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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 58.87

Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr; Zahlreiche Vorbelastungen wie z.B. Degradierung wegen Dienstverrichtung unter Alkoholeinwirkung; Verbotswidriger Alkoholkonsum im Dienst während des disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 58.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.03.1987 - AZ: IV VL 73/86

In dem Rechtsstreit
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Fickermann,
Postbetriebsassistent Werner Woschitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts. Kammer IV - ... -, vom 5. März 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Oberlokomotivführer ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Dezember 1985 ist gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 65 DM festgesetzt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von 11 Monaten entzogen worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten daraufhin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er - obwohl disziplinar mehrfach gemaßregelt - am 1. November 1985 außerhalb des Dienstes in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. März 1987 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 16 Monaten gekürzt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Der Beamte fuhr am 1. November 1985 (Freitag) gegen 18.45 Uhr im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntauglichkeit (Blutalkoholkonzentration um 19.56 Uhr: 2,73 Promille im Mittelwert) bedingt vorsätzlich handelnd mit seinem Auto zum Grenzübergang S. um nach Österreich auszureisen.

5

Der Beamte hat sich wie folgt eingelassen:

6

Er sei am 1. November 1985, wie jedes Jahr, wenn dies dienstlich möglich gewesen sei, nach S. gefahren, um am Gräberumgang im Friedhof teilzunehmen, da dort seine Eltern begraben seien. Vor und nach dem Gräberumgang habe er mit seinen Freunden und Bekannten in einem Lokal das jährliche Wiedersehen gefeiert. Dabei habe er leider aus der gehobenen Stimmung heraus etwas zuviel Alkohol getrunken. Mit ein Grund für die anschließende Trunkenheitsfahrt sei es gewesen, daß er sein neues Auto habe vorführen wollen.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3. 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und trotz erheblicher Vorbelastungen des Beamten die verhängte Gehaltskürzung als ausreichend erachtet.

8

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das objektive Gewicht des Dienstvergehens rechtfertige bei isolierter Betrachtung eine Gehaltskürzung. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beamte bereits viermal disziplinar habe gemahnt werden müssen. Allen Pflichtverletzungen habe Alkoholgenuß im Übermaß oder zur Unzeit zugrunde gelegen. Bereits in dem Urteil vom 1. April 1982 sei dem Beamten deutlich gemacht worden, daß er sich an den Rand der Tragbarkeit gebracht habe. Nachdem alle vorausgegangenen Bemühungen um erzieherische Einwirkungen erfolglos geblieben seien, könne nicht angenommen werden, daß nunmehr sogar eine recht kurzfristige Gehaltskürzung ausreiche, um dem Beamten die Gefahren deutlich zu machen, die übermäßiger Alkoholgenuß und Mißachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften für seine berufliche Tätigkeit mit sich brächten. Die berufsfürsorgerische Maßnahme der Umschulung und Umsetzung in einen anderen Dienstzweig könne keineswegs dazu führen, spätere Trunkenheitsverfehlungen disziplinar milder zu beurteilen. Sie zeugten vielmehr von der anhaltenden Unzuverlässigkeit des Beamten, die schließlich zu seiner völligen Untragbarkeit führen müsse. Die jetzt angeschuldigte Trunkenheitsfahrt zeige, daß sich die im Urteil vom 1. April 1982 geäußerte Hoffnung auf einen zukünftigen verantwortungsbewußten und zurückhaltenden Umgang des Beamten mit dem Alkohol nicht erfüllt habe. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,73 Promille und einer dem äußeren Anschein nach nur leichten alkoholischen Beeinflussung müsse auf eine erhebliche Alkoholgewöhnung geschlossen werden. Ein Beamter, der sich durch erzieherische Disziplinarmaßnahmen einschließlich der Degradierung nicht nachhaltig beeindrucken lasse, sei für den Dienst bei der Bundesbahn nicht mehr tragbar.

10

Der Beamte verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, daß er die Verfehlung während seines Urlaubs begangen habe, durch die vorausgegangene Ehescheidung in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen sei und rund 35 Jahre im Dienst der Deutschen Bundesbahn stehe.

11

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellung des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

13

Der Beamte muß nunmehr aus dem Dienst entfernt werden, weil alle bisherigen Versuche, ihn von Alkoholverfehlungen abzuhalten, fehlgeschlagen sind. Er ist wie folgt vorbelastet:

14

Mit Verfügung vom 27. August 1971 wurde er wegen eines Dienstversäumnisses zum Schadensersatz herangezogen.

15

Der Dienststellenleiter des Bahnbetriebswerks R. verhängte gegen ihn durch Disziplinarverfügung vom 14. Mai 1975 eine Geldbuße von 50 DM wegen folgenden Sachverhalts:

16

In der Nacht vom 1. bis 2. März 1975 hatte er in M. Ost auswärtige Ruhe von 22.19 Uhr bis 5.24 Uhr. Bis zum Schlafengehen um 1.15 Uhr trank er zwei halbe Liter Weißbier und zwei halbe Liter normales Bier. Durch den Alkoholkonsum und das späte Zubettgehen fand er keinen erholsamen Schlaf. Vor der ersten Dienstleistung am nächsten Morgen ließ er sich wegen Übermüdung und Übelkeit vom Dienst ablösen. Wegen dieses Vorfalls wurde er für drei Monate aus dem Streckendienst zurückgezogen und im örtlichen Rangierdienst eingesetzt. Außerdem teilte ihm die Bundesbahndirektion ... die Zurückstellung von der beabsichtigten Beförderung zum Hauptlokomotivführer mit.

17

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 8. Februar 1977 wurde gegen ihn eine Gehaltskürzung um ein Zehntel auf die Dauer eines Jahres verhängt. Er hatte in der Silvesternacht 1975 als Triebfahrzeugführer während der Dienstschicht erhebliche Mengen Alkohol getrunken, so daß er abgelöst und für die Folgezeit aus dem Streckendienst herausgenommen werden mußte.

18

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen dieses Urteil wies der Senat durch Urteil vom 15. Februar 1978 zurück.

19

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Dezember 1978 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 400 DM verhängt, weil er am 12. November 1976 seinen Dienst als Lokomotivführer unausgeruht angetreten hatte.

20

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 1. April 1982 wurde er - 1975 zum Hauptlokomotivführer befördert - in das Amt eines Oberlokomotivführers. Besoldungsgruppe A 7. versetzt, weil er am 15. April 1981 seinen Dienst als Lokomotivführer unter Alkoholeinwirkung verrichtet hatte.

21

Nach diesem Vorfall wurde er aus dem Triebfahrzeugdienst endgültig zurückgezogen und für den Ladedienst umgeschult. Eine Rückführung in den Lokfahrdienst lehnte die Bundesbahndirektion München mit Verfügung vom 3. April 1985 ab.

22

Wenige Monate später kam es zu dem hier angeschuldigten Vorfall. Der Beamte offenbarte hierbei eine besondere Dreistigkeit, indem er in seinem alkoholisierten Zustand mit dem Kraftfahrzeug die Grenze nach Österreich und wieder zurück überqueren und in Österreich noch weiteren Alkohol trinken wollte, obwohl er naturgemäß mit Grenzkontrollen rechnen mußte. Auch beging er die Verfehlung, als die fünfjährige Beförderungssperre aufgrund des letzten Disziplinarurteils bei weitem noch nicht abgelaufen war. Hieran zeigt sich, daß selbst eine Degradierung bei ihm keine hinreichende erzieherische Wirkung hat.

23

Am 31. Juli 1987 trank er während des Dienstes am Vormittag zwei Flaschen Bier. Während der Mittagspause trank er eine weitere Flasche Bier. Um 14.45 Uhr wurde bei ihm ein Alkoholtest durchgeführt, dessen Ergebnis auf eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 0,8 Promille hinwies. Als ihn der Dienststellenleiter darauf hinwies, daß ihm schon vor längerer Zeit ein absolutes Alkoholverbot auferlegt worden sei, antwortete er: "Sie können mir doch als Vorgesetzter nicht verbieten, daß ich während der Mittagspause eine Halbe Bier trinke".

24

Dieses Verhalten unterstreicht die Uneinsichtigkeit des Beamten. Gegen ihn war erst etwa fünf Monate zuvor das angefochtene Urteil mit einer Gehaltskürzung ergangen. Wie er wußte, hatte der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Verschärfung der Disziplinarmaßnahme und in der Begründung erkennen lassen, daß er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anstrebt. Wenn sich der Beamte gleichwohl nicht scheute, wieder eine für einen Eisenbahner allgemein und für ihn mit seinen Vorbelastungen besonders gewichtige Pflichtverletzung zu begehen, so zeigte er wiederum die Nutzlosigkeit erzieherischer Disziplinarmaßnahmen auf. Auch der Umstand, daß er seit dem 1. September 1987 in einer anderen Dienststelle bei der Einbesserung von Buchfahrplänen erfolgreich arbeitet, kann an dieser Beurteilung nichts ändern.

25

Der wegen seiner früher brauchbaren dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdige Beamte ist einer solchen Unterstützung zunächst auch bedürftig. Der Unterhaltsbeitrag ist nur zur Deckung des unmittelbaren Lebensbedarfs bestimmt und kann nicht zur Schuldentilgung bewilligt werden. Da der Beamte keine Unterhaltsverpflichtungen hat und seine Miete 550 DM beträgt, ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des auf 2.057,70 DM berechneten Ruhegehalts ausreichend. Der Unterhaltsbeitrag wird gemäß der ständigen Übung des Senats zunächst für sechs Monate bewilligt. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraumes nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbsquelle bemüht hat, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz