Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1987, Az.: BVerwG 9 B 300.87
Versäumung der Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 300.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 25.11.1986 - AZ: 1 K 85 C.764
- VGH Bayern - 22.06.1987 - AZ: 21 B 87. 30110
- nachfolgend
- BVerwG - 06.11.1987 - AZ: BVerwG 9 B 300.87
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. September 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 1987 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. Juli 1987 abgelaufenen Frist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Die Beschwerde vom 23. Juli 1987 einschließlich ihrer Begründung ist nach dem bei den Akten befindlichen Briefumschlag erst am 24. Juli 1987, 17.00 Uhr, beim Postamt in Kempten/Allgäu, wenn auch als "Eilzustellung", aufgegeben worden und dementsprechend am 25. Juli 1987 - mithin verspätet - beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
Die Beschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Bonk
Dawin