Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1987, Az.: BVerwG 9 B 379.87
Wiedereinsetzung; Berufungsfrist; Revision; Unanfechtbare Vorentscheidung; Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 379.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 04.07.1985 - AZ: AN 115 - XII/79 (XIX)
- VGH Bayern - 29.07.1987 - AZ: 19 B 85 C. 810
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1988, 1863 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 531 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist kann als unanfechtbare Vorentscheidung von Revisionsgericht nicht inhaltlich überprüft werden. Die rechtswidrige Gewährung von Wiedereinsetzung ist kein Verfahrensmangel i. S. des § 132 II Nr. 3 VwGO.
In dem Rechtsstreit hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger machen zunächst geltend, das Berufungsgericht habe unter Begehung eines Verfahrensverstoßes, nämlich durch Gewährung einer nach § 60 VwGO nicht gerechtfertigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie in Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1971 - 1 WB 160.71 - NJW 1975, 228, seine Befugnis bejaht, trotz Überschreitung der Berufungsfrist durch den Bundesbeauftragten als Berufungsführer ihr Asylbegehren in der Sache zu prüfen. Dieses Vorbringen vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Denn die Frage, ob die Gewährung der Wiedereinsetzung rechtsfehlerhaft ist und das Berufungsgericht wegen Eintritts der formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils das Klagebegehren in der Sache nicht hätte prüfen dürfen, kann in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zur Prüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden. Nach der Vorschrift des § 548 ZPO, die gemäß § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, unterliegen die dem Endurteil des Berufungsgerichts vorausgegangenen Entscheidungen dann nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind. Das trifft für die vom Verwaltungsgerichtshof gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu. Die Regelung des § 60 Abs. 5 VwGO, wonach die Wiedereinsetzung unanfechtbar ist, besagt nicht nur, daß die Entscheidung, es werde Wiedereinsetzung gewährt, nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist, sondern auch, daß die Gewährung der Wiedereinsetzung für die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte inhaltlich bindend ist und von diesen nicht mehr, auch nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision, überprüft werden kann (BSG, Urteil vom 14. Januar 1958 - 11/8 RV 97/57 - BSGE 6, 256 <262/63>; BGH, Urteil vom 20. November 1980 - III ZR 35/79 - DVBl. 1981, 396; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 60 Anm. 31). Zwar ist im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentscheidung die Rüge eines Verfahrensmangels insoweit zulässig, als sie sich nicht unmittelbar gegen die Vorentscheidung richtet, sondern einen Mangel betrifft, der als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochtenen Urteil selbst anhaftet (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 - BVerwGE 39. 319 <323>). Ein solcher Fall ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn, wie in diesem Beschwerdeverfahren, allein die inhaltliche Richtigkeit der Vorentscheidung im Streite steht. Deren inhaltliche Überprüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis gerade auf eine Mißachtung der in § 548 ZPO aus prozeßökonomischen Gründen vorgeschriebene Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - Buchholz 310 § 173 VwGO Anh.: 548 ZPO Nr. 2). Danach ist auf die im vorliegenden Zusammenhang gemachten Ausführungen der Kläger, die auf eine rechtsmittelförmige Überprüfung der Wiedereinsetzungsentscheidung abzielen, nicht weiter einzugehen. Ein Verfahrensmangel sowie eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Anwendung und Auslegung des § 60 VwGO, die in der Revisionsinstanz der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen wären, können die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht rechtfertigen.
Hiervon abgesehen, stellt die nach Ansicht der Kläger rechtswidrige Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist auch ihrem Rechtscharakter nach keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klage- oder Rechtsmittelfrist mag wegen der ihr zukommenden Wirkung, daß das Gericht nunmehr Parteivorbringen zur Sache bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen wird, ein Verfahrensmangel sein (in diesem Sinne etwa Beschluß vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 B 15012.82 -; Beschluß vom 27. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 2 und 7.61 - BVerwGE 13, 141 <144>), die rechtsfehlerhafte Gewährung einer Wiedereinsetzung ist es jedenfalls nicht. Das Gericht, das aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache entscheidet, wo Ablehnung der Wiedereinsetzung und eine Prozeßentscheidung geboten gewesen wären, trifft eine inhaltlich unrichtige Entscheidung, begeht hingegen keinen Verfahrensverstoß innerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Entscheidungsfindung.
Der weiter geltend gemachte Verfahrensverstoß, "das Berufungsgericht hätte hier weitere Beweismittel einsetzen müssen, um diese Unsicherheit der politisch beeinflußten Stellungnahmen der Bundesregierung bzw. des Auswärtigen Amtes zu untermauern", genügt bereits nicht den Bezeichnungsanforderungen nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach gehört zur schlüssigen Darlegung eines Aufklärungsmangels, daß in der Beschwerdeschrift aufgeführt wird, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung geführt haben würde.
Der von den Klägern im Zusammenhang mit ihrer Kritik an der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsermittlung geltend gemachte Zulassungsgrund der Rechtsgrundsätzlichkeit ist ebenfalls nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise bezeichnet. Das Vorbringen der Kläger, es müsse geklärt werden, "in welchem Umfang in künftigen Entscheidungen zu Asylfragen bei Palästinensern Beweis erhoben wird", führt zu keiner verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage, deren Beantwortung durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts angezeigt erscheint. Vielmehr hängen Art und Umfang der den Tatsachengerichten obliegenden Beweisaufnahme weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwiefern die bisher vorliegenden Erkenntnisse bereits zu einer Überzeugungsgewißheit des Gerichts vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Umstände geführt haben.
Nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise bezeichnet ist gleichfalls der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund, das Berufungsurteil weiche auch von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1983 - BVerwG 9 B 3597.82 - DÖV 1983, 647 <nur Leitsatz> und vom 2. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 955.81 - <InfAuslR 1983, 78> ab. Die Kläger sehen die Divergenz darin, "daß das Urteil überwiegend auf die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes gestützt wird, während in den beiden zitierten Entscheidungen davon ausgegangen wird, daß den Stellungnahmen der Bundesbehörden im allgemeinen nur eine geringe Aussagekraft beigemessen werden kann, wenn der Inhalt der Stellungnahmen von politischen Rücksichtnahmen beeinflußt sein kann." Durch die Angabe, das Berufungsurteil "sei überwiegend auf die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes gestützt", ist indessen nicht, wie es nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre, ein abstrakter Rechtssatz bezeichnet, hinsichtlich dessen ein Widerspruch zu einem - ebenfalls anzugebenden - abstrakten Rechtssatz in einer bestimmten höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht wird. Darüber hinaus besteht der behauptete Widerspruch zu den genannten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts nicht. In dem Beschluß vom 2. Dezember 1982 - BVerwG 9 CB 955.81 a.a.O. - findet sich eine Aussage des in der Beschwerde angeführten Inhalts nicht. Von dem Beschluß vom 18. Februar 1983 - BVerwG 9 B 3597.82 -, wonach die Tatsachengerichte fallbezogenen, beweiserheblich konkretisierten Zweifeln an der Richtigkeit der Auskünfte des Auswärtigen Amtes nachzugehen haben, weicht das Berufungsurteil schon deshalb nicht ab, weil es ausweislich der Gründe seines Urteils derartige fallbezogene und hinreichend konkretisierte Zweifel an der Richtigkeit der verwerteten Auskünfte des Auswärtigen Amtes nicht gehegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG. Dabei erscheint dem Senat eine Differenzierung der Teilbeträge, die für die Verfahren der einzelnen, als Eltern und Kinder einer Familie angehörenden Kläger anzusetzen sind, in der Weise angemessen, daß für den Kläger zu 1 6.000 DM, die Klägerin zu 2 3.000 DM, die Kläger zu 3 und 4 je 1.500 DM, die Kläger zu 5 und 6 je 1.000 DM (vgl. bereits Beschluß vom 9. Februar 1987 - BVerwG 9 B 18.87 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12) und für alle weiteren klagenden Kinder je 500 DM in Ansatz gebracht werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bonk
Dawin