Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 46.87

Dienstvergehen eines Postbeamten; Bereicherung durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder ; Zerstörung des Vertrauen vonseiten des Dienstherrn ; Anerkennung von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.02.1987 - AZ: XV VL 1/87

Fundstelle

  • DoKBer B 1988, 26-28

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postbetriebsinspektor Theo Lang,
Fernmeldehauptwart Egon Stege als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XV - ... -, vom 10. Februar 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... Zweigstelle ..., vom 20. März 1986 ist gegen den Beamten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug eine Geldstrafe von einhundertfünfzig Tagessätzen zu je 25 DM festgesetzt worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 14. August 1985 eine Zahlkarte manipuliert und sich dadurch zu Unrecht einen Geldbetrag von 2.450 DM verschafft habe;

  2. 2.

    am 20. September 1985 erneut eine Zahlkarte manipuliert und dadurch veranlaßt habe, daß die Deutsche Bundespost Zahlungen an einen Dritten in Höhe von 1.162,70 DM vorgenommen habe, ohne daß dieser Betrag durch eine entsprechende Einzahlung gedeckt gewesen sei.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Februar 1987 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und Ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

4

Der Beamte war am 14. August 1985 als Landpostfahrer für die Strecke P. K. und zurück eingeteilt. Nach dem Dienstplan hatte er hierbei in der Landpoststelle K. eine Wartezeit zu verbringen. Als er bemerkte, daß der dort allein anwesende Schalterbeamte vorübergehend den Schalterraum verlassen hatte, ging er zum Schalter und nahm sich ein Zahlkartenformular. Dieses stempelte er an den vorgesehenen Stellen mit dem Bezirks- und dem Tagesstempel, die vorschriftswidrig nicht weggeschlossen waren. Danach ging er zu seinem Platz zurück und füllte die Zahlkarte über einen Betrag von 2.450 DM aus. Als Zahlungsempfänger trug er sich dabei selbst unter Angabe seines Kontos beim Postgiroamt ... ein. Als Absender gab er den von ihm frei erfundenen Namen "Max Pauli" an. Danach entnahm er aus den Formblattfächern des Schalters einen der mit der aufgedruckten Anschrift des Postgiroamts ... versehenen grünen Briefumschläge, mit denen - was ihm bekannt war - üblicherweise Zahlkarten versandt wurden. In diesen steckte er die Zahlkarte. Den Briefumschlag selbst mischte er später während der Rückfahrt zum Postamt P. unter die bereits abgeholte und mitgeführte Briefpost. Nachdem die 2.450 DM einige Tage später seinem Postgirokonto gutgeschrieben worden waren, verbrauchte er das Geld in der Folgezeit zum größter Teil für private Zwecke.

5

Am 20. September 1985 war er erneut als Landpostfahrer für die Strecke P.-K. und zurück eingeteilt. Er hatte auch an diesem Tag eine zweistündige Wartezeit bei der Poststelle zu verbringen, wo er sich im Betriebsraum aufhielt. Als der Schalterbeamte seinen Platz einmal verließ, nutzte er die Gelegenheit zum Stempeln einer von einem Versandhaus schon mit den erforderlichen Angaben versehenen Zahlkarte über 1.162,70 DM. Es handelte sich um den Kaufpreis für eigene Warenbestellungen. Er hatte die Zahlkarte schon etliche Tage mit der Absicht bei sich, bei Gelegenheit mit ihr ebenso wie mit der Zahlkarte vom 14. August 1985 zu verfahren. Auch nahm er sich einen der für den Versand von Zahlkarten an das Postgiroamt ... vorgedruckten grünen Briefumschläge steckte die Zahlkarte hinein und mischte sie später wieder unter die bei der Postabholfahrt mitgenommene Briefpost. Er erreichte dadurch, daß dem Versandhaus ein Betrag von 1.162.70 DM gutgeschrieben wurde, dem keine entsprechende Einzahlung gegenüberstand.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2. Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst für unerläßlich gehalten.

7

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Er macht geltend, das Bundesdisziplinargericht habe verkannt, daß es sich trotz des zeitlichen Abstandes um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gehandelt habe. Auch sei sein schlechter gesundheitlicher Allgemeinzustand nicht berücksichtigt worden. In einem weiteren Schreiben weist er daraufhin daß er keinen Beruf habe seit 13 Monaten vergeblich eine Beschäftigung suche. 50 Prozent schwerbehindert und jetzt 54 Jahre alt sei. Er bitte, aus ihm keinen Sozialfall zu machen, und könne zu seiner Entschuldigung nur sagen, daß es ihm sehr leid tue, eine so große Dummheit gemacht zu haben.

8

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

10

Das Vorgehen des Beamten unterscheidet sich zwar von der Unterschlagung dienstlicher Gelder sowohl in der strafrechtlichen Einordnung als auch in der Begehungsform. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung aber macht es letztlich keinen Unterschied, ob sich ein Beamter etwa im Schalter- und Kassendienst durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf seinem Konto dann frei verfügen kann oder mit den seine Schuld bei einem seiner Gläubiger getilgt wird. Auch in diesem Fall hat sich ein Beamter gleichermaßen im Dienst unredlich erwiesen und im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt; auch in diesem Fall kann er das Vertrauen seines Dienstherrn nicht mehr beanspruchen (Urteile vom 25. Mai 1981 - BVerwG 1 D 29.80 - und vom 24. November 1982 - BVerwG 1 D 109, 81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1983, 105, 108, insoweit in BVerwGE 76, 28 nicht abgedruckt>).

11

Diese Vergleichbarkeit, diese Nähe zum unmittelbaren Zugriff auf dienstliches Geld, gebietet es das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nur vom Vorliegen außergewöhnlicher, für die Vertrauenswürdigkeit bedeutsamer Umstände, insbesondere mithin vom Vorliegen derjenigen Gründe abhängig zu machen, die auch in jenen Fällen die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses - ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen. Als solche Ausnahmegründe sind von der Rechtsprechung die unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde und einmalige Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten, das Handeln in einer psychischen Zwangslage und das Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage anerkannt worden. Keine dieser Ausnahmevoraussetzungen liegt hier vor. Der Beamte verfügte zur Zeit der ersten Tat über ein fälliges Sparguthaben von 9.000 DM. Auch zur Zeit der zweiten Tat standen ihm ausreichend Geldmittel zur Verfügung, mit denen er die Rechnung des Versandhauses ohne weiteres hätte bezahlten können. Wie der Beamte darauf kommt, daß es sich trotz des zeitlichen Abstandes der zwei Manipulationen um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat handeln könne, ist nicht ersichtlich. Den Entschluß zu der zweiten Tat faßte er erst lange nach Vollendung der ersten Tat. An einer besonderen Versuchungsituation fehlt es ebenfalls. Allein die Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Stempel reicht dafür nicht aus, da der Beamte ständig in Postdienststellen zu tun hatte. Der schlechte gesundheitliche Allgemeinzustand ist kein einschlägiger Milderungsgrund.

12

Die persönlichen Verhältnisse des Beamten können jedoch, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags eine Rolle spielen. Gleichwohl wird sich der Beamte während des gesamten Bewilligungszeitraums mit Nachdruck und nachweisbar um eine anderweitige Beschäftigung bemühen müssen, wenn er im Fall des Mißerfolges weiterhin einen Unterhaltsbeitrag erhalten will. Seine Altersversorgung wird durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt werden.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz