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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1987, Az.: BVerwG 4 NB 2/87

Bebauungsplan; Beteiligungsverfahren; Änderung; Auslegung des Entwurfs; Betroffene Bürger; Träger öffentlicher Belange; Gelegenheit zur Stellungnahme; Ausdrücklicher Vorschlag; Klarstellung von Festsetzungen; Flächenfestsetzung; Festsetzung der Tiefenlage; Leitungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 2/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ 1988, 822-824 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz A

Nichtigkeit eines Bebauungsplans liegt nicht deshalb vor, weil er ohne erneutes Beteiligungsverfahren nach Auslegung des Entwurfs geändert wurde, wenn die betroffenen Bürger und Träger öffentlicher Belange Gelegenheit hatten, zur Änderung Stellung zu nehmen, und die Änderung entweder wegen ausdrücklichen Vorschlags Betroffener erfolgte oder nur eine Klarstellung von Festsetzungen bedeutet, die im ausgelegten Entwurf bereits enthalten sind.

Leitsatz B

In der Fläche für ein Leitungsrecht braucht nicht auch die Tiefenlage der Leitung festgelegt zu sein.