandlung die Tat zu verdecken.

25

Hinzu kommt ferner, daß der Kompaniechef wenig fürsorglich gehandelt hat, als er den Soldaten mit der Abrechnung der Gelder beauftragte. Es war ihm bekannt, daß sich dieser seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befand und wegen Anborgens von Kameraden bereits disziplinar gemaßregelt und von Munster zurückversetzt worden war. Unter diesen Umständen erschien es wenig sinnvoll, daß der Kompaniechef den Soldaten mit der Aufgabe des Geldeinsammelns beauftragte, um ihn, wie er in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges ausgesagt hat, einer "Prüfung" zu unterziehen. Mindestens hätte er ihn dann darauf aufmerksam machen oder verstärkte Dienstaufsicht walten lassen müssen.

26

Diese Gründe mildern die Schuld des Soldaten so erheblich, daß von einer Dienstgradherabsetzung, wenn auch mit Bedenken, noch abgesehen werden konnte.

27

Dem Soldaten muß aber für längere Zeit sein Fehlverhalten deutlich vor Augen geführt werden. Eine längere Dauer des Beförderungsverbotes war daher unerläßlich. Dabei hat der Senat die im engeren Sinne guten dienstlichen Leistungen des Soldaten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wenn er sich als Staatsbürger und Soldat auch nicht tadelfrei geführt hat, so hat er doch andererseits dienstliches Engagement gezeigt, hat über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen erbracht, die nach der letzten Beurteilung sogar noch ansteigen. Unter diesen Umständen hielt der Senat die Hoffnung für berechtigt, daß der Soldat seinen leichtfertigen Umgang mit Geld, den er mit seinem früheren Verhalten gezeigt hat, nunmehr, nachdem er endlich einen Überblick über seine Verschuldung gefunden und Wege zu deren Behebung beschritten hat, ablegen wird und mit der entsprechenden Persönlichkeitsreife und mit Hilfe der neuen menschlichen Bindung in der Lage sein wird, auch in seinem privaten Bereich ein geordnetes Leben zu führen. Der Senat hielt daher ein Beförderungsverbot für die Dauer von dreieinhalb Jahren für eine gebotene, aber ausreichende Ahndung des Dienstvergehens.

28

4.

Mit der Verurteilung zu einem Beförderungsverbot hatte der Soldat, der in der Berufung die Verurteilung zu einer Gehaltskürzung begehrte, lediglich einen Teilerfolg. Es erschien daher billig, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte, zur anderen Hälfte dem Bund aufzuerlegen (§ 131 Abs. 2 WDO) und diesem auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu überbürden (§ 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO).

Hacker
Dr. Ehrl
Dr. Schwandt
Behr
Dieckow