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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1987, Az.: BVerwG 1 D 145.86

Unterschlagung zuzustellenden Gutes durch einen Postzustellbeamten; Verletzung des Briefgeheimnisses durch einen Postzustellbeamten als Dienstvergehen; Eigentumsdelikt zum Nachteil der Postkunden durch einen Beamten; Veranlassung eines Kollegen zur gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßenden Herausgabe eines Wertbriefes; Psychische Ausnahmesituation eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 145.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.10.1986 - AZ: V VL 32/86

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postbetriebsinspektor Reinhold Bömer, Zollsekretär Gustav Jäkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Postdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 8. Oktober 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht C. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. November 1982 wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tateinheit mit Unterschlagung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM, weil er am 13. August 1982 einen Brief mit Briefmarken im Werte von 138,20 DM an sich genommen und den Inhalt sich zugeeignet habe.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat den Beamten in dem wegen der Straftat und eines weiteren innerdienstlichen Vorgangs eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 8. Oktober 1986 in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat festgestellt:

4

Der als Briefzusteller beim Postamt C. tätige Beamte überredete am 5. Juli 1982 seinen Kollegen E. dazu, ihm einen von diesem Herrn Heinz F. in C. zuzustellenden Wertbrief entgegen innerdienstlichen Vorschriften auszuhändigen. Die Zustellung an den auf dem Umschlag angegebenen Empfänger war zuvor gescheitert, weil es im Zustellbereich des Herrn E. weder die angegebene Anschrift noch den bezeichneten Empfänger gab. Der Beamte sagte dabei Herrn E., er habe die in dem Brief enthaltenen teuren Marken unter dem Namen F. bestellt, weil er den Zugang wegen der damit verbundenen hohen Geldausgabe seiner Frau gegenüber verbergen wollte. Alsdann unterschrieb er den Auslieferungsschein mit "H. F.". Über Nachforschungen nach dem Brief ist nichts bekannt. Der Beamte will dem Absender schon bei der Bestellung den Wert der Briefmarken erstattet haben.

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Am 13. August 1982 gegen 8.15 Uhr nahm der Beamte in der Briefeingangsstelle des Postamts einen Nachnahmebrief der Versandstelle für Postwertzeichen in F. an sich, der auf dem Aussacktisch in der Dienststelle auf einem geöffneten Langbriefbund lag. Er sammelte damals Briefmarken, hatte etwa im Juni 1982 bei einer Versandstelle für Postwertzeichen in B. Jugendmarken aus den 70er Jahren bestellt, jedoch noch nicht geliefert erhalten und nahm den Brief deshalb in der Absicht an sich, sich den Inhalt zuzueignen. Obwohl der Brief an einen nicht in seinem Zustellbezirk wohnenden Empfänger gerichtet, dem Beamten auch nicht zugeschrieben war, nahm er ihn mit auf den Zustellgang, öffnete ihn etwa 21/2 Stunden nach dessen Beginn, vernichtete den Umschlag und legte die daraus entnommenen Briefmarken im Gesamtwert von 138,20 DM in sein in der Nähe abgestelltes Auto, um sie für sich zu behalten.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur uneigennützigen Amtsausübung und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Dienstvergehen erhebliche disziplinare Bedeutung beigemessen, aber ausnahmsweise von der grundsätzlich verwirkten Entfernung aus dem Dienst abgesehen, weil der Beamte im Zuge einer persönlichkeitsfremden einmaligen Gelegenheitstat gehandelt habe. Eine die Annahme dieses Ausnahmegrundes ermöglichende besondere Versuchungssituation habe insofern vorgelegen, als es sich nicht um einen gewöhnlichen Wertbrief, sondern um einen Wertzeichenbrief der Versandstelle der Post gehandelt habe. Die inneren Spannungen des Beamten, ausgelöst durch seine unerfreuliche familiäre Situation, hätten seine Widerstandskraft gegen die so auf ihn zukommende Versuchung erheblich geschwächt.

7

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Eine unbedachte Augenblickstat liege nicht vor, es fehle schon an einer für den Beamten ungewöhnlichen Versuchungssituation; denn Nachnahmesendungen, auch solche mit Briefmarken der Versandstelle für Sammelmarken, kämen alltäglich vor. Er habe deshalb in einer für ihn gewohnten und damit eben nicht in einer außergewöhnlichen Situation gehandelt. Zudem habe er bis zum Öffnen des Nachnahmebriefes im Anschluß an die Zustellung von seinem Vorhaben risikolos Abstand nehmen können.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellung des angefochtenen Urteils ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

9

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

10

1.

Das hiernach für den Senat feststehende Dienstvergehen hat die einseitige Auflösung des Bematenverhältnisses zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld oder Gut vergreift, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen notwendigerweise versagen muß. Wie bei anderen, insbesondere personalintensiven Unternehmungen ist auch bei der Deutschen Bundespost die lückenlose Kontrolle aller mit der Verwaltung oder Verwahrung amtlichen Gutes betrauten Beamten nicht möglich. Die Allgemeinheit und die ihre Interessen wahrnehmende Verwaltung müssen daher auf die Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Beamten in weitgehendem Umfange vertrauen und auf Kontrollen verzichten. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Grundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen, das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und entsprechend inhaltlich ausgestattet ist; § 2 Abs. 1 BBG, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 26. November 1986 - BVerwG 1 D 89.86 -.

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Von erheblicher disziplinarer Bedeutung ist auch der Vorgang vom 5. Juli 1982. Wer einen Kollegen zu der gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßenden Herausgabe eines Wertbriefes veranlaßt, nimmt der Deutschen Bundespost die Möglichkeit, sich gegenüber Ersatzforderungen des Berechtigten mit ausreichenden Beweismitteln zu wehren. Er beeinträchtigt zudem das Vertrauen der Allgemeinheit, der gegenüber die Deutsche Bundespost hinsichtlich der Vermittlung von Nachrichten und der Übersendung von Gütern eine Monopolstellung innehat, in die Zuverlässigkeit des Postbetriebes.

12

2.

Von der hiernach grundsätzlich gebotenen disziplinaren Höchstmaßnahme kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Umstände gegeben sind, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten nicht unheilbar zerstören, vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen in den Beamten werde sich bei weiterer Zusammenarbeit wiederherstellen. Das kann der Fall sein bei einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat eines sonst tadelfreien Beamten oder wenn der Beamte in einer psychischen Ausnahmesituation bzw. in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage versagt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe ist hier gegeben.

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Für die Annahme einer Notlage und einer psychischen Ausnahmesituation fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die außergewöhnlich schlechte Gesundheit seines jüngsten Sohnes war dem Beamten zur Tatzeit ebenso lange bewußt wie der ihn psychisch erheblich bedrückende damalige unerfreuliche Lebenswandel seines ältesten Sohnes. Eine seelische Belastung, die Ursache für sein Versagen sein könnte, ist demzufolge nicht plötzlich und schockartig über ihn gekommen; sie war ihm seit Jahren vertraut. Das ergibt sich auch aus den insoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und B. in ihren Gutachten vom 14. bzw. 2. November 1983.

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Die Voraussetzungen für die Annahme einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat sind ebensowenig gegeben. Er hat bei der Wegnahme des Nachnahmebriefes in einer für ihn alltäglichen Situation, mithin nicht in einem für ihn außergewöhnlichen Lebensvorgang, gehandelt, der ihn hätte in Versuchung bringen können. Ungewöhnlich war für ihn allerdings, daß sich der Brief beim letzten Leerungsgang, also zu einer Zeit auf dem Aussacktisch der Dienststelle befand, als die aus der weiteren Umgebung C. eingetroffenen Sendungen schon längst verteilt und im Besitz der Zusteller waren. Der Anblick eines Nachnahmebriefes von Versandstellen für Postwertzeichen und der dienstliche Umgang damit waren dem Beamten jedoch, wie er in der Hauptverhandlung angegeben hat, nicht neu. Er gehörte zu seinen alltäglichen dienstlichen Verrichtungen. Das steht der Annahme entgegen, der Beamte sei durch den unerwarteten Anblick der Sendung in die Versuchung geraten, sich ihren Inhalt anzueignen.

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Nun kann eine außergewöhnliche Situation als auslösender Faktor für eine besondere Versuchung auch dann gegeben sein, wenn der Täter zwar unter äußerlich durchaus vertrauten Bedingungen, jedoch aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt, so etwa dann, wenn der Zusteller von Nachnahmesendungen plötzlich dringend zur Zahlung einer bestimmten Schuld gedrängt wird und den Empfänger einer Nachnahmesendung ungefähr gleichhohen Wertes nicht antrifft. Dann läge zwar eine äußerlich für ihn keinesweges neuartige Situation vor, weil er ja täglich Nachnahmen zuzustellen hat. Gleichwohl ist seine Willenslage, in der er versagt, außergewöhnlich, weil er sie eben nicht alltäglich erlebt. Das Aufkommen einer plötzlichen Versuchung ist unter diesen Umständen denkbar. So war es hier aber nicht:

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Der Beamte kann nicht durch eine plötzlich aufkeimende Vermutung in Versuchung geraten sein, der Brief enthalte die begehrten Jugendmarken aus den 70er Jahren. Er hat nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung angenommen, Briefmarken dieser Art seien vergriffen, weil seine entsprechende Bestellung bei der Versandstelle für Postwertzeichen zur Tatzeit noch nicht erfüllt oder auch nur beantwortet worden war. Dann kann er entgegen seiner Darstellung aber auch nicht Marken der bestellten Art in dem Brief vermutet haben. Der Annahme, der Beamte habe im Verlauf einer plötzlich aufkeimenden Versuchung gehandelt, steht auch entgegen, daß er den Brief schon in der Absicht der Zueignung an sich genommen, die Zueignung aber erst 2 1/2 Stunden später durch die Öffnung des Briefes, die Vernichtung des Umschlags und die Verbringung der daraus entnommenen Briefmarken in sein Auto vollzogen oder doch vollendet hat. Er hätte den Brief ohne Gefahr, entdeckt zu werden, während des Zustellgangs in irgendeinen Briefkasten werfen, nach dem Außendienst im Dienstgebäude irgendwo ablegen oder ihn einfach offiziell mit dem Bemerken wieder in den Dienstgang geben können, versehentlich in seinen Besitz geraten zu sein. Von diesen Möglichkeiten hat er trotz einer Bedenkzeit von 2 1/2 Stunden keinen Gebrauch gemacht. Das schließt im Zusammenhang mit der schon früheren Ansichnahme des ihm gar nicht zur Zustellung zugeschriebenen, an einen nicht in seinem Zustellbezirk wohnenden Empfänger gerichteten Briefes die Annahme einer plötzlich aufgekommenen Versuchungssituation aus.

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Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte im Vollzug eines durch seine unerfreulichen und seelisch stark belastenden familiären Verhältnisse zur Tatzeit begründeten seelischen Kompensationsbegehrens in seiner Widerstandsfähigkeit gehemmt und so vornehmlich zu der Tat bestimmt worden sei. Dieser Annahme stehen die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. ebenso entgegen wie die Einlassung des Beamten, er habe gehandelt, um möglichst billig in den Besitz der begehrten Briefmarken zu kommen. Schließlich äußert sich das Begehren, zur Kompensation einer mißlichen Seelenlage Erfolge zu erleben, nicht in dem gezielten Zugriff auf amtlich anvertraute Gegenstände.

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Der Beamte hat, wie er einräumt, schließlich nicht im Vollzug einer suchtähnlichen Sammelleidenschaft gehandelt. Sein Begehren, Briefmarken zu sammeln, hatte diese Dimension nach seinem eigenen Eingeständnis zur Tatzeit ebensowenig wie sonst irgendwann. Der Beamte hat vom Briefmarkensammeln schließlich unschwer abgelassen.

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Seine jahrzehntelangen tadelfreien dienstlichen Leistungen und das ihm wiederholt bescheinigte Pflichtbewußtsein können den durch sein Versagen im engsten Bereich seiner dienstlichen Tätigkeit eingetretenen Verlust des Vertrauens seiner Verwaltung und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit nicht ausgleichen. Das Beamtenverhältnis ist daher aufzulösen.

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3.

Dem Beamten ist gemäß § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Er ist angesichts seiner sonstigen jahrzehntelangen tadelfreien Dienstzeit einer Unterstützung nicht unwürdig. Nach dem Wegfall seiner Dienstbezüge wird er mangels anderweitiger Einkünfte auch bedürftig. Da noch zwei Kinder von ihm wirtschaftlich abhängig sind, ist ihm der Höchstsatz von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auch unter Berücksichtigung des Umstandes zuzugestehen, daß er keine Miete und keine Tilgungsraten für sein Haus leistet. Ihm stehen dann für den Lebensunterhalt seiner Familie monatlich 1.250 DM zur Verfügung. Die Bezugsdauer ist in der Erwartung auf sechs Monate bemessen, daß der Beamte bis zum Ende dieser Frist eine andere den notwendigen Unterhalt seiner Familie sichernde Erwerbsquelle erschließen wird. Sollte das trotz nachzuweisender Bemühungen auch um unterwertige Beschäftigung nicht gelingen, steht es dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts um Bewilligung weiteren Unterhaltsbeitrags nachzusuchen.

21

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter