Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1987, Az.: BVerwG 7 B 158.87
Voraussetzungen der Aussetzung der Verhandlung und der Ruhensanordnung; Rechtswidriger Ermessensgebrauch bei bloß unzweckmäßiger Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 158.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 02.03.1987 - AZ: 7 K 3724/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1987 - AZ: 22 A 700/87
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. September 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterzog sich im August 1986 der Ärztlichen Vorprüfung. Durch Bescheid vom 10. September 1986 erklärte der Beklagte die Prüfung für nicht bestanden, weil der Kläger von den 320 Prüfungsfragen nur 138 richtig beantwortet und damit die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Anzahl richtiger Antworten (165) nicht erreicht habe. Die hiergegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Auch der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann nicht stattgegeben werden; denn die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) - liegen nicht vor.
1.
Die Beschwerde hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam wegen der Frage, ob das Prüfungssystem des Antwort-Wahl-Verfahrens (§ 14 der Appröbationsordnung für Ärzte - ÄAppO -, hier anzuwenden in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung zur ÄAppO vom 19. Dezember 1983, BGBl. I S. 1482) verfassungswidrig ist. Sie meint, es verstoße angesichts der Mängel des Antwort-Wahl-Verfahrens gegen das Grundrecht der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), die Ärztliche Vorprüfung allein nach diesem Prüfungssystem abzuwickeln. Außerdem sei in der Ermächtigungsnorm dem auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG beruhenden Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht Genüge getan. Zumindest habe der Verordnunggeber mit der Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens den ihm vorgegebenen gesetzlichen Rahmen überschritten.
Hiermit werden Rechtsfragen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, nicht aufgeworfen; denn die Fragen sind bereits geklärt. Der beschließende Senat hat in dem Urteil vom 18. Mai 1982 (BVerwGE 65, 323 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]) dargelegt, daß das durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) eingeführte Antwort-Wahl-Verfahren nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, und zwar weder in der ursprünglichen Fassung des § 14 ÄAppO noch in der Fasssung der Zweiten Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312). Dort ist im einzelnen ausgeführt, daß die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 4 der Bundesärzteordnung) dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht wird und daß der Verordnunggeber mit der Einführung des Antwort-Wahl-Verfahrens über den Ermächtigungsrahmen nicht hinausgegangen ist; ferner daß das Antwort-Wahl-Verfahren auch materiell-rechtlich, etwa aus ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Gründen, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Für die Änderungen des § 14 ÄAppO durch die Dritte Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) und die Vierte Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482) - sie betreffen die Bestehensgrenze und die Einführung einer Notenskala - haben sich insoweit keine neuen Fragen ergeben. Neue Gesichtspunkte, die der Senat bei seiner damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt hat, zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Aus der Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 55.82 -, auf die sie verweist, ergeben sich solche Gesichtspunkte nicht. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob das Antwort-Wahl-Verfahren bei den pharmazeutischen Prüfungen gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Verfassungsbeschwerde weist selbst mehrfach darauf hin (Blatt 7 ff.), daß die Ausgangslage - insbesondere, was die Erkennbarkeit des Willens des Gesetzgebers betrifft - bei den ärztlichen Prüfungen anders sein möge als bei den pharmazeutischen Prüfungen. Neue klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Prüfungssystems bei den ärztlichen Prüfungen sind demnach nicht erkennbar.
Soweit die Bedenken der Beschwerde darauf beruhen, daß die Ärztliche Vorprüfung ausschließlich im Antwort-Wahl-Verfahren absolviert wird, beziehen sie sich außerdem auf auslaufendes Recht. Denn nach der insoweit am 21. Dezember 1986 in Kraft getretenen Fünften Verordnung zur Änderung der ÄAppO vom 15. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2457) wird in der Ärztlichen Vorprüfung künftig schriftlich und mündlich geprüft. Mit Fragen, die auslaufendes Recht betreffen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in aller Regel nicht begründet werden.
2.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers, die Verhandlung im Hinblick auf eine bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, nicht stattgegeben habe. Die erwartete Entscheidung betrifft Verfassungsbeschwerden gegen Prüfungsentscheidungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und nach der Approbationsordnung für Apotheker. Hiermit wird jedoch ein Verfahrensfehler nicht dargetan.
§ 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Ein solches zeigt die Beschwerde nicht auf. Die - von anderen Klägern erhobenen - Verfassungsbeschwerden haben ein derartiges Rechtsverhältnis nicht zum Gegenstand, auch wenn im Rahmen der Verfassungsbeschwerden die Frage der Rechtsgültigkeit des Prüfungssystems der ÄAppO geklärt werden wird. Denn die Frage der Gültigkeit von Rechtsnormen ist kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 94 VwGO (vgl. hierzu die Kommentare zur VwGO von Eyermann/Fröhler, 8. Auflage, § 94 Rd. Nr. 7; Redeker/von Oertzen, 8. Auflage, § 94 Rd. Nr. 1; Kopp, 7. Auflage, § 94 Rd. Nr. 4; jeweils mit weiteren Nachweisen; die für die Gegenmeinung angeführte Entscheidung BVerfGE 3, 58 <74>[BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] betrifft nicht eine Aussetzung nach § 94 VwGO).
Die Frage, ob § 94 VwGO in Fällen der vorliegenden Art entsprechend anwendbar ist, kann offen bleiben. Wenn man sie bejaht, so folgt daraus lediglich, daß das Gericht nach seinem Ermessen das Verfahren aussetzen kann. Eine Verpflichtung zur Aussetzung sieht § 94 VwGO nicht vor. Für einen rechtswidrigen Ermessensgebrauch fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Selbst wenn es zuträfe, daß mit einer baldigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden zu rechnen ist, mag es allenfalls unzweckmäßig sein, diese Entscheidung nicht abzuwarten; eine bloß unzweckmäßige Entscheidung stellt jedoch noch keinen rechtswidrigen Ermessensgebrauch dar.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO setzt entsprechende Anträge beider Beteiligter und einen wichtigen Grund voraus. Ob es ausreicht, daß der Vertreter des Beklagten statt eines Ruhensantrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, er stelle die Entscheidung über den Ruhensantrag des Klägers in das Ermessen des Gerichts, bedarf hier keiner Erörterung. Denn es ist jedenfalls nicht rechtswidrig, einen wichtigen Grund für das Ruhen des Verfahrens zu verneinen. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits seit mehreren Jahren anhängig. Ob das Bundesverfassungsgericht seine Absicht, noch im laufenden Jahr zu entscheiden, verwirklichen kann, erscheint ungewiß. Eine Verletzung des § 251 ZPO kann dem Berufungsgericht hiernach nicht vorgeworfen werden, zumal es sich auch hier - wie bei § 94 VwGO - um eine Ermessensvorschrift handelt, die das Gericht zur Anordnung des Ruhens ermächtigt, wenn es diese Anordnung für zweckmäßig hält (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 45. Auflage, § 251 Anm. 2). Daß für eine rechtswidrige Ermessensausübung kein Anhaltspunkt gegeben ist, wurde bereits ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass