Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1987, Az.: BVerwG 2 WD 22/87
Pflichtwidrige Inanspruchnahme von Soldaten, Bussen und Hubschraubern der Bundeswehr während der Dienstzeit für private Zwecke; Aufnahme falscher Einsatzanlässe und Flugzwecke in den Flugeinsatzbefehl zur Täuschung über den privaten Zweck eines Fluges; Missbrauch der Befehlsbefugnis; Milderung der Disziplinarmaßnahme auf Grund eines vermeidbaren Verbotsirrtums; Dienstgradherabsetzung und Ruhegehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Dienstliche Veranstaltung geselliger und kameradschaftlicher Art; Einsatz des Musikkorps zu dienstlichen Zwecken; Schädigung des Ansehens der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 22/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 28.10.1986 - AZ: S 1 VL 10/86
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Brigadegeneral a.D. ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. und 16. Dezember 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Generalmajor Rohde, Brigadegeneral Fuhr als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Professor ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 16. Dezember 1987
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des früheren Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgericht Süd vom 28. Oktober 1986 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem früheren Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Tatbestand
I
Der jetzt 63 Jahre alte frühere Soldat besuchte acht Jahre die Volksschule, begann dann eine Lehre als Maschinenschlosser, wechselte aber nach eineinhalb Jahren in die Ausbildung zum Technischen Zeichner und bestand am 27. März 1942 die Facharbeiterprüfung. Danach arbeitete er bei seiner Lehrfirma in dem erlernten Beruf.
Vom 30. September 1942 an bis Kriegsende diente er in der Panzerjägertruppe der Division "Großdeutschland", zuletzt mit dem Dienstgrad eines Leutnants der Reserve, den er am 1. August 1944 erhielt. An Auszeichnungen wurden ihm das Infanterie-Sturmabzeichen, das Verwundetenabzeichen in Schwarz, das EK II und das EK I verliehen.
Am 14. September 1947 aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen, nahm der frühere Soldat zunächst seine ehemalige Berufstätigkeit wieder auf, studierte dann von März bis Juli 1948 am Politechnikum Friedberg Maschinenbau, mußte aber das Studium aus finanziellen Gründen aufgeben und war danach wieder bei seiner früheren Firma als Detail-Konstrukteur tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung als freiwillig längerdienender Soldat wurde er zum 1. März 1956 zu einer viermonatigen Eignungsübung zur Bundeswehr einberufen und mit Urkunde vom 29. Februar 1956 am 16. März 1956 mit dem Dienstgrad eines Oberleutnants in das Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten übernommen. Mit Urkunde vom 12. Juli 1956 wurde ihm am 19. Juli 1956 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Der frühere Soldat wurde am 12. Juni 1957 zum Hauptmann, am 27. April 1963 zum Major, am 25. März 1967 zum Oberstleutnant, am 29. Oktober 1971 zum Oberst und zuletzt am 30. Januar 1979 zum Brigadegeneral befördert.
Er war im Anschluß an seine Verwendung in der Annahmeorganisation vom 1. November 1957 an als Zugführer beim Panzerjägerbataillon ... in M. und vom 21. Januar 1958 an als S-2-Ordonnanzoffizier beim Panzerjägerlehrbataillon in B. eingesetzt. In diesen Dienststellungen wurde er mit "über Durchschnitt" und "gut" beurteilt. Vom 1. Juni 1958 an wurde er im Bundesministerium der Verteidigung als Sachearbeiter bei Fü H IV 4 verwendet und mit "gut" und "voll befriedigend" beurteilt. Er schloß den 4. Generalstabsoffizierlehrgang des Heeres mit Erfolg ab und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1963 an - mit Unterbrechungen - im Generalstabsdienst der Bundeswehr eingesetzt und von diesem Zeitpunkt an bei der ... Gebirgsdivision in G. zunächst als G 2, dann als G 3 des Divisionsstabes verwendet. Am 20. Februar 1964 wurde er mit "voll befriedigend", am 20. Dezember 1965 in der G-3-Verwendung mit "gut" beurteilt. Nach Teilnahme an einem Bataillonskommandeurlehrgang Teil 1 wurde er zum 1. April 1967 als Kommandeur des Gebirgspanzerbataillons ... nach L. versetzt. In dieser Verwendung wurde er am 25. September 1969 mit "voll befriedigend" beurteilt. In einer Tätigkeit als Hilfsreferent Fü H IV 5 und Fü H I 6 vom 1. Oktober 1969 an wurde er mit "gut" (3 C) bewertet. Zum 1. Oktober 1971 wurde er unter vorangehender Kommandierung als Chef des Stabes zum Stab der ... Gebirgsdivision versetzt. Dienstliche Leistungen und Gesamteignung des früheren Soldaten wurden am 21. Februar 1972 mit "gut" (3 B) und am 8. Februar 1974 sogar mit "sehr gut" (2 B) beurteilt. Nach einer viermonatigen Tätigkeit an der Führungsakademie der Bundeswehr H. als Lehrstabsoffizier Truppenführung übernahm der frühere Soldat vom 1. April 1975 an als Kommandeur die Panzerbrigade ... in H. und vom 1. April 1976 an als Kommandeur die Gebirgsjägerbrigade ... in M., die später in Panzergrenadierbrigade ... umbenannt und nach M. verlegt wurde. Als Brigadekommandeur wurde der frühere Soldat am 26. Januar 1976 mit "gut" (3 B), am 11. Februar 1978, am 7. Februar 1980 und am 11. August 1981 wiederum mit "sehr gut" (2 B) beurteilt. In seiner letzten Verwendung war er vom 1. Oktober 1982 an Stellvertretender Divisionskommandeur der ... Gebirgsdivision und Kommandeur der Divisionstruppen, bis er mit Ablauf des 31. März 1984 altersbedingt in den Ruhestand trat.
Der frühere Soldat erhielt am 30. September 1975 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, am 27. Juli 1977 das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und am 17. März 1976 die Dankurkunde für 25jährige Dienstzeit.
Weder der Auszug aus dem Bundeszentralregister noch der Auszug aus dem Disziplinarbuch enthalten Eintragungen über eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine disziplinare Maßregelung des früheren Soldaten.
Er erhält Ruhegehalt als der Besoldungsgruppe B 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von monatlich 7.266,82 DM brutto. Ihm verbleiben abzüglich Versorgungsausgleichszahlungen an seine frühere Ehefrau in Höhe von 1.067,82 DM und gesetzlicher Abzüge monatlich 5.206,05 DM netto.
Aus der am 5. Juli 1963 geschlossenen ersten Ehe des früheren Soldten sind eine Tochter im Alter von 23 Jahren und ein Sohn im Alter von 21 Jahren hervorgegangen, die beide studieren. Diese Ehe ist seit dem 16. April 1980 rechtskräftig geschieden. Seit dem 12. August 1983 ist der frühere Soldat wieder verheiratet. Nach seinen Angaben ist er Eigentümer zweier Studentenappartements in R., welche er mit einem Kredit in Höhe von 125.000 DM finanziert hat. Abzüglich der Mieteinnahmen wendet er dafür monatlich 600 DM auf. Für Unterhalt und Ausbildung seiner beiden Kinder zahlt er zur Zeit monatlich etwa 1.200 DM; seiner früheren, inzwischen wiederverheirateten Ehefrau ist er nicht unterhaltspflichtig.
Mit Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 25. Juni 1986 wurde der frühere Soldat gemäß § 24 SG aufgefordert, wegen der Handlungen, die Gegenstand zu Anschuldigungspunkt I des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, Schadensersatz in Höhe von 19.564,84 DM an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen. Er hat dagegen Widerspruch eingelegt; die Entscheidung wurde einvernehmlich bis zum Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Wegen des Fehl Verhaltens, das ihm unter Punkt II der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird, wurde ein Schadensersatz in Höhe von 190,40 DM von ihm verlangt, den der frühere Soldat inzwischen beglichen hat.
II
In dem mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 28. November 1983 durch Übergabe an den früheren Soldaten am 7. Dezember 1983 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren wurde ihm in der Anschuldigungsschrift vom 27. November 1984 folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- I.
Der frühere Soldat habe unter Ausnutzung seiner Dienststellung als Stellvertretender Kommandeur und Kommandeur Divisionstruppen ... Gebirgsdivision Soldaten, Busse und Hubschrauber der Bundeswehr während der Dienstzeit zumindest fahrlässig pflichtwidrig für private Zwecke in Anspruch genommen, indem er eine Bläsergruppe des in G. stationierten Heeresmusikkorps ... bei seiner kirchlichen Trauung am Freitag, dem 12. August 1983 in U. bei C. habe aufspielen lassen:
- 1.
Zu diesem Zweck habe er entgegen Nr. 401 ZDv 78/1 mit Einsatzbefehl Nr. B 142/83 vom 4. August 1983 den Einsatz von acht Soldaten des Heeresmusikkorps ... für den 12. August 1983 befohlen; dabei habe er im Einsatzbefehl wahrheitswidrig "E." als Einsatzort, die "ZDv 78/1 Nr. 415" als Einsatzart sowie Einweisung in Verwundetentransport mit BO 105 im Rahmen des Combat-Training-Program der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... als Einsatzanlaß bezeichnet.
- 2.
Entsprechend dem ihm von dem früheren Soldaten am 5. August 1983 mündlich gegebenen Befehl habe der S-3- Offizier Luft der ... Gebirgsdivision mit Flugeinsatzbefehl 6/8 vom 8. August 1983 den Einsatz von zwei Verbindungs- und Beobachtungshubschraubern des Typs BO 105 M der Gebirgsheeresfliegerstaffel 8 für den Flug am 12. August 1983 vom Fliegerhorst P. nach E. und zurück mit jeweils einer Zwischenlandung in G. angeordnet, um nunmehr sieben namentlich aufgeführte Soldaten des Heeresmusikkorps ... zu- bzw. aussteigen zu lassen; befehlsgemäß habe der S-3-Offizier Luft in den Flugeinsatzbefehl wahrheitswidrig "Combat-Training-Program" als Einsatzanlaß und "Verbindungsflug" als Flugzweck aufgenommen, habe mit ausdrücklicher Billigung des früheren Soldaten wahrheitswidrig "Einweisung im Krankentransport" als weiteren Flugzweck ergänzt und habe vorgeschrieben, beide Hubschrauber mit je einer Krankentrage auszurüsten, um über den privaten Zweck des Fluges zu täuschen.
- 3.
Aufgrund dieser Einsatzbefehle und seiner Anfang August 1983 gegenüber dem Staffelkapitän der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... geäußerten entsprechenden Forderung habe der frühere Soldat veranlaßt, daß sich der Chef des Heeresmusikkorps ... zusammen mit seinen sechs Musikern am Morgen des 12. August 1983 wegen des durch Frühnebel bedingten Startverbots für die Hubschrauber entgegen Nr. 301 ZDv 43/2 mit einem Bus des Heeresrausikkorps ... zum Fliegerhorst P. habe bringen lassen, um nicht zusätzlich Zeit durch eine Zwischenlandung der Hubschrauber in G. zu verlieren; dabei habe der frühere Soldat billigend in Kauf genommen, daß der Chef des Heeresmusikkorps ... in dem von ihm unterschriebenen Einsatz-Fahr-Befehl wahrheitswidrig "Dienstlicher Musikeinsatz" als Zweck der Fahrt angegeben habe; als Folge seiner Einsatzbefehle habe er ebenfalls billigend in Kauf genommen, daß die Hubschrauber wegen der Startverzögerung tatsächlich bis C. durchgeflogen seien, um den Musikern die Mitwirkung bei der Trauung noch zu ermöglichen.
- 4.
Der frühere Soldat habe den Kommandeur des Panzeraufklärungsbataillons ... veranlaßt, seinem - durch den Chef des Stabes der ... Gebirgsdivision Ende Juli 1983 übermittelten - Wunsch zu entsprechen und entgegen Nr. 301 ZDv 43/2 einen Bundeswehrbus für den Transport der sieben Musiker am 12. August 1983 vom Hubschrauberlandeplatz nach U. und zurück einzusetzen.
- II.
Der frühere Soldat habe zumindest fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen, indem er den Dienst-Pkw, der ihm auf Grund eines Sammel-Einsatz-Fahrbefehls vom 27. Januar bis 3. Februar 1984 zur Verfügung gestanden habe, für private Zwecke in Anspruch genommen habe:
- 1.
Am 1. Februar 1984 habe er dem Militärkraftfahrer dieses Dienstfahrzeuges entgegen Nr. 301 ZDv 43/2 befohlen, umgehend von R. nach G. zu fahren, seine Ehefrau von seiner dortigen Wohnung abzuholen und nach B. in das von ihm bewohnte Hotel zu bringen.
- 2.
Unter Verstoß gegen Nr. 305 ZDv 43/2 habe er am 2. Februar 1984 seine Ehefrau bei der Dienstfahrt von B. nach R. und bei der anschließenden Rückfahrt von dort zu seiner Wohnung in G. in dem Dienstfahrzeug mitgenommen.
- 3.
Auf Befehl des früheren Soldaten vom 2. Februar 1984 habe ihm der Militärkraftfahrer entgegen Nr. 401 ZDv 43/2 am nächsten Morgen mit dem Dienstfahrzeug von seiner Wohnung in G. abgeholt und zu seiner Dienststelle gebracht.
- 4.
Entgegen Anlage 12/6 (3) Abs. 1 i.V.m. Anlagen 12/4-12/5 (2.3) ZDV 43/2 habe er es als Benutzer des Dienstfahrzeugs unterlassen, nach den in Punkten II.1. bis 3. aufgeführten Einzelfahrten in die vorgeschriebenen Eintragungen im Sammel-Einsatz-Fahr-Befehl vorzunehmen.
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd verurteilte den Soldaten am 28. Oktober 1986 wegen eines Dienstvergehens zu einer Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von einem Sechstel für die Dauer von vier Jahren.
Die Kammer stellte den früheren Soldaten im Anschuldigungspunkt II 2 von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung frei, hielt im übrigen aber den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte ihn als vorsätzlichen Verstoß des früheren Soldaten gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur zulässigen Befehlsgebung (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG), zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer im wesentlichen aus, der frühere Soldat habe außerordentlich schwer gefehlt und dem Dienstherrn nicht nur materiellen Schaden zugefügt, sondern auch das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt. Sein Verhalten erfülle den Tatbestand des Mißbrauchs der Befehlsbefugnis (§ 32 WStG). Er habe ihm unmittelbar Untergebene als Werkzeug für seine Taten benutzt und sie in Loyalitätskonflikte gestürzt. Allerdings sei er im Anschuldigungspunkt I einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen, so daß von der analog § 17 StGB eröffneten Maßnahmemilderung habe Gebrauch gemacht werden können. Wenn danach auch noch nicht eine Dienstgradherabsetzung verwirkt gewesen sei, so habe sich doch die angemessene Ruhegehaltskürzung in dem oberen Bereich des gesetzlich Zulässigen halten müssen.
Gegen dieses ihm am 20. Dezember 1986 übergebene Urteil hat der frühere Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Januar 1987, der am 15. Januar 1987 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, unbeschränkt Berufung eingelegt. Er hat beantragt,
das Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt:
Die Kammer sei bei der Gehaltskürzung von einem zu hohen, dem früheren Soldaten monatlich zur Verfügung stehenden Nettobetrag ausgegangen. Wenn man den Betrag berücksichtige, den er für das Studium zweier Kinder aufwenden müsse, sowie den Versorgungsausgleich für seine frühere Ehefrau, so verblieben ihm infolge der Verurteilung durch die Kammer monatlich lediglich ca. 1.200 DM zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten. Das Einkommen seiner Ehefrau sei unbeachtlich, da es für Haus- und Grundsteuern sowie Erhaltung, des Besitzes und andere unabweisbare Zahlungen verbraucht werde.
Das Gericht habe in dem Urteil ferner offenkundig angenommen, daß es sich bei der Trauung des früheren Soldaten ausschließlich um eine Privatangelegenheit gehandelt habe. Für die Würdigung der Einlassung, er habe an das Vorliegen eines dienstlichen Zweckes beim Einsatz des Musikkorps geglaubt, komme es jedoch auf die Qualifizierung der Hochzeitsfeier entscheidend an. Diese sei eine Veranstaltung geselliger und kameradschaftlicher Art im Sinne der Nr. 407 ZDv 43/2 und des Erlasses dienstlicher Veranstaltung geselliger Art (VMBl 1981, 239), da der weitaus überwiegende Teil der als Gäste teilnehmenden männlichen Personen Soldaten gewesen seien, welche aus dem Motiv kameradschaftlicher Verpflichtung eingeladen gewesen seien. Auch habe die Trauung in die Öffentlichkeit gewirkt. Deshalb sei dem früheren Soldaten selbst unter Anlegung eines strengen Maßstabes abzunehmen, daß er davon ausgegangen sei, es handle sich um eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art, auch wenn im vorliegenden Fall das formale Kriterium einer ausdrücklichen schriftlichen Anordnung gefehlt habe. Weiterhin wäre der von dem früheren Soldaten eingeladene Kommandeur des Panzeraufklärungsbataillons ... berechtigt gewesen, für die Fahrt zum 21 km entfernten Trauungosrt U. ein Dienst-Kfz zu benutzen. Die maßgebliche ZDv 43/2 sehe eine Höchstentfernung vom Standort als Kriterium für die Qualifikation "Dienstliche Veranstaltung geselliger Art" nicht vor. Der frühere Soldat habe sich somit lediglich darüber geirrt, daß eine derartige Veranstaltung im Sinne des einschlägigen Erlasses erst dann gegeben sei, wenn sie von dem für die Prüfung zuständigen Vorgesetzten schriftlich angeordnet sei.
Es könne schließlich auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Einsatz von Personal und Material der Bundeswehr durch den früheren Soldaten ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt sei. In der Hauptverhandlung habe angeklungen, daß der Bläsereinsatz und die Benutzung von Dienst-Kfz bestimmungsgemäß gewesen wäre, wenn die Trauung in G. oder in der näheren Umgebung dieses Ortes stattgefunden hätte. Die Kammer hätte mithin prüfen müssen, ob allein die Art des Einsatzes bzw. die Entfernung dazu führen könne, den dienstlichen Zweck zu verneinen. Der Einsatz des Musikkorps habe auch dienstlichen Zwecken gedient (Nr. 401 ZDv 78/1), da es sich um eine "Dienstliche Veranstaltung geselliger Art" gehandelt habe. Die Nr. 415 ZDv 78/1 enthalte keine abschließende Regelung ("können eingesetzt werden..."), was dazu geführt habe, daß entsprechend der Aussage des Leiters Heeresmusikkoros ... in der Hauptverhandlung die Einsätze des Musikkorps nicht immer buchstabengetreu erfolgten und die Grenzen in den beschriebenen Hauptaufgaben fließend seien. So sei z.B. bei einem Wochenendbeisammensein des damaligen Bundesministers der Verteidigung Leber mit den Abteilungsleitern des Bundesministeriums der Verteidigung und deren Ehefrauen auf der Winkelmoos-Hütte der ... Gebirgsidvision bei R. die sogenannte "Oberkrainer-Besetzung" per Einsatzbefehl abgestellt worden. Nicht in Abrede zu stellen sei allerdings, daß das Wie des Einsatzes die Grenzen der Verhältnismäßigkeit eindeutig gesprengt habe und nur dies hätte die Kammer dem früheren Soldaten vorwerfen dürfen.
Die Kammer habe weiterhin nicht das hohe Ausbildungsinteresse an der Durchführung eines C-T-P-Fluges gewürdigt. Die dahingehende Stellungnahme des Heeresamtes vom 25. Mai 1984 habe die Kammer nicht entsprechend beachtet. Deshalb sei auch die Feststellung falsch, der frühere Soldat habe im Flugeinsatzbefehl wahrheitswidrig "C-T-P" als Einsatzanlaß und "Verbindungsflug" als Flugzweck aufgeführt. Es treffe zwar zu, daß die Trauung der eigentliche Anlaß gewesen sei, die Kammer habe jedoch nicht davon ausgehen dürfen, daß der Flug überhaupt keinem Ausbildungszweck gedient habe. Da die Anordnung der C-T-P-Flüge in der Zuständigkeit der Staffel liege und lediglich die Zuständigkeit der Division für die Mitfluggenehmigung zu dem beanstandeten Befehl geführt habe, könne auch der Vorwurf eines vorsätzlichen Einsatzes der Hubschrauber zum Transport der Musiker ausschließlich zu privaten Zwecken nicht aufrechterhalten werden. Auch der Kommandeur der Gebirgsdivision habe in seiner Stellungnahme gegenüber dem Inspekteur des Heeres vom 29. September 1983 festgestellt, der dienstliche Einsatz der drei Hubschrauber sei nicht zu beanstanden.
Dem früheren Soldaten könne weiterhin nicht vorgeworfen werden, er habe als zusätzliche Untermauerung des dienstlichen Zweckes und damit zur Verschleierung des wahren Zweckes des Fluges die "Einweisung in Krankentransport" veranlaßt. Der Gedanke, die Einweisung für die Musiker mit dem Flug zu verbinden, stamme von dem Zeugen Major P.. Daß diesem die Sache nicht geheuer vorgekommen sei, habe er dem früheren Soldaten gegenüber weder ausgedrückt noch angedeutet. Es liege auf der Hand, daß ein Sanitäter, der möglicherweise darüber zu entscheiden habe, ob einem Verletzten das Mitfliegen im Sitzen oder Liegen oder überhaupt zuzumuten sei, selbst einmal mitgeflogen sein sollte. Dies habe auch die Mob-Ausbildung des gesamten Musikkorps beim Gebirgssanitätsbataillon ... beachtet. Nach der Kenntnis des früheren Soldaten von den Ausbildungserfordernissen sei die Anordnung zweckmäßig gewesen.
Schließlich könne die Abfassung des Einsatzbefehles Punkt I 1. der Anschuldigungsschrift durch den früheren Soldaten nicht als Verschleierung des wahren Zwecks des Fluges gewertet werden. Es treffe zwar zu, daß unter Ziffer 2 des Einsatzbefehls lediglich "Ebern" als Ortsangabe eingetragen sei, hierbei handele es sich aber nur um eine Unterlassung in der Befehlsgebung. Für Außenstehende sei in der Angabe des Ortsteils E. anstelle des Zielortes U. erkennbar gewesen, daß der Flug zu einem Ort außerhalb des üblichen Einsatzbereichs des Heeresmusikkorps ... führe. Nach der Angabe des früheren Soldaten in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges habe sich "E." auf den Zielort des Fluges und der damit verbundenen "Mob-Ausbildungseinweisung" der Musiker bezogen. Auch sei der frühere Soldat von einer "dienstlichen Veranstaltung geselliger Art", wie oben ausgeführt, ausgegangen und habe deshalb folgerichtig die Art des Einsatzes gemäß Nr. 415 ZDv 78/1 angekreuzt. Schließlich hätte die Kammer auch seine Bemerkung, der Flug und Einsatz der Musiker müsse eben ausfallen, wenn die Wetterverhältnisse am 12. August 1983 - und nur dieser Tag sei allein in Erwägung gezogen worden - den Flug nicht zuließen, dahingehend würdigen müssen, daß es ihm allein auf den dienstlichen Zweck angekommen sei.
Letztlich widerspreche sich die Kammer selbst, wenn sie dem früheren Soldaten einerseits einen Verbotsirrtum zugute halte, andererseits aber davon ausgehe, daß sein ganzes Verhalten darauf angelegt gewesen sei, unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten private Interessen zu verfolgen. Nach alledem sei ihm im Schwerpunkt vorzuwerfen, den Maßstab der Verhältnismäßigkeit in allerdings beachtlichem Maß verkannt zu haben, während der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Deshalb sei das Urteil aufzuheben und auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.
Der Wehrdisziplinaranwalt, dem das Urteil am 2. Januar 1987 zugestellt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 1987, der beim Truppendienstgericht am 2. Februar 1987 eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten unbeschränkt Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verurteilung des früheren Soldaten zu einer Dienstgradherabsetzung.
Zur Begründung hat er ausgeführt:
Die Kammer habe zu Unrecht dem früheren Soldaten im Anschuldigungspunkt I einen Verbotsirrtum zugebilligt. Der frühere Soldat habe bewußt und gewollt wider besseres Wissen den Einsatz der Bläsergruppe in U. zu einem privaten Zweck befohlen bzw. verantwortlich veranlaßt. Er sei planmäßig zielgerichtet vorgegangen, so daß die Kammer unter Berücksichtigung der Dienststellung, der Vorbildung und Fähigkeiten sowie der dienstlichen Kenntnisse und Erfahrungen des früheren Soldaten die Stichhaltigkeit und den Zeitpunkt des den dienstlichen Zweck jeweils angeblich begründenden Vorbringens hätte untersuchen müssen. Auf die Nr. 407 ZDv 43/2 (Einsatz von Dienst-Kfz bei geselligen und kameradschaftlichen Veranstaltungen) und den Befehl der ... Gebirgsdivision vom 6. Juli 1983 (Flugdurchführung möglichst mit Ausbildungsauftrag für die Besatzung) habe der frühere Soldat erst in dem disziplinargerichtlichen Verfahren hingewiesen. In vorhergehenden Stellungnahmen und einer Vernehmung habe er diese, seine Handlungsweise angeblich bestimmenden Erwägungen nicht angesprochen. Die Stellungnahmen des Generals der Heeresfliegertruppe seien erst nach der Tat gefertigt worden. Auch der Vorschlag des Zeugen Major P., den Hubschrauberflug mit einer Sanitätsausbildung für die Soldaten des Heeresmusikkorps ... zu verbinden, sei dem früheren Soldaten erst unterbreitet worden, nachdem er die Frage nach dem dienstlichen Zweck des Fluges bereits bejaht gehabt habe. Daß es ihm auf die Sanitätsausbildung nicht angekommen sei, sei auch daraus zu erkennen, daß er sich entgegen der Praxis der ... Gebirgsdivision nicht veranlaßt gesehen habe, den Inhalt der Sanitätsaus- und Weiterbildung und die Einweisung in den Verwundetentransport mit BO 105 durch einen Ausbildungsbefehl zu konkretisieren. Daß ein solcher Befehl selbst bei nur acht teilnehmenden Soldaten notwendig gewesen wäre, ergebe sich aus den Zeugenaussagen. Nach dem ursprünglichen Zeitplan, den der frühere Soldat gekannt habe, sei für eine Ausbildung am Boden auch keine Zeit zur Verfügung gestanden.
Seine Einlassung, er habe in der Vorbereitungsphase bis zum 12. August 1983 geglaubt, seine Hochzeit in einer Gegend, in der die Bundeswehr selten auftrete, begründe einen dienstlichen Zweck, weshalb er gewissermaßen die Bundeswehr repräsentiere, sei aus mehreren Gründen unglaubwürdig. Es könne dem früheren Soldaten, der ausweislich seiner dienstlichen Beurteilungen sich um die Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr verdient gemacht habe, schlechterdings nicht unbekannt geblieben sein, daß der Einsatz von Bundeswehrmusikern zu dem ausschließlichen Zweck, bei der kirchlichen Trauung eines Bundeswehrangehörigen den musikalischen Rahmen zu geben, mit Zweck, Ziel und Gegenstand der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr nicht zu vereinbaren sei. Vor allem habe er jedoch - wie die Kammer zu Recht die nachfolgenden Tatsachen gewertet habe - sein Vorhaben nur einem möglichst kleinen Kreis von Untergebenen bekanntwerden lassen und versucht, den wahren Zweck des Vorhabens zu verschleiern. Hätte er geglaubt, ein dienstlicher Zweck sei tatsächlich gegeben, so hätte es nahegelegen, den Einsatzzweck im Einsatzbefehl für das Heeresmusikkorps ... vom 4. August 1983 entsprechend abzufassen. Er habe jedoch den vorgedruckten Text des benutzten Formulars irreführend ausgefüllt. Die Kammer habe zwar die neben der Sanitätsaus- und -weiterbildung angeführte Nr. 405 ZDv 78/1 geprüft und verworfen, sie hätte jedoch bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Einlassung zum dienstlichen Zweck des Unternehmens mit berücksichtigen müssen, daß der frühere Soldat in seiner Vernehmung am 28. September 1983 die militärische Ehrenerweisung im Sinn der Nr. 415 ZDv 78/1 ausdrücklich genannt habe. Diese in der damaligen Vernehmung unter dem frischen Eindruck des Geschehens, aber nach einiger Bedenkzeit wohlüberlegt angegebene Begründung sei derartig abwegig, daß sich der Gedanke aufdrängen müsse, das entsprechende Kästchen in dem Einsatzbefehlformular sei nur angekreuzt worden, um den mit dem entsprechenden Vordruck zu benachrichtigenden Dienststellen den für eine Einweisung in einen Verwundetentransport völlig aus dem Rahmen fallenden und offensichtlich nicht erforderlichen weiten Flug der Musiker nach E. plausibel erscheinen zu lassen. Nicht erklären können habe der frühere Soldat in der Hauptverhandlung auch, weshalb er, obwohl der Termin seiner kirchlichen Trauung bereits festgestanden habe, die für die Durchführung seines Vorhabens zu beteiligenden Offiziere jeweils unter dem Siegel der Verschwiegenheit angesprochen habe. Die Würdigung des Gesprächs des früheren Soldaten mit Major P. durch die Kammer sei nicht zutreffend. Die Erwägung, es habe sich zwischenzeitlich ergeben, daß der Flug im Rahmen des C-T-P durchgeführt werden könne, sei nicht geeignet, einen Irrtum des früheren Soldaten über den nichtdienstlichen Zweck des Einsatzes der Musiker in Untersiemau zu begründen. Das C-T-P erstrecke sich in Bedeutung und Verbindlichkeit ausschließlich auf die fliegerischen Aspekte eines Fluges, die Mitnahme der Musiker hänge dagegen allein von der durch die Division zu erteilenden Mitflugberechtigung ab. Darüber sei sich der frühere Soldat auch im klaren gewesen, sonst hätte er es nicht für erforderlich gehalten, im Einsatzbefehl für das Heeresmusikkorps ... neben der Sanitätsaus- und - weiterbildung zusätzlich die Nr. 415 ZDv 78/1 (Beförderung von Bundeswehrangehörigen, sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind) als Einsatzart anzugeben. Habe er sich nach alledem nicht in einem Irrtum über das Unerlaubte seines Tuns befunden, so sei eine Ruhegehaltskürzung eine nach Eigenart und Schwere unangemessen milde Ahndung seiner Verfehlung.
Selbst ausgehend von einem dem früheren Soldaten zugebilligten Verbotsirrtum könnten die Erwägungen der Kammer zur Maßnahmebemessung nicht überzeugen: Die Überlegung, die zu verhängende, im Blick auf eine Dienstgradherabsetzung nächstniedrigere Maßnahme müßte sich an deren Obergrenze bewegen, sei dann nicht durchgeführt worden; die Kammer schöpfe die in den materiellen Auswirkungen erheblich empfindlichere gesetzliche Obergrenze der Kürzung des Ruhegehaltes nicht aus. Auch sehe § 17 Satz 2 StGB lediglich einen fakultativen Milderungsgrund vor. Der angenommene Verbotsirrtum rechtfertige die in der Regel angezeigte Milderung jedoch nicht. Wie die Kammer zutreffend ausführe, sei der Verbotsirrtum für den berufserfahrenen früheren Soldaten leicht vermeidbar gewesen; er habe selbst angesichts der sich ihm zahlreich aufdrängenden Anlässe keinerlei Nachdenklichkeit hierüber an den Tag gelegt. Auch die Erwägung, es sei wenig wahrscheinlich, daß der frühere Soldat noch einmal zum Dienst herangezogen werde, gehe fehl. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres könne er in einem Verteidigungsfall zum Dienst herangezogen werden. Dies hätte die Wiederverwendung des früheren Soldaten in seinem bisherigen Vorgesetztendienstgrad zur Folge. Die lange Verfahrensdauer sei schließlich nur dann zu berücksichtigen, wenn durch hervorragende Leistungen im Dienst eine Nachbewährung erbracht worden sei; der frühere Soldat sei aber bereits sieben Monate nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand getreten.
Entscheidungsgründe
III
1.
Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Beide Rechtsmittel sind ausdrücklich und nach dem Inhalt ihrer Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen auszusprechen.
3.
Beide Berufungen erwiesen sich als erfolglos.
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 256 Abs. 1 StPO verlesenen psychiatrischen und psychologischen Gutachten, der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges gehörten Zeugen
- Oberstleutnant N.,
- Oberstleutnant P.,
- Oberst i.G. E.,
- Oberstleutnant Sch.,
- Stabsunteroffizier Sc.,
- Oberstleutnant K.,
- Major P.,
- Hauptmann S.,
- Hauptfeldwebel Ma.,
- Oberfeldwebel L.,
- Oberleutnant R.,
- Obergefreiter der Reserve St. und
- Generalmajor a.D. N.,
sowie der Bekundungen des Sachverständigen Oberstleutnant Ra. in der Berufungshauptverhandlung steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:
Zu Anschuldigungspunkt I:
Der frühere Soldat beabsichtigte, am 12. August 1983 in U. bei C. erneut zu heiraten. Anfang Juli 1983 informierte er, da die Ehescheidung seiner Braut erst am 12. Juli 1983 rechtskräftig wurde und das Aufgebot noch nicht bestellt werden konnte, unter dem Siegel der Verschwiegenheit den damaligen S-3-Stabsoffizier beim Kommandeur Divisionstruppen der ... Gebirgsdivision, Oberstleutnant N., von dem geplanten Hochzeitstermin und von seiner Absicht, einige Musiker des Heeresmusikkorps ... bei der Trauung spielen zu lassen. Er beauftragte Oberstleutnant N., "auszuloten", ob dieser musikalische Einsatz möglich sei. Oberstleutnant N. begab sich daraufhin zu dem Leiter des Heeresmusikkorps ..., dem damaligen Major P., und berichtete ihm - ebenfalls unter dem Siegel der Verschwiegenheit - von der bevorstehenden Hochzeit und dem Wunsch des früheren Soldaten. Major P. bejahte grundsätzlich die Möglichkeit, ein Bläserensemble des Heeresmusikkorps ... bei privaten Anlässen gegen Bezahlung einzusetzen, verwies allerdings darauf, daß seine Soldaten am 12. August 1983 nach Dienstschluß geschlossen in Urlaub gingen und daß das Transportproblem gelöst werden müsse; mit Bussen sei die weite Strecke nicht zu bewältigen. Oberstleutnant N. bat ihn, er möge sich wegen Einzelheiten unmittelbar mit dem früheren Soldaten in Verbindung setzen und meldete diesem das Ergebnis des Gesprächs, erwähnte aber nicht, daß Major P. ersichtlich davon ausging, der Einsatz der Musiker bei der Hochzeit des früheren Soldaten sei ein privater Einsatz. Ebenfalls Anfang Juli 1983 sprach der frühere Soldat bei Gelegenheit einer Zwischenlandung in P. mit dem ihm unmittelbar unterstellten Staffelkapitän der Gebirgsheeresfliegerstaffel ..., dem damaligen Major Kl.. Er unterrichtete ihn bei dieser Gelegenheit mit der Bitte um Verschwiegenheit über den in Aussicht genommenen Hochzeitstermin, den Ort der Trauung und über seine Absicht, Teile des Heeresmusikkorps ... bei der Hochzeitsfeier spielen zu lassen. Er bat ihn, festzustellen, ob nicht die ebenfalls am Flugplatz P. stationierte Luftwaffe den Transport der Musiker übernehmen könne. Major Kl. besprach sich mit seinem Einsatzoffizier, dem Zeugen Hauptmann S., und beide kamen überein, daß der Transport der Musiker von der Staffel selbst durchgeführt werden sollte, um sich keine "Blöße" zu geben. Kl. meldete ein oder zwei Tage später dem früheren Soldaten, daß für den Transport der Musiker die Luftwaffe nicht benötigt werde, man könne mit zwei Hubschraubern BO 105 den Transport selbst durchführen. Nach der glaubhaften Einlassung des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung erklärte Kl. dabei, der Transport könne im Rahmen des sogenannten "Combat-Training-Program" (C-T-P) durchgeführt werden. Der frühere Soldat stimmte diesem Vorschlag zu. Zwischen Major P. und Major Kl. wurde einige Tage später telefonsich ein grober Zeitplan für den Transport der Musiker, die nach E. bei C. geflogen werden sollten, abgesprochen. Major Kl. hatte bei diesem Gespräch den Eindruck, daß Major P. mit dem früheren Soldaten bereits eine feste Absprache über den Einsatz und den Flug der Heeresmusiker getroffen habe. Vom vorgesehenen Landeplatz E. sollten die Musiker mit einem Fahrzeug des Panzeraufklärungsbataillons ... zu dem Ort der Trauung, U., gebracht werden. Der frühere Soldat bat daher Oberstleutnant N., mit dem Kommandeur des in E. stationierten Panzeraufklärungsbataillions ..., in dessen Kaserne die Hubschrauber landen sollten, Kontakt aufzunehmen. Den Hinweis von Oberstleutnant N., den Kontakt über den damaligen Chef des Stabes, Oberst i.G. E., herzustellen, weil dieser ebenfalls Aufklärer sei, griff der frühere Soldat auf und ließ Oberst i.G. von E., N. bitten, sich mit dem Kommandeur in E. in Verbindung zu setzen. Dies geschah, und der dortige Kommandeur, der Zeuge Oberstleutnant Sch., erklärte sich bereit, die Hubschrauber in der Kaserne landen zu lassen, einen Bus für den Transport der Musiker bereitzustellen und eine Ordonnanz abzuordnen. Er lehnte es aber ab, Offiziere seines Bataillons bei der Hochzeit "Spalier" stehen zu lassen.
Gelegentlich eines weiteren Aufenthalts des früheren Soldaten in P. äußerte Major Kl. ihm gegenüber Bedenken, ob der vorgesehene Flug am Morgen des 12. August 1983 bei schlechter Wetterlage stattfinden könne und schlug vor, die Musiker bereits am Tage vorher nach E. zu fliegen. Diesen Vorschlag lehnte der frühere Soldat ab und erklärte, bei Schlechtwetter müßten die Musiksoldaten am 12. August 1983 mit dem Bus von G. nach P. gefahren werden, um von dort aus zu fliegen. Sollte auch von P. aus der Flug nicht möglich sein, müsse er eben ausfallen.
Der Einsatz von Hubschraubern bedarf eines Flugauftrages, der im Frieden dem Hubschrauberführer schriftlich zu erteilen ist (Nr. 326 der zur Tatzeit gültigen "Einzelanweisung für die Ausbildung der Heeresfliegertruppe Nr. F 5/Die Heeresfliegerstaffel" vom 22. Mai 1974). Der "Befehl für den fliegerischen Einsatz" wird bei der Division vom Divisionsgefechtsstand erteilt (Nr. 215 HDv 370/100, "Führung und Einsatz der Heeresfliegertruppe" vom Februar 1983). Am 5. August 1983 befahl deshalb der frühere Soldat den damaligen S-3-Offizier Luft im Stab der 1. Gebirgsdivision, den Zeugen Major P., in sein Dienstzimmer, erkundigte sich zunächst nach den zur Verfügung stehenden Flugstunden und informierte ihn sodann von der Hochzeit am 12. August 1983. Er teilte ihm dabei mit, bei der Trauung in Untersiemau sollten Musiker des Heeresmusikkorps ... spielen und diese mit Verbindungshubschraubern der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... nach E. bei C. geflogen werden. Mit dem Staffelkapitän sei abgesprochen, daß der Einsatz im Rahmen des C-T-P stattfinden solle. Major P. fragte, ob es sich im Hinblick auf die erforderliche Mitfluggenehmigung für die Musiker um einen dienstlichen Einsatz handele. Der frühere Soldat bejahte dies und wies P. darauf hin, daß die in Frage kommenden Musiksoldaten bereits feststünden und im Geschäftszimmer des Heeresmusikkorps ... zu erfragen seien. Major P. war die Angelegenheit nicht geheuer. Er schlug deshalb dem früheren Soldaten vor, die Hubschrauber mit je einer Krankentrage auszurüsten und den Musiksoldaten, die im Verteidigungsfall als Sanitätssoldaten eingesetzt werden, die Eignung der BO 105 für einen behelfsmäßigen Verwundeten- und Krankentransport zu zeigen. Diesen Vorschlag unterbreitete Major P., um einen dienstlichen Charakter des Hubschraubereinsatzes zur Beförderung der Musiker zu untermauern. Der frühere Soldat war mit dem Vorschlag einverstanden. Major P. erstellte daraufhin am 8. August 1983 den Flugeinsatzbefehl, den er mit dem Zusatz "auf Befehl" unterzeichnete. In diesem Flugeinsatzbefehl 6/8 vom 8. August 1983 ordnete er entsprechend dem ihm von dem früheren Soldaten mündlich gegebenen Befehl den Einsatz von zwei Verbindungshubschraubern Typ BO 105 M der Gebirgsheeresfliegerstaffel ..."mit je einer Krankentrage" für den Flug am 12. August 1983 vom Fliegerhorst P. nach E. und zurück mit je einer Zwischenlandung in G., um dort die sieben namentlich aufgeführten Soldaten des Heeresmusikkorps ... zu- bzw. aussteigen zu lassen, an. Als Einsatzanlaß wurde aufgeführt "CTP" (Combat-Training-Program), als Flugzweck "Verbindungsflug/Einweisung in Krankentransport".
Nachdem von der Division der Flugeinsatzbefehl zur Gebirgsheeresfliegerstaffel gekommen war, besprach der Zeuge Kl. die Angelegenheit nochmals mit seinem Flugeinsatzoffizier. Sie kamen überein, einen dritten Hubschrauber mitfliegen zu lassen, um im Rahmen des C-T-P den sonst seltenen Staffelflug üben zu lassen.
Bereits in den ersten Augusttagen 1983 hatte, wie erwähnt, der frühere Soldat mit dem damaligen Major P. den Einsatz der Musiker bei der Hochzeitsfeier im einzelnen besprochen, und Major P. hatte sich wegen der Einzelheiten des Transports mit Major Kl. in Verbindung gesetzt. Auf dieser Grundlage unterzeichnete der frühere Soldat den für den Einsatz der Musiker erforderlichen Einsatzbefehl Nr. B 142/83 am 4. August 1983 selbst. Als Art des Einsatzes wurde ausgeführt: "Gemäß ZDv 78/1 Nr. 415, Strichaufzählung"; als Anlaß des Einsatzes: "Einweisung in Verwundetentransport mit BO 105 im Rahmen C-T-P der Gebirgsheeresfliegerstaffel 8, San-Aus- und Weiterbildung"; als Einsatzort: "Ebern".
Der Transport der Musiksoldaten geschah dann am 12. August 1983 wie folgt: Da an diesem Tag um 6.00 Uhr morgens in P. noch Nebel lag, konnten die Hubschrauber nicht starten, um nach G. zu fliegen. Deshalb fuhren die sechs Musiker und der Chef des Heeresmusikkorps ..., der Zeuge P., um 6.30 Uhr mit einem Bundeswehrbus von G. nach P.. Dafür benötigte man ca. eine Stunde Fahrzeit. Major P. hatte für diese Fahrt am 11. August 1983 vorsorglich einen Einsatz-Fahrbefehl erstellt, in dem er als Fahrzweck "Dienstlicher Musikeinsatz" angab. In P. führte einer der eingeteilten Hubschrauberpiloten eine kurze Einweisung in den BO 105 als Sanitätshubschrauber durch; ob in den Hubschraubern Krankentragen mitgeführt wurden, ließ sich nicht feststellen. Da das Wetter einen Start danach immer noch nicht zuließ, warteten die Musiksoldaten in der Cafeteria des Fliegerhorstes auf den Abflug. Weil inzwischen die Zeit drängte, entschloß sich der Zeuge Kl., die Hubschrauber nicht mehr nach E., sondern gleich zu einem dem Ort der Hochzeit nähergelegenen Segelflugplatz in C. fliegen zu lassen. Der Schwarmführer holte dort die erforderliche Landegenehmigung ein und verständigte die in E. stationierte Einheit, das Bundeswehrfahrzeug gleich zum Segelflugplatz nach C. zu schicken und die Musiker dort aufzunehmen. Gegen 10.00 Uhr starteten sodann die drei Maschinen und flogen nach C.. Der bereitstehende Bundeswehrbus (2 to) brachte die Musiker umgehend zur Kirche in U., wo die Trauung bereits begonnen hatte. Die Soldaten konnten das dafür vorgesehene Programm aber noch spielen, ebenso nach der Trauung noch zwei Märsche vor dem Portal der Kirche. Nach dem Mittagessen in einer Gaststätte, das von dem früheren Soldaten bezahlt wurde, wurden die Musiksoldaten dann zum Segelflugplatz zurückgebracht, wo sie gegen 14.00 Uhr zum Rückflug starteten. Nach einer Zwischenlandung in R. bei N. zum Auftanken der Hubschrauber erreichten sie gegen 16.00 Uhr die Kaserne in G.; die Hubschrauber flogen nach Absetzen der Musiksoldaten nach P. zurück. Von der von der ursprünglichen Planung abweichenden Durchführung des Fluges, der Landung auf dem Segelflugplatz bei C. anstatt in der Kaserne von E., erfuhr der frühere Soldat erst nachträglich. Nach seiner glaubhaften Einlassung in der Berufungshauptverhandlung hätte er diese Abweichung nicht gebilligt, da der Flug, der ohnehin in die Flugüberwachungszone (ADIZ) führte, dadurch in größere Nähe zur Zonengrenze geriet. Für den "Transport von 9 Soldaten des GebHMusKorps ..." hatte der Zeuge Stabsunteroffizier Sc. von dem zuständigen Offizier einen Sammel-Einsatz-Fahr-Befehl für den Bundeswehrbus zur Fahrt von E. nach U./C. und zurück erhalten.
Der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahin eingelassen, er habe den Einsatz der Musiksoldaten bei seiner Hochzeit damals für erlaubt gehalten. Er habe keine Zweifel gehabt, daß ihr Einsatz - wenn die Trauung in G. oder in der Nähe dieses Ortes stattgefunden hätte - zulässig gewesen wäre, so daß für ihn nur die weite Entfernung zum Einsatzort zu bedenken gewesen sei. Der Wunsch nach dem Einsatz von Musiksoldaten bei seiner Trauung sei in ihm wachgeworden, als seine Ehefrau ihn gebeten habe, bei der Trauung Uniform zu tragen. Er sei darüber erfreut gewesen, weil er die Repräsentation der Bundeswehr in der Öffentlichkeit für notwendig halte. Außerdem habe ein gewisser militärischer Rahmen zur Trauung geschaffen werden sollen, insbesondere deshalb, weil ein Reiterverein, dem seine Ehefrau angehöre, bei der Trauung anwesend gewesen sei. Angesichts der Mitwirkung des Reitervereins wäre das Fehlen des Militärs auf Befremden gestoßen, zumal in einer Region, in der die Bundeswehr großes Ansehen genieße. Er habe seine Trauung, zu der eine Reihe von Kommandeuren seines Bereichs eingeladen und erschienen sei, für eine dienstliche Veranstaltung geselliger Art gehalten. Angesichts der weiten Entfernung zum Trauungsort habe er zunächst daran gedacht, die Musiker mit "Linienflügen" der Luftwaffe befördern zu lassen. Als ihm aber von dem Zeugen Kl. vorgetragen worden sei, der Transport könne von der Gebirgsheeresfliegerstaffel im Rahmen des ohnehin durchzuführenden C-T-P erfolgen, habe er dies gebilligt, zumal der Flug mit der Ausbildung der Musiker als Sanitätssoldaten verbunden worden sei.
Der Senat hat dem früheren Soldaten nicht geglaubt, daß er den Einsatz der Bundeswehrmusiker anläßlich seiner Trauung als zulässigen dienstlichen Einsatz angesehen hat. Eine Eheschließung gehört zu den Privatangelegenheiten jedes Einzelnen, sie ist ein Ereignis, das ausschließlich den persönlichen Bereich berührt und grundsätzlich mit dienstlichen Belangen nichts gemein hat. Dies ist so augenscheinlich, daß es dafür weder einer Begründung bedarf, noch den Schluß zuläßt, der frühere Soldat könne darüber geirrt haben. Aus dem privaten Charakter einer Hochzeit folgt, daß der Einsatz von Bundeswehrpersonen bei einem solchen Anlaß nur dann zulässig ist, wenn eine ausdrückliche und klare Gestattung durch den Dienstherrn vorliegt, sei dies in einer Dienstvorschrift oder in einer vergleichbaren Regelung. Eine solche Erlaubnis existiert jedoch nicht. Nach Nr. 401 ZDv 78/1 "Der Militärmusikdienst in der Bundeswehr" ist der Einsatz des Musikkorps nur zulässig, wenn er dienstlichen Zwecken dient. Als dienstlichen Zweck könnte hier allenfalls an einen Einsatz bei "dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art" gedacht werden (Nr. 415 der Vorschrift). Eine Hochzeitsfeier ist jedoch keine solche Veranstaltung. Der Erlaß "Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art" (BMVg - Fü S I 5 - vom 15. Mai 1981 - Az 35-30-01/VMBl 1981, 239) definiert unter Nr. 1 Abs. 1 solche Veranstaltungen. "Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art" sind danach Gemeinschaftsveranstaltungen, die von den jeweiligen Vorgesetzten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben und aus den Erfordernissen der soldatischen Gemeinschaft heraus durchgeführt werden und der Erziehung der teilnehmenden Soldaten zur Gemeinschaft, der Förderung des kameradschaftlichen Zusammenhalts oder der Vertretung der Bundeswehr nach außen dienen. Es liegt auf der Hand, daß Hochzeitsfeiern nicht unter diese Definition fallen; sie sind demzufolge weder in den in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten Fällen "Dienstlicher Veranstaltungen geselliger Art" noch in den Beispielen für "Private Veranstaltungen geselliger Art" (Nr. 1 Abs. 2 der Vorschrift) genannt.
Aus der Formulierung "Musikkorps können innerhalb der Bundeswehr eingesetzt werden" (Nr. 415 ZDv 78/1) läßt sich auch nicht mit dem Verteidiger folgern, daß außer den dort aufgeführten Einsatzmöglichkeiten noch weitere Fälle zulässig seien. Zusammen mit der Nr. 416 ZDv 78/1 regelt die Vorschrift umfassend den Einsatz der Musikkorps innerhalb und außerhalb der Bundeswehr und läßt weder eine Regelungslücke erkennen noch erteilt sie einzelnen Personen die Befugnis, den Einsatz eines Musikkorps in weiteren als in der Vorschrift aufgeführten Fällen zu befehlen. Auch aus anderen Vorschriften läßt sich der Einsatz des Musikkorps bei der Hochzeit des früheren Soldaten nicht rechtfertigen. Zwar ist nach Nr. 407, 1. Strichaufzählung ZDv 43/2 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr/Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen" der Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für die Hin- und Rückfahrt von Angehörigen der Bundeswehr bei dienstlichen Veranstaltungen, die den kameradschaftlichen Zusammenhalt der Truppe fördern - und hier sind Hochzeitsfeiern von Kameraden ausdrücklich aufgeführt - zulässig. Eine solche Veranstaltung ist aber nicht identisch mit einer "Dienstlichen Veranstaltung geselliger Art", die den Eisnatz des Musikkorps rechtfertigen würde. Die Nr. 407 ZDv 43/2 regelt nämlich in der 2. Strichaufzählung den Einsatz von Bundeswehrkraftfahrzeugen bei "Dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art" ausdrücklich unter Verweis auf den oben angeführten Erlaß VMBl 1981, 239 selbständig, so daß die in den beiden Strichaufzählungen angeführten Veranstaltungen nicht gleichartig sein können. Abgesehen davon wird der Einsatz eines Musikkorps der Bundeswehr in der ZDv 78/1 erschöpfend geregelt. Wenn diese Vorschrift Bezug nimmt auf den Begriff "Dienstliche Veranstaltungen geselliger Art", dann kann zur Auslegung dieses Begriffs nur auf den einschlägigen Erlaß zurückgegriffen werden, nicht aber auf andere Vorschriften, die für einen ganz anderen Bereich erlassen worden sind.
Ebenso wie der Einsatz der Musiksoldaten war auch der Einsatz der Hubschrauber zu deren Transport unzulässig. Nach Nrn. 105 und 107 der damals geltenden HDv 370/100 "Führung und Einsatz der Heeresfliegertruppe" ist jeder Division eine Heeresfliegerstaffel D unterstellt, die zu den Divisionstruppen gehört. Der frühere Soldat war als Stellvertretender Divisionskommandeur und Kommandeur der Divisionstruppen also direkter Vorgesetzter der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... Während in der genannten Vorschrift vor allem der Einsatz von Hubschraubern im Verteidigungsfall geregelt ist, sind die Aufgaben der Gebirgsheeresfliegerstaffel im Frieden in den "Bestimmungen für Einsatz, Anforderung und Durchführung von Flügen mit Hubschraubern des Heeres und der Luftwaffe (Neufassung)" der ... Gebirgsdivision in der damaligen Fassung vom 6. Juli 1983 - G 3 Az 56-10 - enthalten. Nach Nr. 2 der Bestimmungen gehörte zu den Aufgaben der Staffel auch der Lufttransport. Sogenannte "Verbindungsflüge" (Nr. 4.1) waren im Friedensflugbetrieb jedoch nur erlaubt, wenn der besondere Anlaß (z.B. eine Dienstreise) durch die Division ausdrücklich bestimmt und der Einsatz von Hubschraubern hierfür befohlen war. Der Einsatz der Hubschrauber zum Transport der Musiker wäre also zulässig gewesen, wenn es sich um eine Dienstreise der Musiker gehandelt und bei der Kosten-/Nutzenabwägung der besondere Anlaß den Einsatz gerechtfertigt hätte. Beide Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Ebensowenig war der Flug gerechtfertigt durch die angeordnete Sanitätsausbildung der Musiksoldaten. Von der Sanitätstruppe ist zwar Ausbildung im Lufttransport von Material und Verwundeten zu betreiben, diese Ausbildung aber auf Be- und Entladeübungen mit "Verwundeten" zu beschränken (Nr. 2.9.4.2 der Bestimmungen). Bei der Ausbildung hat jeder Vorgesetzte die hohen Flugstundenkosten der Hubschrauber bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit eines Ausbildungsvorhabens zu berücksichtigen (Nr. 2.9.1). Hätte es sich hier tatsächlich um einen Ausbildungsflug für die Musiksoldaten als Sanitäter gehandelt, dann wäre im übrigen eine Mitfluggenehmigung für Fluggäste im Sinne des Erlasses "Mitflug von Personen sowie Beförderung von Reisegepäck und Beiladungen in Luftfahrzeugen der Bundeswehr" (BMVg - VR II 5 - vom 13. März 1981, Az 56-01-30, VMBl 1981, 204) nicht erforderlich gewesen. Im übrigen läßt sich ein Flug dieser Länge nicht mit dem Hinweis auf eine erforderliche Ausbildung von Sanitätssoldaten im Verteidigungsfall rechtfertigen.
Dasselbe gilt für den Transport der Musiker im Rahmen des C-T-P-Fluges. Zwar hat der in der Berufungshauptverhandlung gehörte Sachverständige Oberstleutnant R. überzeugend ausgeführt, der Hubschrauberflug am 12. August 1983 von P. nach C. und zurück habe die Voraussetzungen und Bedingungen eines C-T-P-Fluges erfüllt und sei den Piloten, die zur Aufrechterhaltung ihres Einsatzstandes jährlich eine gewisse Anzahl von Flugstunden und -bedingungen erfüllen müßten, auch gutgebracht worden. Allein der Umstand, daß es sich hier also tatsächlich um einen Ausbildungsflug gehandelt hat, konnte aber den Transport der Musiksoldaten zu einem nichtdienstlichen Einsatz nicht rechtfertigen.
Daß sich der frühere Soldat über die Rechtslage - wenn auch sicher nicht über die einzelnen konkreten Bestimmungen - im klaren war, beweist schon allein die Tatsache, daß er es für nötig hielt, die Möglichkeit des Einsatzes des Musikkorps bei der Hochzeitsfeier "ausloten" zu lassen. Wäre er nämlich von der rechtlichen Zulässigkeit dieses Einsatzes und des Transportes zum Einsatzort ausgegangen, so hätte nichts nähergelegen, als die ihm unterstellten Chefs des Musikkorps und der Heeresfliegerstaffel zu sich zu bestellen, mit ihnen die Angelegenheit zu erörtern und entsprechende Befehle zu erlassen. Es hätte dann weder einer "Auslotung" bedurft, noch eines Befehls, der als Zweck des Fluges die Sanitätsausbildung der Musiksoldaten nennt. Daß es für eine solche Ausbildung nicht eines Fluges über mehrere 100 km bedurfte, war nicht zu verkennen, die Angabe der Ausbildung war daher offensichtlich nur zur Tarnung des eigentlichen Einsatzzweckes bestimmt.
Die unzulässige Inanspruchnahme von Personal und Material der Bundeswehr durch den früheren Soldaten (Anschuldigungspunkt I) ist im einzelnen rechtlich wie folgt zu würdigen:
Durch die Unterzeichnung des Einsatzbefehls (Nr. B 142/83) für das Heeresmusikkorps ... vom 4. August 1983 und die von seinem Willen umfaßte anschließende Befolgung dieses Befehls (Anschuldigungspunkt I 1.) hat der frühere Soldat dem Dienstherrn materiellen Schaden zugefügt und damit gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen. Er hat zugleich seine Pflicht verletzt, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften zu erlassen (§ 10 Abs. 4 SG). Da Dienstvorschriften als Befehle zu qualifizieren sind, hat der frühere Soldat auch die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und mit den unrichtigen Angaben im Einsatzbefehl über Einsatzort und Einsatzart die Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) mißachtet. Schließlich ist er auch nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Daß der frühere Soldat dem Ansehen der Bundeswehr Schaden zugefügt hat, konnte der Senat hingegen nicht feststellen. In dem Auftreten des früheren Soldaten und der übrigen Bundeswehrangehörigen bei der Trauung kann eine Ansehensschädigung nicht erblickt werden. Was die bundeswehr-internen Vorgänge dazu betrifft, so würde sie ein informierter vernünftiger Betrachter ausschließlich dem früheren Soldaten, nicht der Bundeswehr zurechnen. Anders wäre es, wenn der frühere Soldat bei der Hochzeit in amtlicher Eigenschaft als Repräsentant der Bundeswehr fungiert hätte; davon kann keine Rede sein.
Die gleiche rechtliche Würdigung gilt auch für die Erstellung des Flugbefehls vom 8. August 1983, den Major P. "auf Befehl" unterzeichnet hat und der dem früheren Soldaten zuzurechnen ist, da er auf seine Veranlassung erstellt wurde .(Anschuldigungspunkt I 2.). Lediglich die Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) entfällt, weil der Einsatz der Hubschrauber isoliert betrachtet tatsächlich der fliegerischen Weiterbildung der Piloten und - in begrenztem Maße - auch der Sanitätsausbildung der Musiksoldaten diente. Ebensowenig hat der frühere Soldat dadurch seine Fürsorge- und Kameradschaftspflicht (§ 10 Abs. 3, § 12 Satz 1 SG) verletzt, weil Major P. auf Befehl gehandelt hat und daher persönlich nicht verantwortlich war.
Mit dem ihm zuzurechnenden Einsatz-Fahrbefehl für die Busfahrt der Musiksoldaten von G. nach P. (Anschuldigungspunkt I 3.) verstieß der frühere Soldat wiederum gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
In gleicher Weise wurden durch den Transport der Musiksoldaten von C. nach U., der auf Veranlassung des früheren Soldaten zustandegekommen ist (Anschuldigungspunkt I 4.), die Pflichten gemäß §§ 7, 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. In dem Einsatz-Fahrbefehl ist allerdings wahrheitsgemäß der Transport von Musiksoldaten angegeben, ohne nähere Bezeichnung des Einsatzanlasses. Eine Verletzung der Wahrheitspflicht kann hierin also nicht erblickt werden. Ein Verstoß gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht (§ 10 Abs. 3, § 12 Satz 1 SG) gegenüber Oberstleutnant Nause und Oberst i.G. ... E. ist ebenfalls nicht gegeben, weil diese nicht eigenverantwortlich, sondern im Auftrag des früheren Soldaten dessen Bitte an den Kommandeur in E. übermittelt haben. Dies gilt ebenso gegenüber Oberstleutnant Sch., weil dieser gemäß Nr. 407 ZDv 43/2 berechtigt war, den Einsatz von Dienst-Kfz zur Teilnahme von Soldaten an der Hochzeitsfeier anzuordnen.
Der frühere Soldat hat bei allen festgestellten Pflichtverstößen mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt.
Der Senat hat einem Irrtum des früheren Soldaten, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, über die Unzulässigkeit seines Fehlverhaltens ausgeschlossen. Sachverhalt wie Rechtslage waren nicht so kompliziert, daß sie eine Persönlichkeit von der Intelligenz, Ausbildung und Erfahrung des früheren Soldaten nicht hätte überblicken und richtig beurteilen können. Dabei kommt es nicht darauf an, daß er die einzelnen konkreten Bestimmungen und Vorschriften kannte, sondern daß er die zutreffende Beurteilung in der "Laienssphäre" traf. Daß dies der frühere Soldat auch getan hat, steht zur Überzeugung des Senats fest; ein Tatsachen- oder Verbotsirrtum konnte ihm daher nicht zugebilligt werden.
Zu Anschuldigungspunkt II:
In der Zeit vom 30. Januar bis 2. Februar 1984 fanden im Standortbereich B. die Skimeisterschaften der ... Gebirgsdivision statt. Am 31. Januar 1984 wurde ferner eine "Große Kommandeurtagung" im Standort-Offizierheim B. durchgeführt, an der auch der frühere Soldat teilzunehmen hatte. Die Anwesenheit des früheren Soldaten bei den Divisionsskimeisterschaften war aus dienstlichen Gründen erwünscht. Für den Besuch beider Veranstaltungen stellte der Chef des Stabes der ... Gebirgsdivision, der Zeuge Oberst i.G. E., den Einsatz-Sammelfahrbefehl Nr. 207/01/84, gültig vom 27. Januar bis 3. Februar 1984, für den Pkw Opel Y-238216 aus, und zwar für den Divisionsbereich ... Gebirgsdivision und Einsatz "laut Weisung Stellvertretender Divisionskommandeur". Der Fahrer des früheren Soldaten, der damalige Obergefreite St., holte diesen am 31. Januar 1984 um 7.15 Uhr in dessen Privatwohnung in Burarain/G. ab und fuhr ihn befehlsgemäß ins Standortoffizierheim B. Während dieser Fahrt erzählte ihm der frühere Soldat, seine Ehefrau sei gesundheitlich "nicht gut beinander". Am Morgen des folgenden Tages, dem 1. Februar 1984, holte der Fahrer gegen 7.30 Uhr den früheren Soldaten in seinem Hotel ab und fuhr ihn nach R., wo der Patrouillenlauf als militärischer Mannschaftswettbewerb stattfand. Auf der Fahrt dorthin befahl ihm der frühere Soldat, von R. aus nach G. zurückzufahren, dort seine Ehefrau abzuholen und sie nach B. zu bringen. Der Zeuge St. traf gegen 11.30 Uhr in der Wohnung des früheren Soldaten in G. ein, wo er dessen Ehefrau reisefertig vorfand. Unter Mitnahme eines kleinen Koffers fuhr er sie dann nach B., wo er sie gegen 14.30 Uhr in dem Hotel absetzte, in dem auch der frühere Soldat wohnte. Die Fahrt ist in dem Sammelfahrbefehl eingetragen, die Gesamtfahrstrecke hin und zurück betrug laut Eintragung 440 km. Am Morgen des 2. Februar 1984 holte der Fahrer gegen 8.15 Uhr den früheren Soldaten und dessen Ehefrau vom Hotel ab und fuhr sie nach R.. Beide wohnten den um 9.00 Uhr beginnenden Staffel laufen, dem anschließenden Sportlerempfang und der gegen 16.30 Uhr beginnenden Siegerehrung bei. Nach deren Ende fuhren der frühere Soldat und seine Ehefrau mit dem Dienst-Kfz gegen 17.45 Uhr nach G. zu ihrer Wohnung zurück, wo sie der Fahrer gegen 20.00 Uhr absetzte und zur Kaserne zurückkehrte. Auch diese Fahrten sind im Sammelfahrbefehl eingetragen. Am Morgen des folgenden Tages, dem 3. Februar 1984, ließ sich der frühere Soldat um 7.45 Uhr in seiner Privatwohnung in Burgrain bei G. abholen und in die K.- Kaserne in G. fahren. Der frühere Soldat unterzeichnete in der Spalte "Benutzer" den Fahrbefehl nicht. Jeweils am Ende einer Woche gab sein Fahrer die angefallenen Fahrbefehle entweder dem S-1-Feldwebel oder dem S-3-Stabsoffizier der Divisionstruppen, welche dann anstelle des eigentlichen Benutzers des Dienst-Kfz unterschrieben. Bis auf die letzten drei Wochen vor seinem Ausscheiden am 31. März 1984 pflegte der frühere Soldat nach Aussage seines Fahrers niemals in der vorgesehenen Rubrik als Benutzer zu unterschreiben.
Der frühere Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dazu wie folgt eingelassen:
Die Fahrten selbst bestreite er nicht. Er habe den aus der Fahrt von R. nach G. und von dort nach B. zur Abholung seiner Ehefrau dem Dienstherrn entstandenen Schaden in Höhe von 190,40 DM erstattet. Er habe seine Gattin deshalb abholen lassen, weil er sie nicht über mehrere Tage habe allein lassen können. Sie habe sich seinerzeit depressiv gefühlt und mit Suizidgedanken getragen. Deshalb habe er sie zu den Veranstaltungen der Skimeisterschaften mitnehmen wollen, jedoch noch nicht am ersten Tag, da sie bei seinem bis in den späten Abend hinein andauernden Dienst im Hotel hätte allein bleiben müssen. Die Anwesenheit der Ehefrauen der Offiziere sei im übrigen im Hinblick auf die anwesenden ausländischen Delegationen, deren Offiziere ebenfalls mit ihren Ehefrauen erschienen seien, erwünscht gewesen. Er habe zwar seinen Privat-Pkw in G. gelassen, jedoch habe er die Fahrt mit diesem seiner Ehefrau wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht zumuten können. Daß die Mitnahme seiner Ehefrau von B. nach R. und zurück nach G. nicht im Fahrbefehl eingetragen worden sei, beruhe auf bloßem Vergessen. Er selbst hätte dies anordnen können. Am 2. Februar 1984 habe er sich zum Dienst aus seiner Wohnung abholen lassen, weil er - wie bei längerer Abwesenheit üblich - sein Privat-Kfz in der Kaserne habe stehenlassen. Es sei ihm bekannt, daß Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle mit Dienst-Kfz nur mit Einzelgenehmigung des BMVg gestattet seien; eine solche Genehmigung habe er nicht besessen. Hinsichtlich der fehlenden Unterschriften im Fahrbefehl sei ihm eine Unterlassung nicht bewußt gewesen, weil das von ihm praktizierte Verfahren schon seit langem und auch während seiner Dienstzeit in der Dienststelle ständig so geübt worden sei.
Diese Einlassung konnte den früheren Soldaten nur zum Teil entlasten.
Die Benutzung von Dienst-Kfz ist nach Nr. 301 ZDv 43/2 grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken zulässig. Ein dienstlicher Zweck lag bei der Abholfahrt der Ehefrau am 1. Februar 1984 nicht vor, noch war diese Fahrt aus anderen in der Vorschrift angeführten Gründen (Betreuungs-, Fürsorge- oder Nothilfefahrten) - Nrn. 408 bis 412; 415 bis 425; 426 bis 428 zulässig. Der frühere Soldat hätte die Abholung somit nicht befehlen dürfen.
Hingegen war die Mitnahme seiner Gattin von B. nach R. und zurück nach G. an sich zulässig. Nach Nr. 305 ZDv 43/2 dürfen Personen, die nicht der Bundeswehr angehören, im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, wenn ein dienstlicher Anlaß, z.B. bei Erfüllung repräsentativer Pflichten es erfordert. Die Mitnahmeberechtigung ist im Fahrbefehl einzutragen. Da der frühere Soldat berechtigt war, sich von seinem Dienstort G. zu den Divisionsskimeisterschaften und der Tagung in Ruhpolding bzw. von dort zum Hotel in B. und über R. zurück nach G. mit dem Dienst-Kfz fahren zu lassen, war auch die Mitnahme seiner Ehefrau von B. über R. nach G. an sich zulässig. Allerdings hätte er selbst oder der den Einsatz des Dienst-Kfz anordnende Vorgesetzte, hier der Chef des Stabes der .... Gebirgsdivision, im Einsatzfahrbefehl die Bemerkung eintragen lassen müssen, "Familienangehörige dürfen mitgenommen werden". Ein solcher Eintrag ist allerdings nicht geschehen. Dem früheren Soldaten konnte aber nicht widerlegt werden, daß das Fehlen dieser Eintragung lediglich auf einem Vergessen beruhte. Dies hat auch der Zeuge ... E. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bestätigt. Der Soldat war daher in dem Anschuldigungspunkt II 2 von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung freizustellen.
Die Abholung des früheren Soldaten aus seiner Wohnung am Morgen des 2. Februar 1984 war nicht zulässig. Angehörige der Bundeswehr der Besoldungsgruppe B 6 bedürfen für Privat-Fahrten zwischen der Wohnung und dem Dienstort nach Nr. 401 ZDv 43/2 einer Einzelgenehmigung des BMVg. Eine solche Erlaubnis war dem früheren Soldaten nicht erteilt worden. Die Fahrt zum Dienst ist grundsätzlich keine Dienstfahrt; sie wird es auch nicht dadurch, daß eine Dienstreise zulässigerweise mit der Rückkehr zur Privatwohnung beendet werden kann und dann das bei Antritt der Dienstreise in der Kaserne zurückgelassene Privat-Kfz für die Fahrt dorthin am nächsten Morgen nicht zur Verfügung steht.
Gemäß Anlage 12/5 Nr. (3) ZDv 43/2 war der frühere Soldat verpflichtet, Uhrzeit, Datum, Ort und Kilometerstand in den Einsatzfahrbefehl einzutragen, als Benutzer zu unterschreiben und die Zahl der beförderten Personen zu vermerken. Er hat dies unterlassen, weil er die ständige anders geübte Praxis für zulässig erachtete. Der Senat hielt diese Einlassung für glaubhaft. Da dem Soldaten mithin das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlte, war er auch in diesem Anschuldigungspunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverfehlung freizustellen.
In den Anschuldigungspunkten II 1 und 3 hat der Soldat mithin gegen die Pflicht zu treuem Dienen verstoßen (§ 7 SG), weil er das Vermögen des Dienstherrn geschädigt hat. Er hat Befehle zu nichtdienstlichen Zwecken erteilt und die Gehorsamspflicht verletzt (§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 SG). Er ist auch nicht dem Bild eines pflichtgetreuen Soldaten gerecht geworden und hat daher gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Hingegen konnte der Senat nicht feststellen, daß der frühere Soldat durch sein Verhalten in den Anschuldigungspunkten II 1 und 3 auch seine Pflicht zur Fürsorge für Untergebene (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat. Die Pflicht, für Untergebene zu sorgen, wird nur dann verletzt, wenn ein Vorgesetzter pflichtwidrig entweder ein ihm als solchem obliegendes Tätigwerden zugunsten des Untergebenen unterläßt oder seine Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen einsetzt (vgl. BVerwG NZWehrr 1972, 152). Die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu geben, ist keine Obliegenheit zugunsten des Untergebenen. Durch die Ausführung der Befehle des früheren Soldaten setzte sich sein Fahrer keiner strafrechtlichen oder disziplinaren Verfolgung aus, da die Ausführung eines Befehls zu nichtdienstlichem Zweck im Unterschied zur Ausführung einer Straftat auf Befehl für den Untergebenen kein Dienstvergehen zum Inhalt hat.
Der frühere Soldat hat, soweit er im Anschuldigungspunkt II gegen seine Pflichten verstoßen hat, ebenfalls mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt.
Er hat damit durch die in den Anschuldigungspunkten I und II festgestellten Pflichtverfehlungen ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen.
Das Dienstvergehen des früheren Soldaten hat nach Eigenart und Schwere (§ 34 WDO) erhebliches Gewicht. Da die Bundeswehr ihren Verfassungsauftrag nur dann erfüllen kann, wenn ihre Angehörigen und ihr Gerät jederzeit präsent und voll einsatzbereit sind, dürfen weder ihr Personal noch ihr Material zur Verwirklichung privater Zwecke eingesetzt werden. Die Öffentlichkeit hätte auch kein Verständnis dafür, wenn die für die Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland bereitgestellten Milliarden aus Steuergeldern nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke, sondern auch für private Interessen verwendet würden. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung (BVerwGE 83, 105 = NZWehrr 1986, 249) den Einsatz dienstlichen Personals und dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken je nach der Schwere des Dienstvergehens mit Gehaltskürzung und/oder Beförderungsverbot, in schweren Fällen auch mit Herabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade geahndet. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht aus den vorgenannten Gründen kein Anlaß. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher das Fehl verhalten des früheren Soldaten, dessen Schwerpunkt in den Handlungen zu Anschuldigungspunkt I liegt, sehr ernstzunehmen. Der Einsatz von Musiksoldaten und deren Transport mit Hubschraubern von P. nach C. und zurück sowie deren Beförderung jeweils über Land mit Dienst-Kfz stellt einen Einsatz dienstlicher Mittel in beträchtlichem Umfang dar. Wenn es dabei auch nicht entscheidend auf die Höhe des dem Dienstherrn dadurch zugefügten Schadens ankommt, so sind doch Art und Ausmaß dieses Einsatzes zu privaten Zwecken bei der Maßnahmebemessung von Bedeutung. Die Anzahl von Soldaten, die der frühere Soldat für seine privaten Zwecke herangezogen hat, sowie die materiellen und organisatorischen Mittel waren hier erheblich. Das Verhalten des früheren Soldaten war daher in hohem Maße geeignet, das Vertrauen seiner Vorgesetzten und Untergebenen in seine korrekte Pflichterfüllung zu untergraben. Ferner waren eine Anzahl seiner Untergebenen wie die Einheitsführer des Heeresmusikkorp ... und der Gebirgsheeresfliegerstaffel sowie andere Soldaten beider Einheiten und des Stabes der Gebirgsdivision, schließlich auch Soldaten des Panzeraufklärungsbataillons in E. in den Vorgang verwickelt, hatten dadurch Kenntnis von dem Fehl verhalten des früheren Soldaten bekommen und konnten überdies durch die an sie gerichteten Ansinnen in eine konkrete Konfliktlage geraten. Es handelte sich zudem nicht um eine spontane, unüberlegte Einzeltat: Der Einsatz der Musiker und deren Transport bedurften organisatorischen und planerischen Aufwands, der sich über den Zeitraum mehrerer Wochen erstreckte. Der frühere Soldat, hatte mithin Zeit und Gelegenheit, seinen - möglicherweise spontan gefaßten Entschluß - zu bedenken und seine Verwirklichung zu unterlassen. Die Frage des S-3-Offiziers Luft seines Stabes, ob es sich denn um einen dienstlichen Zweck handele, die Veranlassung des Bustransports vom geplanten Landeplatz in E. zum Ort der Trauung unter Einschaltung von guten Beziehungen der Panzeraufklärer untereinander und die bemühte Tarnung des eigentlichen Zwecks der Reise durch die vorgeschobene Ausbildung der Musiksoldaten im Verwundetentransport sowie der insgesamt große Umfang der Unternehmung hätten dem früheren Soldaten genug Anlaß sein müssen, deren. Durchführung zu überdenken und zu unterlassen. Daß er dies gleichwohl nicht tat, gibt dem Vertrauensverlust erhebliches Gewicht. Hinzu kommt der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, die - wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat - deshalb ein beträchtliches Gewicht besitzt, weil eine Armee schlechterdings nicht geführt werden kann, wenn dienstliche Meldungen und Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Der Soldat hat sich auch über die Gehorsamspflicht hinweggesetzt, die für eine Armee ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist. Als Brigadegeneral gehörte er vor seiner Zurruhesetzung zu der kleinen Dienstgradgruppe der Generale, aus deren Reihen die wichtigsten Kommandeurs- und Führungspositionen der Bundeswehr besetzt werden. Er hatte damit als Vorgesetzter in kaum zu überbietendem Maß in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Indem er in erheblichem Umfang, wohl überlegt und die sich mehr als aufdrängenden Bedenken beständig ignorierend dienstliche Mittel zu privaten Zwecken einsetzte, hat er ein sehr schlechtes Beispiel gegeben.
Demgegenüber fällt das Fehlverhalten des früheren Soldaten im Anschuldigungspunkt II weniger ins Gewicht. Zu seinen Ungunsten spricht aber auch hier, daß er wiederum einen Befehl zu nichtdienstlichem Zweck gab, um seine persönlichen Interessen zu fördern, obwohl gegen ihn bereits ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden war. Die Einleitungsverfügung war ihm am 7. Dezember 1983 ausgehändigt worden, das Dienst-Kfz wurde Anfang Februar 1984 eingesetzt. Dies zeigt, daß der frühere Soldat persönliche Interessen hartnäckig den Belangen des Dienstherrn vorangestellt hat.
Eigenart und Schwere des Fehlverhaltens des früheren Soldaten sind daher in objektiver Hinsicht so gewichtig, daß sie eine reinigende Maßnahme durchaus hätten rechtfertigen können. Der Senat hielt jedoch eine Degradierung des früheren Soldaten noch nicht für verwirkt, weil in dem Fehl verhalten eine Reihe von Gründen ersichtlich wurde, die eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens zulassen.
Auf Grund der psychiatrischen und psychologischen Gutachten ist es offensichtlich, daß sich der frühere Soldat im Sommer 1983 in einem psychischen Zustand befand, der erheblich von seinem sonst eher nüchternen Naturell abwich. Er war einige Jahre nach dem Zerbrechen seiner ersten Ehe in nun vorgerücktem Alter erneut eine Verbindung mit einer Frau eingegangen und stand kurz vor der Wiederverehelichung. Daß er sich unter diesen Umständen in einer euphorischen Stimmung befand, ist verständlich und macht begreiflich, warum er sich in den mit seiner Hochzeit zusammenhängenden Fragen mit solcher Hartnäckigkeit über Bedenken hinwegsetzte, die ihm beim Einsatz dienstlichen Personals und Materials für diesen Zweck gekommen sein müssen. Vergleicht man die in langen Jahren der Dienstzeit durch die Beurteilungen bestätigte korrekte und tadelfreie Führung des früheren Soldaten mit dem Bild, das durch sein Dienstvergehen von ihm gezeichnet wird, dann drängt sich der Schluß auf, daß er in einer besonderen Situation und einer außergewöhnlichen Motivationslage gehandelt hat. Dies erlaubt, sein Fehl verhalten als umstandsbedingte und persönlichkeitsfremde Tat zu qualifizieren.
Hinzu kommt, daß der frühere Soldat nicht schlechthin eigennützig gehandelt hat, sondern zumindest glaubte, bei der Verfolgung privater Interessen zugleich Belange der Bundeswehr wahrzunehmen. So wollte er bei seiner Hochzeit nicht nur selbst in Uniform auftreten, sondern der Feier auch einen gewissen militärischen Rahmen geben, nicht nur wegen der Mitwirkung der Mitglieder des Reitervereins und der Anwesenheit ihm unterstellter Kommandeure, sondern auch wegen der Präsentation der Bundeswehr in der Öffentlichkeit, die er für wünschenswert hielt. Diese Vermengung von dienstlichen Interessen mit der Verfolgung privater Zwecke zeigt sich auch im Anschuldigungspunkt II, wo er seine Ehefrau nicht nur deshalb holen ließ, um ihr ein mehrtätiges Alleinsein zu ersparen, sondern auch, weil die Anwesenheit von Ehefrauen im gesellschaftlichen Rahmen der Divisionsskimeisterschaften dienstlich erwünscht war. Diese dienstbezogenen Motive seines Handelns vermögen die Wahl der falschen Mittel zur Verwirklichung seiner Ziele zwar nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen, machen aber einsichtig, warum es dem früheren Soldaten offenbar leichtgefallen ist, die Hemmschwelle zu überschreiten: Er glaubte sich damit beruhigen zu können, daß auch die Bundeswehr aus seinem Handeln Nutzen ziehen würde.
Zu beachten ist ferner, daß der Einsatz des Musikkorps nach der Aussage des Zeugen Major P. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges nicht selten in Fällen geschah, die in den Vorschriften nicht vorgesehen sind. Das mag damit zusammenhängen, daß Musiksoldaten wegen ihres Metiers häufig nicht als "echte" Soldaten angesehen werden und ihr Einsatz daher nicht mit derselben Strenge beurteilt wird, wie der anderer Soldaten. Jedenfalls ging der frühere Soldat, wie er in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft vorgetragen hat, davon aus, der Einsatz des Musikkorps bei seiner Trauung wäre, wenn diese im Raum G. stattgefunden hätte, durchaus zulässig gewesen.
Zugunsten des früheren Soldaten hat der Senat ferner berücksichtigt, daß seine Pläne nicht nur keinen Widerspruch seiner Mitarbeiter gefunden haben, sondern daß ihm von diesen alle Wege zu einer scheinbar legalen Verwirklichung seiner Wünsche geebnet wurden. Der Senat ist überzeugt, daß der Vorschlag, zum Transport der Musiker Verbindungshubschrauber der Gebirgsheeresfliegerstaffel einzusetzen, vom Staffelchef gemacht wurde, der dem früheren Soldaten erklärte, dieser Transport könne im Rahmen eines ohnehin fälligen C-T-P-Fluges erfolgen. Auch dadurch wurde der Transport der Musiker zu einem nichtdienstlichen Zweck nicht gerechtfertigt, aber der frühere Soldat empfand wohl die Mitnahme der Musiker bei einem dienstlichen Ausbildungsflug nicht als schwerwiegende Verfehlung. In der Tat reduziert dieser Umstand den dem Dienstherrn zugefügten Schaden und mildert die Schuld des früheren Soldaten.
Daß er bei der Verwirklichung seiner Pläne durch seine Mitarbeiter unterstützt wurde, ist aus Gründen der Loyalität und falschverstandener Kameradschaft verständlich; aber selbst der Kommandeur des Panzeraufklärungsbataillons G. leistete Hilfe, obwohl er einer anderen Division angehört und dem früheren Soldaten nicht unterstellt war, daher durchaus in der Lage war, dessen Bitte abzuschlagen. Daß der frühere Soldat von keinem seiner Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit seines Handelns hingewiesen wurde, hat gewiß dazu beigetragen, ihn das Gewicht seiner Verfehlung verkennen zu lassen.
Der Senat hielt bei dieser Sachlage eine Degradierung des früheren Soldaten entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts noch nicht für verwirkt. Eine Milderung der vom Truppendienstgericht verhängten Kürzung des Ruhegehalts kam aber ebenfalls nicht in Betracht. Zwar spricht das günstige Persönlichkeitsbild des früheren Soldaten uneingeschränkt zu seinen Gunsten. Er hat sich bereits im zweiten Weltkrieg bewährt, ist verwundet und ausgezeichnet worden, hat nachfolgend im Zivilberuf seinen Mann gestanden, hat in der Bundeswehr hervorragende Leistungen erbracht und sich in langen Dienstjahren stets tadelfrei geführt. Diese in der Person des früheren Soldaten liegenden Milderungsgründe hat aber das Truppendienstgericht bereits dadurch hinreichend berücksichtigt, daß es die gesetzlich zulässige Dauer und Höhe der Gehaltskürzung nicht voll ausgeschöpft hat. Das von der Kammer erkannte Maß der Gehaltskürzung wird den früheren Soldaten, der noch zwei Kinder während ihrer Berufsausbildung zu unterstützen hat, finanziell während längerer Zeit spürbar belasten. Eine solche Auswirkung der Maßnahme war aber zur angemessenen Ahndung des Dienstvergehens erforderlich, nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen, weil bei der Bundeswehr vielfältige Anreize zum Mißbrauch dienstlichen Materials und Personals zu privaten Zwecken gegeben sind, denen es zu wehren gilt. Die von der Kammer festgesetzte Kürzung des Ruhegehalts ist angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse für den früheren Soldaten auch tragbar.
4.
Die Berufungen des früheren Soldaten und des Wehrdisziplinaranwalts waren aus diesen Gründen mit der Kostenfolge zurückzuweisen, die sich in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO ergibt. Entsprechend dem Grundgedanken der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 2 Satz 1 WDO war der Soldat aus Billigkeitsgründen auch von der Hälfte der ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Ehrl
Roth
Die Amtsdauer der ehrenamtlichen Richter Generalmajor Rohde und Brigadegeneral Fuhr ist mit Ablauf des 31. Dezember 1987 beendet (§ 73 Abs. 4 Satz 2 WDO). Da diese beiden Soldaten somit ihre Richtereigenschaft verloren haben, dürfen sie bei der Unterzeichnung des Urteils nicht mehr mitwirken; Hacker