Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1987, Az.: BVerwG 1 B 88.87
Handwerksrolle; Handwerker; Handwerkskammerbezirk; Betriebsstätte des Handwerks
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 88.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 16.01.1987 - AZ: 7 K 265/85
- OVG Rheinland-Pfalz - 21.05.1987 - AZ: 12 A 23/87
Rechtsgrundlagen
- § 6 HwO
- § 7 HwO
- § 16 Abs. 2 HwO
- § 1 VO über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967 (BGBl. I S. 274)
- § 3 VO über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967 (BGBl. I S. 274)
- § 14 Abs. 1 GewO
- § 1 Nr. 1 Gewerbeanzeige-Verordnung vom 19. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1761)
Fundstelle
- GewArch 1988, 96
Amtlicher Leitsatz
Keine weitere Eintragung eines bereits in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkers, wenn dieser in demselben Handwerkskammerbezirk eine weitere Betriebsstätte des Handwerks eröffnet, auf das sich die Eintragung bezieht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil sie keine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die Beklagte möchte geklärt wissen, ob die Handwerkskammer den in ihrer Handwerksrolle eingetragenen Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes, der in einem anderen Ort ihres Bezirkes eine Zweigniederlassung seines Betriebes unterhält, mit dieser Niederlassung von Amts wegen in die Handwerksrolle eintragen darf (sog. Mehrfacheintragung). Das Berufungsgericht hat die Frage - wie schon das Verwaltungsgericht - mit der Begründung verneint, daß die Eintragung in die Handwerksrolle personenbezogen sei. Gegenstand der Eintragung sei, wie sich aus § 6 Abs. 1 HwO ergebe, die Person, die in dem Kammerbezirk ein Handwerk betreibe, nicht aber der von ihr unterhaltene Betrieb. Daher sehe die Handwerksordnung keine weitere Eintragung in die Handwerksrolle vor, wenn die einzelne Person in demselben Kammerbezirk eine weitere Betriebsstätte des Handwerks eröffne, auf das sich die Eintragung beziehe. Diese Rechtsauffassung stimmt mit dem Schrifttum überein (s. Kübler/Aberle/Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung 325 § 6 RdNr. 23; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, § 6 RdNr. 7; Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung 3. Aufl. § 6 RdNrn. 5 und 7, wo ersichtlich davon ausgegangen wird, daß die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich beim Betrieb einer Zweigstelle in einem anderen Kammerbezirk erforderlich ist). Ihre Richtigkeit läßt sich angesichts der klaren Regelung des Führens der Handwerksrolle (§ 6 Abs. 1 und 2 HwO) und der Eintragung in diese (§ 7 HwO) ernsthaft nicht in Zweifel ziehen. Sie wird außerdem durch die Vorschriften über die Einrichtung der Handwerksrolle bestätigt (§§ 1 bis 3 der Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967, BGBl. I S. 274).
Zu Unrecht macht die Beschwerde demgegenüber geltend, die Verneinung der "Eintragungspflicht einer im gleichen Kammerbezirk wie die Hauptniederlassung oder die andere Zweigniederlassung betriebenen (weiteren) Zweigniederlassung ... (habe) zur Folge, daß es jedem Gewerbetreibenden freigestellt wäre, solche nach Meinung des Berufungsgerichts nicht eintragungspflichtigen Betriebsstätten zu unterhalten und dabei selbst zu entscheiden, welche der mehreren Betriebsstätten im Kammerbezirk er als einzige Eintragung und welche er eintragungsfrei läßt. Eine vorherige Kontrolle, ob eine im handwerksrechtlichen Sinne ordnungsgemäße Leitung der Betriebsstätte gegeben ist, wäre unter diesen Umständen nicht möglich". Dieses Ergebnis laufe den Zielen der Handwerksordnung zuwider, einen hohen Leistungsstand des Handwerks sicherzustellen. Das Beschwerdevorbringen läßt indes die Anzeigepflicht bei Betriebsbeginn und deren Bedeutung für die Gewerbeüberwachung außer acht. Nach dem auch für den selbständigen Betrieb eines Handwerks maßgeblichen § 14 Abs. 1 GewO muß derjenige, der den selbständigen Betrieb oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Für diese Anzeige ist ein bestimmter Vordruck vorgeschrieben (§ 1 Nr. 1 und Muster der Anlage 1 der Gewerbeanzeigen-Verordnung vom 19. Oktober 1979, BGBl. I S. 1761). Diese Regelung soll der Behörde und denjenigen Stellen, die eine Durchschrift der Anzeige erhalten, eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen. Eine Durchschrift der Anzeige erhält nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Länder auch die zuständige Handwerkskammer (Landmann-Rohmer, GewO Bd. I § 14 RdNrn. 6 ff.; Bd. II Nr. 12 Vorb. RdNrn. 1, 10; Nr. 6.4.1 und Nr. 7.1 GewAnzVwV). Außerdem hat der selbständige Handwerker nach § 16 Abs. 2 HwO der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn seines Betriebes anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht gilt auch für den Beginn eines Filialbetriebes, der im gleichen Handwerkskammerbezirk wie der Hauptbetrieb liegt (Eyermann/Fröhler/Honig a.a.O., § 16 RdNr. 5). Damit ist dem Anliegen der Beschwerde auch ohne Mehrfacheintragung hinreichend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Gielen