Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1988, Az.: BVerwG 2 B 122.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 122.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.10.1986 - AZ: 1 K 86.00915
- VGH Bayern - 14.10.1987 - AZ: 3 B 87.00011
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Oktober 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.563 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die im Zusammenhang mit der Auslegung des § 57 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) bezeichnete Frage, ob ein vor der Reaktivierung bestehendes Ruhestandsverhältnis "während der Reaktivierung ausgesetzt blieb und" nach dem erneuten Eintritt in den Ruhestand "fortgesetzt wurde, beide Ruhestandsverhältnisse also in einem einheitlichen Zusammenhang standen", bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Art. 59 Abs. 1 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - bestimmt ausdrücklich, daß der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis - unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde (Art. 7, 8 BayBG) - endet. Das gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes - BayRiG - auch für Richter. Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht erst wieder mit dem Beginn eines neuen - mit dem früheren in keinem rechtlichen Zusammenhang stehenden - Ruhestandes, nach dem sich allein die Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge richten (§§ 4 Abs. 2 und 3, 5 BeamtVG, § 71 a des Deutschen Richtergesetzes - DRiG).
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere Frage, ob es für den zeitlich begrenzten Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317), ausreicht, wenn der Berechtigte - hier die zweite geschiedene Ehefrau des Klägers - aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nur dann nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist § 5 VAHRG nicht anwendbar. Auch die Frage, "ob § 5 VAHRG nicht in der Form ausgelegt werden kann, daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die Person des Unterhaltsberechtigten und Versorgungsausgleichsberechtigten auseinanderfällt", ist hiernach ebenfalls zu verneinen.
Die hiermit in Verbindung stehende Frage, ob die "zwei kumulativen Voraussetzungen" für die Anwendung der Härteregelung des § 5 VAHRG mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 - u.a. (BVerfGE 53, 257 = NJW 1980, 692 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]) vereinbar sind, "oder ob es ausreicht, wenn die erste Härtekonstellation vorliegt", rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der angeführten Entscheidung ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt jedoch dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung des Rentenanspruchs erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungs Schutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient, sondern vielmehr ausschließlich dem Versicherungsträger, letztlich der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute kommt (BVerfGE 53, 257 <302 f., 306>; vgl. hierzu nunmehr § 4 VAHRG). Eine solche ungerechtfertigte Härte liegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht schon dann vor, wenn - wie im vorliegenden Falle an die zweite geschiedene Ehefrau des Klägers - eine Rente noch nicht gezahlt wird, aber eine Rentenanwartschaft besteht, die später zu angemessenen Leistungen führt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich weiterhin für den Ausgleichsberechtigten und nicht nur für die Solidargemeinschaft der Versicherten aus. Bei derartigen Sachverhalten kann nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257 <304, 306>) eine ungerechtfertigte Härte grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Versorgung des Ausgleichspflichtigen zusätzlich dadurch belastet ist, daß der Ausgleichsberechtigte noch auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Hiermit steht § 5 VAHRG im Einklang (s. auch BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5 a RKn 24.84 - <FamRZ 1987, 380>). Einzuräumen ist der Beschwerde allerdings, daß es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf ankommt, ob der Ausgleichspflichtige tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt, insbesondere ob er zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. Hiervon geht jedoch auch § 5 VAHRG aus. Die Verfassungsmäßigkeit des § 5 VAHRG wird in dem hier maßgeblichen Zusammenhang auch durch die schon auf anderen - mit diesem Versorgungsausgleich nicht im Zusammenhang stehenden - Gründen beruhenden finanziellen Belastungen des Beamten bzw. Richters nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.563 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 17 Abs. 3 GKG festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Maiwald