Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1987, Az.: BVerwG 1 D 7/87

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 7/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 12.11.1986 - AZ: X VL 21/86

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner,
Bundesbahnamtsrat Fritz Pundt,
Amtsinspektor Helmut Besse als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Technischen Fernmeldeamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 12. November 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt

Tatbestand

1

I.

Nachdem ein gegen den Beamten wegen Vorteilsannahme - Vergehen gemäß § 331 Abs. 1 StGB - anhängiges Strafverfahren nach Zahlung von 600 DM an die Staatskasse vom Amtsgericht W... gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt worden war, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D... eingeleiteten Disziplinarverfahren dem Beamten als Dienstvergehen zur Last,

2

im Dezember 1975 und März 1976 jeweils im Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben Bargeld in Höhe von je 200 DM von dem für die Deutsche Bundespost tätigen Unternehmer A... unerlaubt entgegengenommen zu haben.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten, obwohl der Beamte den Erhalt jeder Zuwendung mit Nachdruck bestreitet. Es hat durch Urteil vom 12. November 1986 unter Zubilligung eines auf sechs Monate befristeten Unterhaltsbeitrages von 60 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf Dienstentfernung erkannt.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er seinen Freispruch begehrt und zu deren Rechtfertigung er im wesentlichen geltend macht:

5

Der Nachweis des angeschuldigten Dienstvergehens sei nicht geführt. Der Umstand, daß er in den Listen A... an zwei Stellen genannt sei, sei kein Beweis für den gegen ihn erhobenen Vorwurf. Man habe Arno A... dem gegen diesen gerichteten Strafverfahren schließlich nur acht Fälle unzulässiger Zuwendungen nachweisen können, obwohl dessen illegale Geldgeschenke die Größenordnung von einigen 100 000 DM erreicht haben dürften. Auch der Zeuge D... der mit ihm das Dienstzimmer geteilt habe und genauso wie er in den Listen A... als Empfänger von Geldbeträgen erscheine, habe entgegen der Eintragung nichts behalten und dies auch als Zeuge bestätigt. Gegen D...sei das Strafverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

6

Der Zeuge Z... auf dessen Bekundung sich das Bundesdisziplinargericht wesentlich gestützt habe, sei unzuverlässig. Es sei keineswegs ausgeschlossen, daß Z... etwa für ihn, den Beamten, bestimmtes Geld in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. Erkundigungen A... habe er dabei nicht zu befürchten brauchen, weil A... ihn, den Beamten, nicht gekannt, die Möglichkeit einer Rückfrage bei ihm daher schwerlich bestanden habe. Nach den Angaben des Zeugen Z..., seien Geldzuwendungen zu Weihnachten und zum Urlaub bzw. zu Betriebsferien für die Dienststelle als solche, d.h. als Gemeinschaft, bestimmt gewesen. Daraus müsse geschlossen werden, daß in den Listen A... auch sein Name nur stellvertretend für den seiner Dienststelle genannt worden und nicht er persönlich der Empfänger gewesen sei. Auch sei die Möglichkeit der Rückgabe der verbuchten Gelder an A... nicht auszuschließen. Sie liege hier um so näher, als die entsprechende Buchung nicht im offiziellen Kassenbuch der Firma A... sondern ausschließlich im Buch über die "schwarze Kasse" vorgenommen worden sei. Eben dieses Buch aber sei verschwunden. Seine Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße sei kein Indiz seiner Schuld. Er sei im Strafverfahren dahin beraten worden, daß die Sache bei Einstellung in jeder rechtlichen Hinsicht erledigt wäre, und um nichts anderes als um dieses Ziel mit Fortfall der psychischen Last sei es ihm bei seinem Einverständnis mit einer derartigen Beendigung des Verfahrens gegangen.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Berufung ist unbegründet.

8

Sie ist unbeschränkt eingelegt mit der Folge, daß der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen hat. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält er folgendes für erwiesen:

9

Der in den Jahren 1975 und 1976 in der Dienststelle Bauvorbereitung und Linientechnik beim Fernmeldeamt W... als Sachbearbeiter eingesetzte Beamte war auch an der Vergabe von Bauaufträgen durch die Deutsche Bundespost beteiligt. Soweit Bauvorhaben mehr als 100 000 DM erforderten und deshalb öffentlich ausgeschrieben wurden, hatte er nach Eröffnung der Angebote Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der einzelnen Bieter zu prüfen und alsdann einen Vorschlag für die Vergabe zu machen, über den vom Abteilungsleiter oder dessen Vorgesetzten entschieden wurde.

10

Soweit ein Bauvorhaben im Volumen unter 100 000 DM lag und deshalb beschränkt ausgeschrieben werden durfte, hatte er eine Liste mit denjenigen Firmen zusammenzustellen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten. Über diese Liste wurde dann vom Stellenvorsteher entschieden, der ggf. auch Änderungswünsche von Abteilungsleitern zu berücksichtigen hatte.

11

Soweit ein Auftrag im Volumen unter 20 000 DM lag und im Anschluß an Straßenbauvorhaben erteilt werden sollte, war freihändige Vergabe zulässig. In diesen Fällen hatte der Beamte die Vergabevorschläge zu machen, über die von seinen Vorgesetzten entschieden wurde.

12

Im Rahmen dieser Aufgaben hatte der Beamte auch mit der Baufirma Arno A..., L..., dienstlich zu tun, die regelmäßig mit Tiefbauarbeiten für den fernmeldetechnischen Bereich der Deutschen Bundespost beauftragt war. Als am 10. November 1978 in einem Strafverfahren gegen den Alleininhaber dieser Firma eine Haussuchung vorgenommen wurde, wurden in dessen Privaträumen Unterlagen gefunden, die auch auf den Beamten als Empfänger von Zuwendungen der Firma A... hindeuten. Dabei handelt es sich um folgende Eintragungen:

  1. 1.
    1. a)

      In einer handschriftlich gefertigten Liste, in der Behörden und Behördenmitarbeiter genannt sind und in der Arno A... die aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1975 zu überbringenden Geschenke eigenhändig vermerkt hat, ist im vierten Abschnitt auch der Name des Beamten enthalten. Unter der Überschrift "Vergabe W..." sind untereinander "Herr D..., Herr Zi... + Mitarbeiter" aufgeführt und daneben ist aus der Hand Arno A... eingetragen: 4 Kalender/ 1 Asbach/ 1 Bismarck/ 2 Sekt/ 2 - 4 Farb/ 2 Zollstöcke.

      Außerdem hat A... in Zuordnung zu den Namen D... und Zi... je einen Geldbetrag von 200 DM eingetragen mit dem Zusatz "mit Karten".

    2. b)

      In einer von der Firmenangestellten R... mit dem Datum des 16. Dezember 1975 handschriftlich gefertigten Liste, die mit der Überschrift "Geldbeträge für die einzelnen Baubezirke" versehen und mit "R" gezeichnet ist und in der neben verschiedenen Baubezirken auch Bezirksbauführer, Bauführer und die Polizei M... eingetragen sind, findet sich als laufende Nr. 2.) der insgesamt 15 Eintragungen folgender Vermerk:

      "H. D.../Zi... je 200 DM Z... 17.12.75"

  2. 2.
    1. a)

      Auf einer Karteikarte mit der Überschrift "Sonderausgaben 1976" ist unter "Soll" auf der linken Seite in der fünften Zeile eingetragen:

      "31.3.76 Zi-Zi... Verg. Wptl. 200 DM";

      dem ist auf der rechten Seite unter "Haben" in derselben Zeile gegenübergestellt:

      "31.3.76 - Barkasse - 200 DM".

    2. b)

      Außerdem wurde eine Quittung über 200 DM vorgefunden, die am 31. März 1976 in L... ausgestellt worden ist, in dem für die "Unterschrift des Empfängers" vorgesehenen Teil die Paraphe Z... mit "Zi" eingetragen ist und in der hiermit bescheinigt wird, von "Firma A..." für "Herrn Zi... Vergabe W... (Urlaub)" 200 DM richtig erhalten zu haben. Unter dem 6. April 1976 - wie ein Stempelaufdruck erkennen läßt - hat Arno A... diese Quittung mit dem Vermerk "not." versehen.

13

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß der Beamte sowohl aus Anlaß des Weihnachtsfestes am 17. oder 18. Dezember 1975 als auch zu seinem am 1. April 1976 angetretenen Erholungsurlaub jeweils 200 DM in bar von der Firma A... zugewendet und durch den Zeugen Z... überbracht bekommen hat. Obwohl der Beamte diese wie auch jede etwa sonstige Zuwendung seitens der Firma A... bestreitet, hält ihn der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht im Sinne des Anschuldigungsvorwurfs für überführt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

14

Der Tiefbauunternehmer Arno A..., der bis dahin - und auch noch als Zeuge in dem gegen den hier betroffenen Beamten geführten Strafverfahren - ständig bestritten hatte, an Postbedienstete Geld- oder Sachzuwendungen geleistet zu haben, hat am 23. September 1985 in dem gegen ihn wegen Bestechung und anderer Delikte anhängig gewesenen Strafverfahren die Richtigkeit der gegen ihn erhobenen Bestechungsvorwürfe eingeräumt. Er ist durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden. Wenn das Strafverfahren gegen A... auch allein Zuwendungen an andere Postbedienstete als den hier beschuldigten Beamten betraf, so hat A... mit seinem umfassenden Geständnis doch allgemein die inhaltliche Richtigkeit seiner Unterlagen und die der daraufgesetzten Vermerke in Übereinstimmung mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen anerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß das im hier zu entscheidenden Fall anders sein sollte, ergeben die Einlassung des Beamten und auch der sonstige Sachverhalt nicht.

15

Dem Geständnis Arno A... in dem gegen ihn geführten Strafverfahren entspricht es, daß eine Reihe von Postbediensteten der Fernmeldeämter aus den Oberpostdirektionsbezirken K... und D... die ihnen zur Last gelegten Zuwendungen seitens der Firma A... durch den Inhaber dieser Firma, dessen Sohn Jürgen oder durch andere Firmenangehörige bestätigt haben. Das schließt Zweifel an der Richtigkeit der zum großen Teil schwarz geführten und privat aufbewahrten, niemandem - nicht einmal dem Steuerberater A... - zugänglich gemachten und erst bei der Haussuchung entdeckten Unterlagen sowie der darin befindlichen Eintragungen ebenso aus wie daran, daß die im einzelnen eingetragenen Beamten die entsprechenden Zahlungen auch erhalten haben. Warum gerade bei der Zahlung an den hier beschuldigten Beamten die Kartei- bzw. Listeneintragungen unrichtig sein und die Gelder in andere Kanäle gelangt und damit veruntreut worden sein sollten, ist nicht ersichtlich.

16

Hier kommt hinzu, daß in der Person des Zeugen Z... der Mittelsmann feststeht, der im Auftrag Arno A... die jeweils vermerkte Zahlung geleistet und dem Beamten das Geld überbracht hat. Zwar hat Z... keine konkrete Erinnerung mehr daran, dem Beamten die vermerkten Gelder übergeben zu haben. Das ist bereits im Hinblick auf den lange zurückliegenden Zeitpunkt der Zuwendungen und die Vielzahl der Fälle, in welchen Z... ... derartige Gelder oder sonstige Geschenke zu überbringen hatte, keineswegs verwunderlich, könnte zudem auch darin seine Erklärung finden, daß Z... diese Vorgänge bewußt aus seinem Gedächtnis verdrängt hat, läßt jedenfalls aber die Richtigkeit der Eintragungen nicht fraglich erscheinen. Denn die Übermittlung des jeweils gezahlten Betrages durch Z... steht durch weitere Eintragungen in den vorgefundenen Unterlagen unter Ausschluß vernünftiger Zweifel fest: Für die Zahlung im Dezember 1975 dadurch, daß die Zeugin R... die Zahlung des betreffenen Betrages an Z... unter dem 17. Dezember 1975 eingetragen und daraufhin der Zeuge Arno A... am 18. Dezember 75 handschriftlich vermerkt hat, daß Z... Zahlung geleistet habe; für den März 1976 dadurch, daß Z... Erhalt und Zweckbestimmung dieses Betrages unter dem 31. März 76 auf dem vorstehend unter 2. b) erwähnten Beleg quittiert hat.

17

Z... der Gesprächs- und Verhandlungspartner auf seiten der Firma A..., hat mit Nachdruck in Abrede gestellt, jemals Geld A... veruntreut und sich auch nur 1 DM derjenigen Summen, die er zur Weitergabe an Dritte erhalten hatte, zugeeignet zu haben. Das ist schon mit Rücksicht auf die Überwachungsmaßnahmen und die Genauigkeit glaubhaft, mit der Arno A... in seinem Unternehmen die Aufsicht führte. Nicht nur A... selbst hat die Sicherheit seines Überwachungssystems wiederholt zum Ausdruck gebracht, sondern das haben auch Zeugen in einschlägigen Verfahren übereinstimmend bestätigt. Davon, daß sich auch der Zeuge Z... des ihm von Arno A... erteilten Auftrags zum überbringen von Geld oder Geschenken auftragsgemäß entledigt hat, hat sich der Senat zudem in Parallelverfahren überzeugen können, in denen die jeweils beschuldigten Beamten eingeräumt haben, die Zuwendungen so, wie dies in den Unterlagen A... vermerkt war, durch den Zeugen Z... übermittelt bekommen zu haben. Daß der Zeuge, wie der Beamte behauptet, damals beabsichtigte, sich von der Firma A... zu lösen und sich selbständig zu machen, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe möglicherweise ihm zur Weiterleitung übergebene Gelder unterschlagen, um Gründungskapital für seine eigene Firma zu haben. Zwar läßt sich ein solches Verhalten nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Geringfügigkeit der hier in Frage stehenden Beträge läßt indessen die Wahrscheinlichkeit gering erscheinen, der Zeuge Z... habe die Unwahrheit gesagt und sehr wohl gewichtige Gründe gehabt, ihm übergebene "Schmiergelder" für sich zu behalten.

18

Soweit der Beamte darauf verweist, daß sein mit ihm in der Weihnachtsliste 1975 vermerkte Zimmerkollege D... disziplinarisch nicht belangt worden sei, so ist dem Senat nicht bekannt, welche Gründe dafür maßgebend waren. Disziplinargerichtlicher Beurteilung ist der sich aus der Eintragung ergebende Verdacht jedenfalls nicht zugeführt worden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die für die Überzeugungsbildung des Senats von Bedeutung sein könnte.

19

Steht danach unter Ausschluß vernünftiger Zweifel fest, daß der Beamte die beiden Beträge der Eintragung entsprechend erhalten hat, so sind sie ihm auch im Sinne des § 70 BBG "in bezug auf sein Amt" zugewendet worden. Dieser Begriff geht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, über den Bereich von Diensthandlungen im Sinne der §§ 331, 332 StGB hinaus. Das Amt im Rahmen des § 70 BBG umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Amtshandlungen, sondern den weiteren Bereich der Amtsstellung des Beamten. Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht mithin auch eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Während bei der Bestechung die angesonnene Amtshandlung hinreichend konkretisiert oder konkretisierbar sein und in einem funktionalen und nicht nur kausalen Zusammenhang mit dem Amt stehen, d.h. in den Kreis der dem Beamten an sich übertragenen Obliegenheiten fallen muß oder von ihm nur vermöge seiner amtlichen Stellung vorgenommen werden kann, setzt der Begriff der Amtsbezogenheit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes den Zusammenhang mit einer solchermaßen konkretisiert vorgestellten Amtshandlung nicht voraus (Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 -). Diese Voraussetzung ist hier mit Rücksicht darauf gegeben, daß Beziehungen zwischen Arno A... und dessen Bauunternehmen einerseits und dem beschuldigten Beamten andererseits nur im Hinblick auf den dienstlich-geschäftlichen Bereich bestanden haben. Persönlich kannten sich der Beamte und Arno A... nicht, irgendwelche privaten Beziehungen haben zwischen ihnen nicht bestanden. Zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten gehörte es, bei der Vergabe von Bauleistungen in der Linientechnik mitzuwirken; er war dabei für Auswahl und Vergabe von Bauleistungen an private Unternehmungen zuständig und konnte der Firma A... in diesem Rahmen sehr wohl nützlich sein, wenn auch auf eine andere Weise, als dies dem Senat bezüglich der dienstlichen Aufgaben von Bezirksbauführern, Bauführern, Unternehmensbeobachtern und Einsatzbeamten oder Disponenten aus Parallelverfahren bekannt ist.

20

Ob die Zuwendung der Geldbeträge für den Beamten allein oder dafür bestimmt gewesen ist, in einer Gemeinschaft verbraucht zu werden, ist für den Tatbestand des § 70 BBG grundsätzlich nicht erheblich. Auch im letztgenannten Fall stünden diese Voraussetzungen nicht in Frage. Ungeachtet dessen ist der Senat überzeugt, daß die beiden Zahlungen im Dezember 1975 und im März 1976 für den Beamten persönlich bestimmt waren. Wohl bedeutet nach der Darstellung des Zeugen Z... das Wort "Urlaub" in den Eintragungen nicht, daß der Beamte höchstpersönlich bedacht worden sei; das Geld kann vielmehr im Rahmen von Betriebsferien für den dabei üblichen Umtrunk zugewendet worden sein. Das mag grundsätzlich richtig sein und insbesondere für Angehörige eines Baubezirks zutreffen; nicht aber für den hier beschuldigten Beamten, der selbst darauf aufmerksam gemacht hat, für irgendeine Personengemeinschaft im Dienst nicht verantwortlich, sondern als Sachbearbeiter tätig gewesen zu sein. Die Annahme von "Betriebsferien" läge zudem jedenfalls zu dieser Jahreszeit nicht nahe, während erwiesen ist, daß der Beamte am 1. April 1976 einen mehr als dreiwöchigen Erholungsurlaub angetreten hat.

21

Auch die Zuwendung vom 17. oder 18. Dezember 1975 kann nur an den Beamten persönlich erfolgt sein. Abgesehen davon, daß Baubezirke oder sonstige Dienststellen an anderer Stelle der Liste vom 16. Dezember 1975 vermerkt sind und unter lfd. Nr. 2. dieser Liste ausdrücklich festgehalten ist, daß H. D... und der Beamte "je" 200 DM erhalten haben, ergibt sich aus der oben unter Nr. 1. a) genannten Eintragung "mit Karten", daß jeder der beiden genannten Personen mit dem eingetragenen Geldbetrag auch eine Karte erhalten hat. Wäre die Zuwendung für eine Gemeinschaft bestimmt gewesen, so hätte nicht nur eine Karte genügt, mehrere Karten für einen Zweck wären sogar unverständlich gewesen.

22

Mit dem festgestellten Sachverhalt hat der Beamte gegen die Pflichten verstoßen, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde anzunehmen, sein Amt uneigennützig zu verwalten und durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er hat damit ein vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 70, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen macht die Dienstentfernung des Beamten unabweisbar. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinerlei persönlichen Vorteil oder materiellen Gewinn bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vergünstigungen annimmt, setzt das Ansehen seiner Behörde und der Beamtenschaft ohne Rücksicht darauf herab, ob sein Verhalten zugleich auch strafrechtlich von Bedeutung ist; er gefährdet das Vertrauen seines Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und setzt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung in der Allgemeinheit herab; denn er erweckt zugleich allgemein den Eindruck für Amtshandlungen käuflich zu sein, und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein von objektiven Notwendigkeiten und sachlichen Erwägungen leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen, zweckmäßig und sachgerecht arbeitenden Verwaltung nicht hingenommen werden. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin entnehmen, daß Zuwendungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen, wenn der begünstigte Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen oder entgegengenommenen Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn die Zuwendung in Geld bestanden hat. Denn die Hemmschwelle muß dort, wo Bargeld in bezug auf den Dienst im Spiele steht, ganz besonders hoch angesetzt sein. Ein Beamter, der sich über diese Hemmschwelle dennoch hinwegsetzt und die Zuwendung von Geld zum persönlichen Vorteil annimmt, läßt damit ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, für die er einzutreten hat, erkennen. Ein für Bargeld empfänglicher Beamter macht sich in jedem Falle vertrauensunwürdig, und das schließt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aus (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 1 D 133.86 -). Hieran ist festzuhalten.

23

Milderungsgründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem Beamten sind zweimal im Abstand von mehreren Monaten Beträge zugewendet worden, deren Höhe nicht unerheblich und auch in bezug auf seine Dienstbezüge von Bedeutung ist, die die Grenzen dessen, was noch als konventionell gelten und daher womöglich geduldet werden könnte, weit übersteigen. Für eine besondere Versuchungssituation oder dafür, daß der Beamte Grund zu der Annahme gehabt hätte, Zuwendungen dieser oder ähnlicher Art seien gang und gäbe und würden letztlich sogar von Vorgesetzten toleriert, ist nichts ersichtlich. Der Beamte hatte als Angehöriger des gehobenen Dienstes im Gegenteil Vorbildfunktion zu erfüllen, weil sich die Beamten der Laufbahn des einfachen und des mittleren Dienstes an dem Verhalten ihrer Vorgesetzten auszurichten pflegen.

24

Muß es danach bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten disziplinaren Höchstmaßnahme bewenden, so ist - auch im Hinblick auf den vom Bundesdisziplinaranwalt gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellten Antrag - erneut über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu befinden. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht hält der Senat den Beamten wegen seiner im übrigen tadelfreien Dienstzeit mit günstig bewerteten Leistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig. Er ist aber nicht im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO bedürftig. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von 1 774 DM und Einkünften in Höhe von 430 DM monatlich aus eigener Nebentätigkeit stehen den Eheleuten auch dann, wenn man vom Einkommen der Ehefrau zunächst 200 DM für durch die Berufstätigkeit verursachten erhöhten Bedarf absetzt, noch rund 2 000 DM im Monat zur Verfügung. Bei Berücksichtigung der Monatsmiete mit 630 DM und der Unterhaltszahlung des Beamten von 345 DM bleiben für die aus drei Personen bestehende Familie noch rund 1 000 DM monatlich für den übrigen notwendigen Lebensbedarf übrig. Das reicht aus, um den notwendigen Lebensbedarf zu sichern. Sollte der Beamte ohne eigene Schuld in Not geraten, so steht es ihm frei, sich wegen der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an das Bundesdisziplinargericht zu wenden.

25

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.