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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 5 C 42.86

Berechnung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG); Anerkennung eines Saisonbetriebes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 42.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 29.09.1981 - AZ: R/N 236 IV 77
VGH Bayern - 28.02.1986 - AZ: 9 B 81 A. 2410

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 1987 in München
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz. Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die ein Kies-, Sand- und Splittwerk, ein Tiefbauunternehmen, ein Transportbetonunternehmen, ein Fuhrunternehmen, eine Schrott- und Metallgroßhandlung und eine Vertragswerkstätte betreibt, für die Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz - SchwbG -, Fassung 1974, die Vergünstigung beanspruchen kann, die für Saisonbetriebe gilt.

2

Mit Ausnahme des Kies-, Sand- und Splittwerks verneinte der Beklagte das und stellte mit Bescheid vom 22. Juli 1977 die von der Klägerin für das Kalenderjahr 1976 zu entrichtende Ausgleichsabgabe auf 3.994 DM fest. Die Klägerin hat die festgestellte Ausgleichsabgabe gezahlt, den ihre Selbstveranlagung übersteigenden Betrag in Höhe von 1.900 DM jedoch unter Vorbehalt.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten erreichen will, den Betrag von 1.900 DM zu erstatten, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erstrebt, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils ausgeführt:

4

Die in den Unternehmenszweigen Tiefbau, Transportbetonunternehmen und Fuhrunternehmen verbundenen Tätigkeiten der Klägerin seien nicht als Saisonbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 2 SchwbG anzusehen. Von einem derartigen Betrieb könne nur dann gesprochen werden, wenn innerhalb eines Jahres in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen Saisonarbeiter zusätzlich eingestellt werden müßten, um den jahreszeitlich erhöhten Arbeitsanfall zu bewältigen. Die verstärkte Tätigkeit müsse mit einer erheblichen Vermehrung des Personals in der Saison einhergehen. Das treffe für die genannten Unternehmenszweige der Klägerin nicht zu.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Die beiden Vorinstanzen haben aus zutreffenden Gründen entschieden, daß die Klägerin bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte in ihren Unternehmenszweigen Tiefbau. Fuhrunternehmen und Transportbetonunternehmen die Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005) für Saisonbetriebe vorgesehen ist.

9

Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze, auf denen der Arbeitgeber Schwerbehinderte zu beschäftigen hat, sind nach der genannten Vorschrift bei Saisonbetrieben lediglich 85 vom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu legen. Für den Saisonbetrieb im Sinne dieser Regelung ist nicht allein kennzeichnend, daß im Jahresablauf regelmäßig erhebliche Schwankungen der betrieblichen Tätigkeit auftreten. Als ebenso wichtiges Merkmal muß hinzukommen, daß die saisonbedingten Schwankungen sich deutlich auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer auswirken. Das zweite Merkmal trifft auf die oben genannten Unternehmenszweige des Betriebes der Klägerin nicht zu.

10

Der Begriff des Saisonbetriebes wird im Schwerbehindertenrecht nicht näher bestimmt. Das gilt bereits für die frühere. § 7 Abs. 2 SchwbG entsprechende Regelung in § 6 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1955 (BGBl. I S. 894). Auch hier wird nur der Begriff Saisonbetrieb ohne nähere Umschreibung verwendet. In gleicher Weise verfährt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317). Ansätze für eine nähere Begriffsbestimmung bieten dagegen § 15 Abs. 3 der Arbeitszeitordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und § 105 d Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97). In beiden Vorschriften werden für Betriebe, die "in gewissen Zeiten des Jahres regelmäßig zu erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind" (so § 15 Abs. 3 Arbeitszeitordnung; in § 105 d Abs. 1 GewO ist von "einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit" die Rede), bestimmte Sonderregelungen getroffen. Der Begriff Saisonbetrieb wird dabei im Gesetz allerdings nicht verwendet. Er wird jedoch in der Literatur regelmäßig bei der Erörterung dieser Vorschriften gebraucht (z.B. Gumpert in BB 1961, 645; Landmann/Rohmer, GewO. 14. Aufl. Stand September 1986, § 105 d Rdnr. 11). An die genannte Begriffsbestimmung lehnen sich zum Teil auch die Erläuterungswerke zum Schwerbehindertengesetz an (z.B. Gröninger, SchwbG 1981, § 7 Anm. 3; Jung/Cramer, SchwbG, 2. Aufl. 1980, § 7 Rdnr. 3; Wilrodt/Neumann, SchwbG. 6. Aufl. 1984, § 7 Rdnr. 11).

11

Stellt man allein auf die erheblich oder außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit zu bestimmten Zeiten im Jahresverlauf ab, so müßte ein Saisonbetrieb auch dann angenommen werden, wenn der verstärkte Arbeitsanfall nicht durch kurzfristiges Einstellen zusätzlicher Arbeitnehmer, sondern, wie es die Klägerin für sich geltend macht, durch Mehrarbeit ihrer auch außerhalb der Saison beschäftigten Arbeitnehmer bewältigt wird. Dem ist für das Schwerbehindertenrecht nicht zu folgen.

12

Mit Recht haben die beiden Vorinstanzen angenommen, daß von einem Saisonbetrieb im Sinne von § 7 Abs. 2 SchwbG nur dann die Rede sein kann, wenn der saisonbedingt erheblich verstärkte Umfang der betrieblichen Tätigkeit dazu führt, daß damit auch die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer deutlich vergrößert wird (so zutreffend Rewolle/Dörner, SchwbG. Stand 1. August 1986, § 7 Anm. III 1; ferner Weber. SchwbG, Stand März 1983, § 7 Anm. 3).

13

Entgegen der Meinung der Klägerin ist dieses Verständnis des Saisonbetriebes mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unvereinbar. Auch im normalen Sprachgebrauch wird der schwankende Umfang der Produktion oder der Arbeitsleistung der Saisonbetriebe im Zusammenhang damit gesehen, daß sich aus den Beschäftigungsschwankungen für die in Saisonbetrieben tätigen Arbeitnehmer regelmäßig eine Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit ergibt (so z.B. Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl. 1973, Band 16 S. 359).

14

Daß ein Saisonbetrieb nur anzuerkennen ist, wenn sich die Schwankungen im Betriebsablauf auch deutlich auf die Zahl der Beschäftigten auswirken, wird durch das Schwerbehindertengesetz selbst nahegelegt. So ist zu berücksichtigen, daß § 7 Abs. 2 SchwbG die Vergünstigung für Saisonbetriebe an der Zahl der Pflichtplätze orientiert. Dies macht deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Begriff des Saisonbetriebes nicht allein durch einen schwankenden Umfang der betrieblichen Tätigkeit bestimmt wird, sondern auch durch die Auswirkungen, die diese Schwankungen auf die Zahl der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer haben. Für ein solches Begriffsverständnis spricht ferner der Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Vergünstigung für Saisonbetriebe bei der Verpflichtung, Schwerbehinderte zu beschäftigen, erscheint nur dann berechtigt, wenn diese Betriebe nicht im gleichen Umfang wie andere in der Lage sind, schwerbehinderte Arbeitnehmer entsprechend dem Zweck des Schwerbehindertengesetzes in Arbeit. Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers können diese Schwierigkeiten grundsätzlich nicht von der Art der Tätigkeit im jeweiligen Betrieb abhängen. Nach § 4 SchwbG sind alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der einzelne Arbeitgeber auch in der Lage ist, dieser Pflicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang zu entsprechen. Die in § 7 Abs. 2 SchwbG für die Saisonbetriebe geregelte Vergünstigung erhält deshalb nur dann einen Sinn, wenn wegen der Eigenart dieser Betriebe die Zahl der Arbeitsplätze kein eindeutiges Merkmal dafür ist, in welchem Umfang Schwerbehinderte mit Erfolg eingegliedert werden können. Bedenken in dieser Hinsicht sind bei Saisonbetrieben dann berechtigt, wenn diese Betriebe wegen der regelmäßig auftretenden Schwankungen ihrer Tätigkeit auf einer erheblichen Zahl ihrer Arbeitsplätze nur für kurze Zeit Arbeitnehmer beschäftigen können. Die von vornherein beabsichtigte kürzere Beschäftigungszeit erschwert es erheblich, entsprechend den Zielen des Gesetzes Schwerbehinderte in Arbeit und Beruf einzugliedern.

15

Daß ein Saisonbetrieb nur dann anzunehmen ist, wenn saisonbedingte Schwankungen sich auch auf die Zahl der Beschäftigten auswirken, wird schließlich durch die Überlegungen bestätigt, die Anlaß dafür waren, im Ersten Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110) durch Neufassung des § 7 SchwbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 <BGBl. I S. 1421, ber. S. 1550> nunmehr § 8 SchwbG) die Vergünstigung für Saisonbetriebe zu beseitigen. Im Regierungsentwurf zu dieser Neuregelung heißt es: "Eine Aufrechterhaltung dieser bisherigen Abschläge erscheint nicht gerechtfertigt, weil die Berechnung der Zahl der Pflichtplätze auch bei diesen Betrieben ohnedies für jeden einzelnen Kalendermonat erfolgt, den Schwankungen der Beschäftigten in Saison- und Kampagnebetrieben also bereits dadurch in der erforderlichen Weise Rechnung getragen wird." (BT-Drucks. 10/3138 S. 19). Auch hier wird deutlich, daß allein die saisonbedingten Schwankungen der Beschäftigtenzahl Anlaß für die früher in § 7 Abs. 2 SchwbG geregelte und im vorliegenden Verfahren noch maßgebende Vergünstigung für Saisonbetriebe gewesen sind.

16

Wenn dieses Begriffsverständnis die unerwünschte Folge haben konnte, daß Arbeitgeber veranlaßt wurden, außerhalb der Saison ihre Arbeitnehmer nicht mehr, wie es die Klägerin für sich geltend macht, weiterzubeschäftigen, sondern zu entlassen, so rechtfertigt das keine andere Auslegung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es allein Aufgabe des Gesetzgebers ist, hier für eine Änderung zu sorgen. Sie ist inzwischen dadurch erfolgt, daß die Vergünstigung für Saisonbetriebe, wie bereits ausgeführt, beseitigt worden ist.

17

Bleibt es somit dabei daß § 7 Abs. 2 SchwbG für die Klägerin nur dann anzuwenden wäre, wenn saisonbedingte Mehrarbeit in ihrem Betrieb dazu führen würde, daß in deutlichem Umfang sich die Zahl der Arbeitsplätze vermehrt, so trifft das in dem Zeitraum, über den im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, nicht zu. Das Berufungsgericht hat durch die Bezugnahme auf die Gerichtsakten, zu denen die Klägerin eine detaillierte Aufstellung der in ihrem Betrieb in den einzelnen Monaten des Jahres 1976 beschäftigten Arbeitnehmer gereicht hat, festgestellt, daß in den Betriebszweigen Tiefbau, Fuhrunternehmen und Transportbetonunternehmen die Beschäftigtenzahlen mit Ausnahme der Einbrüche in den ersten drei Monaten mehr oder weniger konstant gewesen sind. Da die Klägerin dagegen keine Verfahrensrügen vorgebracht hat, ist diese Feststellung für das Revisionsverfahren bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

18

Ob der Vortrag der Revision, eine Ausgleichsabgabeschuld der Klägerin könne allenfalls für die Betriebe Tiefbau und Vertragswerkstätte entstanden sein, weil nur in diesen Betrieben jeweils mindestens 16 Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien, als neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), kann offenbleiben. Denn dieser Vortrag ist aus Rechtsgründen nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Beschäftigungspflichtig sind nach § 4 Abs. 1 SchwbG u.a. die privaten Arbeitgeber. Maßgeblich ist allein, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber als solcher insgesamt verfügt. Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze werden alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben zusammengefaßt (vgl. BT-Drucks. 7/656 S. 27 zu Nr. 8, zu Buchstabe b). Die Beschäftigungspflicht beginnt, wenn in allen Betrieben desselben Arbeitgebers insgesamt mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 SchwbG vorhanden sind.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig