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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 151.86

Untreue eines Betriebsleiters und Schalterbeamten der Deutschen Bundespost zum Nachteil des Dienstherrn durch Ausstellen eines Postsparbuchs ohne Einzahlung der bescheinigten Ersteinlage; Gleichstellung mit dem Veruntreuen amtlich anvertrauter Kassengelder; Untreue zum Nachteil eines persönlich befreundeten Postsparers; Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 151.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.10.1986 - AZ: IX VL 70/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Postobersekretär ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsoberinspektor Werner Schupp, Postbetriebsassistent Herbert Bremer als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplirnargerichts, Kammer IX - D. -, vom 15. Oktober 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts beim Amtsgericht S. vom 1. März 1985 wurde der Beamte unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen und Unterschlagung - Vergehen gemäß §§ 246, 266 StGB - zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Auf die zunächst auf drei Fälle, dann auf die Bildung der Gesamtstrafe beschränkte Berufung des Beamten hin wurde das Urteil geändert. Er wurde durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts H. vom 21. Januar 1986 unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt legt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D. eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

3

als Betriebsleiter und Schalterbeamter beim Postamt S. in den Jahren 1981 und 1982 in zwei Fällen ihm amtlich anvertraute Geldbeträge in der Gesamthöhe von 2350 DM für eigene Zwecke verbraucht zu haben,

4

dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 15. Oktober 1986 unter Zubilligung eines befristeten Unterhaltsbeitrages aus dem Dienst entfernt. Es hat unter Bindung an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) im wesentlichen folgendes festgestellt:

6

Der seit November 1962 beim Postamt S. beschäftigte und seit Juli 1971 als Betriebsleiter dieses Amtes eingesetzte Beamte hatte auch den Schalterdienst bei dem Amt wahrzunehmen und dabei im Postsparkassendienst Einlagen entgegenzunehmen und Rückzahlungen zu tätigen. In Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen leistete er jahrelang ohne Beanstandung seinen Dienst.

7

Im Mai 1981 erhielt der Beamte von seiner Schwester 1.000 DM, damit für deren Sohn, D., ein Postsparkonto eröffnet und das Geld darauf eingezahlt werde. Am 26. Mai 1981 stellte der Beamte beim Postamt S. auch das Postsparbuch mit der Nr. 70.146.181 für D. aus und bescheinigte darin als Ersteinlage ein Guthaben von 1.005 DM. Das Geld brachte er jedoch nicht zur Postkasse, da er das von seiner Schwester erhaltene für eigene Zwecke verwendet hatte. Er legte auch weder Antrag noch Gegenschein für das Buch dem Postsparkassenamt vor, so daß dort ein Sparkonto für D. nicht eröffnet wurde. Das Postsparbuch sandte er seiner Mutter zu, damit sie es an seine Schwester weitergebe.

8

Im Sommer 1982, wahrscheinlich im August, übergab ihm der Gastwirt A. aus E., in dessen Lokal der Beamte oft zu Gast und mit dem er von daher in vertraulichem Verhältnis verbunden war, sein Postsparbuch ... zu treuen Händen. Der Beamte sollte das Buch bei sich verwahren und dafür sorgen, daß Gelder, die ihm M. gelegentlich im Lokal übergab, dessen Sparkonto gutgebracht und im Postsparbuch ordnungsgemäß vermerkt würden. M. gab dem Beamten in der Folgezeit auch mehrfach Geld zur Einzahlung auf sein Postsparbuch mit. Dieser führte es jedoch weder der Postkasse zu noch verbuchte er es in den Unterlagen, so daß Ansprüche M. gegenüber der Deutschen Bundespost nicht begründet wurden; er verbrauchte das Geld - insgesamt waren es im Laufe der Zeit 1.350 DM - vielmehr für sich. Allerdings vermerkte er die von M. erhaltenen Beträge auf Notizstreifen einer Rechenmaschine.

9

Am 26. Mai 1983 eröffnete der Beamte Herrn M., daß ihm das Sparbuch abhanden gekommen und unauffindbar sei, daß er dafür aber ein neues Sparbuch beim Postamt S. ausstellen und darauf 1.112 DM als Guthaben einzahlen wolle. M. war damit einverstanden, und der Beamte zahlte aus eigenen Mitteln 1.112 DM als Ersteinlage auf ein für M. neu eingerichtetes Postsparkonto. Das angeblich unauffindbare Postsparbuch M. wurde gefunden, als am 14. Juni 1983 die Wohnung des Beamten in S. durchsucht wurde. Dort war es in einer Schublade des Wohnzimmerschranks aufbewahrt.

10

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Vergreifen des Beamten an ihm amtlich anvertrauten Geldbeträgen, mithin als Verstöße gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) angesehen und als einheitliches, vorsätzlich begangenes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Obwohl es dem Beamten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt hat, hat es wegen des Gewichts dieses Dienstvergehens objektive Untragbarkeit des Beamten angenommen und daraufhin ausgeführt, daß ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens, auf Wiederholungsgefahr und Persönlichkeitsprognose die disziplinare Höchstmaßnahme zum Zwecke der Reinerhaltung des Beamtentums geboten sei. Eines Unterhaltsbeitrages hat es den Beamten für nicht unwürdig gehalten, in Höhe von fünfzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten auch für bedürftig.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, die auf eine geringere Disziplinarmaßnahme gerichtet ist und zu deren Begründung im wesentlichen ausgeführt wird:

12

Das Bundesdisziplinargericht habe unberücksichtigt gelassen, daß er vor dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen 23 Jahre lang zuverlässig und tadelfrei seinen Dienst verrichtet und überdurchschnittliche Leistungen erbracht, er die Ermittlungen auch wegen seines Fehlverhaltens in keiner Weise beeinträchtigt habe. Dies alles lasse erkennen, daß er kurzschlußartig und ohne echte Motivabwägung versagt habe in einer Phase, in der ihm Unrechtsbewußtsein und Widerstandskraft weitgehend gefehlt hätten. Seine bei natürlicher Betrachtung als ein einziger Vorgang zu wertenden Fehlhandlungen lägen nicht im Normbereich von Vermögensdelikten. Sie lägen zudem in zeitlicher Nähe von Vorwürfen, derentwegen er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. Daß seine Zurechnungsfähigkeit auch hier erheblich gemindert gewesen sei, hätte unter diesen Umständen nicht außer acht bleiben dürfen, zumal die damalige negative Lebensphase inzwischen überwunden sei.

13

II.

Die Berufung ist unbegründet.

14

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an deren Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden und folgt hierbei im Ergebnis dem Bundesdisziplinargericht in der Auffassung, daß auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte die Dienstentfernung des Beamten geboten ist. Ein Beamter, der sich an dienstlich anvertrautem Geld oder Gegenständen vergreift, zerstört das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet und das für das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unerläßlich ist. Die Verwaltung ist auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten in hohem Maß angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Kontrolle muß daher in weitestem Maße durch Vertrauen ersetzt werden, und dem trägt die gesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als das eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BBG) Rechnung. Wer das für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unverzichtbare Vertrauen zerstört, muß - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen und grundsätzlich aus dem Dienst entfernt werden.

15

Der Beamte hat sich freilich nicht unmittelbar der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder schuldig gemacht. Weder bei den 1.000 DM für das Postsparbuch von Dirk Nölle noch bei den insgesamt 1.350 DM, die er auf das Postsparbuch M. nach und nach einzahlen sollte, war dies der Fall. Das Geld für D. hatte er von seiner Schwester erhalten, als er über ein für ihn dienstfreies Wochenende in seinem Heimatort war, und auch bei der Entgegennahme des Geldes von M. war er jeweils in dessen Lokal zu Gast. Weder zeitlich noch örtlich noch von seiner Funktion als Betriebsleiter und Schalterbeamter des Postamts S. her hatte er dienstliche Aufgaben zu erfüllen, als er die Gelder mit dem Auftrag entgegennahm, sie zur Post mitzunehmen und als Postsparguthaben anzulegen. Dienstgeschäfte waren Entgegennahme und bestimmungsgemäße Weiterleitung der Gelder für ihn sonach nicht, mag auch die Überlegung, daß er als Beamter der Deutschen Bundespost im Schalterdienst Aufgaben des Postsparkassendienstes zu erledigen hat, bestimmend für die Aufträge gewesen sein, die ihm seine Schwester und der mit ihm befreundete Gastwirt erteilt haben.

16

Im Fall des D. hat der Beamte aber über den Verbrauch des Geldes hinaus am Schalter des von ihm geleiteten Postamts und damit in dienstlicher Eigenschaft nahezu alle Handlungen vorgenommen, die für das Ausstellen eines Postsparbuchs und die Eröffnung eines entsprechenden Kontos notwendig und vorgeschrieben sind. Er hat am 26. Mai 1981 das Postsparbuch ... für D. ausgestellt und unter Verwendung des dienstlichen Stempels ein Guthaben von 1.005 DM bescheinigt; er hat dieses Buch samt dem dort genannten Guthaben als Ersteinlage im "Überweisungsbuch für Postsparbücher" eingetragen und im "Einzelnachweis über Zahlung von Werbeprämien im Postsparkassendienst" bestätigt, daß er für das Ausstellen dieses Postsparbuchs eine Werbeprämie von 6 DM erhalten habe. Er hat das Sparbuch alsdann über seine Mutter seiner Schwester zugeleitet und dieser damit eine Urkunde in die Hand gegeben, mit der sie oder der jeweilige Inhaber des Buches zu den allgemeinen Bedingungen für das Postsparwesen Ansprüche gegenüber der Deutschen Bundespost in Höhe von insgesamt 1.005 DM geltend machen konnte, ohne daß die Post den als Guthaben ausgewiesenen Betrag je erhalten hat. Das Vermögen des Dienstherrn wurde in entsprechender Höhe gefährdet. Ausstellen und Aushändigen des Postsparbuchs ... ohne Einzahlung des bescheinigten Gegenwerts stellen sich danach wertmäßig als nichts anderes dar, als wenn sich der Beamte am Barbestand seiner Schalterkasse in nämlicher Höhe vergriffen hätte. Auch disziplinarrechtlich sind die Vorgänge nicht anders zu werten und stellen sich somit als Veruntreuung amtlichen Kassengelds dar. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme könnte demnach nur dann abgesehen werden, wenn einer der drei in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmegründe vorläge, von welchen hier allerdings nur der einer unüberlegten Augenblickstat in Betracht zu ziehen ist.

17

Indes gibt auch dieser entlastende Ausnahmegrund zugunsten des Beamten nichts her. Denn der Beamte hat nicht etwa nur kurzschlußartig in für ihn ungewöhnlicher Situation versagt; er ist bei der abredewidrigen Eigenverwendung des für D. bestimmten Geldes und dem Verheimlichen seines Tuns vielmehr zielbewußt, in Ausführung folgerichtiger Überlegung vorgegangen: Er hat alle für die Einrichtung eines Sparguthabens und das Ausfertigen eines Postsparbuchs vorgeschriebenen Buchungen und sonstigen Handlungen vorgenommen, mit Ausnahme der Vorlage von Antrag und Gegenschein, die er heimlich bei sich in der Wohnung verwahrte, weil sonst Unterlassen der Einzahlung des Geldes wie Eigenverbrauch sofort offenkundig geworden wären. Er hat andererseits das von ihm ausgestellte Postsparbuch in die Hand seiner Schwester gegeben und so den Eindruck entstehen lassen, als habe er den ihm erteilten Auftrag ausgeführt und das Geld zugunsten D. bei der Post eingezahlt. Für die Annahme einer als persönlichkeitsfremd zu bewertenden unüberlegten Augenblickstat ist unter diesen Umständen kein Raum, mag der Beamte in seiner damals schon mehr als 20 Jahre betragenden Dienstzeit bei der Deutschen Bundespost auch sonst keinerlei Anlaß gegeben haben, an seiner persönlichen Integrität zu zweifeln. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Berufung auf den Ausnahmegrund einer einmaligen Gelegenheitstat hier nicht schon mit Rücksicht darauf versagt wäre, daß der Beamte nicht allein in diesem Fall, sondern 1983 auch durch Veruntreuen der Gelder von M. schuldhaft erheblich versagt hat.

18

Eine lange und im übrigen beanstandungsfreie Dienstzeit mit günstig bewerteten Leistungen reicht für sich nicht aus, den eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen oder auch nur in einer den Verbleib im Beamtenverhältnis ermöglichenden Weise zu mindern (vgl. Urteil vom 11. August 1987 - BVerwG 1 D 10.87 -; ständige Rechtsprechung).

19

Schließlich vermag auch der Umstand, daß bei dem Beamten die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus ärztlicher Sicht schon seit Januar 1981 nicht ausgeschlossen werden können, ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Denn der Beamte hat bei dem disziplinar hier im Vordergrund stehenden Sachverhalt schuldhaft gegen elementare Pflichten des im übrigen auch zu dieser Zeit noch beanstandungsfrei ausgeübten Schalter- und Kassendienstes verstoßen, die für jedermann ohne weiteres einsichtig, die daher selbst bei höchst verminderter Verantwortlichkeit noch erkennbar sind und erfüllt werden können. Da andere als materiell eigennützige Gründe nach den gesamten Tatumständen auszuscheiden haben, muß es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung bei der disziplinaren Höchstmaßnahme bewenden (Urteile vom 14. Januar 1987 - BVerwG 1 D 77.86 -; vom 23. Juni 1987 - BVerwG 1 D 114.86 - <BVerwG Dok.Ber.B 1987, 251>).

20

Die dem Erlangen eines den Unterhalt sichernden Arbeitsplatzes entgegenstehenden Umstände liegen im Risikobereich eines Täters. Der Beamte hätte diese Schwierigkeiten sehen und in seine Überlegungen einbeziehen müssen, als er sich in der festgestellten Weise schuldig machte.

21

Muß es danach bei der disziplinaren Höchstmaßnahme bewenden, so ist erneut über einen Unterhaltsbeitrag zu befinden (vgl. § 77 Abs. 1 BDO), wobei eine Verringerung des vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Betrages schon aus prozessualen Gründen ausscheidet. Im Hinblick darauf, daß der Beamte seiner noch zur Schule gehenden Tochter unterhaltspflichtig ist und er im Zusammenhang mit dem von ihm bewohnten Grundstück Monatslasten von rund 990 DM abzüglich 140 DM von ihm erzielter Miete oder Pacht zu tragen hat, hält es der Senat für geboten, den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zu erhöhen. Sollte es dem Beamten trotz intensiven und gegebenenfalls nachzuweisenden Bemühens nicht gelingen, innerhalb der festgesetzten Laufzeit eine seinen und seiner Tochter Unterhalt sichernde Erwerbsquelle zu erschließen oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, so steht es ihm frei, sich zu gegebener Zeit wegen Neu- oder Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

22

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz