Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1987, Az.: BVerwG 4 B 216.87
Anspruch auf Löschung einer öffentlich-rechtlichen Baulast; Überprüfung von irrevisiblem Landesbaurecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 216.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1987 - AZ: 11 A 1388/85
Rechtsgrundlagen
- § 99 BauO,NW 1970
- § 78 BauO,NW 1984
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat im Zusammenhang mit einer bauaufsichtlichen Genehmigung der Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in eine Verkaufsstätte (Fliesen, Bau-, Heimwerker- und Hobbymarkt) für sein Grundstück eine Baulast übernommen, derzufolge er sich öffentlich-rechtlich verpflichtet, auf dem Grundstück nur Waren anzubieten und abzugeben, die zu den Artikeln des langfristigen Bedarfs (Bedarfshäufigkeit beim durchschnittlichen Verbraucher in Abständen von mehr als sechs Monaten) zählen, und auf keinen Fall Lebensmittel und Bekleidung. Das Oberverwaltungsgericht hat dem vom Kläger verfolgten Anspruch auf Löschung der Baulast nicht stattgegeben.
Die von der Beschwerde zur Baulast aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Sie wären nämlich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich, weil sie irrevisibles Landesbaurecht (hier § 99 BauO NW 1970/§ 78 BauO NW 1984) betreffen. Die Baulast ist ein Institut des in die Kompetenz der Landesgesetzgeber fallenden bauaufsichtlichen Verfahrens. Das Tun, Dulden oder Unterlassen, zu dem sich der die Baulast übernehmende Grundstückseigentümer verpflichtet, darf sich auf die Nutzung des Grundstücks in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht beziehen; denn darauf erstreckt sich allgemein das bauaufsichtliche Verfahren. Bundesrecht verbietet es nicht, daß der Eigentümer sich durch Übernahme einer Baulast in bezug auf die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung seines Grundstücks enger bindet, als ihn möglicherweise "die Bauaufsichtsbehörde nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung einseitig - etwa im Wege einer rechtmäßigen Auflage -" (BU S. 11) hätte binden können. Daß sich derartige Bindungen auch auf einen Bereich erstrecken können, für den im Geltungsbereich eines - gültigen - Bebauungsplans § 15 Abs. 1 BauNVO einschlägig ist, wirft keine bundesrechtlich klärungsbedürftigen Fragen auf. Abgesehen davon kommt es auf die von der Beschwerde auf § 15 BauNVO zugespitzte Fragestellung nicht an; denn das Berufungsgericht hat seine Begründung nicht auf § 15 Abs. 1 BauNVO gestützt, und es kann angesichts der Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans, die sich aus der Schilderung der Entstehungsgeschichte des Plans im Tatbestand des Berufungsurteils ergeben, nicht gesagt werden, ob § 15 BauNVO im Revisionsverfahren überhaupt anzuwenden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Gaentzsch