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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 54.87

Zurückweisung einer Berufung; Zerstörung des durch den Dienstherren und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen in einen Beamten; Verminderte Schuldfähigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 54.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.03.1987 - AZ: I VL 2/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 25. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Lothar Goedicke, Postbetriebsassistent Günther Dörflein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Betriebshauptaufsehers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer I - ... -, vom 12. März 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von Anfang 1985 bis zum 12. August 1986 während seiner Tätigkeit als Fahrladeschaffner in einer Vielzahl von Fällen der Deutschen Bundesbahn anvertrautes Beförderungsgut im Wert von mindestens 9.000 DM entwendet habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. März 1987 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:

3

Der Beamte war als Fahrladeschaffner im Expreßzug ... auf der Fahrt von W. nach F. eingesetzt. Am 12. August 1986 öffnete er während dieses Dienstes mit seinem Taschenmesser eine Paketsendung, in der er Porno-Magazine vermutete. Er entnahm eines davon und steckte es in seine Sporttasche, die er für seine Arbeitskleidung bei sich führte. Er beabsichtigte, das Magazin unterwegs zu lesen und es dann wegzuwerfen.

4

Aufgrund der Aufdeckung dieses Verhaltens förderte eine Wohnungsdurchsuchung eine große Menge von ebenfalls gestohlenen Gegenständen des Bahnbeförderungsgutes zutage. Mit insgesamt 66 Diebstählen in der Zeit von Anfang 1985 bis zum 12. August 1986 hatte der Beamte über 100 Gegenstände aus Paketen entwendet und damit einen Schaden von rund 9.000 DM verursacht. Es handelte sich bei den gestohlenen Gegenständen weitgehend um Sex-Magazine. Sex-Videofilme. Cassetten und Kleidungsstücke.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2. Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und als so schwerwiegend bezeichnet, daß der Beamte mangels durchgreifender Milderungsgründe aus dem Dienst zu entfernen sei. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages seien jedoch gegeben.

6

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Das Rechtsmittel wird damit begründet, er habe sich angesichts seiner familiären Schwierigkeiten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden.

7

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts ... vom 30. Juni 1987 ist der Beamte wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Feststellungen des Strafurteils stimmen im wesentlichen mit denen des Urteils des Bundesdisziplinargerichts überein.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

Zutreffend geht das Bundesdisziplinargericht von der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus daß ein Beamter, der sich an ihm dienstlich anvertrauten oder zugänglichem Beförderungsgut vergreift, im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Er zerstört dadurch das in ihn von seiner Verwaltung und der Allgemeinheit gesetzte Vertrauen unheilbar und ist deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar (Urteil vom 8. August 1984 - BVerwG 1 D 59.84 - mit weiteren Nachweisen).

11

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das kann der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Beamte stahl weder zur Behebung einer Notlage noch handelte es sich um eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat. Auch eine psychische Zwangssituation, die nach der Rechtsprechung ein Verbleiben im Dienst ermöglichen würde, lag nicht vor. Eine solche Situation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet daß der Beamte die Pflichtverletzung in einer Seelenlage begangen hat, die schockartig und ihrer Natur nach vorübergehend auf ihn eingewirkt und das persönlichkeitsfremde, für die schockartig herbeigeführte Seelenlage aber typische Dienstvergehen verursacht hat (Urteil vom 28. März 1984 - BVerwG 1 D 63.83 - <BVerwGE 76. 145, 147>). Es fehlt hier an einem Ereignis, das auf den Beamten schockartig eingewirkt hat. Die mißlichen familiären Verhältnisse bestanden vielmehr über einen längeren Zeitraum.

12

Eine etwa verminderte Schuldfähigkeit könnte an der Entscheidung nichs ändern, weil es sich um ein Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten handelt, deren Verletzung einen Beamten nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei höchst eingeschränkter Schuldfähigkeit vertrauensunwürdig macht.

13

Mit der Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag hat es ebenfalls sein Bewenden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter