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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.02.1988, Az.: BVerwG 1 B 10.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Irrevisibilität von Landesrecht; Bayerische Ärzteversorgung als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts; Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 10.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 10.11.1987 - AZ: 6 A 115/84

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wirft die Rechtsfrage auf, wie der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 31 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung auszulegen ist. Diese Frage kann die Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen, da sie entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht Bundesrecht, sondern irrevisibles Landesrecht betrifft (§ 137 Abs. 1 VwGO).

3

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte und Veterinärpraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 19. Juni 1972 (GVBl. Rh.-Pf. 1972 S. 318) alle bestallten Tierärzte und Veterinärpraktikanten, die Deutsche sind und im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland ihren Beruf ausüben, Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind. Zu Unrecht aber zieht die Beschwerde hieraus den Schluß, die Bayerische Ärzteversorgung sei - als ein für mehrere Bundesländer zuständiger Sozialversicherungsträger - gemäß Art. 87 Abs. 2 GG eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihre Satzung mithin Bundesrecht. Art. 87 Abs. 2 GG gehört zum VIII. Abschnitt des Grundgesetzes, der "die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung" behandelt. Nach Art. 83 GG, der Eingangsbestimmung dieses Abschnittes, führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Art. 87 GG nennt Ausnahmen von der Regelzuständigkeit der Länder (vgl. z.B. Maunz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 87 Rdnr. 1; ferner Lerche a.a.O. Art. 83 Rdnr. 81). Er bezieht sich wie der gesamte Abschnitt allein auf die Ausführung von Bundesgesetzen. Die Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden ist nach dem Grundgesetz schlechthin ausgeschlossen (BVerfGE 21, 312 <325>[BVerfG 11.04.1967 - 2 BvG 1/62]). Da die Bayerische Ärzteversorgung eine Einrichtung ist, die die landesrechtlichen Vorschriften über die Ärzteversorgung ausführt (zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder vgl. BVerfGE 12, 319 <323>[BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Nr. 11 S. 6), ist Art. 87 Abs. 2 GG nicht einschlägig.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.600 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach