Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1987, Az.: BVerwG 1 D 24.87
Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten ; Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 24.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 18000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 09.12.1986
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Heinz Fickermann, Postbetriebsassistent Werner
Woschitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Oberlokomotivführers ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 9. Dezember 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Lokomotivführers (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
a)
Das Amtsgericht F... verhängte durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil vom 25. Januar 1983 gegen den Beamten wegen Diebstahls in einem erschwerten Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 DM, weil er am 9. April 1962 die Eingangstür eines Elektrofachgeschäfts erbrochen und daraus einen Videokassettenrekorder mit dazugehörendem Netzteil entwendet hat.
b)
Durch ebenfalls rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A... vom 20. September 1984 wurde der Beamte wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs, tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
c)
Das Amtsgericht G... verurteilte den Beamten durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 6. Mai 1986 wegen fortgesetzten Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts A... zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25 DM, weil er aus verschiedenen Kaufhäusern Waren entwendet hatte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XIV - ... -, hat den Beamten in dem von dem Präsidenten der Bundesbahndirektion F... u. a. wegen der strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalte eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 9. Dezember 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v. H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt. Das Gericht hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen der vorgenannten Strafurteile folgenden Sachverhalt festgestellt:
a)
Der Beamte war am späten Abend des 9. April 1982 mit seinem Pkw im Stadtgebiet von F... unterwegs. Gegen 23.30 Uhr kam er am Elektrogeschäft "Von der B..." am P... vorbei. In der Anlage sah er eine komplete Kassettenanlage stehen. Er entschloß sich, diese Anlage zu entwenden. Mit einer im Fahrzeug mitgeführten Wasserpumpenzange brach er den Profilzylinder der Eingangstür zu dem Elektrogeschäft ab und drang durch die nun geöffnete Tür in die Verkaufsräume ein. Dort nahm er zunächst einen Videokassettenrekorder und ein dazugehöriges Netzteil und verbrachte diese Gegenstände in seinen in der Nähe abgestellten Pkw. Anschließend begab er sich zurück in das Geschäft, um noch eine Videokamera und ein Abspielgerät zu holen. Als er sich in dem Geschäft befand, sah er, daß neben seinem Fahrzeug eine Polizeistreife stand. Er begab sich, nachdem die Polizei sein Fahrzeug verlassen hatte, zunächst dort hin. Es war abgeschlossen. An der Windschutzscheibe befand sich eine Mitteilung, daß er den Fahrzeugschlüssel auf der Polizeiwache abholen könne. Der Beamte begab sich nun zur Polizeistation und dort wurde geklärt, daß er in das Geschäft eingebrochen hatte.
b)
Am 18. Juni 1983 fuhr der Beamte mit seinem Pkw von F... aus entlang der Bahnlinie F...-G... auf der Bundesstraße ... bis A.... In B... bog er von der Straße ab und fuhr in einen Wiesengrund neben einem Steinbruch. Dort stellte er seinen Wagen ab und suchte zu Fuß den Steinbruch auf, wobei er zu dem Stellplatz für Kraftfahrzeuge gelangte. Einen Lkw-Mercedes mit der Betriebsnummer 4...öffnete er nach Einschlagen eines Seitenfensters. Dieser Lkw wurde im Bereich des Steinbruchs als Muldenkipper eingesetzt und war weder amtlich zugelassen noch haftpflichtversichert. Dies war an den fehlenden Schildern erkennbar.
Mit diesem Dreiachser-Lkw (zulässiges Gesamtgewicht 22 t) fuhr der Beamte in der Gemarkung B... auf Feldwegen umher. Danach durchquerte er das angrenzende Waldgebiet nach Osten in Richtung der Ortschaft S.... Auf einem Feldweg zwischen Waldrand und Ortschaft wurde er von dem Zeugen H. beobachtet. Der Beamte hatte dies wohl bemerkt und deswegen das Fahrzeug gewendet. Anschließend fuhr er durch den Wald zurück und weiter auf Feldwegen wiederum in der Gemarkung B... umher. Als die zwischenzeitlich alarmierte Polizeistreife ihm folgte, fuhr er auf einen Feldweg mit erheblicher Geschwindigkeit in Richtung der Ortschaft R.... An einem Knick des Weges kam er nach links von der Fahrbahn ab und fuhr in den Graben. Dabei wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt (nach Sachverständigengutachten etwa 10 000 DM) und der Beamte selbst verletzt. Er hatte sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen. Dennoch gelang es ihm, das Fahrzeug zu verlassen und sich zunächst in einem angrenzenden Feld zu verstecken, ehe er von der Polizei gefunden wurde. Der Beamte war nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis der Klasse 2, besaß vielmehr nur den Führerschein der Klasse 3.
c)
Am 10. September 1984 entwendete der Beamte in G... aus dem Kaufhaus Quelle ein Uhrenradio, aus dem Kaufhaus Karstadt einen Boschhammer, eine Autodiebstahlsicherung sowie einen Studioschirm und aus dem Kaufhaus Horten mehrere Musikkassetten. Das Strafgericht hat dem Beamten zugute gehalten, es sei nicht auszuschließen gewesen, daß seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen sei.
d)
Vom 13. bis 15. Juni 1983 blieb der Beamte schuldhaft seinem Dienst fern. Durch rechtskräftigen Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 1983 wurde ein den Verlust der Dienstbezüge des Beamten feststellender Bescheid der Bundesbahndirektion F... vom 8./12. Juli 1983 für die genannten Tage aufrechterhalten, weil der Beamte spätestens mit Zugang eines ihm am 14. Juni 1983 zugestellten Schreibens seiner Dienststelle gewußt habe, daß sein Fernbleiben vom Dienst nicht entschuldigt war.
Das Bundesdisziplinargericht hat sich den Ausführungen des vorstehenden Beschlusses ohne nochmalige Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 BDO angeschlossen. Es hatte keine Bedenken gegen die getroffenen Feststellungen im Beschluß vom 9. Dezember 1983, zumal auch der Beamte den Sachverhalt eingeräumt hat.
Durch seine die Anschuldigungspunkte a) bis d) betreffende Verhaltensweise hat der Beamte nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ein als Einheit zu bewertendes, teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen vorsätzlich begangen, das so erhebliches Gewicht habe, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Denn er habe gegen seine Pflichten verstoßen, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere, und dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Vorgesetzten fernzubleiben (§§ 54 Satz 1 und 3, 73 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG). Seine Handlungsweise sei in besonderem Maße geeignet Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Dagegen hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten von der ihm ebenfalls zum Vorwurf gemachten Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeit freigestellt.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G... zur verminderten Schuldfähigkeit nicht als bindend angesehen. Damit habe es sich zugleich über die Feststellungen eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahre 1983 hinweggesetzt, ohne diesen Sachverständigen gehört zu haben und ohne die Situation des betroffenen Beamten auch nur im geringsten für das Jahr 1983 nachprüfen zu können. Zum anderen werde § 21 StGB grob mißverstanden. Diese Vorschrift sei keine reine Strafmaßregel, sondern zwinge zur Prüfung der Feststellungen des Schuldmaßes und damit des Maßes der Vorwerfbarkeit. Die Straftat, die der Entscheidung des Amtsgerichts A... zugrunde gelegen habe, sei so pittoresk, daß sie nur auf der Grundlage einer Persönlichkeitsdeformation überhaupt verständlich sei, selbst wenn diese noch keine Züge im Sinne des § 21 StGB aufgewiesen haben sollte, wie das unzutreffende Urteil des Sachverständigen Dr. K. vermuten lasse. Es sei zu bewerten, daß ein erwachsener Mann ohne jeden erkennbaren Sinn und Grund einen schrottreifen Lkw aus einer Sandgrube entfernt habe und mit diesem durch den Wald gefahren sei. Schließlich sei auch nicht erkennbar, warum der sachverständige Arzt Dr. St. die Kammer nicht habe überzeugen können. Hier lasse das Urteil jeglichen Hinweis auf die Sachkenntnis vermissen, die es dem Gericht hätte gestatten können, von den Bekundungen des sachverständigen Zeugen abzuweichen. Auch die Tatsache, daß der Beamte sich einer Persönlichkeitsstabilisierung habe unterziehen müssen, nachdem er unverschuldet in eine Destabilisierung aufgrund seines Verlustes der Fahrpersonaleigenschaft gestürzt sei, sei von dem Bundesdisziplinargericht nicht berücksichtigt worden. Hier seien Milderungsgründe zu finden gewesen, die die Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung verboten hätten.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden, wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Verteidigung die Ansicht vertritt, das Bundesdisziplinargericht sei auch bezüglich der im Strafurteil des Amtsgerichts G... dem Beamten zugebilligten verminderten Schuldfähigkeit an diese Feststellungen gebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, die auch in der Kommentarliteratur gestützt wird, gehören Feststellungen zur Frage, ob nach § 21 StGB eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, nicht zum Tatbestand eines Dienstvergehens (Claussen/Janzen. BDO 5. Aufl.. Rdz. 7 a zu § 82. Behnke. BDO 2. Aufl.. Rdz. 21 zu § 82). Da das Rechtsmittel beschränkt ist, hat der Senat nur noch über das disziplinare Gewicht der dem Beamten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu den Anschuldigungspunkten a) bis d) zu entscheiden. Die Freistellung von dem Vorwurf unerlaubter Nebentätigkeit ist für ihn bindend.
Die Berufung hat Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß das objektive Gewicht der dem Beamten vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Dienst nahelegt. Die in einem Diebstahl in einem "besonders schweren" Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Ausdruck gekommene kriminelle Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner Verwaltung zu erschüttern. Eigentumsverletzungen von Beamten müssen grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Dies gilt schon für Warenhausdiebstähle durch Wegnahme von Sachen, die offen zum Verkauf ausliegen. Noch weit schwerwiegender ist die Tat eines Beamten zu bewerten, bei der es darum geht, sich unter Einsatz von körperlichen Kräften und Werkzeugen in einen Raum Einlaß zu verschaffen, bei dem besondere Vorrichtungen das Eindringen Unbefugter verhindern sollen, und daraus nicht unerhebliche Werte zu entwenden. Hieraus hat die Rechtsprechung die Folgerung gezogen, daß ein Beamter, der einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall begeht, in der Regel mindestens zu degradieren ist, auch wenn es sich um einen Ersttäter handelt (BVerwGE 53, 368; 73. 370; Urteil vom 22. Juli 1986 - BVerwG 1 D 178.85 - <BVerwG Dok. Ber. B 1986, 287 = ZB 1987, 63>). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, daß der Beamte es bei dem Einbruchsdiebstahl nicht belassen, sondern nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen dieser Tat noch weitere Diebstahlshandlungen vorgenommen hat. Ein Beamter, der durch wiederholte Vergehen gegen die §§ 242 und 243 StGB straffällig wird, bewirkt dadurch - auch wenn die Diebstahlshandlungen nicht im Dienst begangen werden - einen so erheblichen Ansehensschaden in der Öffentlichkeit, daß sein Verbleiben im Beamtenverhältnis regelmäßig nicht möglich ist. Dies ist weder der Öffentlichkeit noch dem Dienstherrn zuzumuten. Einem solchen Beamten nimmt man es nicht mehr ab, daß er sich im Dienst streng an die Gesetze halten und seine Amtspflichten objektiv und unvoreingenommen ausüben wird. Der Dienstherr muß befürchten, daß der Beamte sich auch an dienstlichem Eigentum vergreift oder ihm dienstlich anvertrautes Geld und Gut für sich verwendet.
2.
Soweit der Senat in den vorgenannten Entscheidungen von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen hat, lagen besondere Milderungsgründe vor, die das Verbleiben im Amt - wenn auch mit vermindertem Status - noch möglich erscheinen ließen. Solche Milderungsgründe sieht der Senat auch hier. Zwar ist dem Bundesdisziplinargericht darin beizupflichten, daß der Beamte auch bei seinen Diebstahlshandlungen im September 1984 nicht vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen ist. Die wegen der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beamten in den verschiedenen Gerichtsverfahren tätig gewesenen medizinischen Sachverständigen und Zeugen haben - von einer Ausnahme abgesehen - eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beamten mit überzeugenden Gründen verneint. Wie das Amtsgericht G... unter diesen Umständen zu der gegenteiligen Auffassung kommen konnte, vermag der Senat ebensowenig nachzuvollziehen wie das Bundesdisziplinargericht. Alle medizinischen Sachverständigen und Gutachter haben aber übereinstimmend ausgeführt, daß der Beamte psychisch nicht gesund war. Sie haben die Auffassung vertreten, seine Vorgehensweise Könne als Kompensationshandlung dafür gewertet werden, daß ihm sein Lebenswunsch, als Lokomotivführer eingesetzt zu werden, nach kurzer Zeit aufgrund der festgestellten Schwerhörigkeit zunichte gemacht worden ist. Die von den Gutachtern als "neurotisch gestörte Persönlichkeit" bezeichnete geistige Verfassung des Beamten zeigt sich auch in seinem absurden - wenn nicht gar infantilen - Vorgehen, das er durch das Umherfahren mit dem Muldenkipper an den Tag gelegt hat. Der Beamte befindet sich seit längerer Zeit in nervenfachärztlicher Behandlung und hat nach Aussage seines betreuenden Arztes auf dem Weg zur Normalität gute Fortschritte erzielt. Deshalb geht der Senat davon aus, daß es sich bei den hier abgeurteilten Pflichtverletzungen um Entgleisungen während einer negativen Lebensphase gehandelt hat. Dabei läßt er sich von der Erwartung leiten, daß der Beamte künftig straffrei bleiben und auch dienstliche Verfehlungen unterlassen wird. Dann aber ist es gerechtfertigt, noch einen Rest von Vertrauen in ihn zu setzen, so daß es seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit zugemutet werden kann, daß der Beamte - allerdings mit gemindertem Status - weiterhin seinen Beruf ausüben kann.
Das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst für drei Tage hat nicht so starkes disziplinares Gewicht, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müßte, zumal dieses Fernbleiben offensichtlich nicht auf Vorsatz beruhte, sondern auf ein Mißverständnis zurückzuführen ist, das dem Beamten nur als Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Sträter