Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 1/87
Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Untreue und Betruges eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 1/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.10.1986 - AZ: XI VL 20/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1987, 303-308
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Postbetriebsinspektor Reinhold Bömer,
Zollsekretär Gustav Jäkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 28. Oktober 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Techn. Posthauptsekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
Die Staatsanwaltschaft Z... stellte mit Verfügung vom 28. September 1984 ein gegen den Beamten anhängig gewesenes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Untreue und Betruges zum Nachteil seiner Dienstbehörde aus Rechtsgründen nach § 170 Abs. 2 StPO ein und am 15. Oktober 1985 nach Zahlung einer Geldbuße von 1 000 DM an die Staatskasse ein weiteres Verfahren wegen Untreue und Unterschlagung zum Nachteil der Post.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K... wegen des strafrechtlich verfolgten Sachverhalts und eines weiteren Vorwurfs eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 28. Oktober 1986 in das Amt eines Techn. Postobersekretärs versetzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:
a)
"Firma S...":
Der Beamte war als Leiter der kraftfahrtechnischen Stelle beim Postamt P... zu der auch die Postwerkstatt gehörte, u.a. für die Pflege und Instandsetzung der Kraftfahrzeuge der Bundespost, die Vergabe von Reparaturaufträgen und den Einkauf von Ersatzteilen verantwortlich. Verträge mit einem Wert von bis zu 500 DM konnte er selbst abschließen, solche größeren Volumens nur mit notfalls fernmündlich einzuholender Genehmigung der Oberpostdirektion.
Am 28. März 1983 ließ er einen VW-Golf, der seinem Vereinsfreund A... gehörte, zur Beseitigung von Unfallverformungen in die Werkstatt der Firma S... bringen und sich außerdem von ihr Kraftfahrzeugteile und einen Austauschmotor für private Zwecke liefern. Die ihm hierüber erteilten Rechnungen vom 31. März, 5. Mai und 1. Juni 1983 lauteten über 1 156,43 DM bzw. 190,09 DM bzw. 1 929,87 DM. Da er die Rechnungen nicht bezahlte, weil er illiquide war, suchte er nach mehreren Mahnungen den Inhaber der Firma, den Zeugen Dietmar S..., auf und legte ihm drei sehr allgemein gehaltene Aufträge des Postamts P... mit der Bemerkung vor, "damit die Sache aus der Welt geschafft wird". Die Aufträge trugen das Datum vom 12. August 1983. Sie enthielten drei verschiedene Auftragsnummern, die Kennzeichen dreier Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, Mittelvormerkungen in Höhe von 400 bzw. 450 bzw. weitere 450 DM und waren von dem Beamten unterschrieben. Dieser versuchte, den Zeugen S... dazu zu bewegen, zur Verrechnung der Forderungen gegen ihn drei fingierte Rechnungen, passend zu den gefälschten Aufträgen und bezogen auf die darin genannten Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, auszustellen, um so einen Teil seiner Schulden zu begleichen. Der Zeuge S... lehnte dieses Ansinnen auch nach mehreren massiven Wiederholungen entschieden ab. Selbst die Hinweise, daß andere Firmen das doch auch täten und "kein Schwein danach" frage, "wenn ich die Dinger (Aufträge) unterschrieben habe", konnten den Zeugen S... nicht dazu bewegen, seine Haltung zu ändern. Er schilderte den Sachverhalt einige Zeit danach dem Zeugen T.... Als dieser dann den Beamten darauf ansprach, erhielt er die Antwort "halt Dein Maul, das geht Dich einen Scheißdreck an".
Der Beamte beglich die Rechnungen erst wesentlich später, nachdem die Firma S... gegen ihn ein Mahnverfahren eingeleitet hatte. Danach erteilte er der Firma S... keine Aufträge mehr, sondern vergab sie an die dem Postamt P... räumlich näher gelegene Firma J.... Die in den genannten Auftragsformularen aufgeführten Arbeiten sind weder in der posteigenen Werkstatt noch von einer dritten Firma ausgeführt worden.
b)
Ankauf ausgemusterter Postfahrzeuge:
Die Deutsche Bundespost verkauft regelmäßig ihre ausgemusterten Fahrzeuge zu von ihr festgesetzten Preisen. Schwerbehinderten Postbediensteten räumt sie gegen die vertragliche Verpflichtung, das Fahrzeug mindestens ein Jahr seit dem Erwerb zu behalten und ausschließlich selbst zu nutzen, einen erheblichen Minderpreis ein. Als ihn seine Bekannten K... und M... auf den Erwerb ausgemusterter Dienstfahrzeuge der Deutschen Bundespost ansprachen, entschloß er sich, ihren Bitten durch Benutzung der Schwerbehindertenausweise von Kollegen zu entsprechen, zumal er die von der Post festgesetzten Preise für ausgemusterte Dienstfahrzeuge für zu hoch hielt.
Mit Kaufvertrag vom 15. August 1983 erwarb er unter Benutzung des Schwerbehindertenausweises des Postamtmanns H..., der ihn um die Besorgung eines ausgemusterten Autos gebeten hatte, ein Postauto für 360 DM durch von ihm selbst unterschriebenen Vertrag. Da das Auto Herrn H... nicht gefiel, verkaufte der Beamte es für 1 300 DM an einen weiteren Bekannten, nachdem er es in der Postwerkstatt hatte herrichten lassen.
Auf seine Bitte überließ ihm Ende August/Anfang September 1983 der Postbetriebsassistent Sc... seinen Schwerbehindertenausweis. Damit erwarb der Beamte durch Kaufvertrag vom 7. September 1983 ein Postfahrzeug zum Preise von 370 DM. Er unterschrieb die oben bezeichnete Verpflichtung mit seinem Namen und dem Zusatz "i.A.". Nachdem er es in der Postwerkstatt instandgesetzt hatte, verkaufte er das Auto Herrn K... für 1 200 DM.
Im September 1983 erwarb er mit dem Schwerbehindertenausweis des arglosen Postbetriebsassistenten Sch... dessen Vorgesetzter er war, ohne dessen Wissen auf dessen Namen ein weiteres Postfahrzeug für 340 DM, ließ den Vertrag durch den bei der Kraftfahrstelle des Postamts beschäftigten Zeugen Se... unterschreiben und veräußerte es, nachdem er es wiederum in der Postwerkstatt hatte instandsetzen lassen, seinem Bekannten, Herrn M....
Ohne den Mißbrauch der Schwerbehindertenausweise hätte der Beamte für die drei Fahrzeuge insgesamt 1 605 DM zahlen müssen. Die Differenz zu dem tatsächlich gezahlten Gesamtpreis von 1 070 DM entspricht dem Vermögensnachteil der Deutschen Bundespost.
c)
Ausführung von Reparaturarbeiten an einem Privat-Pkw in der Postwerkstatt P...
Im Jahre 1983 ließ der Beamte einen nicht im Eigentum der Deutschen Bundespost stehenden beschädigten Pkw durch einen Bediensteten der Kraftfahrzeugstelle des Postamts P... während der Dienstzeit in der posteigenen Werkstatt zusammenmontieren, nachdem es von demselben Postbediensteten während der Dienstzeit zur Firma S... gebracht und nach dort vollzogenen Reparaturarbeiten wieder abgeholt worden war.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten, sein Amt uneigennützig zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die der Beruf erfordert, sowie die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Dienstvergehen erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen, von der Entfernung aus dem Dienst aber mit Rücksicht darauf Abstand genommen, daß der "umtriebige" Beamte ständig den Kopf voller Ideen gehabt habe, wie er den Postbetrieb optimieren könne, deshalb von seinem Dienstherrn ständig sehr günstig beurteilt worden und der ihm zugeflossene Vorteil letztlich materiell nicht meßbar gewesen sei.
4.
Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen diese Wertung. Er weist auf den von dem Beamten ausgegangenen Versuch kriminellen Zusammenwirkens mit der VAG-Werkstatt zum Nachteil der Deutschen Bundespost hin und auf die Verquickung dieses Verhaltens mit seiner dienstlichen Tätigkeit als für die Vergabe von Reparaturaufträgen auch an die Firma S... zuständigen Beamten. Er habe unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung von einem für den Dienstherrn tätigen Unternehmer einen materiellen Vorteil zum unmittelbaren Nachteil des Dienstherrn gefordert. Sein Verhalten grenze an den Tatbestand der Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB und müsse zudem unter dem Gesichtspunkt der versuchten Untreue zum Nachteil des Dienstherrn gewertet werden. Dann aber sei, da der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt habe, dessen Entfernung aus dem Dienst geboten.
Der Beamte tritt der Berufungsbegründung u.a. mit dem Hinweis darauf entgegen, daß er nur Aufträge im Werte von bis zu 500 DM vergeben dürfe, so daß er durch die ihm unterstellte Manipulation seine private Schuld von insgesamt 3 276,39 DM ohnehin nicht hätte abtragen können. Die Firma S...habe denn auch erst neun Monate nach seinem angeblichen Gespräch mit dem Geschäftsführer dieses Unternehmens Anzeige erstattet. Er habe nicht arglistig, wenn auch, wie er nunmehr einsehe, nicht korrekt gehandelt. Dennoch sei die Entfernung aus dem Dienst nicht gerechtfertigt. Er lebe seit 1983 in Scheidung, was ihn gerade im Hinblick auf seine zwei Kinder erheblich belaste. Seine disziplinare Unbescholtenheit zeige zudem, daß es sich um ein einmaliges Fehlverhalten in einer bestimmten Situation handele. Er habe überdies über seinen eigentlichen Aufgabenbereich hinaus viel Eigeninitiative entwickelt und werde jetzt bei der kraftfahrtechnischen Stelle des Postamts N... mit gutem Erfolg eingesetzt. Sein Verhältnis zu dem Dienstherrn sei mithin nicht so stark gestört, daß die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses undenkbar erscheine.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Bundesdisziplinaranwalt beurteilt in der Berufungsbegründung das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen zwar auch unter dem Blickwinkel der verbotenen Vorteilsannahme. Das geschieht aber ersichtlich nur im Rahmen von Maßnahmezumessungserwägungen und nicht als Angriff gegen die disziplinare Wertung des Dienstvergehens durch das Bundesdisziplinargericht. Der Senat ist hiernach an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
1.
Mit dem hiernach bindend festgestellten Dienstvergehen hat der Beamte in schwerer Weise gegen dienstlich erhebliche und für ihn leicht erkennbare Pflichten verstoßen.
a)
Durch den Versuch, den Geschäftsführer der Firma VAG S..., den Zeugen S... zur Abwicklung seiner privaten Schuld auf Kosten des Dienstherrn zu veranlassen, hat er das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit insbesondere als mit der Vergabe von Aufträgen befaßter Beamter so restlos zerstört, daß mit der Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden gegenseitigen Vertrauens nicht mehr gerechnet werden kann. Die Deutsche Bundespost ist im Bereich der Auftragsvergabe in besonderem Maße auf Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Mitarbeiter angewiesen, da ständige Kontrolle eines jeden Mitarbeiters der Sache nach nicht möglich ist und deshalb in weitem Maße durch Vertrauen ersetzt werden muß. Die in diesem Bereich aus unkorrektem Verhalten für das Vermögen der öffentlichen Hand ebenso wie für das Ansehen des Staates und seiner Diener bei der Bevölkerung ausgehenden Gefahren sind naturgemäß besonders groß. Der Senat hat deshalb bei Pflichtverstößen in diesem Bereich regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen und nur dann auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkannt, wenn das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten nicht völlig zerstört war (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 14. Januar 1986 - BVerwG 1 D 63.85 - mit weiteren Hinweisen).
Das gilt auch in dem hier zu beurteilenden Fall: Die Intensität der in diesem Bereich von dem Beamten begangenen Pflichtverletzung überragt die vom Senat bisher entschiedenen Fälle insbesondere durch die Hartnäckigkeit, mit der er nach der beeideten, in sich widerspruchsfreien und in mehreren Verfahrensabschnitten deckungsgleich vorgebrachten Aussage des Zeugen S... an seinem Versuch festgehalten hat, diesen Zeugen zum Nachteil der Deutschen Bundespost zu einer für den Beamten materiell vorteilhaften Rechnungsmanipulation zu bestimmen. Die Initiative hierzu ging nicht von dem Zeugen, sondern von dem Beamten aus. Auch nachdem der Zeuge dessen Ansinnen bereits unmißverständlich zurückgewiesen hatte, beharrte dieser auf seinem Begehren mit dem Hinweis, sonst nicht zu wissen, wie der Zeuge zu seinem ihm geschuldeten Geld kommen würde. Er erklärte dem Zeugen zusätzlich, wenn er die Dinger (Aufträge) unterschrieben habe, frage kein Schwein mehr danach. Den Zeugen T... der ihn auf die Angelegenheit ansprach, hieß er, sein Maul zu halten, daß gehe ihn, den Zeugen, einen Scheißdreck an. Zugleich stoppte er weitere Aufträge an die Firma S... und ließ hiermit in besonderem Maße die Verquickung seines kriminellen privaten Verlangens mit seinen dienstlichen Obliegenheiten und die Abhängigkeit der Firma von seinem Wohlwollen zum Ausdruck kommen. Der Sachverhalt gewinnt dadurch die Züge des Forderns privater Vorteile als Entgelt für Amtshandlungen und damit in bezug auf das Amt. Auch unter diesem Blickwinkel ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die einseitige Aufhebung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich geboten.
Der Hinweis des Beamten, er habe nur Aufträge im Wert von bis zu 500 DM je Einzelfall vergeben und deshalb durch die dem Zeugen S... zugemutete Manipulation die Tilgung seiner privvaten Schuld von insgesamt über 3 000 DM nicht erreichen können, geht schon im Hinblick darauf fehl, daß diese Auftragsbegrenzung in der Vergangenheit nie genau beobachtet wurde, wie aus den Aussagen der Zeugen N... und S... hervorgeht. Zudem wäre das Fehlen der telefonisch möglichen Zustimmung des übergeordneten Beamten bei der Abwicklung in diesem Falle gar nicht sichtbar geworden. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen N.... Seine weitere Einlassung, er habe die Aufträge der Firma S... allein deshalb entzogen, weil sie von dem Postamt weiter entfernt gewesen sei als die Werkstatt der Firma J..., ist durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den versuchten Manipulationen mit dem Zeugen S... ebenso widerlegt wie dadurch, daß die räumlichen Entfernungen zwischen dem Postamt und den beiden Firmen schon vor den zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Ereignissen bestanden haben. Sie können deshalb nicht Motiv dafür gewesen sein, daß der Beamte Herrn S... fortan Aufträge vorenthielt.
b)
Die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses ist hier auch mit Rücksicht darauf geboten, daß der Beamte sich weiterer eigennütziger Pflichtwidrigkeiten zum Nachteil seines Dienstherrn schuldig gemacht hat. Er hat diesem materiellen Schaden dadurch zugefügt, daß er unter Mißbrauch des Vertrauens mehrerer Kollegen deren Schwerbehindertenausweise dazu benutzte, ausgemusterte Kraftfahrzeuge der Deutschen Bundespost zu den nur diesem Empfängerkreis zugänglichen geringen Preisen zu erwerben. Wenn er auch selbst keinen eigenen unmittelbaren materiellen Vorteil daraus hatte, weil er die Fahrzeuge unwiderlegt zum Selbstkostenpreis an Dritte veräußerte, so hat er doch, wie er wußte, der Deutschen Bundespost einen materiellen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem üblichen Verkaufspreis und dem Sonderpreis für Schwerbehinderte zugefügt. Da er nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts wußte, daß die begünstigten Erwerber solcher ausgemusterter Kraftfahrzeuge vertraglich an der Weiterveräußerung vor Ablauf eines Jahres gehindert waren, erscheint sein Verhalten auch nicht deshalb in milderem Licht, daß er sein Ziel auch durch Einsatz der Schwerbehinderten Kollegen als Erwerber hätte erreichen können. Sein in diesem Zusammenhang bewiesenes Verhalten zeigt zusätzlich die Rücksichtslosigkeit, mit der der Beamte zu eigenem oder fremdem Vorteil bereit ist, seinen Dienstherrn zu schädigen. Diese Neigung erweist sich mithin als der Persönlichkeit des Beamten immanenter Charaktermangel, was die Möglichkeit der Wiederherstellung uneingeschränkten Vertrauens in seine Zuverlässigkeit in besonderem Maße beeinträchtigt.
c)
Entsprechendes gilt für den Mißbrauch der posteigenen Werkstatt zur Wartung und Reparatur privater Fahrzeuge. Das mag in weitem Maße üblich gewesen sein, zeigt aber die generelle Bereitschaft des Beamten, unter Hintanstellung dienstlicher Belange seinen eigenen Interessen oder denen seiner privaten Auftraggeber den Vorrang zu geben.
2.
Die sonst tadelfreien, seit Jahren mit sehr gut beurteilten Leistungen des Beamten, seine sonst geübte Einsatzbereitschaft und die seelischen Belastungen, die ihn durch die Trennung von seiner Familie getroffen haben mögen, wiegen den Verlust des Vertrauens nicht auf und rechtfertigen deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht. Die Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung des Beamten steht dem nicht entgegen. Sie deutet nicht notwendig auf fortdauerndes Vertrauen der Deutschen Bundespost hin, kann vielmehr auch auf praktischen Erwägungen beruhen, wie auf der Vorstellung, einen Beamten noch solange zu beschäftigen, wie sie ihn alimentieren muß. Zudem obliegt die Beurteilung und Entscheidung der Frage, ob das die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses nach einem Dienstvergehen voraussetzende Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten noch vorhanden ist, im disziplinargerichtlichen Verfahren ausschließlich den Disziplinargerichten. So allein läßt sich ein Mindestmaß an disziplinarrechtlicher Gleichbehandlung der Betroffenen erreichen (ständige Rechtsprechung).
3.
Der Beamte ist mit Rücksicht auf seine sonst tadelfreien Leistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er, insbesondere im Hinblick auf die Belastung mit monatlichen Unterhaltsleistungen im Umfang von 400 DM an seine Tochter und 450 DM für Miete, auch bedürftig. Bei einem Nettoruhegehalt von etwa 2 200 DM erscheint es hiernach geboten, ihm den gesetzlich zulässigen Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf sechs Monate zuzubilligen. Sollte es dem Beamten trotz nachzuweisender nachhaltiger Bemühungen nicht gelingen, eine den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Tochter sichernde Erwerbsquelle zu erschließen, so steht es ihm frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen weiteren Unterhaltsbeitrag zu beantragen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.