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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 2/87

Verurteilung eines Soldaten wegen eines teils außerdienstlichen, teils innerdienstlichen Diensvergehens durch das Bundesdisziplinargericht; Dienstvergehen des vorzeitigen Verlassens des Dienstes nach Erledigung der Dienstgeschäfte ; Verurteilung zu einer Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.10.1986 - AZ: XVI VL 66/86

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Postbetriebsinspektor Reinhold Bömer, Zollsekretär Gustav Jäkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 23. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts K... vom 5. März 1986 ist gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 DM festgesetzt worden; die Fahrerlaubnis ist ihm mit einer Sperrfrist von sieben Monaten und zwei Wochen entzogen worden.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 22./23. Januar 1986 während des Nachtdienstes im Übermaß dem Alkohol zugesprochen, diese Dienstschicht eigenmächtig vorzeitig beendet und anschließend - nach weiterem Alkoholgenuß in einer Gaststätte - in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr seinen Personenkraftwagen geführt habe.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 23. Oktober 1986 dem Beamten eine Geldbuße von 600 DM auferlegt. Es hat folgendes festgestellt:

4

Der Beamte hatte in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 1986 planmäßig von 20.45 Uhr bis 06.15 Uhr Nachtdienst als Verschiebemeister beim Postamt K... zu verrichten. In dieser Eigenschaft regelt er den Zu- und Abgang der Post- und Güterwaggons, gewissermaßen als Fahrdienstleiter, indem er den Rangierer mit der Durchführung entsprechender Rangierbewegungen beauftragt. Wenn die Wagen ausgeladen oder eingeladen sind, kontrolliert er auf dem Bahnsteig und auch vom Gleisfeld aus, ob die Wagen ordnungsgemäß verschlossen und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten sind. Vorgesetztenfunktionen hat er nicht.

5

Während des Dienstes in jener Nacht hatte der Beamte nach seiner Einlassung starke Kopfschmerzen und wollte wagen seiner damaligen Magenschleimhautentzündung dagegen keine Tabletten nehmen. In dieser Situation erhoffte er sich Erleichterung durch Alkohol und ließ sich drei kleine Flaschen Bier aus der Postkantine bringen. Als sich sein Zustand nicht besserte und praktisch keine Rangierbewegungen mehr anstanden, beschloß er, den Dienst abzubrechen und informierte den Rangierleiter der Deutschen Bundesbahn, versäumte es aber, seinen Schichtleiter zu unterrichten. Um 03.45 Uhr verließ er seine Dienststelle und fuhr mit seinem Personenkraftwagen in Richtung nach Hause. Unterwegs kehrte er jedoch in eine Gaststätte ein und trank erneut Alkohol, nach seinen Angaben einen Likör und vier Glas Bier. Um 04.45 Uhr setzte er dann seine Fahrt nach Hause fort und wurde dabei von der Polizei angehalten, weil er ohne Licht und entgegen der Fahrtrichtung gefahren war. Eine um 5.47 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als teils außerdienstliches, teils innerdienstliches Dienstvergehen gewertet. Für die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt fehle es an besonderen Erschwerungsgründen, die eine Gehaltskürzung erforderlich machten. Auch die hinzukommende innerdienstliche Pflichtverletzung - Verstoß gegen ein relatives Alkoholverbot und vorzeitiges Verlassen des Dienstes ohne Unterrichtung des Schichtleiters - rechtfertige noch nicht die Verhängung einer Gehaltskürzung. Maßgebend hierfür sei, daß dem Beamten eine Beeinträchtigung seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit für die Zeit seiner Dienstausübung weder rechnerisch noch tatsächlich nachgewiesen werden könne und sein innerdienstliches Fehlverhalten auch im übrigen ohne dienstliche Nachteile geblieben sei. Auch der Ansehensschaden halte sich in Grenzen, da der Beamte keine Vorgesetzteneigenschaften habe und der Verstoß gegen das Alkoholverbot nach außen nicht erkennbar geworden sei.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Kammer habe es versäumt, sich mit dem in der Anschuldigungsschrift dargestellten Sachverhalt vollständig auseinanderzusetzen. In der Entscheidung werde lediglich der Verstoß gegen das relative Alkoholverbot für sich als Pflichtverletzung angesehen und bei der Frage des Verschuldens nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Beamte bereits vor dem pflichtwidrigen Alkoholgenuß gesundheitlich angeschlagen gefühlt habe Außerdem habe er sich, als er seinen Dienst vorzeitig abgebrochen habe, nach seinen eigenen Angaben leicht angetrunken gefühlt. Statt sich in dieser Situation nun sofort nach Hause und ins Bett zu gehen, um wieder zu gesunden, habe er sich nicht nur in eine Gastwirtschaft begeben, sondern im Verlauf der nächsten zwei Stunden sogar noch soviel Alkohol getrunken, daß er kurz vor 6.00 Uhr morgens eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 Promille gehabt habe. Er habe also durch den pflichtwidrigen Alkoholgenuß während des Dienstes und danach gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner angegriffenen Gesundheit verstoßen. Er habe dieselbe Pflicht auch dadurch verletzt, daß er sich nicht sofort zur Ruhe begeben habe. Bei dem weiteren Alkoholgenuß habe er zumindest billigend in Kauf genommen, daß sich sein körperliches Unwohlsein zeitlich verlängern würde, wenn er nicht sogar mit einer Verschlimmerung seines Zustandes gerechnet habe. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wie insgesamt könne die angefochtene Entscheidung auch im Disziplinarmaß nicht befriedigen. Erschwerend komme nämlich hinzu, daß der Beamte als Verschiebemeister praktisch einem Fahrdienstleiter der Deutschen Bundesbahn gleichgestellt gewesen sei und in dieser Funktion die technischen Vorrichtungen der Rangierer zu überwachen sowie den ordnungsgemäßen Verschluß der auf dem Bahnsteig stehenden Wagen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren gehabt habe. Zudem habe er auch im Gleisfeld herumlaufen müssen. Er sei mithin für die Gefahren der Alkoholeinwirkung bei technischen Verrichtungen im Verkehr besonders sensibilisiert. Die Trunkenheitsfahrt außerhalb des Dienstes würde somit in Verbindung mit der dienstlichen Aufgabenstelle des Beamten im konkreten Fall, selbst für sich allein betrachtet, bereits eine Gehaltskürzung rechtfertigen. Das Eigengewicht des Dienstvergehens erhöhe sich noch durch den - und zwar mehrfachen - Verstoß gegen die Pflichten zur Gesunderhaltung bzw. Wiederherstellung der angegriffenen Gesundheit. Des weiteren zeige der ungenehmigte vorzeitige Dienstabbruch des Beamten, daß er auch im übrigen in erheblichem Maße pflichtvergessen sei.

9

Der Beamte tritt der Berufung entgegen und läßt im wesentlichen folgendes vortragen:

10

Für ihn habe kein generelles Alkoholverbot bestanden. Mit der Aussage, er habe sich leicht angetrunken gefühlt, habe er nur zum Ausdruck bringen wollen, daß er lediglich drei Flaschen Bier getrunken und sich nicht betrunken gefühlt habe. In der Schicht sei er nicht im Gleisfeld anwesend, also keiner Gefährdung seiner Person ausgesetzt gewesen. Er habe auch nicht die technischen Verrichtungen der Rangierer zu überwachen; diese würden allein von Bahnbediensteten ausgeführt und auch überwacht. Auch den ordnungsgemäßen Verschluß der Bahnpostwagen überwache er nicht persönlich, ebensowenig die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Es sei auch üblich, daß der Verschiebemeister vor Dienstende seinen Arbeitsplatz verlasse, ohne dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen, wenn die Arbeit getan sei. Es handele sich um eine ständig gebilligte Gepflogenheit. Er habe sich in 30 Jahren Dienst bei der Deutschen Bundespost immer untadelig und korrekt verhalten. Auch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt weise keine Umstände auf, die den Ansehensschaden besonders erheblich erscheinen ließen.

11

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

12

Der Senat sieht das Rechtsmittel als maßnahmebeschränkt an. Ausdrücklich beschränkt ist die Berufung zwar nicht. Der vom Bundesdisziplinaranwalt angeführte zusätzliche disziplinarrechtliche Aspekt (Pflicht zur Wiederherstellung der Gesundheit) ist aber nur ein Gesichtspunkt zum Disziplinarmaß, denn angeschuldigt ist ein Verstoß gegen die genannte Pflicht nicht. Auch die übrigen Überlegungen der Berufung betreffen nur das Disziplinarmaß. Demnach ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststallungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

13

Die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten ist eine bedeutsame Pflichtverletzung. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten am Steuer eines Kraftwagens ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst keine Kraftfahrzeuge zu führen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 123; Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - <NJW 1984, 504>).

14

An solchen Umständen fehlt es hier. Sie können nicht darin gesehen werden, daß der Beamte in seiner disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit einem Betriebsbeamten der Bundesbahn, etwa einem Lokomotivführer, Fahrdienstleiter, Weichenwärter oder Schrankenwärter gleichgestellt wird, Personen also, für die im Dienst ein absolutes Alkoholverbot gilt. Von einer solchen geminderten Verantwortlichkeit geht offenbar auch der Dienstherr aus der es in diesem Bereich mit einem relativen Alkoholverbot hat bewenden lassen. Dann aber hat der innerdienstliche Alkoholkonsum nicht ein so hohes Gewicht, daß dadurch zwangsläufig der Ansehensschaden durch das Dienstvergehen über den bereits erörterten disziplinarrechtlichen Aspekt einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt außergewöhnlich hoch wäre. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier muß davon ausgegangen werden, daß der Alkoholkonsum des Beamten praktisch keine dienstlichen Auswirkungen hatte und insbesondere keine Gefährdung herbeiführte. Das vorzeitige Verlassen des Dienstes, nachdem die Arbeit getan war, führte angesichts des Gesundheitszustandes des Beamten ebenfalls nicht zu einer derart hohen Vertrauens- oder Ansehenseinbuße, daß dadurch die Schwelle zur Gehaltskürzung überschritten werden müßte. Das gleiche gilt für einen denkbaren Verstoß gegen die Pflicht, die angegriffene Gesundheit wiederherzustellen. Das Verhalten des Beamten konnte insoweit allenfalls eine abstrakte Gefährdung darstellen, denn bereits die unmittelbar folgende Dienstschicht verrichtete er wieder unbeanstandet. Schließlich hat der Senat auch erwogen, daß der Beamte 30 Jahre lang seinen Dienst bei der Deutschen Bundespost sonst korrekt und mit guten Beurteilungen versehen hat. Demnach wird die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Geldbuße dem Gewicht des Dienstvergehens gerecht. Ihr steht § 14 BDO nicht entgegen, weil das Dienstvergehen über den strafgerichtlich geahndeten Sachverhalt hinausgeht und die innerdienstliche Pflichtenverletzung nicht nur ein bedeutungsloser Annex ist.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.