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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 246.87

Wahlrecht; Wahlvorschlag; Ergänzung; Unterschriftenquorum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 246.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 03.04.1987 - AZ: 1 A 206/86

Fundstellen

  • DVBl 1988, 798 (amtl. Leitsatz)
  • DokBerA 1988, 96
  • NVwZ 1988, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob Bundesrecht es gebietet, daß die Ergänzung eines Wahlvorschlages, die eine dem Quorum für die Einreichung eines Wahlvorschlages entsprechende Zahl von Unterschriften trägt, stets auch das für die Änderung eines Wahlvorschlages vorgesehene Quorum erfüllen muß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. September 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende unabhängige Wählergemeinschaft begehrt, die Wahl zum beklagten Rat für ungültig zu erklären, weil ihr Wahlvorschlag im Wahlbereich III vom Gemeindewahlausschuß zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Ihre Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

2

Die Beschwerde, mit der der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen will, ist nicht begründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde im Zusammenhang mit der Hauptbegründung des Berufungsurteils die Frage, wie teilweise Ergänzungen von Wahlvorschlägen, hier das Nachschieben von Wahlbewerbern, zu qualifizieren sind: Als Änderung des Erstvorschlags oder nach den Bestimmungen, die für den Erstvorschlag unmittelbar gelten; im Zusammenhang mit der - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Hilfsbegründung des Oberverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage darin, ob das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen von Wahlverfahren auch dann anwendbar ist, wenn keine bewußt unrichtigen Angaben und Auskünfte von Wahlorganen zur Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlags geführt haben.

3

Weder die eine noch die andere Frage vermag der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben. Bei der das Berufungsurteil in erster Linie tragenden Begründung geht es darum, ob die Änderung eines Wahlvorschlages, die von der nach § 21 Abs. 9 des Niedersächsischen Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 27. August 1985 (Nds. GVBl. S. 305) für einen Wahlvorschlag erforderlichen Zahl von mindestens 30 Wahlberechtigten (hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts S. 12 des Urteilsabdrucks: 33) persönlich und handschriftlich unterzeichnet worden war, außerdem, also zusätzlich, noch das Quorum des § 26 Abs. 1 Satz 3 NKWG erfüllen muß; nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 a.a.O. können eingereichte Wahlvorschläge durch schriftlich einzureichende Erklärungen geändert oder zurückgezogen werden, wobei aber solche Erklärungen nach Satz 3 nur wirksam sind, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner des (ursprünglichen) Wahlvorschlages abgegeben werden: eine Zahl, die nach der Berechnung des Beklagten hier nicht erreicht worden war (nämlich nur 22 von 38 Unterzeichnern des - ursprünglichen - Wahlvorschlags; vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks). Diese Frage stellte sich dem Oberverwaltungsgericht jedoch nur für den hier vorliegenden Fall, daß eine - ursprünglich nur einen Wahlbewerber enthaltende - Bewerberliste um zwei weitere Bewerber ergänzt wurde, weil beim Wahlleiter und bei der Klägerin Zweifel an der Wählbarkeit des ursprünglich alleinigen Wahlbewerbers aufgetaucht waren und die Klägerin deswegen bemüht war, etwaige Wahlvorschlagsmängel zu beseitigen und dadurch der vollständigen Zurückweisung ihres Wahlvorschlags zu begegnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde (S. 4 der Beschwerdeschrift) hat das Oberverwaltungsgericht - jedenfalls entscheidungserheblich - nur für diesen Fall der Erweiterung eines Wahlvorschlags aus den genannten Gründen angenommen, § 26 Abs. 1 Satz 3 NKWG sei unanwendbar; darauf, ob dies auch für andere, insbesondere für gleichsam hinter dem Rücken der Erstunterzeichner vorgenommene Änderungen von Bewerberlisten - etwa durch Austauschen von Bewerbern - gilt, kommt es hier nicht an. Das Oberverwaltungsgericht hat die Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 1 Satz 3 NKWG für den hier allein entscheidungserheblichen Fall u.a. aus dem Bestreben des Gesetzes hergeleitet, die rechtzeitige Beseitigung von Wahlvorschlagsmängeln zu ermöglichen, wie dies in § 27 NKWG zum Ausdruck komme; es widerspreche dem Gesetzeszweck, Ergänzungen, die erforderlich würden, um die vollständige Zurückweisung des Wahlvorschlags zu vermeiden, dem besonderen Änderungsquorum des § 26 Abs. 1 Satz 3 NKWG als einem zusätzlichen Erschwernis von Berichtigungen zu unterstellen.

4

Dies alles bewegt sich auf der Ebene der Auslegung und Anwendung von Landesrecht, dessen Verletzung mit der Revision - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht gerügt werden könnte und daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verstößt die Auslegung des hier maßgeblichen Landesrechts nicht gegen Bundesrecht. Der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß das aktive Wahlrecht als Ausfluß des Demokratieprinzips bundesrechtlich in Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewährleistet ist und der Aufstellung der Wahlvorschläge durch die politisch aktive Bevölkerung große Bedeutung zukommt, ändert nichts daran, daß die Ausgestaltung der Aufstellung von Wahlvorschlägen und der Änderung in ihren Einzelheiten bundesverfassungsrechtlich dem Landesgesetzgeber und dem zur Auslegung der landesrechtlichen Regelung befugten Richter nicht zwingend vorgegeben ist. Auch das Erfordernis einer formalen Sicherheit und Förmlichkeit des Wahlverfahrens - unterstellt, es handele sich dabei um einen bundesverfassungsrechtlich zwingend vorgegebenen Grundsatz - steht der vom Oberverwaltungsgericht gewonnenen Auslegung nicht entgegen und schließt die von ihm vorgenommene wertende Beurteilung des Willens der Erstunterzeichner des (ursprünglichen) Wahlvorschlags nicht aus.

5

Der Angriff der Beschwerde auf die das Berufungsurteil selbständig tragende Erwägung, auch bei unterstellter Anwendbarkeit des Quorums nach § 26 Abs. 1 Satz 3 NKWG beruht die Nichtzulassung des Wahlvorschlags der Klägerin wegen der Entgegennahme erkennbar mangelhafter Unterstützungsunterschriften auf einem Fehler von Wahlorganen, eröffnet gleichfalls nicht die Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat sich - was die Beschwerde, die die Reichweite des Vertrauensschutzgrundsatzes im Wahlrecht geklärt wissen will, übersieht - für seine in Anwendung von Landesrecht gewonnene Auffassung, das mit dem Wahlvorschlag befaßte Wahlorgan habe das Wahlgesetz fehlerhaft angewendet, nicht auf einen aus Eundesrecht abgeleiteten Vertrauensgrundsatz berufen. Hat das Oberverwaltungsrericht Bundesrecht in der Form eines solchen verfassungsrechtlich begründeten Grundsatzes nicht angewendet, so kann ihm auch dessen Verletzung nicht vorgeworfen werden. Das steht wiederum der Zulassung der Revision entgegen. Abgesehen davon ist die Revision auch deshalb nicht zuzulassen, weil sie gegen ein auf mehrere Begründungen gestütztes Berufungsurteil nur eröffnet ist, wenn es im Hinblick auf jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer