Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.11.1987, Az.: BVerwG 7 B 198.87
Justizausbildung; Prüfungskommission; Vorsitzender; Mißerfolgsquote; Fehlerhaftes Prüferverhalten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 198.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.07.1986 - AZ: 12 A 232/85
- OVG Niedersachsen - 22.05.1987 - AZ: 8 OVG A 48/86
Rechtsgrundlagen
- § 5 Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
Fundstellen
- KMK-HSchR 1988, 535-536
- NJW 1988, 1750 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß bei einem bestimmten Vorsitzenden einer Prüfungskommission die Mißerfolgsquote signifikant höher liegt als bei anderen, begründet für sich allein kein Indiz für ein fehlerhaftes Prüferverhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der 1984/85 das Wirtschaftsprüferexamen nicht bestanden hat, begehrt die erneute Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung. Er hält diesen Prüfungsteil u.a. deshalb für fehlerhaft, weil eines der drei ihm zur Wahl gestellten Vortragsthemen, nämlich das Thema "Die rechtlichen Strukturen der deutschen Wertpapierbörsen und die neueren Tendenzen", außerhalb der vorgeschriebenen Prüfungsgebiete gelegen habe. Außerdem - so hat er des weiteren geltend gemacht - führten die Prüfungen unter dem Vorsitz des Ministerialrats Dr. S. regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - zu signifikant schlechteren Ergebnissen als andere Prüfungen.
Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) beruft, kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt (Urteilsabdruck S. 14 f.), aus welchen Gründen das vom Kläger beanstandete Vortragsthema dem Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht, und zwar den Rechtsgebieten Handelsrecht und Recht der Kapitalgesellschaften, zuzuordnen ist (vgl. § 5 Abschnitt C Nrn. 2 und 3 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962, BGBl. I S. 529, in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 1975, BGBl. I S. 3007). Die Beschwerde hält die Argumentation des Berufungsgerichts für "überprüfungsbedürftig und dementsprechend von grundsätzlicher Bedeutung" (S. 3 der Beschwerdeschrift). Sie greift dessen Rechtsauffassung an mit dem Vorwurf, durch unzulässige Erweiterung des Prüfungsstoffs den Grundsatz der Chancengleichheit zu verletzen. Ob das beanstandete Vortragsthema noch vom Prüfungsstoffkatalog des § 5 der Prüfungsordnung gedeckt ist, ist indessen eine Frage des vorliegenden Einzelfalles. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, daß in der Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage formuliert und hierzu angegeben wird, worin ihre allgemeine, über, den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Daran fehlt es. Mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Chancengleichheit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse über die - jeweils im Einzelfall durch Rechtsauslegung vorzunehmende - Abgrenzung des zulässigen Prüfungsstoffs erwartet werden könnten.
Auch die behauptete Divergenz ist nicht dargelegt. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, daß Prüfungsstoff nur sein könne, was in der Prüfungsordnung als Prüfungsstoff bezeichnet sei. Sie verkennt dabei, daß eine Divergenz nur vorliegt, wenn das angefochtene Urteil von einem Rechtssatz ausgeht, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hält das beanstandete Vortragsthema gerade deshalb für zulässig, weil es von dem in der Prüfungsordnung bezeichneten Rechtsgebiet umfaßt werde.
Die Beschwerde beanstandet ferner als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, die Mißerfolgsquote bei Prüfungen unter dem Vorsitz des Ministerialrats Dr. S. sei signifikant höher als bei anderen Prüfungen, als zu unsubstantiiert angesehen und nicht zum Anlaß weiterer Ermittlungen genommen hat. Hiermit wird indessen ein Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Bezeichnung eines Aufklärungsmangels, daß nicht nur angegeben wird, welche vom Berufungsgericht unberücksichtigt gebliebenen Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, sondern daß auch dargetan wird, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern deren Ergebnis zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können. Es ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich, inwiefern eine Ermittlung der Mißerfolgsquote in den von Ministerialrat Dr. S. geleiteten Prüfungen die Klage hätte zum Erfolg führen können. Selbst wenn durch statistische Erhebungen feststellbar wäre, daß bestimmte Prüfer "schärfer", andere "milder" bewerten, ließen sich daraus keine Schlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der Prüfung ziehen. Daß prüfungsrechtliche Beurteilungen auch von der Persönlichkeit des jeweiligen Prüfers geprägt sind, gehört zu deren Wesensmerkmalen, dem das Prüfungsrecht durch Einräumung eines innerhalb seiner Grenzen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums Rechnung trägt. Eine "Gleichschaltung" der Prüfer ist tatsächlich nicht möglich und rechtlich nicht geboten. Die Behauptung unterschiedlicher Mißerfolgsquoten ist deshalb kein Indiz für Prüfungsfehler, dem das Gericht hätte nachgehen müssen. Anlaß zu weiterer Aufklärung hätte nur bestanden, wenn substantiiert vorgetragen worden wäre, auf welches - den Beurteilungsspielraum überschreitende - fehlerhafte Prüferverhalten die behauptete auffällige Mißerfolgsquote zurückzuführen sei. So verhielt es sich übrigens auch in dem vom Berufungsgericht angeführten, vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Urteil vom 26. September 1967 - VII 89.65 - BStBl. 1967 III S. 712), in dem der Kläger ausdrücklich erhebliche Mängel der Prüfung gerügt hatte.
Daß das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die mangelnde Substantiierung seines Vertrags aufmerksam gemacht hat, ist schließlich kein Verstoß gegen die "prozessuale Fürsorgepflicht" des Gerichts. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu einer Substantiierung seines Vertrags in der Lage sei, waren nicht vorbanden. Auch die Beschwerde trägt nicht vor, auf welche Prüfungsfehler sie die behauptete hohe Mißerfolgsquote der von Ministerialrat Dr. S. geleiteten Prüfungskommission zurückführt. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß der Kläger etwa hierfür ursächliche Prüfungsmängel, wenn ihm denn solche bekannt waren, unaufgefordert vortragen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass