Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.09.1987, Az.: BVerwG 7 B 179.87
Abfallrecht; Nachbarschaft zur Abfalldeponie; Nachteilige Wirkungen auf Drittrechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 179.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 30.07.1985 - AZ: 7 K 113/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.06.1987 - AZ: 20 A 2044/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 8 Abs. 3 AbfG
Fundstellen
- UPR 1988, 147-148
- ZfW 1988, 276-277
- ZfW 1988, 402-403
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits die bloße Nachbarschaft zu einer Abfalldeponie nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG erwarten läßt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franßen und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen einen vom Beklagten zugunsten des Beigeladenen zu 1. erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für eine Deponie zur Ablagerung von Bodenaushub, Bauschutt, Bau- und Abbruchholz, Straßenaufbruch, Garten- und Parkabfälle sowie Gießereialtsande vom 27. November 1984. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen von der Klägerin erhobene Beschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
Die Beschwerde meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß die Klägerin als Eigentümerin von der Deponie benachbarten Grundstücken einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben nur dann habe, wenn sich wegen dieser Nachbarschaft die vorgegebene Grundstückssituation in einer Weise verschlechtere, die für die Klägerin als schwer und unerträglich einzustufen sei. Demgegenüber verbiete § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung. der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) (entspricht § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des jetzt geltenden Abfallgesetzes vom 27. August 1986 <BGBl. I S. 1410> - AbfG -) eine Planfeststellung schon dann, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten seien. Dieses Vorbringen der Beschwerde führt schon deshalb nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, weil es auf einer unzutreffenden Auffassung über die dem Berufungsurteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen beruht. Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, daß allein die bloße Nachbarschaft zu einer Deponie noch nicht zu einem Abwehranspruch der Klägerin führe; es gebe kein aus dem Eigentum fließendes Recht, "von der Nachbarschaft einer Abfallbeseitigungsanlage verschont zu bleiben". Einen solchen Anspruch vermittle auch nicht das Abfallbeseitigungsgesetz, das einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht gewähre. Eine Schranke ergebe sich nur, "wenn zu erwarten ist, daß die aus der Nähe einer Deponie zweifellos sich ergebenden Beeinträchtigungen eine vorgegebene Grundstückssituation in einer Weise nachhaltig verschlechtern, daß es für den Betroffenen schwer und unerträglich wird". Diese Ausführungen, die auf einen unmittelbar aus Art. 14 GG herzuleitenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz abstellen, sind - wie die weitere Begründung des angefochtenen Urteils verdeutlicht - nicht so zu verstehen, daß sie für jedwede Beeinträchtigung der Klägerin durch den Anlagenbetrieb - etwa in Form von Immissionen - Bedeutung haben. Das Berufungsgericht meint vielmehr nur solche Beeinträchtigungen, die sich - unabhängig vom konkreten Betrieb der Anlage im einzelnen - allein aus der bloßen Nachbarschaft ergeben. Demgemäß prüft es weiter, ob die Klägerin durch den Deponiebetrieb "sonstige nachteilige Wirkungen" auf ihre Rechte erwarten müsse und nennt in diesem Zusammenhang "Auswirkungen verunreinigten Grund- oder Oberflächenwassers auf das Grundeigentum der Klägerin", Geruchsbelästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Brand. Das Berufungsgericht geht folglich davon aus, daß die Klägerin von dem streitigen Vorhaben ausgehende Immissionen und sonstige Einwirkungen nicht hinnehmen muß, soweit diese ihr zustehende Rechtspositionen beeinträchtigen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht näher dargelegt, welche rechtlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in einem Revisionsverfahren zu erwarten wären.
Die Beschwerde meint schließlich, in einem Revisionsverfahren könne "nach abstrakten Merkmalen" die Frage beantwortet werden, "wann die Errichtung einer Mülldeponie gegenüber dem benachbarten reinen Wohngebiet eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung darstellt". In dieser Allgemeinheit könnte die Frage jedoch in einem Revisionsverfahren weder gestellt noch beantwortet werden. Dementsprechend hat denn auch das Berufungsgericht erst in Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Klägerin verneint und zwar nicht nur im Hinblick auf die zur Ablagerung in der Deponie vorgesehenen Stoffe, sondern auch deshalb, weil "von einer auf Dauer als solche erkennbaren Nachbarschaft zu einer Deponie" nicht gesprochen werden könne und die Deponietätigkeit auch der Umgestaltung des Geländes, eines ehemaligen Steinbruchs mit wilden Müllablagerungen, im Sinne einer verbesserten Anpassung an die Umgebung diene; die Klägerin habe den derzeitigen Zustand des Geländes im Planfeststellungsverfahren selbst beanstandet. Diese von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß angesichts der vorliegenden besonderen Umstände die bloße Nachbarschaft der streitigen Deponie zu den Grundstücken der Klägerin keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung ihres Eigentums darstellt; demgemäß wären darüber hinausgehende, von diesen Einzelheiten gewissermaßen abstrahierende weitergehende rechtliche Erkenntnisse in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Paetow