Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: BVerwG 7 B 162.87
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs; Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers; Umfang der behördlichen Sachaufklärungspflichten; Angemessenheit der Auferlegung der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs im Verhältnis zum Verkehrsverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 162.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 21.07.1986 - AZ: 10 K 85 A.01475
- VGH Bayern - 22.05.1987 - AZ: 11 B 86.03364
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BWVPr 1988, 65-66
- DAR 1988, 68
- DVBl 1988, 978 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1988, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
- VD 1987, 287-288
- VRS 74, 233 - 234
- VerkMitt 1988, 66-67
Amtlicher Leitsatz
Die Straßenverkehrsbehörde ist vor der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht von vornherein verpflichtet, den betroffenen Fahrzeugführer als Zeuge förmlich zu befragen; ob dies eine der Behörde noch zuzumutende Maßnahme ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Auflage gemäß § 31 a StVZO, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Seine Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob daraus, daß ein Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch macht, gefolgert werden könne, der Betroffene werde auch bei seiner etwaigen Vernehmung als Zeuge keine sachdienlichen Angaben machen, so daß eine Anhörung als Zeuge unterbleiben dürfe. Diese Frage ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren jedoch nicht mit einer allgemein gültigen, über den zu entscheidenden Fall hinausweisenden Aussage beantworten.
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a StVZO unmöglich gewesen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat(Urteil vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 3.80 - VRS 64, 466 m.w.N.). Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht, im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, festgestellt, daß aufgrund der verschiedenen schriftlichen Äußerungen der Bevollmächtigten des Klägers die Polizeibehörde annehmen durfte, der Kläger werde gleichgültig in welchem Verfahren bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitwirken. Dabei war für die Vorinstanzen unter anderem von Bedeutung, daß der Kläger in dem Anhörungsschreiben vorsorglich auch als Zeuge, nämlich in seiner Eigenschaft als Halter des Pkw, angesprochen worden war und gleichwohl bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides jede sachdienliche Äußerung kategorisch abgelehnt hatte.
Diese Würdigung des konkreten Sachverhaltes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), daß die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten darf. Ob in diesem Sinn die zusätzliche förmliche Befragung als Zeuge eine der Behörde noch zuzumutende Maßnahme ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Vorliegend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt so gewürdigt, daß eine erneute Befragung des Klägers unter keinen Umständen erfolgversprechend gewesen wäre. An diese Tatsachenwürdigung ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf, ob sich die polizeiliche Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Übersendung eines formularmäßigen Anhörungsbogens an den Halter gegen diesen als "Betroffenen" im Sinne des § 55 Abs. 1 OWiG oder nur als "möglichen Betroffenen" richtet, gegen den erst nach dem Ergebnis der Anhörung das Bußgeldverfahren eingeleitet werden soll. Auf diese Unterscheidung käme es in dem erstrebten Revisionsverfahren aber nicht an. Denn das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, die vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingenommene Haltung dahin gewürdigt, daß er unabhängig von der verfahrensrechtlichen Einordnung seiner Anhörung nicht bereit gewesen ist, irgendwelche sachdienlichen Angaben zu machen.
Mit der von ihm ebenfalls als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a StVZO "nicht möglich" sei, wenn der Halter lediglich als Betroffener, nicht jedoch als Zeuge befragt werde und sonst keine Ermittlungen erfolgten, wendet sich der Kläger wiederum gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes. Daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung ein revisionsrechtlich zu beachtender Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird vom Kläger selbst nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer