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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1988, Az.: BVerwG 4 B 260.87

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Bindung des Revisionsgerichts an die berufungsgerichtliche Auslegung des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG); Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 260.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.11.1987 - AZ: 12 A 270/86

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1987 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie trägt zwar zutreffend vor, daß das Berufungsurteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche; richtig ist auch, daß divergierende Meinungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können. Das setzt jedoch voraus, daß eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu klären ist. Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf der Auslegung und Anwendung des gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrechts, nämlich der Vorschriften des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG -. Auch die Beschwerde beschäftigt sich hiermit, nämlich mit den §§ 42, 55 und 63 NStrG. Der Hinweis, die unterschiedlichen Auffassungen des 9. und des 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts hätten "Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB", vermag nichts daran zu ändern, daß hier allein die Richtigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts maßgebend ist; an die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem zukünftigen Revisionsverfahren gebunden.

2

Soweit die Beschwerde (S. 3 der Begründung) noch vorträgt, das Berufungsgericht sei gestellten Beweisantritten nicht nachgegangen, ist zweifelhaft, ob sie angesichts ihrer ausdrücklich auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerde hiermit einen Verfahrensfehler geltend machen will. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß die Beschwerde näher dargelegt hätte, welche Beweisantritte das Berufungsgericht übergangen hat, warum es auf diese Beweiserhebung nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts angekommen wäre, zu welchem Ergebnis eine Beweiserhebung geführt hätte und wie sich diese auf das Prozeßergebnis ausgewirkt hätte; auch daran fehlt es.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann