Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 26.87
Wiederholte Gehaltskürzung als angemessenes Disziplinarmaß
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 26.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 7. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungsamtmann Winfried Niklaus,
Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII
- ... -, vom 18. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Zollobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bad O... ... vom 14. März 1986 ist gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 DM festgesetzt worden; außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten deshalb angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er trotz vorangegangener disziplinarer Maßregelung am 31. Januar 1986 fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Das Bundesdisziplinargericht hat darauf durch Urteil vom 18. Dezember 1986 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
In der Zeit vom 20. Januar bis 18. Februar 1986 hielt sich der Beamte zu einer Kur in Bad O... auf. Am Abend des 30. Januar 1986 suchte er mit seinem Auto dort eine Bar auf und trank dort in erheblicher, im einzelnen aber nicht mehr feststellbarer Menge Alkohol. Kurz nach 3 Uhr fuhr er mit seinem Wagen zu seiner Pension. Dabei fiel er der Besatzung eines Polizeistreifenfahrzeugs auf, als er vom Parkplatz aus verbotswidrig nach links abbog. Er wurde von der Polizei angehalten und überprüft, wobei seine Alkoholbeeinflussung bemerkt wurde. Eine ihm um 3.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2,29 Promille Alkohol, womit feststeht, daß er bei seiner Fahrt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als fahrlässiges Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet und zum Disziplinarmaß ausgeführt, die verhängte Gehaltskürzung sei trotz einer anderen, noch laufenden Gehaltskürzung ausreichend.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Zollsekretärs zu versetzen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Bereits in dem Urteil vom 11. Juni 1985 habe es die Kammer unter Zurückstellung von Bedenken noch einmal für vertretbar gehalten, von einer Degradierung abzusehen. Der Beamte sei darauf hingewiesen worden, daß er mit einer wesentlich empfindlicheren disziplinaren Ahndung rechnen müsse, wenn er noch einmal in ähnlicher oder sonstiger schwerwiegender Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoßen sollte. Hier falle ins Gewicht, daß er erst 7 1/2 Monate zuvor durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts mit einer Gehaltskürzung gemaßregelt worden sei und während des Laufs dieser Gehaltskürzung erneut seine Beamtenpflichten verletzt habe. Auch wenn es sich strafrechtlich nicht um einen Wiederholungsfall handele, habe er nunmehr seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst in Frage gestellt. Er habe überdeutlich unter Beweis gestellt, daß er weder durch eine Geldstrafe noch durch eine Gehaltskürzung zu beeindrucken sei. Deshalb müsse der nochmalige Versuch, den Beamten durch eine erneute Gehaltskürzung zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen, von vornherein ausscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht habe wiederholt betont, daß bei offensichtlicher Wirkungslosigkeit vorangegangener nachhaltiger Erziehungsversuche durch Gehaltskürzungen eine strengere Disziplinarmaßnahme unabweisbar werde, um dem Beamten mit der gebotenen Deutlichkeit klarzumachen, daß er bei erneuter Verletzung seiner Pflichten mit der einseitigen Aufhebung des Beamtenverhältnisses rechnen müsse.
Der Beamte ist der Berufung entgegengetreten und läßt im wesentlichen vortragen:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht sei sehr eingehend dargelegt worden, daß es sich hier um einen besonders gelagerten Einzelfall handele. Der Verschuldensgrad sei als gering anzusetzen. Es liege nur leichte Fahrlässigkeit vor. Wäre er zuvor disziplinar unauffällig gewesen, hätte das Verfahren gemäß § 14 BDO eingestellt werden müssen. Die Vorverurteilung wegen eines völlig anderen Straftatbestandes habe er sich sehr wohl zur Warnung dienen lassen. Er hätte auch, wenn er bei Antritt der Trunkenheitsfahrt nur den leisesten Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit gehabt hätte, gerade im Hinblick auf die Vorverurteilung den Pkw stehen lassen und hätte sich anders nach Hause bringen lassen. Sein Verschulden liege lediglich darin, die Fahruntüchtigkeit nicht erkannt zu haben.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei fahrlässiger außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt eines Beamten, der dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist und auch sonst im Verkehrsbereich keine erhöhte Verantwortung trägt, wie etwa ein Lokomotivführer, eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, d.h. in der Regel eine Gehaltskürzung, dann verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die den Ansehensschaden als besonders erheblich erscheinen lassen. Der hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt für sich betrachtet wohnen keine derartigen Umstände inne. Allein die hohe Blutalkoholkonzentration ist noch kein solcher Umstand, denn die mehr oder minder starke Alkoholisierung gehört zum Straftatbestand und damit auch zum Tatbestand des Dienstvergehens. Es wäre daher an eine Geldbuße zu denken, deren Verhängung jedoch wahrscheinlich § 14 BDO entgegenstehen würde. Die erhebliche disziplinare und strafrechtliche Vorbelastung des Beamten zeigt aber das Bild einer Persönlichkeit, die sich wiederholt in beträchtlichem Maße ansehensschädigend verhalten hat. Gemäß Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 11. Juni 1985 ist das Gehalt um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt worden. Die Vollstreckung läuft noch bis Ende Februar 1988. Der Verurteilung lagen Diebstähle geringwertiger Sachen in Selbstbedienungsgeschäften am 24. Januar 1980, 19. Juli 1983 und 9. Januar 1984 zugrunde. Wegen des ersten Falls wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren nach Zahlung eines Geldbetrages von 75 DM gemäß § 153 a Abs. 1 SPO eingestellt. Das gleiche geschah hinsichtlich des zweiten Vorfalls nach Zahlung eines Geldbetrags von 300 DM. Wegen des dritten Falls wurde gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts S... vom 15. Juni 1984 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt.
Eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Maßnahme ist daher unumgänglich. Jedoch muß dies nicht bereits die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sein. Dafür spricht zwar recht nachdrücklich, daß der Beamte während des Laufs einer längerfristigen Gehaltskürzung strafrechtlich und disziplinarisch erneut auffällig wurde. Andererseits ist aber zu bedenken, daß die erneute Verfehlung auf einem völlig anderen Gebiet liegt und als Schuldform nur Fahrlässigkeit festzustellen ist. Aus einer solchen Fahrlässigkeit ist nicht ohne weiteres zu schließen, der Beamte habe sich die frühere Verurteilung nicht hinreichend zur Warnung dienen lassen, jedenfalls wenn man die unwiderlegt gebliebene Darstellung über die Begleitumstände der erneuten Verfehlung in Betracht zieht. Demnach wollte der Beamte ursprünglich nur zum Abendessen fahren. Er habe nur deshalb soviel Alkohol getrunken, weil er dort einen Bekannten aus der Soldatenzeit getroffen habe. Jeder von ihnen habe zunächst eine Flasche Sekt ausgegeben, die sie ausgetrunken hätten, ohne daß er genau sagen könne, wieviel auf ihn entfallen sei, Als sie bei der zweiten Flasche gesessen hätten, seien zwei in der Bar beschäftigte Frauen hinzugekommen und hätten sich an ihren Tisch gesetzt. Es seien dann noch zwei Gläser auf den Tisch gestellt worden und es sei noch eine weitere Flasche Sekt bestellt worden, die dann von ihnen zu viert ausgetrunken worden sei. Er habe nicht darauf geachtet, in welchem Umfang er Alkohol zu sich genommen hatte. Daß er in seinem Zustand noch Auto gefahren sei, liege daran, daß er den Sekt nur als leichtes alkoholisches Getränk angesehen und damit unterschätzt habe. Aufgrund seiner Unkenntnis über die Folgen des Sektgenusses und seines eigenen subjektiven Befindens habe die Fahruntüchtigkeit für ihn nicht ohne weiteres auf der Hand gelegen.
Bekanntlich wirkt Alkohol enthemmend und kann dazu führen, daß sonst selbstverständliche Wertvorstellungen gleichsam überspült werden. Zur Zeit der Trunkenheitsfahrt stand der Beamte über 30 Jahre im öffentlichen Dienst und war bis dahin noch nie einschlägig in Erscheinung getreten. Demnach kann nicht angenommen werden, daß er sich in dieser Richtung besonders leichtfertig verhielt. Gegenüber den früheren vorsätzlichen Taten hat die jetzt zu beurteilende Verfehlung wegen der minderen Schuldform geringeres Gewicht. Deshalb ist hier nochmals mit einer Gehaltskürzung auszukommen. Diese muß jedoch, wie von der Vorinstanz erkannt, erheblich über den unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens hinausgehen. Ihrer Verhängung steht § 14 BDO nicht entgegen. Sie ist vielmehr erforderlich, um den Beamten zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Der Beamte ist nämlich bereits zum vierten Mal straffällig geworden und hat sich die früheren Geldauflagen, eine gerichtliche Bestrafung und eine im förmlichen Verfahren verhängte Disziplinarmaßnahme nicht als Mahnung dienen lassen, nunmehr allen Beamtenpflichten gerecht zu werden. Unter diesen Umständen erfordert auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums eine Disziplinarmaßnahme.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann