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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1987, Az.: BVerwG 1 D 9.87

Verurteilung eines Beamten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue ; Entfernung aus dem Dienst infolge Dienstvergehens; Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten beim Umgang mit anvertrautem oder sonst zugänglichem öffentlichen Geld ; Haftung für Fehlbeträge nach Kassenmanipulation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 9.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.11.1986 - AZ: II VL 49/86

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 26. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnamtsrat Fritz Pundt,
Amtsinspektor Helmut Besse als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... Justizangestellte ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 21. November 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht L... verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. Mai 1985 gegen den Beamten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen eine Gesamtgeldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 35 DM. Er hatte von Juli 1984 bis Januar 1985 in vier Fällen eingenommenes Fahrgeld nach Manipulationen auf den Fahrkarten für sich verbraucht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat gegen den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 21. November 1986 auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate zugebilligt.

3

Das Gericht hat festgestellt:

4

Der Beamte stellte als Begleitschaffner der Deutschen Bundesbahn aufgrund jeweils gesonderten Willensentschlusses im Juli, August, September oder Oktober 1984 sowie im Januar 1985 in insgesamt vier Fällen im Zug Fahrkarten für bestimmte Strecken aus, kassierte den vollen Fahrpreis, trug auf der Fahrkartenstammschrift jedoch lediglich den halben Preis ein, den allein er bei der zuständigen Stelle ablieferte, während er die jeweiligen Differenzbeträge für sich behielt, nämlich 18, 42, 40 und 60,50 DM. Er will zur Verschleierung von Kassenfehlbeträgen in der Absicht gehandelt haben, so berufliche Nachteile zu vermeiden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten des Beamten, sein Amt uneigennützig zu verwalten, durch sein innerdienstliches Verhalten der Achtung und dem Vertrauen seiner Verwaltung gerecht zu werden und den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die Entfernung aus dem Dienst für geboten gehalten, weil dem Beamten keine in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte anerkannten Milderungsgründe zur Seite stünden.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil weist der Beamte, wie schon im Vorverfahren und im ersten Rechtszuge, erneut darauf hin, daß er sich mit den von ihm nicht abgerechneten Fahrgeldern nicht persönlich habe bereichern, sondern lediglich vorher entstandene Kassenfehlbeträge habe ausgleichen wollen. Seine stets als gut bewerteten Leistungen, die auch noch für seinen gegenwärtigen Einsatz gelten, und das Wesensfremde seines Verhaltens rechtfertigten eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an dessen rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Das hiernach bindend festgestellte Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrautem oder zugänglichem Geld auch nur vorübergehend vergreift, zerstört das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Deutsche Bundesbahn ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit anvertrautem oder sonst zugänglichem öffentlichen Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und aller Disziplinargerichte von Bund und Ländern nicht Beamter bleiben (zuletzt Urteil vom 25. November 1986 - BVerwG 1 D 97.86 -).

10

2.

Gründe, die nach ebenso ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, sind auch nach der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Auffassung des Beamten hier nicht gegeben. Es handelt sich weder um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat noch hat der Beamte in unverschuldeter, auf andere Weise nicht zu beseitigender Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt.

11

3.

Der Beamte hat nach seiner Einlassung mit seinen nicht abgerechneten Fahrgeldeinnahmen ihm früher entstandene Kassenfehlbeträge ausgleichen wollen. Das kann ihn nicht entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung aller mit Disziplinarsachen befaßten Gerichte handelt ein Beamter, der sich durch Kassenmanipulationen der Haftung für Fehlbeträge entziehen will, in derselben Weise eigennützig wie jemand, der aus anderen Gründen den Inhalt der von ihm verwalteten Kasse schmälert. Eine Milderung kommt nach ebenso anerkannten Rechtsgrundsätzen nur dann in Betracht, wenn der Beamte nach den internen Bestimmungen seiner Dienststelle für die Fehlbeträge nicht haften würde; in diesem Fall läge seinem Handeln kein materiell-egoistisches Motiv zugrunde. Er handelte dann eher in der Vorstellung, dienstlich nicht aufzufallen. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Beamte trägt selbst vor, daß die Deutsche Bundesbahn ihn lediglich bei Fehlbeträgen unter 10 DM im Einzelfall nicht zum Ersatz heranzog. Seine Fehlbeträge lagen indessen im Einzelfall regelmäßig über 10 DM.

12

Die sonst guten dienstlichen Leistungen des Beamten und sein guter Einsatz bei seiner gegenwärtigen Tätigkeit können den durch sein Mißverhalten eingetretenen Vertrauensverlust auch nicht annähernd ausgleichen.

13

Deshalb hat es bei der Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden.

14

Dasselbe gilt für den Unterhaltsbeitrag schon mangels eines Antrages des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO.

15

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.