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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1987, Az.: BVerwG 7 B 176.87

Atomrecht; Genehmigung; Teilgenehmigung; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 176.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 13.12.1984 - AZ: 10 K 8/82
OVG Rheinland-Pfalz - 07.07.1987 - AZ: 7 A II 1/86

Fundstellen

  • NVwZ 1988, 538-539 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1988, 108-109

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, in welchem Umfang ein Dritter eine atomrechtliche Teilgenehmigung anfechten kann, die eine frühere, von ihm nicht angefochtene Teilgenehmigung ändert.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen als "Zweite Teilgenehmigung (Zweitbescheid)" bezeichneten atomrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 1981; durch diesen Bescheid ist den Beigeladenen im Anschluß an die Erste Teilgenehmigung vom 9. Januar 1975 "unter Einschluß der Freigabe" die Genehmigung erteilt worden, die Fundamente der baulichen Anlagen sowie im einzelnen bezeichnete Anlageteile und Systeme des Kernkraftwerks Mülheim Kärlich zu errichten. Die in Rede stehende Genehmigung sollte u.a. eine im Verhältnis zu dem ursprünglichen Antrag der Beigeladenen geänderte Gesamtanordnung der Gebäude sowie - damit verbunden - eine aus Gründen des besseren Erdbebenschutzes vorgenommene metergenau bezeichnete Verschiebung des Standortes der Anlage in nördlicher Richtung auf dem Kraftwerksgelände absichern; sie änderte damit zugleich die Erste Teilgenehmigung, die die Errichtung des Kraftwerks an einem anderen, ebenfalls metergenau bezeichneten Standort auf dem Kraftwerksgelände nach Maßgabe der Beschreibung im Sicherheitsbericht und vorbehaltlich noch erforderlicher Freigabeauflagen zum Gegenstand hatte.

2

Der hier streitigen Zweiten Teilgenehmigung war eine auf die erwähnten Änderungen beschränktes Öffentlichkeitsverfahren vorangegangen; sie war als Zweitbescheid bezeichnet, weil eine entsprechende Genehmigung den Beigeladenen bereits im Jahre 1977, allerdings ohne vorherige Öffentlichkeitsbeteiligung, erteilt worden war.

3

Der Kläger ist mit seinem den Zweitbescheid betreffenden Aufhebungsbegehren in den Vorinstanzen unterlegen geblieben; das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers; sie ist nicht begründet. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nämlich nicht, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift zukommt.

4

1.

Die Beschwerde trägt insoweit zunächst vor, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob und in welcher Weise die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze zum vorläufigen positiven Gesamturteil als Gegenstand einer atomrechtlichen Teilgenehmigung auch für eine wesentliche Änderung der Anlage Geltung hätten und zwar "insbesondere dann, wenn die Anlage durch Veränderung des Standortes verändert wird". Die Beschwerde meint, in einem solchen Fall sei es erforderlich, "die Überprüfung der Anlage und damit ein vorläufiges positives Gesamturteil insgesamt erneut vorzunehmen", eine solche Prüfung müsse "zumindest soweit stattfinden, als sie durch die Änderung wesentlich beeinflußt ist". Dies sei aber "bei einer - wenn auch nur geringfügigen - Standortveränderung der Fall, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anlage näher an eine Gefahrenquelle (hier der Rhein mit seinem regen Gastankverkehr) heranrückt". Dieses Vorbringen, das sich - wie zur Klarstellung bemerkt sei - nicht auf die wesentliche Änderung einer (schon errichteten) Anlage, sondern eines (zunächst in anderer Weise zur Genehmigung gestellten und auch genehmigten) Vorhabens bezieht, führt nicht auf eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage. Die Änderung einer erteilten Teilgenehmigung, wie sie hier in Rede steht, ist nur zulässig, wenn sie selbst, sowie die sich daraus ergebenden sicherheitstechnischen Auswirkungen auf bereits genehmigte Anlageteile den Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes (AtG) genügen und wenn sich ferner hinsichtlich der noch nicht abschließend genehmigten Anlage das vorläufige positive Gesamturteil auch unter Berücksichtigung der zur Genehmigung gestellten Änderung aufrechterhalten läßt. Daraus folgt, daß dieses Urteil aus Anlaß der Änderung nicht gewissermaßen neu und damit ohne jede Bindung an das vorläufige positive Gesamturteil zu bilden ist, welches Gegenstand der Ersten Teilgenehmigung war. Diese Bindung entfällt über die ihr ohnehin eigenen immanenten Einschränkungen (vgl. dazu BVerwGE 72, 300 <309/310>) hinaus nur, soweit die Auswirkungen der Änderung reichen. Das räumt im Ergebnis auch die Beschwerde selbst ein, wenn sie meint, eine erneute Prüfung der gesamten Anlage habe "zumindest soweit stattzufinden, als sie durch die Änderung wesentlich beeinflußt ist". Von eben diesem Ansatz ist - wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben - aber auch das Berufungsgericht ausgegangen; dieses hat ein erneutes und von den Bindungen der Ersten Teilgenehmigung unabhängiges vorläufiges positives Gesamturteil nur insoweit für erforderlich gehalten, als das Vorhaben "von den in der aktualisierten Anlagebeschreibung vorgestellten Auslegungs- und Systemänderungen betroffen war" (S. 31 des Urteilsabdrucks).

5

2.

Daraus ergibt sich zugleich, daß der Kläger im vorliegenden Verfahren hinsichtlich dieser Auswirkungen auch nicht mit Einwendungen präkludiert ist; um dies klarzustellen, bedarf es entgegen der Auffassung der Beschwerde ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Insbesondere war der Kläger nicht mit dem Vorbringen ausgeschlossen, daß sich durch die Standortverschiebung die mit einer Gastankerexplosion verbundenen Risiken für ihn vergrößerten. Das Berufungsgericht hat denn auch dieses Vorbringen des Klägers durchaus in der Sache gewürdigt; es hat in diesem Zusammenhang bemerkt, der einschlägige Vortrag des Klägers sei zu unsubstantiiert, um ihm weiter nachzugehen (vgl. S. 41 des Urteilsabdrucks). Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß der Kläger nicht mit solchen Einwendungen präkludiert sei, "die Beeinträchtigungen seiner Rechtsgüter durch die vorgesehenen Änderungen betreffen" (S. 33 des Urteilsabdrucks).

6

3.

Die Beschwerde will des weiteren in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob "neuerlich dem Kläger bekanntgewordene und neue Einwendungen ermöglichende Tatsachen, die zwar bereits in einem früheren Verfahren der Behörde bekannt waren, aber nicht möglichen Einwendern bekannt gegeben wurden, ... zum Einwendungsausschluß führen" können. Diese Frage ist in der Allgemeinheit, in der sie von der Beschwerde aufgeworfen worden ist, grundsätzlich zu verneinen (vgl. dazu BVerwGE 60, 297 <308/309> zur Präklusion des § 3 der Atomanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 <BGBl. I S. 1518>); das setzt freilich voraus, daß es sich um Einwendungen handelt, die thematisch zum Gegenstand der angefochtenen Teilgenehmigung gehören. Eben das hat das Berufungsgericht jedoch im Hinblick auf die von der Beschwerde in Bezug genommenen und vom Berufungsgericht sachlich nicht behandelten Einwendungen des Klägers, "die die Erdbeben-, Vulkanismus- und Hochwassergefährdung sowie die geologischen und bodenmechanischen Probleme des Kraftwerksgeländes als solchen" betrafen, verneint (vgl. S. 33/34 des Urteilsabdrucks); es hat dies auch verneint, soweit sich der Kläger "mit dem Vortrag allgemeiner Zweifel an der Realitätsnähe der angewandten Modellrechnungen hinsichtlich der Erdbebenbelastungen der Anlage gegen die Entscheidung wendet, diese Anlage in einem derart erdbebengefährdeten Gebiet zu errichten" (S. 37 des Urteilsabdrucks). In beiden Fällen ist das Berufungsgericht in Würdigung des Inhalts der Ersten Teilgenehmigung und der hier streitigen Zweiten Teilgenehmigung davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Einwendungen des Klägers thematisch der - vom Kläger nicht angefochtenen - Ersten Teilgenehmigung zuzuordnen sind und damit deren Regelungsgehalt angreifen; dem ist die Beschwerde nicht weiter entgegengetreten.

7

4.

Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam auch die - nach ihrer Auffassung zu bejahende - Frage, "ob § 20 VwVfG auch für die Tätigkeit von der Behörde zugezogener Sachverständiger" gelte. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich keinerlei Hinweise ergeben, daß sich die Zuziehung des zuvor als Gutachter für die Beigeladenen tätig gewordenen Sachverständigen ... zum Erörterungstermin auf die materiellrechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben könnte; es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, "daß Herr Dipl.-Ing. ... während der Erörterung der Einwendungen des Klägers das Wort, ergriffen oder in sonstiger Weise in seiner Eigenschaft als zugezogener Sachverständiger auf die Behandlung dieser Einwendungen durch die Genehmigungsbehörde Einfluß genommen hat" (S. 28 des Urteilsabdrucks). Daraus folgt, daß auch ohne den von der Beschwerde unterstellten Verfahrensfehler die angegriffene Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre (§ 46 (VwVfG); unter diesen Umständen würde in einem Revisionsverfahren der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nicht weiter nachzugehen sein.

8

5.

Die Beschwerde will schließlich in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob den Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über die Öffentlichkeitsbeteiligung noch Genüge getan werden könne, wenn ein solches Verfahren "erst dann durchgeführt wird, wenn der zu genehmigende Gegenstand schon fast gänzlich vollzogen ist"; die Beschwerde befürchtet für diesen Fall, daß erhobene Einwendungen nicht mehr ernst genommen und dementsprechend auch in die Überprüfung des geplanten Vorhabens nicht mehr in der gebotenen Weise einbezogen würden. Zu den damit aufgeworfenen Problemen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Februar 1986 - BVerwG 7 B 16.86 - (NVwZ 1986, 472 <473>) Stellung genommen; er hat in diesem Zusammenhang bemerkt, daß eine als Zweitbescheid ergangene atomrechtliche Teilgenehmigung, die einen verfahrensfehlerhaft ergangenen Erstbescheid ersetzen soll, nicht schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben sei, weil der (erneut) genehmigte Anlageteil bereits errichtet worden ist. Die Beschwerde bringt nichts vor, was dem Senat Veranlassung zu erneuten, über das in dem erwähnten Beschluß schon Gesagte hinausführenden rechtlichen Erwägungen Veranlassung geben könnten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Franßen
Dr. Paetow