Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1987, Az.: BVerwG 4 B 210.87
Gelegentliche Nutzung; Wiese; Landwirtschaftliche Nutzung; Bestandsschutz; Behelfsparkplatz; Landschaftsschutzverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 210.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 28.05.1986 - AZ: 4 K 85 A.1958
- VGH Bayern - 22.05.1987 - AZ: 9 B 86.1530
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1988, 200-201
- BBauBl 1988, 291
- BRS 47, 526 - 527
- BauR 1988, 81-82
- DÖV 1988, 425
- NJW 1988, 2257 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 623 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1988, 191
- Rdh 1988, 46-47
- UPR 1988, 148-149
- ZfBR 1988, 143
Amtlicher Leitsatz
Die gelegentliche Nutzung einer im übrigen landwirtschaftlich genutzten Wiese als Behelfsparkplatz genießt gegenüber den einschränkenden Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung keinen Bestandsschutz.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt in erster Linie die Feststellung, daß auf einem zu seinem landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Rasenstreifen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen. Diese Nutzung ist ihm auf der Grundlage einer Landschaftsschutzverordnung untersagt worden. Er beruft sich demgegenüber auf Bestandsschutz, weil er die Fläche schon vor dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung als Abstellplatz genutzt habe.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger sinngemäß die Frage, ob der vom Berufungsgericht angewandte "stark normierte und formalisierte Nutzungsbegriff" zur Kennzeichnung bestandsgeschützter Nutzungen geeignet sei. Eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte, wird damit jedoch nicht dargelegt. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Nutzung des Wiesenstreifens zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vor dem Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung nicht bereits in schutzwürdiger Art und Intensität begonnen worden sei. Er sei nur an wenigen Tagen im Jahr als Behelfsparkfläche in Anspruch genommen und im übrigen weiterhin landwirtschaftlich genutzt worden. Voraussetzung für einen Bestandsschutz wäre demgegenüber eine eindeutige Widmung als Dauerparkplatz und demgemäß ein Ausscheiden aus der landwirtschaftlichen Nutzung gewesen.
Diese Rechtsauffassung gibt zu klärungsbedürftigen Zweifeln keinen Anlaß. Regelungen, die wie eine Landschaftsschutzverordnung die Nutzbarkeit von Grundstücken beschränken, sind als Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 21.79 - und - BVerwG 4 C 76.80 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 201 und 406.401 § 8 Nr. 1). Sie dürfen allerdings nicht in bis dahin zulässigerweise ausgeübte Nutzungen eingreifen, die den Wert des Grundstückes wesentlich mitbestimmen und soweit verfestigt sind, daß sie ohne Entschädigung nicht entzogen werden könnten, weil der Eigentümer sonst schwer und unerträglich getroffen würde. Diese aus der Institutsgarantie des Eigentums folgende Grenze einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Bestandsschutz vorhandener baulicher Anlagen und ihrer Nutzungen näher bestimmt (vgl. z.B. Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - Buchholz 406.16 Nr. 41 m.w.Hinw). Das Berufungsgericht hat sich daran orientiert. Es liegt in der Konsequenz dieser Rechtsprechung und bedarf deshalb keiner weiteren Bekräftigung durch eine Entscheidung in einem Revisionsverfahren, daß nur gelegentlich ausgeübte Nutzungen, die zudem mit keiner baulichen oder sonstigen Veränderung des Grundstückes einhergehen, für sich genommen keinen Bestandsschutz genießen.
Als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und - sinngemäß - eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Er trägt vor, das Gericht hätte den Eindruck erweckt, als bestünden Zweifel hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Auflagenbescheides vom 27. Februar 1978; daraufhin hätte er, der Kläger, auf mündliche Verhandlung verzichtet. Das Gericht hätte ihn nicht darüber unterrichtet, daß es diese Zweifel aufgegeben hätte. Damit sei ihm die Möglichkeit genommen worden, in mündlicher Verhandlung dazu seine Auffassung vorzutragen.
Die Rüge ist nicht begründet. Ein Aufklärungsmangel läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Es enthält keinen Hinweis darauf, was der Kläger gegebenenfalls vorgetragen hätte und welche Ermittlungen daraufhin vom Gericht hätten durchgeführt werden müssen. Auch eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht erkennbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten. Das gilt auch dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Einem Urteil dürfen grundsätzlich nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Das Gericht ist darüber hinaus allerdings nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung zu offenbaren (st. Rspr. vgl. z.B. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170). Hier hat der Kläger nicht geltend gemacht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte. Er hat vielmehr nur aufgrund von Äußerungen und Rückfragen des Gerichts auf eine bestimmte rechtliche Würdigung geschlossen, die es aber im Ergebnis nicht vorgenommen hat. Durch einen solchen Vorgang wird das Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Ein Überraschungsurteil im Sinne der oben dargelegten Grundsätze liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht bildet sich in aller Regel seine endgültige Meinung über eine Streitsache erst in der Abschlußberatung. Schon deswegen kann kein Beteiligter damit rechnen, daß es unter allen Umständen an einer rechtlichen Auffassung festhält, die es im Laufe des Verfahrens geäußert hat. Die besonderen Voraussetzungen der §§ 173 VwGO, 278 Abs. 3 ZPO erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht.
Einen weiteren Verstoß sieht der Kläger darin, daß das Berufungsgericht den Auflagenbeschluß unter Verstoß gegen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in eine selbständige Untersagungsverfügung umgedeutet habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Die Rüge läßt nicht erkennen, welche Ermittlungen das Berufungsgericht unterlassen haben soll und inwiefern der Rechtsstreit durch weitere Tatsachenfeststellungen zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung hätte führen können. Ob das Berufungsgericht § 47 Abs. 2 VwVfG richtig angewendet hat, betrifft die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, nicht aber die ordnungsgemäße Durchführung des gerichtlichen Verfahrens. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 16) befaßt sich mit der Frage, ob das Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrevision auch die Vereinbarkeit des angefochtenen Urteils mit dem materiellen Recht überprüfen kann. Die dort entwickelten Grundsätze zu den §§ 137 Abs. 3 Satz 1 und 144 Abs. 4 VwGO sind hier nicht einschlägig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Dr. Berkemann