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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 41.87

Dienstvergehen eines Schalterbeamten; Ausnutzen des Unvermögens des Dienstherrn zu lückenlosen Überwachung aller seiner Mitarbeiter ; Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Bereich der Steuerungsfähigkeit ; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ; Handeln zur Befriedigung krankhaften Alkoholbedarfs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 41.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.02.1987 - AZ: X VL 45/86

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Fickermann, Postbetriebsassistent Werner Woschitz, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 25. Februar 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

1.

Die Staatsanwaltschaft ... stellte am 19. September 1985 ein gegen den Beamten wegen Diebstahls von Fahrkarten anhängig gewesenes Strafverfahren vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 4.500 DM mit Verfügung vom 30. Dezember 1985 endgültig ein.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 25. Februar 1987 bei Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt.

3

Das Gericht hat festgestellt:

4

Der zuletzt beim Postamt 11 O. im Schalterdienst eingesetzte Beamte stahl im August 1984 in seiner dienstfreien Zeit in drei Fällen aus den Schalterkassen des Postamts 14 O., dessen örtliche Verhältnisse er aufgrund früherer dienstlicher Tätigkeit kannte und zu denen er sich aufgrund dieser Kenntnisse jeweils Zugang verschaffte, Fahrkarten der Stoag im Wert von 1.080 DM. Die kassenführenden Schalterbeamten hätten für die dadurch entstandenen Kassenfehlbeträge einstehen müssen. Der Beamte verkaufte die gestohlenen Fahrkarten an seinem eigenen Schalter auf eigene Rechnung an Postkunden oder auch an Kollegen oder er machte sie unbrauchbar und rechnete sie als nichtverkäuflich mit der Hauptkasse ab. Die entsprechenden Geldbeträge entnahm er seiner Schalterkasse und verbrauchte sie für sich. Er war zur Tatzeit alkoholabhängig und dadurch womöglich gemindert schuldfähig, aber nicht schuldunfähig.

5

Das Gericht hat den Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger und achtungs- sowie vertrauensgerechter Dienstausübung und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet, das die Entfernung aus dem Dienst gebiete, zumal ausreichende Entschuldigungs- oder Milderungsgründe nicht gegeben seien.

6

3.

Zur Begründung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

7

Nach Aussage seiner Kollegen sei sein Verhalten in den Monaten März und April 1984 so verändert gewesen, daß er wie ein anderer Mensch gewirkt habe. Er hätte "die unglaublichsten Sachen gemacht", an die er sich aber nicht im geringsten mehr erinnern könne. Schon morgens um 5 Uhr sei er betrunken gewesen. Kunden hätten seine Kollegen nach seinem eigenartigen Verhalten befragt. Hierzu möge das Mitglied des örtlichen Personalrats, Herr Leo F., als Zeuge gehört werden.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Mit der Berufungsbegründung will der Beamte nicht Schuldunfähigkeit, sondern ersichtlich lediglich verminderte Schuld geltend machen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller anderen Disziplinargerichte von Bund und Ländern bei einem Zugriff auf amtlich zugängliches Gut oder Geld der Verwaltung. Ein Beamter nämlich, der das Unvermögen seines Dienstherrn zu lückenlosen Überwachung aller seiner Mitarbeiter dazu ausnutzt, sich an ihm dienstlich anvertrautem oder nur vermöge seines Dienstes zugänglichem Gut oder Geld zum eigenen Nutzen zu vergreifen, zerstört das ihn mit seiner Verwaltung verbindende Vertrauensverhältnis so nachdrücklich, daß er nicht im Dienst belassen werden kann.

11

Hier ist der bindend festgestellte Sachverhalt allerdings eher unter dem Blickwinkel des Diebstahls zum Nachteil von Kollegen zu werten; denn der Beamte hat zwar Gut der Verwaltung gestohlen, doch ist dadurch nicht dem Dienstherrn endgültig ein materieller Schaden entstanden, sondern seinen Schalterkollegen, aus deren Beständen er die Fahrscheine entwendet hat. Diese hätten für den Verlust der Fahrscheine einstehen müssen. Dieser Gesichtspunkt ändert am Ergebnis aber nichts. Auch Diebstähle zum Nachteil von Kollegen haben nämlich nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Die in einer Dienststelle zusammenarbeitenden Bediensteten müssen sich hinsichtlich der Sicherheit ihres Eigentums und Vermögens auf die Ehrlichkeit ihrer Kollegen verlassen können. Auch die Verwaltung vertraut darauf, daß ein Beamter das oft notwendige Zusammensein mit seinen Kollegen während der Dienstzeit, seine dienstlich erworbenen Kenntnisse über die Örtlichen Verhältnisse einer Dienststelle oder seine Beziehungen zu dort arbeitenden Kollegen nicht zu strafbaren Handlungen zu deren Nachteil ausnutzt. Ein Beamter, der in der Weise, wie es hier geschehen ist, das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Kollegenpflicht grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung, vergiftet das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, daß er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kollegen untragbar ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 28. April 1986 - BVerwG 1 D 72.85; BVerwGE 76, 216 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch, wenn ein Beamter unter Ausnutzung dienstlich erworbener Kenntnis über die örtlichen Verhältnisse einer anderen Dienststelle und der dienstlich gewonnenen Möglichkeit zum Zutritt darin befindliches Eigentum oder Vermögen seiner Verwaltung zum unmittelbaren Nachteil von damit betrauten Kollegen entwendet. Hier kommt die wohlbedachte und ausgeklügelte Begehungsweise erschwerend hinzu: Der Beamte betrat die Diensträume jeweils morgens zwischen 6 und 7 Uhr, bevor noch das Personal, mit Ausnahme der Reinigungsfrau, anwesend war. Er konnte die Außentür zum Postamt nur öffnen, weil er die Codenummer kannte. Er hat sich also regelrecht in das Postamt eingeschlichen, um sich an von seinen Kollegen verwaltetem öffentlichen Gut zu bereichern.

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2.

Sowohl in den Fällen des Zugriffs auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut wie bei Diebstählen zum Nachteil von Kollegen ist nach ebenso ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur möglich, wenn der Täter in einer unausweichlichen, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, im Zuge einer psychischen Ausnahmesituation oder durch eine persönlichkeitsfremde, einmalige, durch Versuchung hervorgerufene Gelegenheitstat gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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3.

Dem Beamten wird in Übereinstimmung mit den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für die Tatzeit erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Bereich der Steuerungsfähigkeit zugebilligt werden müssen. Das kann aber nach der auch insoweit ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses führen.

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a)

Die Regelungen des Strafgesetzbuchsüber die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 a.a.O.) sehen in diesem Falle die Strafmilderung nicht zwingend, sondern nur fakultativ vor. Das muß erst recht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, für das Disziplinarrecht gelten, das anders als das Strafrecht das Vergeltungs- und Sühneprinzip als Strafzweck nicht kennt, sondern Disziplinarmaßnahmen nur im Hinblick auf die Frage zuläßt, ob ein Beamter nach seinem Dienstvergehen für den öffentlichen Dienst noch tragbar, oder, falls das der Fall ist, erziehungsbedürftig im Hinblick auf die Festigung seiner Tragbarkeit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Täter leicht einsehbare Pflichten verletzt hat, wie das hier der Fall ist. Die bei verminderter Schuldfähigkeit sogar in stärkerem Maße anzunehmende Wiederholungsgefahr steht der Maßnahmemilderung bei beschränkter Schuldfähigkeit sogar grundsätzlich entgegen.

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b)

Der Sachverhalt und der Vortrag des Beamten bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte habe zur unmittelbaren Befriedigung krankhaften Alkoholbedarfs gehandelt. Ebensowenig kann von erheblicher alkoholischer Beeinflussung des Beamten zur Tatzeit ausgegangen werden. Einer solchen Annahme stehen nicht nur die auch insoweit eindeutigen Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. G. entgegen, sondern auch der Umstand, daß der Beamte jeweils nach den Taten stundenlang unauffällig Schalterdienst verrichtete und nie durch übermäßigen Alkoholgenuß im Dienst aufgefallen ist. Der Zugriff auf das von seinen Kollegen verwaltete Vermögen der Deutschen Bundespost war daher nicht die mehr oder weniger unabweisbare Folge seiner Alkoholabhängigkeit.

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4.

Der Beamte ist angesichts seiner sonst tadelfreien Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er ist jedoch, was der Senat auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO feststellt, nur im Umfange von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts einer Unterstützung bedürftig. Die Begrenzung des Unterhaltsbeitrages auf die Dauer von sechs Monaten geschieht in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingen werde, noch vor Ablauf dieser Zeit eine seinen notdürftigen Unterhalt sichernde Einnahmequelle zu erschließen. Sollte sich diese Erwartung trotz nachzuweisender intensiver Bemühungen nicht verwirklichen, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.

17

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz