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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1987, Az.: BVerwG 5 B 41.86

Ausbildungsförderung; Einkommen; Gesetzliche Unfallrente; Steuerfreiheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 41.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 30.11.1983 - AZ.: 3 K 1386/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.02.1986 - AZ.: 16 A 291/84

Fundstellen

  • DokBer A 1987, 384
  • NJW-RR 1988, 905 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1988, 32 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) gilt wegen ihrer Einkommensteuerfreiheit unabhängig davon, ob sie die Begriffsmerkmale der Leibrente erfüllt, nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit der Beschwerde für die Zulassung der Revision geltend gemachte Grund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2

Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verletztenrente nach §§ 580 ff.. 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - eine Leibrente darstellt, die als Einkommen im Sinne von § 21 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) - BAföG - zu berücksichtigen ist, könnte in einem künftigen Revisionsverfahren einer grundsätzlichen Klärung nicht zugeführt werden. Denn die gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) gilt unabhängig von der Beurteilung, ob sie die Begriffsmerkmale der Leibrente erfüllt, wegen ihrer Einkommensteuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. a) des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, ber. S. 1560) - EStG - nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG.

3

Stellt die gesetzliche Unfallrente keine Leibrente dar, folgt unmittelbar aus § 21 Abs. 1 und 3 BAföG, daß sie förderungsrechtlich nicht als Einkommen gilt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG als Einkommen. Im Hinblick auf die auch durch die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des Einkommensbegriffs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes an den des Einkommensteuerrechts wäre zwar in Betracht zu ziehen, bei der Feststellung der Summe der positiven Einkünfte die gesetzliche Unfallrente als sonstige Einkunft im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Dies widerspräche indessen der Systematik des Einkommensteuergesetzes. Bei der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 genannten Einkunftsart sind Einkünfte der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Da vor der Bildung des Betrages der positiven Einkünfte, d.h. vor der Saldierung auf der Einnahmeseite die steuerfreien Einnahmen außer Ansatz bleiben und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu den steuerfreien Einnahmen gehören, sind die Bezüge aus der Verletztenrente keine Einnahmen der sonstigen Einkünfte.

4

Ebensowenig gilt die gesetzliche Unfallrente nach § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen. Diese Vorschrift nennt abschließend diejenigen nicht als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehenden Einnahmen, die förderungsrechtlich gleichwohl als Einkommen gelten. Die Verletztenrente ist weder in § 21 Abs. 3 BAföG noch in der aufgrund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassenen Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommenV) in der Fassung des Art. 4 des Siebenten BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 genannt.

5

Handelt es sich bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen um eine Leibrente, dann ist sie ebensowenig nach § 21 Abs. 1 BAföG als Einkommen zu berücksichtigen. Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten sonstigen Einkünften gehören zwar Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG). Selbst wenn die wiederkehrenden Bezüge die Merkmale einer Leibrente aufweisen, ändert sich aber nichts an der oben dargelegten Ermittlung der Einkünfte aus dieser Einkunftsart. Auch unter der Voraussetzung, daß die Verletztenrente als Leibrente anzusehen ist, sind steuerfreie Einnahmen vor der Bildung des Betrages der positiven (sonstigen) Einkünfte abzusetzen. Derartige Einnahmen gehen in die Überschußberechnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht ein. Da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG die gesamten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt, bleibt auch die Verletztenrente förderungsrechtlich insgesamt außer Ansatz. § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG bestimmt Abweichendes nur für diejenigen Leibrenten, deren Ertragsanteil steuerlich als Einkunft zu berücksichtigen ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel