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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1987, Az.: BVerwG 9 B 309.87

Änderung der Rechtslage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 309.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 30.07.1984 - AZ: 4 A 54/84
OVG Niedersachsen - 11.05.1987 - AZ: 11 A 147/84

Fundstellen

  • DOK Ber A 1987, 363-364
  • NJW 1988, 1105 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verwaltungsverfahrensrecht

Wiederaufgreifen eines rechtsbeständig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens wegen Änderung der Rechtslage

Amtlicher Leitsatz

In einem Wandel der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte auf einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich liegt keine Änderung der Rechtslage i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger sehen als rechtsgrundsätzlich die Frage an, ob in einer Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte in Asylsachen eine Änderung der Rechtslage im Sinne der die Behörde zum Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Asylanerkennungsverfahrens verpflichtenden Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt. Damit ist eine revisionsgerichtlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage indessen nicht dargetan. Die von den Klägern für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage läßt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts sowie der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres, beantworten.

2

Dabei kann unentschieden bleiben, ob in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach den damals maßgebenden ungeschriebenen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens eine Änderung der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte als Änderung der Rechtslage anzusehen war (vgl. dazu die bei Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 Rz. 29 zitierte Rechtsprechung und Literatur). Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob die genannten Zweifel nicht jedenfalls für die Auslegung der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, durch die der Gesetzgeber nunmehr die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines durch unanfechtbare Entscheidung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens geregelt hat und die in ihrem Wortlaut insoweit eindeutig ist, ihre Berechtigung verloren haben (in diesem Sinne Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89 und 93.80 - NJW 1981, 2595). Es ist jedoch eindeutig, daß eine Änderung der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte auf einem bundesrechtlich geregelten, revisionsgerichtlich überprüfbaren Sachbereich wie dem des Asylrechts einer Änderung der Rechtslage nicht gleichgeachtet werden kann. Sofern in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Auslegung der Rechtssätze über das Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens die Änderung der Rechtsprechung der Änderung der Rechtslage gleichgesetzt worden ist, ist dies auf die höchstrichterliche Rechtsprechung beschränkt worden (Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 91.62 - BVerwGE 17, 256 <260 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]/61> für den Fall einer von der Rechtsprechung der nachgeordneten Instanzgerichte abweichenden höchstinstanzlichen Rechtsprechung). Als maßgeblichen Grund, der diese Gleichsetzung gebietet, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung angeführt, daß die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift in ihrer Wirkung einer authentischen Interpretation dieser Gesetzesvorschrift durch den Gesetzgeber gleichzuerachten sei (BVerwG a.a.O.). Dieser Vergleich vermag aber allenfalls die Gleichsetzung des Wechsels der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts mit der Änderung der objektiven Rechtslage, nicht aber eine Rechtsprechungsänderung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte auf einem durch Bundesrecht geregelten Regelungsbereich zu tragen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Säcker
Dr. Bonk
Dawin